{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"3 StR 100/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 100/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n23. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nvon Lienen, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 14. August 2008 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen der Tötung ihres neugebore-\n\nnen Kindes des Totschlags für schuldig befunden und gegen sie eine Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-\n\nsetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf \n\ndie Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das zu Ungunsten der \n\nAngeklagten eingelegte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht ver-\n\ntreten wird, ist - wie die Revisionsbegründung deutlich macht - ungeachtet des \n\numfassend gestellten Aufhebungsantrags wirksam auf den Strafausspruch be-\n\nschränkt (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie zur Tatzeit 22jährige Angeklagte ist kongolesischer Herkunft und, \n\nobwohl sie sich in Deutschland gut integriert hat, stark von den traditionellen \n\nVorstellungen Zentralafrikas geprägt. Dies kommt insbesondere im Verhältnis \n\nzu ihren Eltern zum Ausdruck, in deren Haushalt sie lebt und deren Entschei-\n\ndungen sie sich bis heute unterordnet. Als sie im Jahr 2003 nach einer kurzen \n\nBeziehung mit einem aus Angola stammenden Mann schwanger geworden war, \n\nsah sie sich heftigen Vorwürfen ihrer Eltern ausgesetzt, die sie zunächst des \n\nHauses verwiesen, worunter die Angeklagte sehr litt. Nachdem ihre Rückkehr \n\nins Elternhaus geduldet worden war, versprach sie, dass \"so etwas nie wieder \n\nvorkommen werde\", und empfand tiefe Scham, ihre Eltern derart enttäuscht zu \n\nhaben. Ende Dezember 2003 wurde ihr Sohn Michael geboren. Auf Grund an-\n\nhaltender Schuldgefühle zog sich die Angeklagte, obwohl sie ihre Ausbildung \n\nfortsetzte und das Fachabitur erlangte, immer mehr zurück, hielt sich zumeist \n\nzu Hause auf und kümmerte sich um ihren Sohn, hatte jedoch außerhalb der \n\nFamilie kaum Kontakte. Im November 2005 bemerkte sie, dass sie auf Grund \n\neines einmaligen sexuellen Kontakts erneut schwanger geworden war. Aus \n\nAngst vor ihren Eltern ließ sie, ohne sich jemandem zu offenbaren, einen \n\nSchwangerschaftsabbruch durchführen. \n\n5 \n\nIm Sommer 2006 lernte die Angeklagte den Zeugen M. kennen, von \n\ndem sie ein weiteres Mal ungewollt schwanger wurde. Bereits Ende des Jahres \n\n2006 beendete sie von sich aus die Beziehung, weil sie sich von dem Zeugen \n\nausgenutzt fühlte. Als sie im Februar 2007 die Schwangerschaft feststellte, war \n\ndiese, was ihr klar war, bereits zu weit fortgeschritten, um noch einen Abbruch \n\nvornehmen zu können. Auf Grund ihrer introvertierten, von hoher Selbstunsi-\n\ncherheit geprägten Persönlichkeit und aus Angst vor ihren Eltern empfand sie \n\nihre Situation als subjektiv ausweglos, verdrängte die Schwangerschaft sowie \n\ndie bevorstehende Geburt vollständig und ging, wie gewohnt, ihrer Arbeit nach. \n\nIhre Familie und ihr soziales Umfeld bemerkten ihre sichtbar fortschreitende \n\nSchwangerschaft, die sie nicht zu verbergen versuchte, entweder nicht, oder \n\nwollten sie nicht bemerken. \n\n6 \n\nAn einem Sonntag zwischen Mitte und Ende Mai 2007 setzte während \n\neiner vorübergehenden Abwesenheit der übrigen Familienmitglieder für die An-\n\ngeklagte überraschend der Geburtsvorgang ein. Die Angeklagte legte sich in \n\ndie Badewanne und brachte ein lebendes Mädchen zur Welt. Aus Angst und \n\nVerzweiflung, ihre Eltern könnten sie mit dem Kind vorfinden und sie dann aus \n\nder Familie verstoßen, geriet sie in einen starken Erregungszustand, in wel-\n\nchem sie einem spontanen Entschluss folgend, das neugeborene Kind tötete, \n\nindem sie diesem zwei bis dreimal Mund und Nase zuhielt bis es sich nicht \n\nmehr bewegte. Anschließend verbarg sie die Leiche des Neugeborenen und die \n\nNachgeburt, verpackt in einer Plastiktüte, im Keller des Hauses und beseitigte \n\nsodann im Bad die Spuren der Geburt. Zwar wurde sie von heftigen Schuldge-\n\nfühlen gequält, ging aber bereits am nächsten Tag wieder wie gewohnt ihrer \n\nArbeit nach. Die Leiche des Kindes wurde erst ca. ein halbes Jahr später in \n\nstark verwestem Zustand aufgefunden. \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit \n\nder Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB bejaht und die Strafe dem \n\nzusätzlich nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des minder \n\nschweren Falles des Totschlags (§ 213 2. Alt. StGB) entnommen. \n\nII. \n\n8 \n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da bereits \n\ndie Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit durchgreifenden Bedenken \n\nunterliegt, kommt es auf die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen \n\ndie doppelte Milderung des Strafrahmens des § 212 StGB und die Bewilligung \n\nder Strafaussetzung zur Bewährung erhebt, nicht an. \n\n9 \n\n1. In Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen ist die \n\nStrafkammer davon ausgegangen, die Angeklagte habe sich bei Begehung der \n\nTat vor dem Hintergrund ihrer selbstunsicheren, leicht beeinflussbaren und mit \n\neinem mangelhaften Problemlösungskonzept ausgestatteten Persönlichkeit, \n\nferner mit Blick auf ihre spezielle familiäre Situation, insbesondere ihre tief ver-\n\nwurzelte Angst, von ihren Eltern mit dem Kind entdeckt und sodann verstoßen \n\nzu werden, sowie unter Berücksichtigung der stark belastenden Situation der \n\nüberraschenden und heimlichen Geburt in einem \"psychischen Ausnahmezu-\n\nstand\" befunden, der \"in seiner Schwere dem Eingangsmerkmal einer 'schwe-\n\nren anderen seelischen Abartigkeit' \" entsprochen habe. Infolge übermächtig \n\ngewordener Gefühle der Angst, Verzweiflung und Ausweglosigkeit sei die Steu-\n\nerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt sicher erheblich eingeschränkt \n\ngewesen. \n\n10 \n\n2. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der \"psychische Ausnahmezu-\n\nstand\" der Angeklagten einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zuzuord-\n\nnen ist. Die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sind \n\ndaher nicht festgestellt, so dass sich die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, \n\n49 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft erweist. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat, der Sachverständigen folgend, zunächst eine psy-\n\nchische Erkrankung der Angeklagten ausgeschlossen. Es ist ferner - ohne dies \n\nfreilich im Einzelnen zu begründen, jedoch mit Blick auf die hierdurch nicht \n\nschwerwiegend beeinträchtigte Lebensführung der Angeklagten im Ergebnis \n\nrechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274 m. w. N.) - davon ausgegangen, \n\ndass die Persönlichkeitsdefizite der Angeklagten lediglich Merkmale einer ak-\n\nzentuierten Persönlichkeit seien, jedoch \"keinerlei Krankheitswert\" aufwiesen. \n\nAuch war der festgestellte Erregungszustand nicht von Dauer, sondern trat nur \n\nakut in der konkreten Belastungssituation auf. Damit schieden eine krankhafte \n\nseelische Störung und eine schwere andere seelische Abartigkeit infolge einer \n\nPersönlichkeitsstörung als Eingangsmerkmale im Sinne des § 20 StGB für die \n\nAnnahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit aus (vgl. Fischer, StGB \n\n56. Aufl. § 20 Rdn. 39). \n\n12 \n\nDer aus Sicht der Strafkammer für die verminderte Steuerungsfähigkeit \n\nausschlaggebende, auf mehreren Ursachen beruhende psychische Ausnahme-\n\nzustand, in dem sich die Angeklagte bei Begehung der Tat befunden haben \n\nsoll, wird im Urteil auch einer anderen Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB \n\nnicht zugeordnet. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in \n\näußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung \n\nvorliegen kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensi-\n\ntät erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit \n\nden krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwer-\n\ntig ist, wobei dies vor dem Hintergrund des Verhaltens des Täters vor, während \n\nund nach der Tat zu untersuchen und zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB § 21 \n\nBewusstseinsstörung 4). Vom Vorliegen dieses nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen einzig in Betracht kommenden Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, \n\n21 StGB ist das Landgericht nach den insoweit eindeutigen Ausführungen im \n\nUrteil indes ausdrücklich nicht ausgegangen. Vielmehr hat es in Übereinstim-\n\nmung mit der Sachverständigen dargelegt, im Tatzeitraum hätten bei der Ange-\n\nklagten keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, etwa im \n\nSinne eines Affekts, bestanden, da die Angeklagte die Geschehnisse wahrge-\n\nnommen und detailliert erinnert habe. \n\n13 \n\nZwar kann im Einzelfall offen bleiben, welchem der sich teilweise über-\n\nschneidenden Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein die Schuldfähigkeit \n\nbeeinträchtigender psychischer Zustand zuzurechnen ist, wenn jedenfalls fest-\n\nsteht, dass er einem der Merkmale unterfällt und deswegen die Schuldfähigkeit \n\naufgehoben oder erheblich vermindert ist. Dies kann den Urteilsfeststellungen \n\nindes nicht entnommen werden. Das Landgericht hat vielmehr gerade offen ge-\n\nlassen, ob überhaupt ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt. \n\n14 \n\n3. Bei der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB wird zu \n\nbeachten sein, dass bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF eine er-\n\nhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen wird, \n\nwenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unab-\n\nhängig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustel-\n\nlen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; BGH NStZ-RR 2008, \n\n308). Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder \n\ngleich nach der Geburt tötet, kann in einem solchen Fall jedoch bei der Anwen-\n\ndung des § 213 StGB Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2004, 80). \n\n15 \n\nEs wird sich empfehlen, für die neue Hauptverhandlung einen anderen \n\nSachverständigen hinzuzuziehen. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/3-str-100-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/3-str-100-09","retrieved":"2026-07-10 19:27:50.819096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-23/3-str-100-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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