{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"5 StR 138/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 138/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. April 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Neuruppin vom 16. Dezember 2008 dahin geändert, \n\ndass die Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der \n\nFreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus entfällt (§ 349 Abs. 4 \n\nStPO). \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; \n\njedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte \n\nder im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Aus-\n\nlagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der \n\nStaatskasse zur Last. Der Angeklagte hat jedoch die im Re-\n\nvisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der \n\nNebenklägerin umfassend zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat ferner angeordnet, dass zwei \n\nJahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. \n\n2 \n\nMit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Ausspruch \n\nüber den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel und \n\ngegen die Strafhöhe. Hinsichtlich dieser ist sie unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat die Bestimmung des Vorwegvollzugs keinen \n\nBestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom \n\n2. April 2009 ausgeführt: \n\n3 \n\n4 \n\n„Die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren Freiheitsstrafe \n\nvor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann (…) kei-\n\nnen Bestand haben. Die gegebene Begründung vermag eine Abweichung \n\nvon der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu voll-\n\nstrecken ist, nicht zu rechtfertigen. \n\nDer Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, dass mit der Behand-\n\nlung des psychisch gestörten Täters umgehend begonnen werden soll (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 13. April 1999 – 1 StR 51/99 –, BGH, Urteil vom \n\n19. Februar 2002 – 1 StR 546/01 –, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerrei-\n\nchung, leichtere 4, 11, 13). Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe \n\nund Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb gemäß \n\n§ 67 Abs. 1 StGB die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen, weil \n\ndies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Will der Tatrichter von \n\ndiesem Grundsatz abweichen, was ihm nach § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, \n\nsofern durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge der Zweck der \n\nMaßregel leichter zu erreichen ist, so muss er diese Entscheidung mit auf \n\nden Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (vgl. \n\nBGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). \n\n5 \n\nDiesen Anforderungen wird – worauf die Revision zutreffend hin-\n\nweist – die vom Landgericht mit der Wiedergabe des Gesetzestextes be-\n\nstimmte Ausnahme nicht gerecht. Es ist dem Urteil insoweit auch nicht zu \n\nentnehmen, ob sich der Sachverständige (‚hat die Kammer es für zweckmä-\n\nßig gehalten’) zu dieser Frage geäußert hat. \n\n6 \n\nSoweit man dem Gesamtzusammenhang der Begründung entnehmen \n\nkann, das Landgericht habe die Anordnung getroffen, um eine nachhaltige \n\nTherapiebereitschaft beim Angeklagten hervorzurufen sowie um einen even-\n\ntuellen Therapieerfolg durch eine nachfolgende Strafvollstreckung nicht zu \n\ngefährden, sind diese genannten Gesichtspunkte im Grundsatz zwar tragfä-\n\nhige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge; in besonderen \n\nFällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\ngemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abar-\n\ntigkeit zugrunde liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614). Dass der Erfolg einer \n\npsychotherapeutischen Behandlung durch einen nachfolgenden Strafvollzug \n\nwieder zunichte gemacht werde, wird aber durch keine auf den vorliegenden \n\nFall bezogenen konkreten Anhaltspunkte belegt. Umstände, die dafür spre-\n\nchen könnten, gerade bei diesem Angeklagten wäre durch den Vorwegvoll-\n\nzug von Strafe der Zweck der Maßregel zu erreichen, sind damit nicht fest-\n\ngestellt. Zudem kann die Therapiebereitschaft auch beim Vollzug der Maßre-\n\ngel gefördert werden (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichte-\n\nre 14), da es zu den wesentlichen Aufgaben des Maßregelvollzugs gehört, \n\nden Verurteilten zur Einsicht in die Notwendigkeit seiner Behandlung zu brin-\n\ngen. \n\n7 \n\nNach alledem ist es nach Ansicht der Bundesanwaltschaft – auch \n\nnach nunmehr fast einjähriger Untersuchungshaft – ausgeschlossen, dass \n\nsich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Vorweg-\n\nvollstreckung (eines Teils) der Strafe noch ergeben könnten (zwei Drittel der \n\nStrafe sind bereits nach drei Jahren verbüßt; das Landgericht geht mit dem \n\nSachverständigen von einer intensiven und langfristigen psychiatrischen Be-\n\nhandlung aus). Es ist deshalb von einer Zurückverweisung der Sache abzu-\n\nsehen und die Anordnung des Vorwegvollzugs muss entfallen (§ 354 Abs. 1 \n\nStPO).“ \n\n8 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n9 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei berück-\n\nsichtigt der Senat, dass der Angeklagte mit der Revision einen erheblichen \n\nTeilerfolg hat, zumal da es ihm bei seinem Revisionsangriff gegen das Urteil \n\nmaßgeblich um den Wegfall des Vorwegvollzugs gegangen ist. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/5-str-138-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/5-str-138-09","retrieved":"2026-07-10 19:26:40.496192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-22/5-str-138-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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