{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"5 StR 401/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 401/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. April 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über den Verfall \n\nvon Wertersatz aufgehoben. Die Verfallsanordnungen \n\nentfallen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wie \n\nfolgt verurteilt: den Angeklagten W. wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen \n\nfalscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, den An-\n\ngeklagten A. E. H. wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Beihil-\n\nfe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen sowie den \n\nAngeklagten M. E. H. wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Daneben hat es gegen den Angeklag-\n\nten W. bezüglich der von diesem aus betrügerischen Lastschriftgeschäften \n\nverdienten Vermittlungsprovisionen den Verfall von Wertersatz angeordnet, \n\nebenso gegen die Angeklagten E. H. bezüglich der aus denselben \n\nLastschriftgeschäften vereinnahmten Darlehenszinsen. Die jeweils auf die \n\nSachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil führen \n\nnur zum Wegfall der Verfallsanordnungen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel \n\nder Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Anordnung des Verfalls kann jeweils keinen Bestand haben (zur \n\nAnwendung alten Rechts: BGHR StPO § 111i Anwendungsbereich 1). Zwar \n\nwar die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 \n\ni.V.m. § 73a Satz 1 StGB dem Grunde nach zulässig. Eine Verfallsanordnung \n\nscheidet jedoch gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus, da den Verletzten aus \n\nden Taten Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung den Angeklagten je-\n\nweils den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. \n\n3 \n\nDie Darlehensnehmer, die nach dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe sonst über keine nennenswerten Bankguthaben verfügten, über-\n\nwiesen den Angeklagten die vereinbarten Provisionen bzw. Darlehenszinsen \n\nerst, nachdem der jeweilige im Lastschriftverfahren betrügerisch eingezoge-\n\nne Geldbetrag ihrem Konto gutgeschrieben war. Die Provisionen bzw. Darle-\n\nhenszinsen sind damit der Anteil der Angeklagten an der „Tatbeute“. Daraus \n\nfolgt aber zugleich, dass der Verfallsanordnung die Ansprüche der Verletzten \n\n– hier der Banken der Darlehensnehmer – entgegenstehen (a. A. Hadamitz-\n\nky/Richter NStZ 2005, 636, 637 und wistra 2005, 441, 445). \n\nOb – was nahe liegt – der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB ohnehin schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf das \n\n„für die Tat“ Erlangte zu erstrecken ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner \n\nEntscheidung. \n\nDie Angeklagten haften den Banken als Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB) bzw. Gehilfen (§ 830 Abs. 2 BGB) zusammen mit den Darlehensneh-\n\nmern und möglichen weiteren Tatbeteiligten als Gesamtschuldner, soweit \n\nden Banken infolge des Widerrufs der jeweligen Lastschriftaufträge ein Ver-\n\nmögensschaden verblieben ist. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass diese \n\n4 \n\n5 \n\nSchadensbeträge über den Verfallsbeträgen liegen. Daher hat, soweit die \n\nSerientaten tatmehrheitlich ausgeurteilt sind, auch eine Herausrechnung der \n\nFälle, in denen den Banken kein endgültiger Schaden entstanden ist, jeden-\n\nfalls in bei dieser Fallgestaltung zwingender Anwendung des § 73c Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB zu unterbleiben. \n\n6 \n\nEine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO erscheint dem Senat aus \n\nBilligkeitsgründen nicht veranlasst. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/5-str-401-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/5-str-401-08-2","retrieved":"2026-07-10 19:27:04.001556+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-23/5-str-401-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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