{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"2 StR 21/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 21/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hanau vom 13. November 2008 wird verworfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, gegen den Verurteilten gemäß § 66 b \n\nStGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. \n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. \n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde: \n\n1. Der heute 38-jährige Verurteilte hat im Alter von 14 Jahren bei einem \n\nVerkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie Verletzungen an der \n\nHarnröhre erlitten. Infolge dieser Schädigungen und der deshalb erforderlich \n\ngewordenen zahlreichen Operationen ist er nicht in der Lage, vaginalen Ge-\n\nschlechtsverkehr auszuführen. Es gelingt ihm allerdings, eine angemessene \n\nBefriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse durch manuelle Stimulation bzw. mit \n\noralen Handlungen weiblicher Partner zu erreichen. Zuletzt lebte er ausschließ-\n\nlich von finanziellen Zuwendungen seiner Eltern und verbrachte viel Zeit damit, \n\nmit einem Motorrad oder mit verschiedenen Pkw ziellos in der Gegend herum-\n\nzufahren. Anlässlich dieser Fahrten sprach er immer wieder Frauen an. Diesen \n\ngegenüber gab er sich wahrheitswidrig als selbstständiger Fotograf aus. Dabei \n\nmachte er ihnen Komplimente und schlug ihnen vor, sich von ihm für Werbeka-\n\ntaloge fotografieren zu lassen. Fand sich eine der Angesprochenen hierzu be-\n\nreit, versuchte er sie zunächst zu Nacktaufnahmen, anschließend zur Vornah-\n\nme sexueller Handlungen zu überreden, was ihm in einigen Fällen auch gelang. \n\nWenn die Frauen seine Annäherungsversuche zurückwiesen, nahm er dies zu-\n\nnächst ohne Weiteres hin und verfolgte sein allein angestrebtes Ziel – die Er-\n\nlangung von Sexualkontakten – nicht mehr weiter. \n\n4 \n\n2. Am 23. November 1994 wurde der Verurteilte, der bis dahin mehrfach \n\nu.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Straßenverkehrsdelikten mit \n\nGeldstrafen belegt worden war, durch das Amtsgericht Hanau wegen sexueller \n\nNötigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Tatzeit: 15. April 1993) zu einer \n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung \n\nausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde im Urteil des Landgerichts Hanau vom \n\n14. Januar 1998 mit einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen sexu-\n\nellen Missbrauchs eines Kindes (Tatzeit: Sommer 1994) zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammengefasst, die wieder-\n\num zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n\n5 \n\nLetztmalig wurde der Verurteilte durch das Landgericht Hanau am \n\n25. Februar 1999 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom \n\n09. Mai 2000 wurde unter Auflösung dieser Gesamtfreiheitsstrafe aus den \n\nzugrunde liegenden Einzelstrafen und der Geldstrafe aus einem Strafbefehl \n\n(40 Tagessätze zu je 30 DM) eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren \n\nund sieben Monaten gebildet. Diese Strafe verbüßte der Verurteilte bis zum \n\n11. Dezember 2008. Dem Urteil vom 25. Februar 1999 lagen folgende Gesche-\n\nhen zu Grunde: \n\n6 \n\na) Über eine Partnerschaftsanzeige gelangte der Verurteilte im August \n\n1998 in Kontakt zu der damals 18 Jahre alten M. M. . Diese konfrontier-\n\nte er zunächst anlässlich mehrerer Telefonate mit sexualbezogenen Erkundun-\n\ngen und Handlungsaufforderungen. Die geistig retardierte, intellektuell nicht al-\n\ntersgemäß entwickelte junge Frau kam diesen nach, als ihr der Verurteilte damit \n\ndrohte, sie ansonsten zu Hause aufzusuchen und ihr „die Fresse zu polieren“. \n\nAnlässlich ihres ersten unmittelbaren Zusammentreffens am 29. August 1998 \n\nveranlasste der Verurteilte M. M. , zu ihm in seinen PKW zu steigen. An-\n\nschließend verbrachte er sie zu einem abgelegenen Wiesenstück. Nachdem \n\ndiese sich dort auf sein Verlangen hin entkleidet hatte, führte er ihr u.a. den \n\nStiel eines Klappspatens in Vagina und After ein und bewegte diesen dort je-\n\nweils eine geraume Zeit hin und her. Als M. M. während des gegen ih-\n\nren Willen durchgeführten und für sie äußerst schmerzhaften Geschehens sei-\n\nnen Anweisungen nicht schnell genug nachkam, versetzte er ihr einen heftigen \n\nSchlag gegen die Brust. Anschließend urinierte der Verurteilte in den Mund-\n\nraum der jungen Frau und zwang sie, den Urin zu schlucken. Danach musste \n\nsie ihn oral befriedigen und das Ejakulat herunter schlucken. \n\n7 \n\nb) Anlässlich seiner üblichen „Erkundungsfahrten“ sprach der Verurteilte \n\nMitte September 1998 die damals 29 Jahre alte A. S. an. Er erklärte \n\nihr, er sei freischaffender Fotograf für eine Agentur, die für Werbeaufnahmen \n\nweibliche Modelle suche. Die Zeugin zeigte sich interessiert und suchte den \n\nVerurteilten am 24. September 1998 in dessen Wohnung auf, nachdem dieser \n\nihr zugesagt hatte, es ginge „keinesfalls auch um Nacktfotos“. Dort bedrohte der \n\nVerurteilte sie mit einem Messer und bedeutete ihr, sie müsse machen was er \n\nwolle, ansonsten käme sie „hier gar nicht mehr raus“. Nachdem sich die Ge-\n\nschädigte auf sein Geheiß bis auf die Unterwäsche entkleidet hatte, fertigte der \n\nVerurteilte mehrere Fotoaufnahmen. Anschließend warf er A. S. un-\n\nvermittelt auf eine Bettcouch, wo er sie nunmehr vollständig entkleidete und zu \n\nküssen versuchte. Als sie sich dem widersetzte, schlug er ihr mehrfach mit der \n\nHand ins Gesicht, drohte, er werde ihr „die Nase kaputt“ schlagen und steckte \n\nihr seinen Finger mehrfach in die Scheide. Im weiteren Verlauf des Geschehens \n\nführte er der Geschädigten einen Analdildo mit gekrümmter Endung in die \n\nScheide ein, was dieser Schmerzen bereitete. Danach befriedigte er sich selbst, \n\nwobei er in den geöffneten Mund der Geschädigten ejakulierte und diese veran-\n\nlasste, das Ejakulat zu schlucken. \n\n8 \n\nc) Das Landgericht war im Urteil vom 25. Februar 1999 auf Grundlage \n\nder von ihm für überzeugend gehaltenen Ausführungen des psychiatrischen \n\nSachverständigen Dr. S. zu der Feststellung gelangt, dass der Verurteilte \n\nbei der Begehung dieser Taten in seinem Steuerungsvermögen nicht erheblich \n\neingeschränkt war. Als Folge des im Jahr 1985 erlittenen Schädel-Hirn-\n\nTraumas sei lediglich ein leichtes Psychosyndrom verbunden mit einer leichten \n\nDistanzschwäche und geringen Kritikschwäche zurückgeblieben. Die hirnorga-\n\nnischen Beeinträchtigungen seien bei zusammenfassender Betrachtung nicht \n\nso gravierend, dass diese eine erhebliche Verminderung seines Steuerungs-\n\nvermögens bewirkt haben könnten; ergänzende Zusatzuntersuchungen, wie \n\netwa die Erstellung eines aktuellen Computertomogramms oder eines Elektro-\n\nenzophalogramms hielt der Sachverständige nicht für veranlasst. \n\n9 \n\n3. Der Verurteilte hat während des Vollzugs jegliche Mitarbeit und Teil-\n\nnahme an einer Behandlung verweigert. Vielmehr drehte sich sein gesamtes \n\nLeben in der JVA um sexuelle Inhalte. So verbrachte er nahezu den gesamten \n\nTag damit, sexuell betonte Briefkontakte mit jungen Frauen zu unterhalten. Des \n\nWeiteren onanierte er dermaßen exzessiv, dass sich Mitgefangene weigerten, \n\nmit ihm die Zelle zu teilen. Auch fiel er dadurch auf, dass er weiblichen Bediens-\n\nteten nachstellte. \n\n10 \n\n4. Mit Verfügung vom 02. Mai 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft \n\nbei dem Landgericht Hanau, die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-\n\nrungsverwahrung nachträglich anzuordnen. Dies hat das Landgericht nach An-\n\nhörung zweier psychiatrischer Sachverständiger abgelehnt, weil während des \n\nVollzugs keine neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB \n\nerkennbar geworden seien. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. \n\nMit rechtsfehlerfreier Begründung hat das Landgericht den Antrag auf \n\nnachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu-\n\nrückgewiesen. \n\n13 \n\n1. Zutreffend stellt die Strafkammer auf § 66 b Abs. 2 StGB ab, dessen \n\nformelle Voraussetzungen vorliegen. Der Verurteilte wurde im Anlassverfahren \n\nwegen zweier Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewalti-\n\ngung) - also ausschließlich wegen Katalogtaten (vgl. BGH StV 2008, 76) - zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n14 \n\nNach umfassender Würdigung seiner Persönlichkeit, seiner Taten und \n\nergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ist das Landgericht in \n\nÜbereinstimmung mit den Sachverständigen auch zutreffend zu dem Ergebnis \n\ngelangt, dass von dem Verurteilten eine erhebliche Gefahr ausgeht und er nach \n\neiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche und für die \n\nAllgemeinheit gefährliche Straftaten begehen wird. Die organisch bedingte We-\n\nsensveränderung zeigt das Bild einer Pseudopsychopathie mit Empathiedefizit, \n\n15 \n\n16 \n\nDistanzminderung, Verschiebung des Wertesystems sowie Ablehnung der \n\nÜbernahme jeglicher Verantwortung, was ein hohes Risiko im Hinblick auf se-\n\nxuelle Gewalthandlungen bedingt. Die nach dem Unfall entstandene Wesens-\n\nveränderung lässt auf der Basis ihrer langjährigen Konsistenz keine Änderung \n\nmehr erwarten und ist bei - wie hier - fehlender Behandlungswilligkeit zudem \n\nnicht therapierbar. \n\n2. Das Vorliegen prognoserelevanter „neuer“ Tatsachen im Sinne des \n\n§ 66 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. \n\na) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass als „neu“ in \n\ndiesem Sinne nur solche Tatsachen gelten können, die dem im Ausgangsver-\n\nfahren zuständigen früheren Tatrichter auch bei Wahrnehmung seiner Aufklä-\n\nrungspflicht nicht hätten bekannt werden können. Umstände, die für den ersten \n\nTatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden \n\ndemgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; \n\n50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, \n\n636, 637). Auch psychiatrische Befundtatsachen können im Einzelfall „neue“ \n\nTatsachen im Sinne des § 66 b StGB darstellen. Dies setzt allerdings voraus, \n\ndass die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen für den früheren Tatrichter \n\nnicht erkennbar waren und damit als „neu“ im Sinne des § 66 b StGB zu bewer-\n\nten sind (BGH NStZ-RR 2006, 302). Eine bloße Um- bzw. Neubewertung be-\n\nreits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen und eine \n\nhierauf gestützte bloße Änderung der psychiatrischen Bewertung genügen hin-\n\ngegen nicht (BGHSt 50, 275, 278; BGHR StGB § 66 b – Neue Tatsachen 3; \n\nRissing-van Saan/Peglau in LK-StGB 12. Aufl. § 66b Rdn. 89). Ebenso wenig \n\nkönnen Tatsachen, die zwar nach der Anlassverurteilung auftreten, durch die \n\nsich ein im Ausgangsverfahren bekannter bzw. erkennbarer Zustand aber ledig-\n\nlich bestätigt, als „neu“ gelten (BGH StV 2007, 29, 30). Vielmehr ist Vorausset-\n\nzung für die Einordnung der Anknüpfungstatsachen als „neue“ Tatsachen im \n\nSinne des § 66 b Abs. 1 StGB, dass sie die Gefährlichkeit des Betroffenen hö-\n\nher bzw. in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen (BGH StV \n\n2008, 636, 638), etwa wenn sie belegen, dass sich eine bekannte Störung des \n\nVerurteilten in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat (BGH StV \n\n2007, 29, 30). Soweit nach der zu § 66 b Abs. 3 StGB ergangenen Entschei-\n\ndung des Großen Senats für Strafsachen vom 07. Oktober 2008 (NStZ 2009, \n\n141) die nachträgliche Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht davon ab-\n\nhängt, ob die Tatsachen, welche die Gefährlichkeit des Verurteilten ausmachen, \n\nzum Zeitpunkt der Anlassverurteilung erkennbar gewesen waren, ist dies auf \n\nFälle des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB nicht übertragbar. \n\n17 \n\nb) Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer zu Recht entscheidend \n\ndarauf abgestellt, dass die von ihr im Rahmen der Gefährlichkeitsbewertung \n\nherangezogenen Anknüpfungstatsachen bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung \n\nim Jahr 1999 vorgelegen hatten, für den damaligen Tatrichter auch erkennbar \n\nwaren und mithin nicht „neu“ sind. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die \n\nStrafkammer von einer weiteren Aufklärung der Frage abgesehen hat, ob unter \n\nBerücksichtigung der Ausführungen der nunmehr gehörten Sachverständigen \n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten neu \n\nund abweichend von der Wertung des früheren Tatrichters beurteilt werden \n\nmuss. Denn nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen \n\nwaren die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen bereits zum Zeitpunkt der \n\nVerurteilung im Jahr 1999 gegeben (UA S. 28/29). Der die Prognose bestim-\n\nmende Befund einer seit dem 15. Lebensjahr des Verurteilten unverändert be-\n\nstehenden, organisch bedingten Persönlichkeitsstörung mit Frontalhirnsyndrom \n\nwar schon von der im Anlassverfahren entscheidenden Strafkammer erkannt \n\nund im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung - wenn auch möglicherweise mit \n\neinem anderen Ergebnis - gewürdigt worden. Zudem waren maßgebliche Risi-\n\nkofaktoren, wie der ungünstige soziale Empfangsraum sowie fehlende Krank-\n\nheitseinsicht und Therapiemöglichkeiten, bereits zum Zeitpunkt der Anlassver-\n\nurteilung bekannt. Eine Intensivierung oder Veränderung des gesundheitlichen \n\nZustandes des Verurteilten im Verlaufe der Haft hat nach Einschätzung der \n\nSachverständigen nicht stattgefunden. Dies steht im Einklang mit dem noch \n\nwährend des Strafvollzugs eingeholten psychiatrischen Sachverständigengut-\n\nachten des Prof. Dr. K. vom 14. Januar 2008, wonach der heutige psychopa-\n\nthologische Befund nahezu identisch bereits im Jahr 1999 gegeben war. Auch \n\nhatte sich der im Anlassverfahren gehörte Sachverständige Dr. S. in seinem \n\nvorbereitend erstellten schriftlichen Gutachten bereits ausführlich mit Art und \n\nAusmaß des Störungsbildes befasst und eine ungünstige Kriminalprognose ge-\n\nstellt. So hatte er ausgeführt, dass der „etwas distanz- und kritikschwache“ Ver-\n\nurteilte hirnorganisch gefördert zu einer „thematisch polytopen Kriminalität“ nei-\n\nge, weshalb von einer ungünstigen Kriminalprognose auszugehen sei. Der Pro-\n\nband gebe sich „seinen aggressiven und seinen sexuellen Impulsen gerne be-\n\ndenkenfrei“ hin. Es sei „nicht zu erkennen, dass er dauerhaft in dieser Grund-\n\nhaltung beeinflusst und gehemmt werden könnte, wenn solches Verhalten ihn in \n\nTriebspannungen bringen würde“. Weiter liege es nahe, dass er auch in Zukunft \n\n„Taten wie Körperverletzungen“ begehen werde. \n\n18 \n\nc) Entgegen den Ausführungen der Revision hat die Strafkammer rechts-\n\nfehlerfrei ausgeschlossen, dass erst unter den Bedingungen des Vollzugs das \n\nvolle Ausmaß und die Folgen der hirnorganischen Erkrankung des Verurteilten \n\nerkennbar geworden sind. Nach den Ausführungen aller angehörter Sachver-\n\nständigen sind die gezeigten Verhaltensauffälligkeiten im Vollzug sämtlich Aus-\n\nfluss des bereits vom früheren Gutachter zutreffend diagnostizierten Störungs-\n\nbilds. Sie stellen lediglich die an die Bedingungen der Haft angepasste Fortset-\n\nzung des Verhaltens dar, welches der Verurteilte bereits vor seiner Inhaftierung \n\ngezeigt hatte. Sie führen nicht dazu, dass die Gefährlichkeit höher oder gravie-\n\nrender einzustufen wäre, als zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung. Dies gilt \n\nnamentlich für die vom Verurteilten aufgenommenen Briefkontakte zu Frauen, \n\ndenen nahezu die gleiche Intention und der gleiche Inhalt zugrunde liegen, wie \n\nden früheren persönlichen Kontaktaufnahmen. Die Behauptung der Beschwer-\n\ndeführerin, vom früheren Gutachter festgestellte „Kontrollfähigkeiten des Verur-\n\nteilten“ seien „nicht mehr gegeben“, dieser habe vielmehr (erst) im Verlaufe der \n\nHaft „sein sexuelles Suchverhalten auf Opfer erheblich“ ausgeweitet, findet in \n\nden Urteilsgründen keine Grundlage. Der Verurteilte hatte bereits spätestens im \n\nJahre 1994 damit begonnen, „in verstärktem Maße“ Frauen anzusprechen und \n\ndiese zur Vornahme von Nacktaufnahmen zu überreden, was ihm „in ca. 100 \n\nbis 120 Fällen“ auch gelungen war. Gleiches gilt im Ergebnis für die Feststel-\n\nlung der Strafkammer, dass sich das gesamte Leben des Verurteilten in der \n\nJVA um sexuelle Inhalte drehte. Denn auch in Freiheit hatte der Verurteilte be-\n\nreits einen Großteil seiner Zeit für die Anbahnung von Sexualkontakten aufge-\n\nwendet. Den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführ-\n\nten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006 - 1 StR 475/06 \n\n(NStZ 2007, 30) und vom 12.09.2007 – 1 StR 391/07 lagen insoweit nicht ver-\n\ngleichbare Fallgestaltungen zugrunde. \n\n19 \n\nZu Recht hat es die Strafkammer auch nicht für ausreichend erachtet, \n\ndass der Verurteilte jegliche Behandlungsmaßnahmen im Vollzug abgelehnt \n\nund sich jeglicher Mitarbeit verweigert hat. Eine Therapieverweigerung kann \n\nregelmäßig nur dann als berücksichtigungsfähige „neue“ Tatsache angesehen \n\nwerden, wenn – wofür hier nichts zu erkennen ist – das Ursprungsgericht zum \n\nZeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen durfte, der Verurteilte werde \n\nsich erfolgversprechenden therapeutischen Maßnahmen unterziehen (BVerfG \n\nNJW 2006, 3483, 3485; BGHSt 50, 275, 281; BGH NJW 2008, 3010, 3011; Be-\n\nschluss vom 17.03.2009 – 1 StR 34/09). \n\n20 \n\nd) Schließlich führt der Umstand, dass der Tatrichter im Ausgangsverfah-\n\nren offenkundig nicht in einen die Frage der Sicherungsverwahrung betreffen-\n\nden Erkenntnisprozess eingetreten war, obwohl bereits zum damaligen Zeit-\n\npunkt die formellen Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorla-\n\ngen und nach den Feststellungen die Kriminalprognose des Verurteilten negativ \n\nzu beurteilen war, nicht dazu, die bereits bekannten Tatsachen als „rechtlich \n\nneu erkennbar“ zu bewerten (BGH StV 2007, 29, 30). Denn das Verfahren nach \n\n§ 66 b StGB dient nicht der nachträglichen Korrektur früherer Entscheidungen, \n\nin denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung - von der Staatsanwalt-\n\nschaft unbeanstandet - rechtsfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGHSt 50, 121, \n\n126; 180, 188; 275, 278; 284, 297; NJW 2006, 3154; StV 2008, 636, 637). \n\nRissing-van Saan Rothfuß RiinBGH Roggenbuck \n ist urlaubsbedingt orts- \n abwesend und des- \n halb an der Unter- \n schrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/2-str-21-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/2-str-21-09","retrieved":"2026-07-10 19:27:22.388433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-22/2-str-21-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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