{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"IV ZB 22/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 22/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 22. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2008 wird \n\nauf Kosten der Klägerin verworfen. \n\nBeschwerdewert: 3.824,82 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Sie hat gegen das \n\nihr am 12. Februar 2008 zugestellte klageabweisende Urteil des Amtsge-\n\nrichts rechtzeitig Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der am \n\nMontag, dem 14. April 2008, abgelaufenen Frist begründet. Die Beru-\n\nfungsbegründung ist bei dem Landgericht erst am 15. April 2008 einge-\n\ngangen. Mit einem weiteren an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz \n\nhat die Klägerin beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Beru-\n\nfungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n2 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin \n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht: Nach Eingang des angefochtenen \n\nUrteils habe ihr Prozessbevollmächtigter ein Schreiben an sie diktiert, \n\nwonach sie aufgefordert worden sei, ihm bis zum 28. Februar 2008 mit-\n\nzuteilen, ob Berufung eingelegt werden solle. In dem Banddiktat habe ihr \n\nProzessbevollmächtigter als einzutragende Vorfrist den 1. März 2008 \n\nund vorsorglich eine Frist zur Vorlage wegen der Berufungsbegründung \n\nzum 10. April 2008 angegeben. Beide Fristen habe ihr Prozessbevoll-\n\nmächtigter außerdem handschriftlich auf dem Aktenvorblatt vermerkt. Die \n\nauf diese Weise festgelegten Fristen hätten entsprechend der allgemei-\n\nnen schriftlichen Büroanweisung in den gesondert geführten Fristenka-\n\nlender eingetragen werden sollen. Die langjährig in der Kanzlei ihrer Pro-\n\nzessbevollmächtigten tätige und stets zuverlässig arbeitende Rechtsan-\n\nwalts- und Notariatsfachangestellte C. habe die Eintragung der Fristen \n\nder am Ende des ersten Lehrjahres befindlichen Rechtsanwalts- und No-\n\ntariatsauszubildenden H. übertragen. Diese habe an \n\nihrem \n\nSchreibtisch direkt gegenüber von Frau C. unter deren Aufsicht die Ein-\n\ntragungen in den Fristenkalender vorgenommen. Die Auszubildende ha-\n\nbe die auf den 1. März 2008 verfügte Vorfrist ordnungsgemäß in den Ka-\n\nlender eingetragen, die auf den 10. April 2008 bestimmte Frist jedoch \n\nversehentlich nicht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und \n\ndie Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landge-\n\nricht ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin treffe ein Or-\n\nganisationsverschulden, weil die Notierung und Überwachung der Fristen \n\nauf eine Auszubildende übertragen worden sei, die unzureichend kontrol-\n\nliert worden sei. Selbst wenn wegen eines Personalmangels die Eintra-\n\ngung der Fristen ausnahmsweise auf die Auszubildende habe übertragen \n\nwerden dürfen, hätte durch eine wirksame Kontrolle sichergestellt wer-\n\nden müssen, dass alle von der Auszubildenden einzutragenden Fristen \n\nsorgfältig und vollständig in den Kalender übertragen wurden. Eine sol-\n\nche Kontrolle sei nicht dadurch gewährleistet gewesen, dass eine voll \n\nausgebildete, langjährig tätige Angestellte ihren Arbeitsplatz gegenüber \n\ndem der Auszubildenden gehabt habe. \n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-\n\nsig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts nicht wegen Verletzung von Verfahrens-\n\ngrundrechten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO erforderlich. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ndient in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche \n\nGehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit \n\ndem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen \n\nvorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht \n\nmehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227; \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05 - NJW-RR 2008, \n\n1160 Tz. 7; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; NJW 2004, 2583, 2584, jeweils \n\nm.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nProzessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht \n\nrechnen musste (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - III ZB \n\n26/07 - FamRZ 2007, 1879, 1880 Tz. 11; BVerfG aaO, jeweils m.w.N.). \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche \n\nOrganisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht über-\n\nspannt und zutreffend ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechen-\n\nbares Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten ange-\n\nnommen. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf \n\nein Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig er-\n\nprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und \n\nÜberwachung von Fristen betrauen (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2008 \n\naaO Tz. 12; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497 \n\nTz. 15; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II \n\n3 a; vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072 unter II; vom \n\n8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 unter II 2, jeweils m.w.N.). \n\nEr hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzu-\n\nstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; \n\nunverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büroperso-\n\nnal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichpro-\n\nbenartige Kontrolle des Personals (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 \n\naaO m.w.N.). Die Fristeintragung und -überwachung darf grundsätzlich \n\nnicht auf noch auszubildende Kräfte, denen die notwendige Erfahrung \n\nfehlt, übertragen werden (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 \n\naaO; vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 unter 2 b \n\nm.w.N.; vom 8. Juli 1992 aaO m.w.N.). Ob im Einzelfall bei Personal-\n\nmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, \n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. In einem solchen Fall muss \n\njedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt \n\nselbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet \n\nsein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden \n\neingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft \n\nwerden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in \n\nden Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige Überprüfung \n\nder von einem Auszubildenden vorgenommenen Fristeintragungen zu \n\ngewährleisten. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenka-\n\nlender mit den jeweiligen Akten erforderlich (BGH, Beschlüsse vom \n\n11. September 2007 aaO Tz. 16; vom 15. November 2000 aaO m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Diesem Erfordernis genügt der glaubhaft gemachte Organisa-\n\ntionsablauf in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin \n\nnicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Fachangestellte C. wegen \n\nPersonalmangels oder aus einem vergleichbar triftigen Grund die Eintra-\n\ngung der Fristen der Auszubildenden H. überließ. Des Weiteren \n\nhat die Klägerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass jede \n\nvon der Auszubildenden vorgenommene Fristeintragung unmittelbar im \n\nAnschluss anhand der Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit kon-\n\ntrolliert wurde. Dies ergibt sich nicht aus der Darstellung der räumlichen \n\nBüroorganisation, wonach die Auszubildende direkt gegenüber von Frau \n\nC. \"unter deren Aufsicht\" die Eintragungen in den Fristenkalender vor-\n\ngenommen haben soll. Wie diese Aufsicht beschaffen gewesen sein soll, \n\nhat die Klägerin nicht dargetan. Auch die weitere Angabe, die Auszubil-\n\ndende habe \"quasi unter den Augen\" der Fachangestellten Frau C. die \n\nFristen notiert, lässt nicht darauf schließen, dass die Fachangestellte C. \n\ntatsächlich jede einzelne von der Auszubildenden H. vorgenomme-\n\nne Eintragung im Fristenkalender überprüfte. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.12.2007 - 221 C 39/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2008 - 7 S 4/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/iv-zb-22-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/iv-zb-22-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:54.568125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-22/iv-zb-22-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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