{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"XII ZB 49/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 2, 3 Zum Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über größere Gesellschaftsbe- teiligungen für länger zurückliegende Zeiträume.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 49/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 2, 3 \n\nZum Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über größere Gesellschaftsbe-\n\nteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume. \n\nBGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - OLG Rostock \n\nAG Ludwigslust \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. März \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien, deren Ehe auf den am 23. Dezember 1998 zugestellten An-\n\ntrag durch Urteil vom 21. September 1999, rechtskräftig seit 9. November 1999, \n\ngeschieden worden ist, streiten um Zugewinnausgleich. \n\nDer im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch genommene Be-\n\nklagte war an drei im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Gesellschaften mit \n\nbeschränkter Haftung beteiligt, die Eigentümer verschiedener Grundstücke sind \n\nund Acker- sowie Grünland bewirtschaften (lt. Feststellungen des Amtsgerichts \n\nBilanzsummen 1998: 12.480.000 €, 1.950.000 € und 900.000 €; Eigenkapital \n\n1998: 2.480.000 €, 420.000 € und 650.000 €). Zum Teil vor Beginn, zum Teil \n\nwährend des vorliegenden Verfahrens I. Instanz legte der Beklagte der Klägerin \n\n- neben einem auf den Stichtag bezogenen Vermögensverzeichnis - die Gesell-\n\nschaftsverträge und die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften für die Jahre \n\n1995/1996 bzw. 1996, 1997 und 1998 vor. Die Gesellschaften hatten in größe-\n\nrem Umfang Sonderabschreibungen vorgenommen und - in Ausübung bilanziel-\n\nler Wahlrechte - die Werte von Feldbeständen nicht in die Bilanzen eingestellt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, bezogen \n\nauf die drei genannten Gesellschaften für die Jahre 1995/1996 bzw. 1996 sowie \n\n1997 und 1998 Auskunft zu erteilen durch die Vorlage \n\n\"a) einer detaillierten Darstellung der getätigten Sonderabschreibungen \n\n... nach Inventarpositionen bzw. Einzelobjekten, \n\nb) detaillierter Inventarlisten, insbesondere zu Feldbeständen und selbst \n\nerzeugten Vorräten, \n\nc) detaillierter Auflistungen der Pachtverträge, aus denen sich insbe-\nsondere die Restlaufzeiten, die Modalitäten der Vertragsverlängerung \nund die Verpflichtung des Pächters bei Vertragsende ergeben, \n\nd) einer detaillierten Aufstellung des Immobilienbesitzes und Angabe der \nwertbildenden Faktoren der Grundstücke bzw. Grundstücksbeteili-\ngung nach Lage, Größe, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung \nund zukünftiger Nutzungserwartung und \n\ne) einer Aufstellung der stillen Reserven.\" \n\n4 \n\nDie gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € \n\nnicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwer-\n\nde. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\n6 \n\n7 \n\nRechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Ver-\n\nfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz, weil sie den \n\nWert des Beschwerdegegenstandes ermessensfehlerhaft unter der Berufungs-\n\ngrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festsetzt und dem Beklagten dadurch den \n\nZugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu \n\nrechtfertigender Weise verwehrt (BGHZ 151, 221, 226 f.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\na) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, der \n\nWert der Beschwer betrage weniger als 600 €, im Wesentlichen Folgendes \n\nausgeführt: Die Beschwer des Beklagten sei mit dem Aufwand an Zeit und Kos-\n\nten anzusetzen, der ihm durch das Erteilen der Auskunft erwachse. Sollte der \n\nBeklagte, wie von ihm ursprünglich dargelegt, den Auskunftsanspruch mit den \n\nvon ihm übermittelten Unterlagen bereits erfüllt haben, sei dieser Aufwand \n\nschon deshalb gering, weil der Beklagte die frühere Auskunft nur durch Ferti-\n\ngung und Übersendung von Ablichtungen wiederholen müsste. Im Übrigen sei \n\ndie Beschwer auch deshalb unterhalb des Wertes von 600 € anzunehmen, weil \n\nder Beklagte nur die Sonderabschreibungen aufzulisten sowie eine nach den \n\nGegenständen Inventar, Pachtverträge und Immobilien aufgegliederte Zusam-\n\nmenstellung vorzulegen habe. Die \"Aufstellung der stillen Reserven\", zu wel-\n\ncher der Beklagte verurteilt sei, sei \"verständig zu lesen\" und demgemäß so zu \n\nverstehen, dass der Beklagte in der Bilanz enthaltene Posten zu beschreiben \n\n8 \n\n9 \n\nhabe, deren Zeitwert er als höher als in der Bilanz ausgewiesen annehme. Für \n\ndie dem Beklagten danach aufgegebenen Tätigkeiten bedürfe es keiner beson-\n\nderen Sachkunde, welche die Hilfe eines Steuerberaters erforderlich mache. \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nZu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings \n\ndavon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten \n\nPartei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für \n\ndie Bewertung dieses Interesses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhal-\n\ntungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den \n\ndie sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - \n\n128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom \n\n14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594, 595 und vom 28. Januar \n\n2009 - XII ZB 121/08 - FamRZ 2009, 595, 596). Die Kosten der Zuziehung einer \n\nsachkundigen Hilfsperson können dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn \n\nsie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten \n\nAuskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom \n\n26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34). \n\n10 \n\nIn dem so gezogenen Rahmen hat das Berufungsgericht im Falle der \n\nEinlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung \n\nden Wert der Beschwer gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-\n\nzen. Die Bewertung des Berufungsgerichts kann vom Senat nur daraufhin \n\nüberprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen dieses \n\nErmessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. etwa \n\nSenatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, \n\n105). Beides ist hier Fall. \n\n11 \n\naa) Eine Ermessensüberschreitung liegt insoweit vor, als das Berufungs-\n\ngericht den Wert der Beschwer bereits deshalb mit weniger als 600 € bewerten \n\nwill, weil der Beklagte - wie er ursprünglich dargelegt habe - die Auskunft be-\n\nreits erteilt habe und er deshalb die erteilte Auskunft nur wiederholen müsse. \n\nDer Beklagte hat in I. Instanz geltend gemacht, seine Auskunftspflicht bezüglich \n\nseiner Gesellschaftsbeteiligungen durch die - bereits erfolgte - Vorlage der Ge-\n\nsellschaftsverträge und der Jahresabschlüsse für 1995/1996 bzw. 1996 sowie \n\nfür 1997 und 1998 erfüllt zu haben. Diese Rechtsauffassung hat das Amtsge-\n\nricht im angefochtenen Teilurteil wie auch in zwei diesem vorausgegangenen \n\nHinweisbeschlüssen zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund überschreitet \n\neine Bewertung des Beschwerdegegenstands, die den Beklagten unter Hinweis \n\nauf seine früher geäußerte Rechtsauffassung darauf verweist, seine in erster \n\nInstanz erteilte Auskunft lediglich zu wiederholen und so seinen bewertungser-\n\nheblichen Aufwand auf Ablichtungen und Porti zu beschränken, den von § 3 \n\nZPO gezogenen Ermessensrahmen. Dies gilt um so mehr, als auch das Beru-\n\nfungsgericht selbst in seinem begründeten Vergleichsvorschlag (vom 21. De-\n\nzember 2006) nicht nur den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils in einem deut-\n\nlich weitergehenden Sinne verstanden, sondern den Beklagten auch zu einer \n\nweitergehenden Auskunft für verpflichtet gehalten hat. \n\n12 \n\nbb) Ermessensfehlerhaft sind die zusätzlichen Überlegungen, auf die das \n\nBerufungsgericht seine Auffassung stützt, der Wert der Beschwer erreiche die \n\nBerufungssumme nicht. Seine Erwägungen lassen wesentlichen Tatsachenstoff \n\naußer Betracht. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass es dem Beklagten ohne wei-\n\nteres und aus eigener Sachkunde möglich sei, Listen über Sonderabschreibun-\n\ngen, Unternehmensinventar, Pachtverträge und Immobilien der Gesellschaften, \n\nan denen er beteiligt war, zu erstellen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich \n\n- auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - die entsprechenden Daten \n\nnicht bereits aus den Jahresabschlüssen ergeben; denn anderenfalls wäre die \n\ndem Beklagten im amtsgerichtlichen Urteil, aber auch in dem begründeten Ver-\n\ngleichsvorschlag des Berufungsgerichts aufgegebene Auflistung dieser Um-\n\nstände entbehrlich und nicht mehr Gegenstand der Auskunftspflicht. \n\n14 \n\nBei dieser Beurteilung lässt das Berufungsgericht indes unberücksichtigt, \n\ndass die vom Beklagten geforderten Feststellungen auf die Bilanzjahre 1995/ \n\n1996 bzw. 1996 sowie 1997 und 1998 bezogen sein sollen - mithin auf einen \n\nZeitpunkt, der bei Einlegung des Rechtsmittels (Mai 2005) zum Teil über zehn \n\nJahre zurücklag. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte auch bei grundsätzli-\n\ncher Mitwirkungsbereitschaft der Gesellschaften dieser Aufgabe ohne sachkun-\n\ndigen Beistand - etwa des Steuerberaters dieser Gesellschaften - verantwortlich \n\nnachkommen soll. Nicht in die Erwägungen einbezogen wird vom Berufungsge-\n\nricht auch der Umstand, dass die von den Gesellschaften betriebenen Unter-\n\nnehmen - mit einem Bilanzvolumen von zum Teil mehreren Millionen Euro - ei-\n\nnen beachtlichen Geschäftsumfang aufweisen und dem Beklagten jeweils \"de-\n\ntaillierte\" Angaben zu allen Positionen abverlangt werden. So sollen die Inven-\n\ntarlisten u. a. Angaben über die (in den Jahresabschlüssen nicht ausgewiese-\n\nnen) \"Feldbestände und selbst erzeugten Vorräte\" machen. Die Aufstellung des \n\nImmobilienbestandes soll sich zu den \"wertbildenden\" Faktoren wie \"Lage, \n\nGröße, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung und zukünftige Nutzungser-\n\nwartung\" verhalten. Wie ein Laie eine solche - zudem auf länger zurückliegende \n\nZeiträume bezogene - Aufschlüsselung ohne fachkundige Hilfe verantwortlich \n\nbewirken soll, erschließt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht und ist \n\nauch sonst nicht ersichtlich. \n\n15 \n\nErmessensfehlerhaft ist auch die Annahme, die Verurteilung, eine \"Auf-\n\nstellung der stillen Reserven\" zu fertigen, sei bei verständiger Lesart dahin zu \n\nverstehen, dass der Beklagte lediglich \"in der Bilanz enthaltene Posten zu be-\n\nschreiben\" habe, deren Zeitwert er - der Beklagte - höher als in der Bilanz aus-\n\ngewiesen annehme; auch in diesem Falle gehe es mithin nur um eine Auflistung \n\nbestimmter Gegenstände mit der Angabe ihrer wertbildenden Eigenschaften. \n\nDer - auch im Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts verwandte - Begriff \n\nder \"stillen Reserve\" ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, fest umrissen. \n\nSchon deshalb kann er nicht im Sinne einer \"verständigen\" Interpretation des \n\nangefochtenen Urteils subjektiviert und auf bloße - nach Grund und Höhe nicht \n\nnäher bestimmte - \"Annahmen\" des Beklagten über etwaige Divergenzen von \n\nBilanz- und Zeitwert einzelner Wirtschaftsgüter reduziert werden. Schon im \n\nHinblick auf die Nachteile, die sich bei einem - entgegen der Interpretation des \n\nOberlandesgerichts - strikten Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils aus \n\ndessen Vollstreckung ergeben können, ist es dem Beklagten nicht zumutbar, \n\nbei der ihm aufgegebenen Aufstellung stiller Reserven auf eine Hinzuziehung \n\nfachlicher Hilfe - etwa des für die Jahresabschlüsse der Gesellschaften verant-\n\nwortlichen Steuerberaters - zu verzichten. Jedenfalls kann dem Beklagten nicht \n\nangesonnen werden, sich - im Vertrauen auf die vom Berufungsgericht für \"ver-\n\nständig\" erachtete Interpretation und ohne Inanspruchnahme anwaltlichen Ra-\n\ntes - bei der Erfüllung des Urteils auf die Formulierung wertbildender Faktoren \n\nbei einzelnen Wirtschaftsgütern zu beschränken und in der Folge die Risiken \n\neiner unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung hinzuneh-\n\nmen. Kosten, die aufgrund der danach gebotenen Inanspruchnahme fachlicher \n\nHilfe oder anwaltlicher Beratung anfallen, sind somit für die dem Beklagten auf-\n\ngegebene Auskunft unerlässlich; das Oberlandesgericht durfte sie bei der Be-\n\nmessung des Wertes der Beschwer des Beklagten deshalb nicht unberücksich-\n\ntigt lassen (zur Berücksichtigung der für die Abwehr von Vollstreckungsversu-\n\nchen anfallenden Kosten vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR \n\n108/05 - FamRZ 2009, 495, 496). \n\n16 \n\nUnberücksichtigt gelassen hat das Oberlandesgericht auch die Schwie-\n\nrigkeiten, die sich für den Beklagten aus dem Umstand ergeben können, dass \n\ner - nach seinem unbestrittenen Vortrag in der zweiten Instanz - inzwischen \n\nnicht mehr Gesellschafter der genannten Gesellschaften ist. Dieser Umstand ist \n\nfür die Bemessung des Wertes seiner Beschwer zwar nur insoweit erheblich, \n\nals er in dem für die Wertbemessung maßgebenden Zeitpunkt der Berufungs-\n\neinlegung bereits eingetreten war (Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 \n\n- XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495, 496). Ob dies der Fall war, hätte das Beru-\n\nfungsgericht bei der Wertermittlung allerdings aufklären müssen (§ 139 ZPO). \n\nDass das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, \n\nbegründet ebenfalls einen Ermessensfehler (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Ja-\n\nnuar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714). \n\n17 \n\n3. Der angefochtene Beschluss kann nach allem nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache \n\nwar daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Ludwigslust, Entscheidung vom 21.04.2005 - 5 F 516/02 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 UF 96/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/xii-zb-49-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/xii-zb-49-07","retrieved":"2026-07-10 19:25:36.988779+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-22/xii-zb-49-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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