{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"2 StR 43/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 43/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 29. August 2008 bezüglich des Angeklag-\n\nten B. jeweils mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das \n\nLandgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abge-\n\nsehen hat und im Ausspruch der Gesamtstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges \n\nin Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in zwölf Fällen, versuch-\n\nten gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfäl-\n\nschung in zehn Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in \n\neinem Fall in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und falscher Versi-\n\ncherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verur-\n\nteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staats-\n\nanwaltschaft, die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung be-\n\nschränkt ist. Die Beschränkung ist jedoch hinsichtlich des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs unwirksam, weil das Landgericht die Bemessung der Gesamtstrafe mit \n\nder Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung verknüpft hat (UA S. 205, 209). \n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen begann die kriminelle Karriere des jetzt \n\n38jährigen Angeklagten, der weder über einen Schulabschluss noch über eine \n\nBerufsausbildung verfügt, bereits im frühen Jugendalter. Er wurde 1994 mit un-\n\nbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und in der Folgezeit \n\nmehrfach, zuletzt am 10. Mai 2006, in sein Heimatland Türkei abgeschoben, \n\nkehrte jedoch immer wieder nach kurzer Zeit illegal mit Hilfe gefälschter Aus-\n\nweisdokumente zurück. Seinen vom Glücksspiel geprägten Lebensstil finanzier-\n\nte er durch die Begehung von Straftaten. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. \n\nZuletzt verurteilte ihn das Landgericht Hanau am 13. September 2004 wegen \n\ngewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung \n\nin sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Strafvoll-\n\nstreckung war am 10. Mai 2006 erledigt. Bei den jetzt abgeurteilten Betrugsta-\n\nten hatte der Angeklagte ihm zuverlässig und vertrauenswürdig erscheinende \n\ntürkische Landsleute angeworben und mit falschen Personalpapieren (u. a. ge-\n\nfälschten türkischen Pässen und gefälschten Verdienstbescheinigungen) aus-\n\ngestattet, die dann gegen Entlohnung in der überwiegenden Anzahl der Fälle \n\nbei verschiedenen Banken Kredite beantragten und die ausgezahlten Kreditbe-\n\nträge dem Angeklagten aushändigten. In anderen Fällen ließ der Angeklagte \n\nseine Mittäter mit Hilfe der falschen Personalpapiere Mobilfunkverträge oder \n\nKaufverträge über Möbel und Elektrogeräte abschließen. Das Landgericht hat \n\neine Einsatzstrafe von vier Jahren sowie weitere Einzelstrafen von drei Jahren \n\nund sechs Monaten (viermal), drei Jahren (viermal), zwei Jahren und sechs \n\nMonaten (dreimal), zwei Jahren und drei Monaten (dreimal), zwei Jahren (ein-\n\nmal), einem Jahr und neun Monaten (viermal), einem Jahr (zweimal) und neun \n\nMonaten (zweimal) verhängt und daraus die Gesamtstrafe von acht Jahren ge-\n\nbildet. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung weist Rechtsfehler \n\nauf. \n\nDie formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Sach-\n\nverständig beraten hat die Strafkammer beim Angeklagten einen Hang zu er-\n\nheblichen Straftaten festgestellt, aufgrund dessen ernsthaft zu besorgen sei, \n\ndass er weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Zutreffend hat sie für die \n\nvon ihr bejahte Gefährlichkeit des Angeklagten auf den Zeitpunkt der Hauptver-\n\nhandlung abgestellt (std. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 202; 2005, 337; \n\nNStZ 2007, 401). Gleichwohl hat sie in der Erwartung, „dass ein erstmals durch-\n\nlebter, als einschneidend empfundener langjähriger Freiheitsentzug seine Wir-\n\nkung nicht verfehlen und unter dem Eindruck eines erstmals langjährigen Straf-\n\nvollzugs und mit dem Fortschreiten des Lebensalters des Angeklagten bei die-\n\nsem eine weitere Haltungsänderung eintreten“ werde, von der Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung abgesehen. \n\n5 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung ge-\n\nmäß § 66 Abs. 2 StGB liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters \n\nund ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur begrenzt zugäng-\n\nlich (vgl. nur BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2). Die hier von \n\nder Strafkammer maßgeblich für die Ablehnung der Sicherungsverwahrung he-\n\nrangezogenen Gesichtspunkte gehen jedoch teilweise von einem rechtlich nicht \n\nzutreffenden Ansatz aus, teilweise finden sie in den Feststellungen keine aus-\n\nreichende Grundlage oder stehen sogar im Widerspruch hierzu. \n\n6 \n\na) Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB setzt keine Vorver-\n\nurteilung und mithin auch keine Vorverbüßung (längerer) Freiheitsstrafe voraus. \n\nDass der Angeklagte bisher zu keinen längeren Strafen als zwei Jahre Frei-\n\nheitsstrafe oder zwei Jahren zwei Monaten Jugendstrafe verurteilt worden ist, \n\nvon denen er nicht mehr als jeweils mehrere Monate in Folge verbüßt hat, ist \n\nals solches ebenso wenig ein gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nsprechender Umstand wie die Tatsache, dass es dem Angeklagten in der Ver-\n\ngangenheit in einer Vielzahl von Fällen gelungen ist, von ihm begangene Straf-\n\ntaten seinem Bruder A. , der seit 1992 unbekannten Aufenthalts ist, in die \n\nSchuhe zu schieben. Eine frühere Unbestraftheit oder nur geringfügige Vorstra-\n\nfen könnten zwar darauf hinweisen, dass es sich bei den jetzt abzuurteilenden \n\nTaten um ein Augenblicksversagen gehandelt hat und der Angeklagte in der \n\nLage ist, seinen Hang zu kriminellen Taten zu beherrschen. Hier aber weisen \n\ndie Urteilsfeststellungen aus, dass der Angeklagte seit seiner frühen Jugend \n\ndurchgängig Straftaten begangen hat. \n\n7 \n\nb) Soweit die Strafkammer Ansätze eines Umkehrwillens (vgl. BGH, \n\nNStZ 2005, 212 Rdn. 6 f.) in der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten \n\nund in dem von ihm ernsthaft geäußerten Therapiewillen erblickt, ist dies nicht \n\nohne weiteres mit den Feststellungen vereinbar. Nach den Ausführungen des \n\nSachverständigen, von deren Richtigkeit die Strafkammer überzeugt ist, besteht \n\nbeim Angeklagten neben der pathologischen Spielsucht eine dissoziale Persön-\n\nlichkeitsstörung mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen, wobei bei ihm sogar \n\ndas Vollbild des „Psychopathen“ erfüllt ist, ohne dass seine Schuldfähigkeit bei \n\nden Taten erheblich eingeschränkt war. Eine hinreichende Bereitschaft und Fä-\n\nhigkeit, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, konnte der Sachver-\n\nständige nicht feststellen. Vielmehr schreibe der Angeklagte seinen deliktischen \n\nLebensverlauf im Wesentlichen schicksalhaften und situativen Umständen zu \n\nund sehe sich selbst als generösen Menschen, der anderen stets zur Hilfe eile \n\nund wegen seiner Naivität immer nur ausgenutzt worden sei. Entsprechend ha-\n\nbe er sich auch in der Hauptverhandlung eingelassen, wonach er seinen Mittä-\n\ntern E. und Bi. nur habe helfen wollen. Während der Angeklagte er-\n\nkannt habe, dass hinsichtlich seiner Spielsucht – die die Strafkammer als weni-\n\nger gravierend gewertet hat, weil er selbst ein eher kontrolliertes Spielverhalten \n\ngeschildert habe – ein Behandlungsbedarf bestehe, sei eine echte Einsicht in \n\ndas Bestehen der Persönlichkeitsstörung nicht erkennbar. Unter diesen Um-\n\nständen hätte in den Urteilsgründen näher dargelegt werden müssen, weshalb \n\ndie Strafkammer in der teilgeständigen Einlassung und dem offenbar allein auf \n\ndie Spielsucht bezogenen Therapiewillen Ansätze eines (ernsthaften) Umkehr-\n\nwillens erkannt hat. \n\n8 \n\nc) Die Strafkammer hat die Erwartung geäußert, dass ein langjähriger \n\nFreiheitsentzug und das Fortschreiten des Lebensalters des Angeklagten bei \n\ndiesem eine weitere Haltungsänderung bewirken werde. Zwar sind diese Um-\n\nstände bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (std. Rspr., vgl. BGH \n\nNStZ 1985, 261; 2004, 438; 2007, 401; StV 2008, 139, 140 Rdn. 8). Dies gilt \n\njedoch nur dann, wenn sich aus den Feststellungen Anhaltspunkte dafür erge-\n\nben, dass eine Haltungsänderung beim Angeklagten bereits eingetreten ist \n\noder erfahrungsgemäß eintreten wird. Daran fehlt es hier. Vielmehr lässt insbe-\n\nsondere die dissoziale Persönlichkeitsstörung, die zu durchgängig kriminellem \n\nVerhalten seit frühester Jugend geführt hat, befürchten, dass der Angeklagte \n\nauch während des Strafvollzugs keinen gangbaren Weg für ein Leben ohne \n\nStraftaten finden wird. Das Lebensalter von 44 Jahren bei Entlassung aus der \n\nStrafhaft nach Vollverbüßung stünde weiteren Straftaten der bisher begange-\n\nnen Art offensichtlich nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 2002, 30, 31 Rdn. 10 f.). \n\n9 \n\nd) Die Erwägung, bei den vom Angeklagten zu erwartenden Straftaten \n\nhandele es sich allenfalls um solche der mittleren Kriminalität (vgl. BGH StV \n\n2005, 129), steht bereits im Widerspruch zu den Ausführungen bei der Strafzu-\n\nmessung, wonach es sich unter Berücksichtigung der bisherigen Frequenz und \n\ndes Ausmaßes des aus den der aktuellen Verurteilung zugrunde liegenden Ta-\n\nten resultierenden Gesamtschadens von über 200.000 € um erhebliche Strafta-\n\nten handelt. Dagegen spricht auch die Höhe der vom Landgericht in den einzel-\n\nnen Fällen verhängten Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren. \n\n10 \n\n3. Die Aufhebung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung erfor-\n\ndert auch die Aufhebung der an sich nicht zu beanstandenden Gesamtfreiheits-\n\nstrafe. Angesichts der vom Landgericht angestellten Erwägungen zur Erforder-\n\nlichkeit und zu den Auswirkungen einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe mit \n\nder Folge der Verneinung der Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrung (UA \n\nS. 205, 209) kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer, hätte \n\nsie die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Gesamtstrafe ver-\n\nhängt hätte. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/2-str-43-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/2-str-43-09","retrieved":"2026-07-10 19:27:13.097718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-22/2-str-43-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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