{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"IV ZB 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 78 Abs. 1 Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Part- nership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pro- zesshandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jeden- falls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZB 34/08\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nZPO § 78 Abs. 1 \n\nWird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter \nHinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu \neiner deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Part-\nnership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pro-\nzesshandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jeden-\nfalls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, \nwenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen. \n\nBGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 34/08 - LG Hamburg \n AG Hamburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 22. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-\n\nschluss der Zivilkammer 17 des Landgerichts Hamburg \n\nvom 25. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwie-\n\nsen an die Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg. \n\nStreitwert: 2.250 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Das Amtsgericht hat die Beklagte, Tochter des Klägers, aufgrund \n\neines Darlehensvertrages zur Zahlung von 2.250 € verurteilt. Das Urteil \n\nwurde der in erster Instanz für die Beklagte tätigen Anwältin am 26. Mai \n\n2008 zugestellt. Am 9. Juni 2008 wurde für die Beklagte von anderer Sei-\n\nte Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift zeigt im Kopf auf der linken \n\nSeite die Abkürzung DLA und den Eigennamen P…; rechts oben steht \n\nder Name des Rechtsanwalts, der das Schriftstück unterschrieben hat, \n\nsowie darunter DLA P… UK LLP und die Angabe der Adresse. Im \n\nRubrum wird als Prozessbevollmächtigte der Beklagten angegeben \"DLA \n\nP…. UK LLP\". Diese Bezeichnung findet sich noch einmal unmittelbar \n\nüber der abschließenden Unterschrift des Rechtsanwalts. Unter seinem \n\nhandschriftlichen Namenszug wird er als Partner, Rechtsanwalt und Soli-\n\ncitor (England & Wales) ausgewiesen. Im Text der Berufungsschrift heißt \n\nes: \"In dem Rechtsstreit … legen wir hiermit namens und in Vollmacht \n\nder Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil … Berufung ein.\" \n\n2 \n\nAuf Anforderung des Gerichts legte der Beklagtenvertreter eine \n\nVollmacht der Beklagten vom 9. Juni 2008 vor; darin wird als bevoll-\n\nmächtigt bezeichnet die \"DLA P… UK LLP (Rechtsanwälte + Steuerbera-\n\nter)\". Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 gab das Gericht dem Beklagten-\n\nvertreter auf, den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft DLA in deut-\n\nscher Übersetzung vorzulegen, damit geprüft werden könne, ob diese \n\nGesellschaft einer deutschen Partnerschaft oder einer Kapitalgesell-\n\nschaft entspreche. Weiter werde es darauf ankommen, ob die deutsche \n\nZweigniederlassung in das deutsche Partnerschaftsregister eingetragen \n\noder aber als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sei. Darauf teilte \n\nder Beklagtenvertreter am 25. Juni 2008 mit, bei der DLA P… UK LLP \n\nhandele es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft englischen Rechts, \n\ndie in Cardiff im Handelsregister eingetragen sei. Zur Frage der Postula-\n\ntionsfähigkeit werde auf die Entscheidung des Landgerichts München I \n\nNJW 2006, 704 hingewiesen, wonach die Vertretung durch eine Anwalts-\n\nsozietät mit der ausländischen Rechtsform einer LLP nach allgemeinem \n\nVerständnis auch die Vertretung durch den unterzeichnenden Anwalt \n\nselbst beinhalte; auf die Postulationsfähigkeit der LLP komme es dann \n\nnicht mehr an. Zugleich legte der Beklagtenvertreter eine Kopie seines \n\nRechtsanwaltsausweises bei, wonach er Mitglied der Rechtsanwaltskam-\n\nmer am Sitz des Landgerichts ist. Am 1. Juli 2008 ging die Kopie einer \n\nweiteren Vollmachtsurkunde ein, die von der Beklagten am 26. Juni 2008 \n\nunterschrieben ist und als bevollmächtigt u.a. den die Berufungsschrift \n\nunterzeichnenden Rechtsanwalt selbst nennt. Die Berufung wurde am \n\n10. Juli 2008 begründet. \n\n3 \n\nGleichwohl hielt das Gericht an seiner Auflage fest, den Gesell-\n\nschaftsvertrag vorzulegen. Der Beklagtenvertreter antwortete, davon \n\nwerde aus Gründen der Kostenersparnis abgesehen; die Vertretung \n\ndurch eine ausländische LLP stelle zugleich eine Vertretung durch den \n\nunterzeichnenden Rechtsanwalt selbst dar. Vorsorglich beantragte er im \n\nHinblick auf die Entscheidung des Landgerichts München I Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. Gegen diesen am 4. August 2008 zugestellten Beschluss ging \n\nnoch an demselben Tag Rechtsbeschwerde ein, die rechtzeitig begrün-\n\ndet wurde. \n\nII. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn die angegrif-\n\nfene Entscheidung des Landgerichts verletzt das Grundrecht der Beklag-\n\nten auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie rechtliches Gehör (Artt. 2 \n\nAbs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 1993, 1635; BGH, \n\nBeschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - VersR 2006, 426 unter 1 a). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Landgericht. \n\n6 \n\n1. Ob die in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership eng-\n\nlischen Rechts geführte Gesellschaft, der der Beklagtenvertreter ange-\n\nhört, als solche vor dem Landgericht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\npostulationsfähig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts, die von der Rechtsbeschwerde hingenom-\n\nmen werden, ist diese Gesellschaft allerdings weder in das deutsche \n\nPartnerschaftsregister eingetragen (§§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 4 PartGG) \n\nnoch als Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß §§ 59c ff. BRAO zugelassen. \n\nOb die Gesellschaft einer Partnerschaft oder aber einer Rechtsanwalts-\n\ngesellschaft deutschen Rechts vergleichbar ist, kann mangels Vorlage \n\ndes Gesellschaftsvertrags nicht geprüft werden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Recht gegen die \n\nAuffassung des Landgerichts, die Berufung sei im vorliegenden Fall nicht \n\ndurch einen zugelassenen, postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt \n\nworden; dieser habe vielmehr bis zum Ablauf der Berufungsfrist nur im \n\nNamen der LLP gehandelt. \n\na) Die Auslegung von Prozesshandlungen wie der hier zu beurtei-\n\nlenden Berufungsschrift unterliegt der freien Nachprüfung des Revisi-\n\nonsgerichts. Für die Auslegung gilt der Grundsatz, dass im Zweifel das-\n\njenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünf-\n\ntig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht. Des-\n\nhalb ist nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wort-\n\nwahl einer Partei festzuhalten (BGHZ 146, 298, 310; 147, 220, 224; \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 - NJW 2005, 3415 unter \n\nII 2 b aa.). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Die hier eingereichte Berufungsschrift nennt keineswegs nur die \n\nDLA P… UK LLP als handelnden Vertreter der Beklagten. Vielmehr wird \n\nschon im Kopf dieses Schriftstücks auf der rechten Seite in der ersten \n\nZeile der Name des Rechtsanwalts genannt, der das Schriftstück unter-\n\nschrieben hat. Erst unter seinem Namen folgt der Hinweis auf die Ge-\n\nsellschaft, der er angehört, sowie die Adresse. Auch unter seiner hand-\n\nschriftlichen Unterschrift ist noch einmal sein Name und als Titel u.a. die \n\nBezeichnung Rechtsanwalt angegeben. Das lässt die Deutung zu, dass \n\nder Rechtsanwalt das Rechtsmittel für die Beklagte nicht nur im Namen \n\nseiner Gesellschaft, sondern auch in eigenem Namen eingelegt hat. Die \n\nFormulierung \"… legen wir … Berufung ein\" unterstützt dieses Verständ-\n\nnis (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 aaO). Dass die am 9. Juni \n\n2008 von der Beklagten erteilte Vollmacht die Bevollmächtigten wie folgt \n\nbezeichnet: \"DLA P… UK LLP (Rechtsanwälte + Steuerberater)\", steht \n\nnicht entgegen. Auch diese Erklärung lässt sich als Bevollmächtigung \n\nsowohl der Gesellschaft als auch der ihr angehörenden Rechtsanwälte \n\nunmittelbar verstehen. Bereitet die Klärung der Postulationsfähigkeit ei-\n\nner Anwaltsgesellschaft ausländischen Rechts Schwierigkeiten wie im \n\nvorliegenden Fall, liegt vom erkennbaren Interesse der vertretenen Par-\n\ntei her eine Auslegung nahe, die der Prozesshandlung auf jeden Fall \n\nzum erstrebten Erfolg verhilft, insbesondere wenn es wie hier auf die \n\nEinhaltung einer Frist ankommt, nämlich dass diese Prozesshandlung \n\nvom unterzeichnenden Rechtsanwalt auch selbst und unabhängig von \n\nder Gesellschaft vorgenommen wird, der er angehört. \n\n10 \n\nc) Hinzu kommt, dass der die Berufungsschrift unterzeichnende \n\nRechtsanwalt mit dem am 25. Juni 2008 beim Landgericht eingegange-\n\nnen Schreiben genau diese Auffassung unter Hinweis auf seine Zulas-\n\nsung als Rechtsanwalt und seine Mitgliedschaft in der zuständigen \n\nRechtsanwaltskammer vertreten hat. Dass er sich für diese Auffassung \n\nauf die Entscheidung des Landgerichts München I in NJW 2006, 704 be-\n\nzogen hat, der ein nach Ansicht des Landgerichts mit der hier gegebenen \n\nSachlage nicht vergleichbarer Fall zugrunde gelegen habe, ist nicht ent-\n\nscheidend. Jedenfalls wird aus dem vor Ablauf der Berufungsfrist einge-\n\ngangenen Schriftsatz bei verständiger Würdigung für Gericht und Gegner \n\ndeutlich, dass die Berufung auch durch den unterzeichnenden Anwalt \n\nunmittelbar kraft seiner persönlichen Postulationsfähigkeit eingelegt wor-\n\nden ist, also gerade nicht - etwa im Hinblick auf Haftungsfragen - aus-\n\nschließlich durch die Gesellschaft. \n\n11 \n\nd) Fraglich konnte allenfalls sein, ob der Rechtsanwalt bei Einle-\n\ngung der Berufung persönlich von der Beklagten bevollmächtigt worden \n\nwar (zu einer Prüfungsbefugnis des Gerichts ohne Rüge des Gegners \n\nnach § 88 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW \n\n2001, 2095 unter II 4 a). Die am 9. Juni 2008 von der Beklagten erteilte \n\nVollmacht lässt sich aber durchaus so verstehen, dass nicht allein die \n\nDLA P… UK LLP, sondern auch die ihr angehörenden, im Klammerzu-\n\nsatz eigens aufgeführten Rechtsanwälte bevollmächtigt waren. Wie das \n\nLandgericht nicht verkannt hat, konnte ein Mangel der Vollmacht auch \n\nnoch nach Ablauf der Berufungsfrist mit rückwirkender Kraft geheilt wer-\n\nden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - VIII ZR 47/83 - VersR 1984, 781 \n\nunter II 2 b). Das ist hier jedenfalls durch die bereits am 26. Juni 2008 \n\nunterschriebene, aber erst am 1. Juli 2008 eingegangene Vollmacht ge-\n\nschehen, die unter anderem dem die Berufung einlegenden Rechtsan-\n\nwalt persönlich erteilt worden ist. \n\n12 \n\n3. Danach war die Berufung zulässig. Auf den vorsorglich gestell-\n\nten Wiedereinsetzungsantrag kommt es nicht an. Der Senat macht von \n\nder Befugnis Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Landge-\n\nrichts zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 15.05.2008 - 319B C 425/07 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2008 - 317 S 97/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/iv-zb-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/iv-zb-34-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:21.849988+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-22/iv-zb-34-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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