{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"I ZR 5/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhWG § 11 Abs. 1 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Seeing is Believing a) Die Pflicht der Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenom- menen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft ausscheidet und diese dem Verlangen auf Ein- räumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegen- halten kann. b) Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Abschluss- zwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG gegeben ist, erfordert eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Urhe- berrechtswahrnehmungsgesetzes sowie des Zweckes der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft. c) Die Verwertungsgesellschaft darf die Einräumung von Nutzungsrechten da- nach dann verweigern, wenn der Interessent an der von ihm beabsichtigten Ausübung der begehrten Nutzungsrechte aus Rechtsgründen gehindert ist, weil es dazu der Einräumung weiterer Nutzungsrechte bedarf, die er nicht er- langen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nI ZR 5/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nUrhWG § 11 Abs. 1 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSeeing is Believing \n\na) Die Pflicht der Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenom-\nmenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen \nNutzungsrechte einzuräumen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn im \nEinzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der faktischen Monopolstellung \nder Verwertungsgesellschaft ausscheidet und diese dem Verlangen auf Ein-\nräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegen-\nhalten kann. \n\nb) Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Abschluss-\nzwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG gegeben ist, erfordert eine Abwägung der \nInteressen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Urhe-\nberrechtswahrnehmungsgesetzes sowie des Zweckes der grundsätzlichen \nAbschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft. \n\nc) Die Verwertungsgesellschaft darf die Einräumung von Nutzungsrechten da-\nnach dann verweigern, wenn der Interessent an der von ihm beabsichtigten \nAusübung der begehrten Nutzungsrechte aus Rechtsgründen gehindert ist, \nweil es dazu der Einräumung weiterer Nutzungsrechte bedarf, die er nicht er-\nlangen kann. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 5/07 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 16. November 2006 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin möchte einen Tonträger (CD) mit zwölf Musikstücken unter \n\ndem Titel \"Seeing is Believing\" herstellen und verbreiten. Sänger, teilweise \n\nauch Komponist und Textdichter ist der Streithelfer der Beklagten Xavier \n\nNaidoo (im Weiteren: Streithelfer). Die Musikstücke waren von der Klägerin be-\n\nreits 1993 in den USA mit dem Streithelfer als Sänger aufgenommen worden; \n\ndamals war eine CD mit dem Titel \"KOBRA\" erstellt worden. Grundlage war ein \n\nKünstlerexklusivvertrag zwischen der Klägerin und dem Streithelfer vom 23. Juli \n\n1993. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat bei der Beklagten, der Gesellschaft für musikalische \n\nAufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die die Rechte \n\nder Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahrnimmt, unter Verwendung \n\ndes Formulars der Beklagten \"Lizenzantrag Tonträger - Verbreitung an das \n\nPublikum zum persönlichen Gebrauch\" die Erteilung einer Lizenz für die Her-\n\nstellung des Tonträgers beantragt. Die Beklagte hat die Erteilung der beantrag-\n\nten Lizenz mit der Begründung abgelehnt, der Streithelfer sehe durch eine Ver-\n\nöffentlichung des Tonträgers sein Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin \n\neine Lizenz für den Tonträger \"Seeing is Believing\" mit den zwölf Musikstücken \n\nZug um Zug gegen Zahlung der Lizenzgebühr in Höhe von 6.420 € zu erteilen. \n\nDie Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Mün-\n\nchen GRUR-RR 2007, 186 = ZUM 2007, 152). Mit ihrer vom Senat zugelasse-\n\nnen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kläge-\n\nrin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die \n\nBeklagte keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Lizenz nach § 11 \n\nAbs. 1 UrhWG. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall mit \n\nRücksicht auf entgegenstehende berechtigte Interessen der Verwertungsge-\n\nsellschaft und/oder des Berechtigten aufgehoben sein. Ein solcher Ausnahme-\n\nfall liege hier vor. Die Beklagte nehme die ihr vom Streithelfer übertragenen \n\nRechte gemäß § 1 des Berechtigungsvertrags vom 13. /15. Februar 1998 als \n\nTreuhänderin wahr. Im Hinblick auf ihre Treuhänderstellung könne sie dem An-\n\nspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Lizenz jedenfalls den vom \n\nStreithelfer geltend gemachten Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegenhal-\n\nten. Die Klägerin benötige für eine Lizenz für die Herstellung eines Tonträgers \n\nentsprechend dem Inhalt der CD \"KOBRA\" neben einem Nutzungsrecht bezüg-\n\nlich der Urheberrechte auch das Leistungsschutzrecht oder ein Nutzungsrecht \n\nhinsichtlich dieses Leistungsschutzrechts, das der Streithelfer als ausübender \n\nKünstler erworben habe und das sich darauf erstrecke, den Tonträger, auf den \n\ndie Darbietung aufgenommen worden sei, zu vervielfältigen und zu verbreiten. \n\nDer Streithelfer lehne es ab, der Klägerin das für die Vervielfältigung und Ver-\n\nbreitung der CD erforderliche Leistungsschutzrecht als Sänger zu übertragen \n\noder ein diesbezügliches Nutzungsrecht einzuräumen. Ein solches Recht stehe \n\nder Klägerin auch nicht bereits aufgrund des Künstlerexklusivvertrags mit dem \n\nStreithelfer vom 23. Juli 1993 zu; diese Vereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit \n\nnichtig. Bei dieser Sach- und Rechtslage stehe dem Anspruch der Klägerin auf \n\nErteilung der beantragten Lizenz nach § 11 Abs. 1 UrhWG der von der Beklag-\n\nten im Hinblick auf ihre Treuhänderstellung geltend gemachte Missbrauchsein-\n\nwand entgegen. \n\n6 \n\nEs könne daher dahinstehen, ob die Beklagte auch deshalb berechtigt \n\nsei, die Erteilung der beantragten Lizenz zu verweigern, weil dem Vortrag des \n\nStreithelfers ein Rückruf wegen gewandelter Überzeugung nach § 42 Abs. 1 \n\nUrhG zu entnehmen sei, den die Beklagte im Hinblick auf den urheberpersön-\n\nlichkeitsrechtlichen Charakter des Rückrufsrechts wegen gewandelter Über-\n\nzeugung beachten müsse. Ferner könne dahinstehen, ob die Feststellungen \n\ndes Landgerichts zur Veröffentlichung der CD \"KOBRA\" in den USA und zur \n\nZustimmung des Streithelfers hierzu rechtsfehlerfrei getroffen worden seien. \n\n7 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n8 \n\n1. Die Vorinstanzen sind mit der Klägerin davon ausgegangen, dass die \n\nurheberrechtlichen Nutzungsrechte der jeweiligen Komponisten, Textdichter \n\nund Musikverlage an den zwölf Musikstücken, deren Einräumung die Klägerin \n\nvon der Beklagten zu dem Zweck begehrt, den Tonträger \"Seeing is Believing\" \n\nherzustellen und zu vertreiben, gemäß § 1 UrhWG von der Beklagten wahrge-\n\nnommen werden und diese daher nach § 11 Abs. 1 UrhWG grundsätzlich ver-\n\npflichtet ist, der Klägerin die begehrten Nutzungsrechte zu angemessenen Be-\n\ndingungen einzuräumen. \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass trotz \n\ndes nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht eingeschränkten Abschlusszwan-\n\nges eine Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft zur Rechtseinräumung \n\nausnahmsweise nicht besteht, wenn sie sich auf berechtigte Interessen berufen \n\nkann, die dem Verlangen des Antragstellers nach § 11 Abs. 1 UrhWG entge-\n\ngenstehen. \n\n10 \n\na) Der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG ist nach der Begründung des \n\nRegierungsentwurfs des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes eine notwendi-\n\nge Folge der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften (vgl. BT-\n\nDrucks. IV/271, S. 17). Von der Einräumung eines gesetzlichen Monopols zu-\n\ngunsten der Verwertungsgesellschaften ist allerdings abgesehen worden. Eine \n\ngesetzlich gewährleistete Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften folgt \n\nauch nicht mittelbar aus ihrer Treuhandstellung in Bezug auf die ihnen zur \n\nWahrnehmung übertragenen Schutzrechte. Zwar stehen den Urhebern und \n\nsonstigen Schutzrechtsinhabern Ausschließlichkeitsrechte in Bezug auf ihre \n\nWerke und sonstigen Schutzgegenstände zu. Der jeweilige Schutzrechtsinha-\n\nber kann jedoch, ohne einem Kontrahierungszwang unterworfen zu sein, frei \n\nentscheiden, ob und gegebenenfalls wem er Nutzungsrechte einräumen will. \n\nBeauftragt er eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung seiner Nut-\n\nzungsrechte, kann allein die aus dem Wahrnehmungsauftrag als solchem fol-\n\ngende Treuhandstellung einen Kontrahierungszwang der Verwertungsgesell-\n\nschaft nicht begründen. Die jeweilige Verwertungsgesellschaft, die nach § 6 \n\nAbs. 1 UrhWG auf Verlangen der Rechteinhaber zur Wahrnehmung aller Rech-\n\nte und Ansprüche verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören, er-\n\nlangt jedoch durch die Vereinigung der Rechte zahlreicher Urheber in ihrer \n\nHand faktisch eine Monopolstellung für eine Vielzahl gleicher Rechte und, wenn \n\n- wie in Deutschland - für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten nur je-\n\nweils eine Verwertungsgesellschaft besteht, das tatsächliche Monopol für alle \n\nRechte dieser Art überhaupt (vgl. auch BT-Drucks. IV/271, S. 9). Die Regelung \n\ndes § 11 UrhWG soll im öffentlichen Interesse verhindern, dass diese tatsächli-\n\nche Monopolstellung zum Nachteil der Allgemeinheit ausgenutzt wird, indem \n\netwa den Verwertern urheberrechtlich geschützter Werke für die Einräumung \n\nder erforderlichen Rechte unangemessen hohe Vergütungen abgefordert oder \n\nin sonstiger Weise unbillige Bedingungen gestellt werden (BT-Drucks. IV/271, \n\nS. 9 f., 17). Der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG folgt somit nicht aus \n\nden der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragenen urheber-\n\nrechtlichen Nutzungsrechten als solchen, sondern aus ihrer faktischen Mono-\n\npolstellung. Sie konkretisiert und verstärkt die Abschlusspflicht, die die Verwer-\n\ntungsgesellschaft als Unternehmen mit beherrschender Stellung bereits nach \n\nden allgemeinen Vorschriften (vgl. Art. 82 EG, §§ 19, 20, 33 GWB, §§ 826, 249 \n\nBGB) treffen kann. \n\n11 \n\nb) Aus dem dargelegten Zweck des § 11 Abs. 1 UrhWG, einen Miss-\n\nbrauch der (tatsächlichen) Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu ver-\n\nhindern, wird mit Recht hergeleitet, dass eine Abschlusspflicht der Verwer-\n\ntungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine miss-\n\nbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheidet und die Verwer-\n\ntungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vor-\n\nrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann (allg. Ansicht; vgl. OLG \n\nHamburg NJW-RR 1999, 1133, 1136; OLG München GRUR 1994, 118, 120; \n\nGerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 11 WahrnG Rdn. 8; \n\nMelichar in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, Kap. 48 Rdn. 12; \n\nW. Nordemann \n\nin Fromm/Nordemann, Urheberrecht, \n\n10. Aufl., \n\n§ 11 \n\nUrhWahrnG Rdn. 3; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 3. Aufl., § 11 WahrnG \n\nRdn. 8; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 11 UrhWG Rdn. 5; Seifert in \n\nSchmid/Wirth/Seifert, UrhG, 2. Aufl., § 11 UrhWahrnG Rdn. 10; Steden in \n\nBüscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medien-\n\nrecht, § 11 WahrnG Rdn. 3; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, \n\n2. Aufl., § 11 WahrnG Rdn. 3). Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass \n\nein aus der Monopolstellung eines Unternehmens hergeleiteter Kontrahierungs-\n\nzwang entfällt, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung \n\nnicht gegeben ist, weil es an einer unbilligen Behinderung fehlt oder die unter-\n\nschiedliche Behandlung von Nachfragern sachlich gerechtfertigt ist (vgl. § 20 \n\nAbs. 1 GWB). An den Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG sind, auch \n\nwenn das Gesetz eine derartige Beschränkung nicht ausdrücklich vorsieht, kei-\n\nne strengeren Anforderungen zu stellen. Schon nach dem Wortlaut des § 11 \n\nAbs. 1 UrhWG besteht die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaften \n\nnicht einschränkungslos; vielmehr müssen sie die von ihnen wahrgenommenen \n\nNutzungsrechte nur zu angemessenen Bedingungen einräumen. Aus der Be-\n\ngründung des Regierungsentwurfs ergibt sich, dass damit nicht nur die Ange-\n\nmessenheit der geforderten Vergütung gemeint ist. Die betreffende Verwer-\n\ntungsgesellschaft braucht dem Verlangen eines Antragstellers, ihm Nutzungs-\n\nrechte einzuräumen, vielmehr auch dann nicht nachzukommen, wenn die Ein-\n\nräumung in sonstiger Weise mit unangemessenen Bedingungen verbunden wä-\n\nre. Der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG soll allgemein (nur) verhindern, \n\ndass von der Verwertungsgesellschaft unbillige Bedingungen gestellt werden \n\n(vgl. BT-Drucks. IV/271, S. 9 f.). Folgt aus der tatsächlichen Monopolstellung \n\nder Verwertungsgesellschaft nur die Pflicht, die wahrgenommenen Rechte nicht \n\nmissbräuchlich auszuüben, darf sie einem Interessenten die Einräumung der \n\nvon ihr wahrgenommenen Rechte auch dann verweigern, wenn dafür ein sach-\n\nlich gerechtfertigter Grund besteht. \n\n12 \n\n3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass \n\ndie Beklagte im Streitfall das Verlangen der Klägerin, ihr die beantragten Nut-\n\nzungsrechte zur Herstellung des Tonträgers \"Seeing is Believing\" einzuräumen, \n\naus berechtigten Gründen ablehnen darf. \n\n13 \n\na) Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem \n\nAbschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG gegeben ist, erfordert eine Abwä-\n\ngung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des \n\nUrheberrechtswahrnehmungsgesetzes sowie des Zweckes der grundsätzlichen \n\nAbschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft. Im Rahmen dieser Interessen-\n\nabwägung hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Klä-\n\ngerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers, für die sie die Einräu-\n\nmung der beantragten Nutzungsrechte begehrt, aus Rechtsgründen gehindert \n\nist, weil an den Musikstücken, die der Tonträger wiedergeben soll, Leistungs-\n\nschutzrechte des Streithelfers bestehen, die in seiner Person als ausübendem \n\nKünstler der betreffenden Darbietungen entstanden sind, und weil die Klägerin \n\ninsoweit nicht über die für die Herstellung des Tonträgers erforderlichen Nut-\n\nzungsrechte verfügt. \n\n14 \n\naa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts weigert sich die Naidoo Records GmbH, deren alleiniger Ge-\n\nsellschafter der Streithelfer ist und der er sämtliche Leistungsschutzrechte über-\n\ntragen hat, der Klägerin die für die Herstellung und Verbreitung des beabsichtig-\n\nten Tonträgers erforderlichen Rechte nach § 77 Abs. 1 UrhG einzuräumen. \n\n15 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kläge-\n\nrin die entsprechenden Leistungsschutzrechte nicht bereits durch den mit dem \n\nStreithelfer geschlossenen Künstlerexklusivvertrag vom 23. Juli 1993 erworben \n\nhat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Vereinbarung wegen \n\nSittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1, § 139 BGB insgesamt nichtig ist. Die da-\n\ngegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. \n\n16 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung auf \n\ndie Erwägungen im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. April 2004 \n\n- 7 O 210/03 - sowie im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juni \n\n2005 - 6 U 109/04 - bezogen und sich diese Erwägungen zu eigen gemacht. \n\nGegen diese Bezugnahme ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Urteile genau bezeichnet, auf deren Erwägungen es zu-\n\nrückgegriffen hat. Die genannten Entscheidungen sind in einem zwischen der \n\nKlägerin und dem Streithelfer geführten Rechtsstreit ergangen und vom Streit-\n\nhelfer mit Schriftsätzen vom 2. Juni 2004 und vom 15. September 2005 in das \n\nvorliegende Verfahren eingeführt worden. Entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non ist es insoweit ohne Bedeutung, dass die Wirksamkeit des Vertrags vom \n\n23. Juli 1993 in dem früheren Verfahren nur eine Vorfrage darstellte und daher \n\nvon der Rechtskraft der in jenem Verfahren ergangenen Urteile nicht erfasst \n\nwird. Das Berufungsgericht hat sich nicht als durch die Rechtskraft der früheren \n\nEntscheidungen gebunden angesehen. Es hat vielmehr die Frage der Wirk-\n\nsamkeit des Vertrags selbständig beurteilt und sich lediglich hinsichtlich der \n\nDarlegung der Gründe für seine Beurteilung, der Vertrag sei wegen Sittenwid-\n\nrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, in verfahrensrechtlich zulässiger Weise \n\nauf die Erwägungen in den den Parteien bekannten Entscheidungen des Land-\n\ngerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe bezogen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 8.11.1990 - I ZR 49/89, NJW-RR 1991, 830). \n\n17 \n\n(2) Es handelt sich insoweit auch nicht um eine unter Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ergangene Überraschungsentscheidung des Berufungsge-\n\nrichts. Die Beklagte und der Streithelfer hatten sich schon in erster Instanz unter \n\nBezugnahme auf die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts \n\nMannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Nichtigkeit des Ver-\n\ntrags vom 23. Juli 1993 berufen. Das Landgericht hat dieses Vorbringen als \n\nrichtig unterstellt und angenommen, im Streitfall sei gleichwohl keine Ausnahme \n\nvom Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG gerechtfertigt. Es hat sich dabei \n\nmaßgeblich darauf gestützt, dass § 11 UrhWG keinerlei Ausnahmen vom Ab-\n\nschlusszwang vorsehe. Das Landgericht hat seiner Entscheidung dementspre-\n\nchend die Auffassung zugrunde gelegt, dass sich auf den Abschlusszwang \n\nausnahmsweise nur derjenige nicht berufen könne, der - was hier nicht in Rede \n\nstehe - wiederholt gegen die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenomme-\n\nnen Rechte verstoßen habe. Im urheberrechtlichen Schrifttum und in der In-\n\nstanzrechtsprechung wird, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, ei-\n\nne Ausnahme vom Abschlusszwang allerdings nicht nur bei eigenem rechtswid-\n\nrigem Verhalten des Antragstellers angenommen, sondern auch dann für mög-\n\nlich erachtet, wenn sich die Verwertungsgesellschaft auf sonstige berechtigte \n\nInteressen berufen kann (vgl. W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 11 \n\nUrhWahrnG Rdn. 3 m.w.N.). Die Klägerin musste daher schon aus diesem \n\nGrund damit rechnen, dass die Frage der Wirksamkeit des Vertrags vom \n\n23. Juli 1993 entscheidungserheblich werden konnte, wenn das Berufungsge-\n\nricht mit dieser im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte \n\nvertretenen Auffassung die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen vom \n\nAbschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG in Betracht zu ziehen sind, weiter-\n\nziehen würde als das Landgericht. \n\n18 \n\n(3) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Erwägungen \n\ndes Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist der Ver-\n\ntrag vom 23. Juli 1993 nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der exklusiven Bin-\n\ndung des Streithelfers an die Klägerin keine diese Bindung kompensierende \n\nAuswertungspflicht der Klägerin gegenübergestanden habe. Es sei nicht gere-\n\ngelt worden, in welcher Anzahl die Klägerin mit dem Künstler während der \n\nLaufzeit des Vertrags vertragsgegenständliche Titel zu produzieren gehabt ha-\n\nbe. Eine in derartigen Verträgen übliche sogenannte Pflichtveröffentlichung sei \n\ngleichfalls nicht vorgesehen gewesen. Es habe daher im Belieben der Klägerin \n\ngestanden, wann und wie oft sie Tonaufnahmen des Streithelfers habe ver-\n\nmarkten wollen. Die Einräumung einer weltweiten Exklusivität verbunden mit \n\nder Übertragung sämtlicher hierzu erforderlicher Rechte auf die Klägerin stehe \n\nin einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der dem Streithelfer hierfür zuge-\n\nflossenen Gegenleistung. Die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit \n\nseien gleichfalls gegeben. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Streit-\n\nhelfer zum damaligen Zeitpunkt erstmals einen Künstlerexklusivvertrag abge-\n\nschlossen habe. Sie hätte sich der Erkenntnis nicht verschließen dürfen, dass \n\ner sich aufgrund jugendlicher Unerfahrenheit und der in Aussicht gestellten \n\ngleichberechtigten Zusammenarbeit an einem gemeinsamen Projekt zum Ab-\n\nschluss des ihn in erheblichem Umfang benachteiligenden Vertrags entschlos-\n\nsen habe. \n\n19 \n\nDiese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsge-\n\nricht ist aufgrund der von ihm berücksichtigten Umstände mit Recht von einem \n\nauffälligen Missverhältnis zwischen den im Vertrag vom 23. Juli 1993 bestimm-\n\nten gegenseitigen Leistungen sowie vom Vorliegen der subjektiven Vorausset-\n\nzungen der Sittenwidrigkeit ausgegangen. Die Revision erhebt gegen diese \n\nWürdigung der vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die genannten \n\nEntscheidungen zugrunde gelegten Umstände auch keine durchgreifenden Rü-\n\ngen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO, die die Revision mit \n\nder Begründung geltend macht, das Berufungsgericht hätte die Klägerin darauf \n\nhinweisen müssen, dass es in der Frage der Nichtigkeit des Vertrags vom \n\n23. Juli 1993 von der Rechtsauffassung des Landgerichts abweichen wolle, \n\nliegt aus den oben unter II 3 a bb (2) genannten Gründen nicht vor. Soweit die \n\nRevision in diesem Zusammenhang neuen Sachvortrag zur Sittenwidrigkeit des \n\nVertrags in objektiver und subjektiver Hinsicht hält, kann dieses Vorbringen in \n\nder Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. \n\n20 \n\nb) Da die Klägerin mithin nicht über die für die beabsichtigte Herstellung \n\ndes Tonträgers erforderlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der Leistungsschutz-\n\nrechte des Streithelfers als ausübender Künstler verfügt und wegen dessen be-\n\nharrlicher Weigerung auch keine Aussicht besteht, dass sie diese Rechte noch \n\nerwerben könnte, hat sie auch kein berechtigtes Interesse daran, dass ihr die \n\nBeklagte Nutzungsrechte an den von ihr treuhänderisch wahrgenommenen \n\nRechten der Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Bezug auf die in \n\nRede stehenden Musikstücke einräumt. Eine rechtmäßige Nutzung dieser \n\nRechte zur Herstellung und Verbreitung des Tonträgers wäre der Klägerin nicht \n\nmöglich. Bei dieser Sachlage besteht ein vorrangiges Interesse der Beklagten, \n\ndas sie dem Verlangen der Klägerin nach § 11 Abs. 1 UrhWG entgegenhalten \n\nkann. \n\n21 \n\naa) Die Beklagte kann allerdings entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts gegenüber dem Verlangen der Klägerin nicht schon deshalb den \n\nEinwand eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erheben, weil die Klägerin \n\nmit dem seinerzeit 21 Jahre alten Streithelfer die diesen in erheblichem Umfang \n\nbenachteiligende, wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB insgesamt \n\nnichtige Vereinbarung vom 23. Juli 1993 abgeschlossen hat. Rechtsfolge einer \n\nwegen eines auffälligen Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen sitten-\n\nwidrigen Vereinbarung über urheberrechtliche Rechte ist deren Nichtigkeit. Ein \n\nBedürfnis, die durch die unausgewogene Vertragsgestaltung benachteiligte Ver-\n\ntragspartei zusätzlich dadurch zu schützen, dass Ansprüche seines Vertrags-\n\ngegners nach § 11 Abs. 1 UrhWG gegenüber einer Verwertungsgesellschaft, \n\nder die benachteiligte Vertragspartei Rechte zur Wahrnehmung eingeräumt hat, \n\neingeschränkt oder ausgeschlossen werden, besteht jedenfalls im Hinblick auf \n\neine mögliche (weitere) Übervorteilung des Schutzrechtsinhabers nicht, weil die \n\nVerwertungsgesellschaft nach § 11 Abs. 1 UrhWG (nur) zur Einräumung von \n\nNutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen verpflichtet ist. \n\n22 \n\nbb) Auch der in dem Abschluss der Vereinbarung vom 23. Juli 1993 lie-\n\ngende Verstoß gegen die guten Sitten kann nicht bereits als solcher den Miss-\n\nbrauchseinwand begründen. Der Umstand, dass derjenige, der einen Antrag \n\nnach § 11 Abs. 1 UrhWG stellt, bereits früher im Zusammenhang mit den von \n\nder betreffenden Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten einen \n\nSitten- oder Rechtsverstoß begangen hat, kann nicht dazu führen, dass ihm die \n\nVerwertungsgesellschaft in Zukunft grundsätzlich und ausnahmslos die Ein-\n\nräumung von Nutzungsrechten verweigern darf. Die Einräumung der beantrag-\n\nten Nutzungsrechte zu dem beabsichtigten Verwertungszweck hat gerade zur \n\nFolge, dass der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich dieser Verwertungshand-\n\nlungen rechtmäßig handelt. Dem Rechtsverletzer, der in Zukunft rechtmäßig \n\nhandeln will, darf dies nicht von vornherein unter Hinweis auf frühere Rechts-\n\nverletzungen verwehrt werden. \n\n23 \n\ncc) Anders verhält es sich dagegen, wenn - wie im Streitfall - trotz des \n\nAntrags nach § 11 Abs. 1 UrhWG die nicht ganz fernliegende Gefahr eines ur-\n\nheberrechtsverletzenden Handelns des Antragstellers besteht. Da die Klägerin \n\nden Tonträger wegen des Fehlens der Leistungsschutzrechte nicht rechtmäßig \n\nherstellen kann, an ihrem Verlangen, nach § 11 Abs. 1 UrhWG Nutzungsrechte \n\nan den von der Beklagten wahrgenommenen Rechten zu erwerben, aber fest-\n\nhält, besteht jedenfalls aus der Sicht der Beklagten und des Streithelfers die \n\nGefahr, dass der Tonträger gleichwohl unter Verletzung der Rechte des Streit-\n\nhelfers hergestellt wird, wenn die Beklagte dem Verlangen nach § 11 Abs. 1 \n\nUrhWG nachkommt. Unter diesen Umständen ist der Beklagten unter Berück-\n\nsichtigung ihrer berechtigten Interessen aus dem durch den Wahrnehmungsver-\n\ntrag mit dem Streithelfer begründeten Treuhandverhältnis die Rechteeinräu-\n\nmung nicht zuzumuten. Der Beklagten kann es nicht angesonnen werden, mög-\n\nliche Verletzungen von Urheber- oder Leistungsschutzrechten ihrer Treugeber \n\ndurch den Abschluss von Nutzungsverträgen nach § 11 Abs. 1 UrhWG objektiv \n\nzu fördern oder zumindest die Gefahr solcher Rechtsverletzungen objektiv zu \n\nerhöhen. Ohne Belang ist dabei, dass die mögliche Rechtsverletzung nicht die \n\nwahrgenommenen Rechte als solche betrifft, sondern Leistungsschutzrechte \n\ndes Streithelfers in seiner Eigenschaft als ausübender Künstler, die von der \n\nTreuhandstellung der Beklagten nicht erfasst werden. \n\n24 \n\nIII. Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.04.2006 - 7 O 20693/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3271/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-5-07","retrieved":"2026-07-10 19:25:19.790032+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-22/i-zr-5-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Seeing is Believing a) Die Pflicht der Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenom- menen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft ausscheidet und diese dem Verlangen auf Ein- räumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegen- halten kann. b) Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Abschluss- zwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG gegeben ist, erfordert eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Urhe- berrechtswahrnehmungsgesetzes sowie des Zweckes der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft. c) Die Verwertungsgesellschaft darf die Einräumung von Nutzungsrechten da- nach dann verweigern, wenn der Interessent an der von ihm beabsichtigten Ausübung der begehrten Nutzungsrechte aus Rechtsgründen gehindert ist, weil es dazu der Einräumung weiterer Nutzungsrechte bedarf, die er nicht er- langen kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 29. 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