{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-04-21","aktenzeichen":"X ZR 153/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Druckmaschinen-Temperierungssystem II EPÜ Art. 138 Abs. 1 lit. c, Art. 69 Abs. 1; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmel- dung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunter- lagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 153/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n21. April 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDruckmaschinen-Temperierungssystem II \n\nEPÜ Art. 138 Abs. 1 lit. c, Art. 69 Abs. 1; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 \n\nDer Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmel-\n\ndung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunter-\n\nlagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere \n\nUmschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend \n\noder schlagwortartig umschrieben werden. \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2009 - X ZR 153/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Rich-\n\nter Keukenschrijver, Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 2004 verkündete \n\nUrteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts \n\nabgeändert: \n\nDas europäische Patent 602 312 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan-\n\nsprüche 1 bis 11 sowie 13 und 14, letztere soweit sie nicht auf Pa-\n\ntentanspruch 12 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt, soweit es \n\nüber folgende Fassung dieser Patentansprüche hinausgeht: \n\n 1. Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper ei-\n\nner Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen: \n\n1.1. es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühl-\n\nvorrichtungen vorgesehen, von welchen eine eine \n\nFeuchtwasser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, \n\n174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperier-\n\ntem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotations-\n\nkörper (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine \n\nKaltwasser-Kühlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) \n\nzum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwas-\n\nser und der Oberfläche einer Farbverreiberwalze (107) \n\nder Druckmaschine ist; \n\n1.2. die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ers-\n\nten Vorratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124); \n\n1.3. die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten \n\nVorratsbehälter (80) für das Kaltwasser (130); \n\n1.4. eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen Kälteerzeuger \n\n(192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemit-\n\ntel und mit einer Wärmetauschervorrichtung (82, 83, 84, \n\n88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) \n\nzum Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des \n\nKälteerzeugers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwi-\n\nschen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem \n\nKaltwasser (130); \n\n1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen \n\nUmschalten zwischen der Betriebsart 'Feuchtwasser-\n\nOffsetdruck' unter Verwendung der Feuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger Kühlung \n\ndurch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und der Betriebsart \n\n'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der Kalt-\n\nwasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen \n\nvon \n\nFeuchtmittel \n\ndurch \n\ndie \n\nFeuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung. \n\n 2. Temperierungssystem nach Anspruch 1, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass die Wärmetauschervorrichtung mindestens zwei Wärme-\n\ntauscher (84, 140) enthält, die vom Kältemittel des Kälteerzeu-\n\ngers (192, 194, 196, 202, 204, 208) durchströmt werden, dass \n\nmindestens einer der Wärmetauscher (84) vom Kaltwasser (Lei-\n\ntungen 83, 85) durchströmt wird und einen Wärmeaustausch \n\nzwischen dem Kaltwasser und dem Kältemittel erzeugt, und \n\ndass mindestens ein anderer der Wärmetauscher (140) vom \n\nFeuchtwasser (Leitungen 139, 180) durchströmt wird und einen \n\nWärmeaustausch zwischen dem Feuchtwasser und dem Käl-\n\ntemittel erzeugt. \n\n 3. Temperierungssystem nach Anspruch 1 oder 2, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass der Kälteerzeuger einen Kältemittelkreislauf (192, 194, \n\n196, 222) aufweist, welcher mit zwei zueinander parallelen Käl-\n\ntemittelzweigen (198, 199) versehen ist, durch welche gekühl-\n\ntes Kältemittel strömt, dass jeder Kältemittelzweig Mittel (202, \n\n204) zur Einstellung des Kältemitteldurchlasses enthält, dass \n\nder eine Kältemittelzweig (198) in Wärmeaustausch (84) mit \n\ndem Kaltwasser und der andere Kältemittelzweig (199) in Wär-\n\nmeaustausch (140) mit dem Feuchtwasser ist. \n\n 4. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass mindestens einem der beiden Vorratsbehälter (80, 132) \n\nMittel (91, 138, 66) zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Ni-\n\nveaus oder Niveaubereiches an darin enthaltenem Kaltwasser \n\noder Feuchtwasser zugeordnet sind. \n\n 5. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche, \n\ngekennzeichnet durch \n\neine, einen Mikrocomputer enthaltende elektronische Steuerein-\n\nrichtung (66) zur Steuerung oder Regelung der Temperatur des \n\nFeuchtwassers und/oder des Kaltwassers mittels der Kühlanla-\n\nge (190) in Abhängigkeit von einer Temperatur (68, 208, 214). \n\n 6. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass ein Kaltwasserkreislauf (80, 82, 83, 84, 85, 2, 107, 88) zur \n\nRezirkulation des Kaltwassers vom ersten Vorratsbehälter (80) \n\nüber \n\ndie Kühlanlage \n\n(190) \n\nzu \n\neiner Kaltwasser-\n\nWärmeaustauschvorrichtung (2) der betreffenden Farbverrei-\n\nberwalze (107) und wieder zurück zum ersten Vorratsbehälter \n\n(80), vorgesehen ist. \n\n 7. Temperierungssystem nach Anspruch 6, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass der Kaltwasserkreislauf (80, 84, 85, 2, 107, 88) eine aus \n\ndem ersten Vorratsbehälter (80) Kaltwasser herausfördernde \n\nerste Pumpe (82) aufweist, und dass stromabwärts der Pumpe \n\n(82) eine Entlüftungsleitung (92) an den Kaltwasserkreislauf \n\nangeschlossen ist, welche in den ersten Vorratsbehälter (80) für \n\nKaltwasser mündet. \n\n 8. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass ein Feuchtwasserkreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142, \n\n170, 146, 120, 150, 154, 158) zur Rezirkulation des Feuchtwas-\n\nsers vom zweiten Vorratsbehälter (132) über die Kühlanlage \n\n(190) zu dem betreffenden Rotationskörper (6, 122) und wieder \n\nzurück zum zweiten Vorratsbehälter (132), vorgesehen ist. \n\n 9. Temperierungssystem nach Anspruch 8, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass der Feuchtwasserkreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142, \n\n170, 146, 120, 150, 154, 158) eine Feuchtwasser aus dem \n\nzweiten Vorratsbehälter (132) herausfördernde zweite Pumpe \n\n(138) aufweist, und dass von einer stromabwärts der Kühlanla-\n\nge (190) gelegenen Stelle aus eine Bypassleitung (182) in den \n\nzweiten Vorratsbehälter (132) zurückführt, über welche das \n\nFeuchtwasser wahlweise in den zweiten Vorratsbehälter (132) \n\nstatt zu dem zu befeuchtenden Rotationskörper (6, 122) zu-\n\nrückgeführt werden kann. \n\n10. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass die Temperatur und/oder Strömungsgeschwindigkeit des \n\nKaltwassers in Abhängigkeit von einem Temperatur-Sollwert \n\nund dem jeweiligen Temperatur-Istwert einer Druckplattenober-\n\nfläche (4) eines Druckplattenzylinders (6) eingestellt oder gere-\n\ngelt wird. \n\n11. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass Kaltwasser (130) aus dem ersten Vorratsbehälter (80) \n\nüber einen weiteren Wärmetauscher (52) einer Blasluftkühlvor-\n\nrichtung (2) zur Kühlung von Luft, welche auf den betreffenden \n\nRotationskörper (6) geblasen wird, und alternativ oder gleichzei-\n\ntig zu Farbverreiberwalzen (107) eines Farbwerkes (106), wel-\n\nches Druckfarbe von einer Farbquelle (108) auf die Druckplat-\n\ntenoberfläche (4) überträgt, zu ihrer Kühlung zugeführt werden \n\nkann. \n\n13. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche 1 bis 11, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass der erste Vorratsbehälter (80) und der zweite Vorratsbe-\n\nhälter (132) je mindestens einen Flüssigkeits-Niveausensor (91, \n\n134) enthalten, der in Abhängigkeit vom Flüssigkeitsniveau ein \n\nSignal erzeugt. \n\n14. Temperierungssystem nach Anspruch 13, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass die Wärmetauschervorrichtung der Kühlanlage (190) min-\n\ndestens zwei Wärmetauscher (84, 140) aufweist, die im Kälte-\n\nmittelkreislauf parallel zueinander geschaltet sind und deren \n\nKältemittelströmung unabhängig voneinander einstellbar oder \n\nregelbar (202, 208, 204, 214) ist, und zwar für jeden dieser \n\nWärmetauscher (84, 140) in Abhängigkeit von einem eigenen \n\nTemperatur-Sollwert, dass mindestens einer (84) dieser Wär-\n\nmetauscher zur Kühlung des Kaltwassers (130) und mindestens \n\nein anderer (140) dieser Wärmetauscher zur Kühlung des \n\nFeuchtwassers (124) dient. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin neun Zehntel \n\nund die Beklagte ein Zehntel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 602 312 (Streitpatents), \n\ndas als Teilanmeldung zu der europäischen Stammanmeldung 553 447 (im \n\nFolgenden nur: Anmeldung) unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen \n\nPatentanmeldung 4 202 544 vom 30. Januar 1992 angemeldet worden ist. Es \n\numfasst 14 Ansprüche, deren erster in der Verfahrenssprache lautet: \n\n\"Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper einer \n\nDruckmaschine, mit folgenden Merkmalen: \n\n1.1 \n\nes sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvor-\n\nrichtungen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwas-\n\nser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, \n\n134, 132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser \n\n(124) auf den betreffenden Rotationskörper (6, 122) der \n\nDruckmaschine \n\nund \n\ndie \n\nandere \n\neine Kaltwasser-\n\nKühlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) zum Wärmeaus-\n\ntausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberflä-\n\nche des betreffenden Rotationskörpers (6, 107) der Druck-\n\nmaschine ist; \n\n1.2 \n\ndie Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten \n\nVorratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124); \n\n1.3 \n\ndie Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten Vor-\n\nratsbehälter (80) für das Kaltwasser (130); \n\n1.4 \n\neine Kühlanlage (190) mit einem einzigen Kälteerzeuger \n\n(192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemittel \n\nund mit einer Wärmetauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, \n\n140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum \n\nWärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeu-\n\ngers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwischen dem Käl-\n\ntemittel des Kälteerzeugers und dem Kaltwasser (130); \n\n1.5 Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen Um-\n\nschalten \n\nzwischen \n\nder Betriebsart \n\n'Feuchtwasser-\n\nOffsetdruck' \n\nunter Verwendung \n\nder Feuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger Kühlung \n\ndurch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und der Betriebsart \n\n'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der Kaltwasser-\n\nKühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feucht-\n\nmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-\n\nnen Ansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. \n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert worden; seine Lehre sei auf-\n\ngrund offenkundiger Vorbenutzung eines Temperierungssystems mit einer Käl-\n\nteanlage durch sie, die Klägerin, nicht patentfähig, sie sei nicht neu und beruhe \n\nnicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dafür hat sie sich unter anderem auf die \n\ndeutschen Offenlegungsschriften 1 953 590 und 28 49 286 berufen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis \n\n11 sowie 13 und 14, sofern nicht unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-\n\nspruch 12 bezogen, für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Kla-\n\nge abzuweisen. \n\n5 \n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Bundespatentgericht die Klage \n\nabgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren \n\nerstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent be-\n\nschränkt in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Fassung und mit Hilfsanträ-\n\ngen, wegen deren Wortlauts auf die korrigierten Anlagen ihres Schriftsatzes \n\nvom 17. April 2009 Bezug genommen wird. \n\n6 \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. B. W. , Universität S. \n\n , ein schriftliches Gutachten erstellt, welches er in der mündlichen Verhand- \n\nlung erläutert und ergänzt hat. Beide Parteien haben Privatgutachten einge-\n\nreicht, die Klägerin ein solches von Prof. Dr.-Ing. H. , die Beklagte ein Gut- \n\nachten von Dr.-Ing. B. . \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur insoweit Erfolg, \n\nals das in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Streitpatent im Umfang des \n\nAngriffs der Nichtigkeitsklage ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären \n\nist, soweit es über die verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr., vgl. BGHZ \n\n170, 215 ff. - Carvedilol II). Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n8 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Temperierungssystem für Rotationskör-\n\nper einer Druckmaschine. Die Druckwerke solcher Maschinen müssen im Be-\n\ntrieb gekühlt werden. Das kann der Streitpatentschrift zufolge auf verschiedene \n\nWeise geschehen, nämlich indem Blasluftkühlvorrichtungen Kaltluft an die \n\nOberfläche der zylindrischen, rotierenden Druckplatten blasen, indem die Farb-\n\nverreiberwalzen innen mit Kühlflüssigkeit durchströmt werden oder (gekühlte) \n\nBefeuchtungsflüssigkeit auf die Oberfläche der Druckplatte aufgebracht wird. \n\n9 \n\nDie Beschreibung gibt als Aufgabe der Erfindung an, das Temperie-\n\nrungssystem so auszubilden, dass das Druckwerk der Maschinen wahlweise \n\nmit einer dieser Kühlungsmodalitäten, kombiniert mit zweien davon oder mit \n\nallen zusammen betrieben werden kann. Dies soll ohne umfangreiche Bau-\n\nmaßnahmen, vorzugsweise auf einfache Weise durch Umschalten von Ventilen \n\nund ohne den Aus- oder Umbau von Maschinenteilen, erfolgen. Außerdem soll \n\ndas System preiswert hergestellt werden können und der zum Betrieb erforder-\n\nliche Energieaufwand in jeder der drei Modalitäten gering sein. \n\n10 \n\n2. Dafür schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der hauptsäch-\n\nlich verteidigten Fassung ein Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rota-\n\ntionskörper einer Druckmaschine vor (ohne Bezugszeichen) mit \n\n1. \n\nmindestens zwei verschiedenen Arten von Kühlvorrichtun-\n\ngen, \n\n1.1 wovon die eine eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung durch \n\nAufbringen von temperiertem Feuchtwasser auf den betref-\n\nfenden Rotationskörper der Druckmaschine und \n\n1.2 \n\ndie andere eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung zum Wärmeaus-\n\ntausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberflä-\n\nche einer Farbverreiberwalze ist, \n\nwobei \n\n2.1 \n\ndie Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung einen ersten Vorrats-\n\nbehälter für das Kühlwasser und \n\n2.2 \n\ndie Kaltwasser-Kühlvorrichtung einen zweiten Vorratsbehäl-\n\nter für das Kaltwasser enthält, \n\nmit \n\n3. \n\neiner Kühlanlage \n\n3.1 mit einem einzigen Kälteerzeuger und \n\n3.2 mit einer Wärmetauschervorrichtung zum Wärmeaustausch \n\nzwischen \n\n3.2.1 dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser \n\nsowie zwischen \n\n3.2.2 dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Kaltwasser \n\nund mit \n\n4. \n\nMitteln zum wahlweisen Umschalten zwischen \n\n4.1 \n\nder Betriebsart \"Feuchtwasser-Offsetdruck\" unter Verwen-\n\ndung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung \n\n4.1.1 mit gleichzeitiger Kühlung durch oder \n\n4.1.2 ohne gleichzeitige Kühlung durch die Kaltwasser-\n\nKühlvorrichtung \n\n4.2 \n\nund der Betriebsart \"wasserloser Offsetdruck\" unter Verwen-\n\ndung der Kaltwasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges \n\nAuftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung. \n\n3. Dazu sind folgende Erläuterungen angezeigt. \n\na) Beim \"Feuchtwasser-Offsetdruck\" (auch: Nassoffset) handelt es sich \n\num das zum Prioritätszeitpunkt herkömmliche und damals vorherrschende Off-\n\nset-Druckverfahren, bei dem die Druckplatte vor dem Druck mit einer (kühlbe-\n\ndürftigen) Flüssigkeit, regelmäßig Wasser, dem Alkohol zugesetzt wird, und die \n\ndas Streitpatent als \"Feuchtwasser\" bezeichnet, benetzt wird. Beim Offsetdruck, \n\neinem Flachdruckverfahren, sind die Bereiche, die Druckfarbe übertragen sol-\n\nlen, relativ lipophil und die Bereiche der Druckplattenoberfläche, die keine \n\nDruckfarbe übertragen sollen, relativ hydrophil und lipophob gehalten. Nach \n\ndem Auftragen des Feuchtwassers benetzen sich dementsprechend nur die \n\nlipophilen Bereiche der Druckplatte mit der öligen Offsetdruckfarbe, während \n\n11 \n\n12 \n\nder aufgetragene Feuchtmittelfilm in den hydrophilen Bereichen ausreichend \n\nstabil ist, um eine Benetzung mit der Druckfarbe zu verhindern. \n\n13 \n\nb) Beim \"wasserlosen Offsetdruck\" im Sinne von Merkmal 4.2 der Merk-\n\nmalsgliederung werden die nicht druckenden Stellen im Allgemeinen von einem \n\nSilikongummi gebildet. \"Feuchtwasser\" kommt dann nicht zum Einsatz. Der \n\nwasserlose Offsetdruck ist zwar seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts be-\n\nkannt, konnte sich aber, auch nachdem das japanische Unternehmen Toray in \n\nden 70er Jahren mit der - in der Streitpatentschrift erwähnten und für dieses \n\nVerfahren speziell konzipierten - Toray-Druckplatte hervorgetreten war, bis zum \n\nPrioritätstag nur in Spezialsegmenten erfolgreich behaupten. \n\n14 \n\nc) Der Wortlaut des verteidigten Patentanspruchs 1 weist dem \"wasser-\n\nlosen Offsetdruck\" allein die innenseitige Kühlung der Farbverreiberwalzen mit \n\nhindurchströmender Kühlflüssigkeit zu, die in der Streitpatentschrift als \"Kalt-\n\nwasser\" bezeichnet ist und für die Wasser verwendet wird, welches mit Zu-\n\nsatzmitteln versetzt sein kann (Merkmale 1.2, 4.2). Eine Blasluftkühlung mit Hil-\n\nfe von Kaltwasser ist mithin nicht Voraussetzung für die Verwirklichung der Er-\n\nfindung nach dem verteidigten Patentanspruch 1. \n\n15 \n\nAngesichts dessen kann keine entscheidende Bedeutung für die Ausle-\n\ngung des Patents dem Umstand zukommen, dass die Blasluftkühlung in den \n\nAusführungsformen mitbeschrieben war und ist. Damit wird die Erfindung ledig-\n\nlich in ihren gesamten Möglichkeiten dargestellt. Die Schlussfolgerung, die Blas-\n\nluftkühlung müsse notwendig vorhanden sein, kann deshalb ebenso wenig ge-\n\nzogen werden, wie dies aus dem Umstand hervorgeht, dass die diesem \n\nElement zugeordnete Bezugsziffer (2) bei den Bezugszeichen für die Kaltwas-\n\nser-Kühlvorrichtung aufgeführt ist. Dies dient der Vollständigkeit der Beschrei-\n\nbung, erlaubt aber ebenfalls nicht die Auslegung, dass eine Blasluftkühlung \n\nnotwendig vorhanden sein muss. \n\n16 \n\nd) Die Bezeichnung des Feuchtwasser- bzw. wasserlosen Offsetdrucks \n\nals \"Betriebsart\" in Patentanspruch 1 ist im Lichte des Gegenstands des An-\n\nspruchs zu sehen, der sich auf ein Druckmaschinen-Temperiersystem be-\n\nschränkt, das unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftrags- bzw. der Kaltwas-\n\nserkühlvorrichtung (Merkmale 4.1, 4.2) betrieben wird. Die Übertragung des \n\nDruckbilds auf den Druckträger, namentlich die Umrüstung der auf den Druck-\n\nzylinder aufgebrachten, jeweils nur für den Feuchtwasser- oder den wasserlo-\n\nsen Druck geeigneten Druckplatten oder gar der Druckbetrieb selbst, also die \n\nHerstellung von Druckerzeugnissen, ist vom Gegenstand der Erfindung nicht \n\neingeschlossen. \n\n17 \n\nII. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der frühe-\n\nren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. 138 Abs. 1 lit. c, \n\n2. Alt. EPÜ) hinaus. \n\n18 \n\n1. Das betrifft zum einen die Kennzeichnung beanspruchter Vorrich-\n\ntungsteile \n\nals \n\n\"Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung\", \n\n\"Kaltwasser-\n\nKühlvorrichtung\" und \"Kälteerzeuger\". Denn der Inhalt einer Anmeldung wird \n\nnicht schon dadurch erweitert, dass der Gegenstand des erteilten Schutzrechts \n\nmit Begriffen umschrieben ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche \n\nnicht benutzt worden sind. Das gilt namentlich dann, wenn damit längere Um-\n\nschreibungen in den Anmeldungsunterlagen zusammenfassend oder schlag-\n\nwortartig bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass diesen Oberbegriffen oder \n\nSchlagworten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend be-\n\nhandelte Elemente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zu-\n\ngeordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzufügungen vorliegen. Solche \n\nErweiterungen zeigt die Berufung nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar. \n\nVielmehr lassen sich den beanstandeten Begriffen die dazu korrespondieren-\n\nden Angaben in den Anmeldungsunterlagen eindeutig zuordnen. \n\n19 \n\nDie \"Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung\" dient, wie der Begriff es erwar-\n\nten lässt, der Aufbringung der für den Nassoffsetdruck erforderlichen gekühlten \n\nFlüssigkeit auf die Druckkörperoberfläche. Welche Merkmale sie aufweist, er-\n\nschließt sich dem Fachmann aus den Anmeldungsunterlagen einschließlich der \n\nFiguren, insbesondere der Figur 2 (Feuchtwasserwanne und -vorlauf- sowie \n\nEntlüftungsleitung [120, 142, 174], zweite Pumpe [138], zweiter Vorratsbehälter \n\n[132], Ventile [146, 184], Alkohol- und Niveausensor [162, 134]). \n\n20 \n\nDer Begriff \"Kaltwasser-Kühlvorrichtung\" fasst in gleicher Weise ur-\n\nsprungsoffenbarte Lösungsmittel zusammen. Diese Vorrichtung bezieht sich auf \n\ndie Kühlung mittels Blasluft-Kühlvorrichtung 2 und die Kühlung der Farbverreib-\n\nerwalzen 107 (Sp. 7 Z. 50 ff.), deren Versorgung mit \"Kaltwasser\" der erste Vor-\n\nratsbehälter 80 zugeordnet ist, von dem aus das Kühlmedium mithilfe der Pum-\n\npe 82 über die Kaltwasservorlaufleitung 85 an die Kühlungsorte gepumpt wird \n\nund wohin es über die Kaltwasserrücklaufleitung zurückfließt, wobei das Kalt-\n\nwasserniveau im Behälter mit einem Niveausensor 91 überwacht wird (Sp. 5 \n\nZ. 58 übergreifend Sp. 6 Z. 1 ff.; Z. 56; Sp. 7 Z. 36 ff.). \n\n21 \n\nDer Begriff \"Kälteerzeuger\" wird in Anspruch 1 als Synonym für den in \n\nden Anmeldungsunterlagen offenbarten \"einzigen Kältemittelkreislauf\" verwen-\n\ndet. Die deckungsgleiche Zuordnung der jeweiligen Merkmale ergibt sich aus \n\nden übereinstimmend verwendeten Bezugszeichen (vgl. Anmeldung Sp. 10 \n\nZ. 14 ff.). \n\n22 \n\n2. Der Gegenstand des Streitpatents ist ferner nicht dadurch unzulässig \n\nerweitert, dass die Blasluftkühlung lediglich fakultativ vorgesehen ist. Dem ste-\n\nhen nicht die soeben gemachten Ausführungen zur \"Kaltwasser-Kühlvor-\n\nrichtung\" und deren Offenbarung in den Ursprungsunterlagen entgegen. Von \n\nder Frage, welche Elemente dem Begriff der Kaltwasser-Kühlvorrichtung zuge-\n\nordnet werden können, zu trennen ist die Frage, ob zu einem Temperierungs-\n\nsystem, so wie es Gegenstand der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist, \n\nnotwendig eine Blasluftkühlung gehört oder ob danach lediglich vorgesehen ist, \n\ndass neben der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung eine Kaltwasser-\n\nKühlvorrichtung vorhanden ist, die allein in der Kühlung der Farbverreiberwal-\n\nzen bestehen kann. Letzteres ist der Fall. \n\n23 \n\na) Für die Beantwortung kommt es nicht auf die etwaigen subjektiven \n\nVorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders an - für die der Betrieb des Tem-\n\nperatursystems mit einer Blasluft-Kühlvorrichtung nach den Umständen im Zeit-\n\npunkt der Stammanmeldung durchaus im Vordergrund gestanden haben mag -, \n\nsondern maßgeblich ist allein der objektive Gehalt der Anmeldungsunterlagen. \n\nDeren Auslegung (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06, GRUR 2008, \n\n887 - Momentanpol II) ergibt, dass die Blasluft-Kühlvorrichtung nicht zwingend \n\nzu jedem patentgemäßen Temperierungssystem gehört. \n\n24 \n\nb) Die Kühlungsmöglichkeiten beim wasserlosen Offsetdruck sind in den \n\nAnmeldungsunterlagen so dargestellt, dass die Oberfläche der Druckplatte da-\n\nbei entweder durch Blasluft- oder durch Kaltwasserkühlung der Farbverreiber-\n\nwalzen oder durch beide Systeme zugleich gekühlt werden kann (vgl. Sp. 7 \n\nZ. 31 ff.: \"Die Oberfläche 4 der Druckplatten 6 kann durch Luft 40, 41, 42 der \n\nBlasluftkühlvorrichtung 2 und/oder durch Kaltwasserkühlung der Farbverreiber-\n\nrollen gekühlt…werden\"). Dabei versteht der Fachmann eine Kühlung der Ober-\n\nfläche der (auf den Druckzylinder aufgespannten) Druckplatten durch Kaltwas-\n\nserkühlung der Farbverreiberwalzen als mittelbare Übertragung von Kälte von \n\neinem auf einen anderen Rotationskörper oder über mehrere solche Körper \n\nhinweg. \n\n25 \n\nSomit stehen nach der Anmeldung Blasluftkühlung und Kühlung der \n\nFarbverreiberwalzen \n\nfür sich wahlweise auch einzeln als Kaltwasser-\n\nKühlvorrichtungen zur Verfügung. Das kommt in den Anmeldungsunterlagen im \n\nÜbrigen auch an anderer Stelle zum Ausdruck (Sp. 8 Z. 7 ff.), wodurch unter-\n\nstrichen wird, dass der Einsatz einer Blasluftkühlung für ein patentgemäßes \n\nTemperierungssystem nicht konstitutiv ist. Damit stimmt schließlich überein, \n\ndass auch der gerichtliche Sachverständige die Blasluftkühlung im wasserlosen \n\nOffsetdruck technisch nicht als unabdingbar erforderlich ansieht. Die europäi-\n\nsche Teilanmeldung kann für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht \n\nüber den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht (Art. 76 Abs. 1 Satz 2 \n\nEPÜ). Wie oben dargelegt (I 3 d), ergibt die Auslegung der Anmeldungsunterla-\n\ngen, dass die Betriebsart der Blasluft-Kühlvorrichtung schon danach nur fakulta-\n\ntiv vorgesehen war. \n\n26 \n\n3. Die Ursprungsanmeldung ist auch nicht durch Eröffnung einer vierten \n\nKühlbetriebsart, nämlich die Kombination des Feuchtwasser-Offsetdrucks mit \n\ngleichzeitiger Kühlung durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung (Merkmal 4.1.1), \n\nerweitert. Allerdings sind in der Beschreibung ausdrücklich nur drei Druckarten \n\nerwähnt (Sp. 8 Z. 6 ff.). Zum Offenbarungsgehalt gehört aber auch, was der \n\nFachmann aus den Zeichnungen als zu der angemeldeten Erfindung gehörend \n\nerfährt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, \n\nschließt der Fachmann aus der schematischen Darstellung des gesamten Sys-\n\ntems in Figur 2 und dabei insbesondere aus dem Umstand, dass an den Vor-\n\nlaufleitungen zwischen Vorratsbehältern und Kühlvorrichtungen Ventile ange-\n\nbracht sind, dass gleichzeitig die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung und die \n\nKaltwasserkühlung bei dem Nassoffsetdruck genutzt werden kann, der nach der \n\nangemeldeten Erfindung möglich ist. Nur dies steht im Übrigen auch im Ein-\n\nklang mit den Erkenntnissen, die der Stand der Technik bot, weil bereits in der \n\n1971 veröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 1 953 590 als nachteilig \n\nbeschrieben ist, entweder nur die Temperatur des Befeuchtungsmittels oder die \n\nbestimmter Walzen des Farbwerks zu beeinflussen, und vorgeschlagen wird, \n\nneben der Temperierung des Feuchtwassers auch die der Farbverreiber- \n\nund/oder Auftragswalzen zu steuern und zu regeln. \n\n27 \n\n4. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die \"Mittel zum Umschalten\" \n\n(Merkmal 4) seien in der Stammanmeldung nicht offenbart. Dieses Merkmal \n\ndefiniert ebenfalls eindeutig die zugeordneten Elemente, deren ursprüngliche \n\nOffenbarung die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Ob und inwieweit der Fachmann \n\nimstande ist, anhand dieser Angaben das wahlweise Umschalten zwischen den \n\nverschiedenen Betriebsarten nachzuarbeiten, ist keine Frage der unzulässigen \n\nErweiterung, sondern allenfalls eine solche der nicht hinreichend deutlichen und \n\nvollständigen Offenbarung (dazu unten III 2). \n\n28 \n\n5. Der Gegenstand des Streitpatents ist schließlich nicht durch die einlei-\n\ntende Bezeichnung als \"Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotations-\n\nkörper einer Druckmaschine\" anstelle des ursprünglich verwendeten Begriffs \n\n\"Druckplatten-Temperierungssystem für eine Druckmaschine\" erweitert. Denn \n\nder nunmehr gewählten - wie übrigens auch der ursprünglichen - Bezeichnung \n\nkommt kein eigener Kennzeichnungsgehalt zu; sie beinhaltet keine Handlungs-\n\nanweisung, die über das hinausginge, was die oben aufgeführten und - wie \n\nausgeführt - bereits zur Anmeldung gehörenden Merkmale nicht ohnehin defi-\n\nnierten. Insbesondere auch die Wortwahl \"Rotationskörper\" ist durch die An-\n\nmeldungsunterlagen gedeckt, weil sowohl bei dem angemeldeten Gegenstand \n\nals auch nach dem nunmehr verteidigten Anspruch nicht nur die Druckplatte an \n\nder Kühlung teilhaben kann. \n\n29 \n\nIII. Die Klägerin stützt die Nichtigkeitsklage im Zusammenhang mit der \n\nMerkmalsgruppe 4 im Berufungsrechtszug erstmals auch auf den Nichtigkeits-\n\ngrund der unzureichenden Offenbarung der Erfindung (Art. 138 Abs. 1 lit. b \n\nEPÜ; Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Die darin liegende Klageänderung (Keu-\n\nkenschrijver, Nichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 127, 244 m.w.N.) ist als sach-\n\ndienlich zuzulassen. \n\n30 \n\n1. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Erfindung sei nicht so deut-\n\nlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil \n\nnicht offenbart sei, auf welche Weise im Zusammenhang mit einem wahlweisen \n\nUmschalten zwischen Betriebsarten (Merkmalsgruppe 4) der dazu ebenfalls \n\nerforderliche Wechsel der Druckplatten vom Feuchtwasser- zum wasserlosen \n\nOffsetdruck bewerkstelligt werden solle. Wie ausgeführt (oben I 3 d), ist Ge-\n\ngenstand des Streitpatents allein die Bereitstellung eines Druckmaschinen-\n\nTemperierungssystems, welches unter anderem derart ausgebildet sein soll, \n\ndass in kurzer Zeit und ohne umfangreiche Baumaßnahmen von der einen Be-\n\ntriebsart auf eine andere umgestellt werden kann (europäische Patentanmel-\n\ndung 553 447 Sp. 1 Z. 33 ff.). Die Bestimmung \"zum wahlweisen Umschalten\" \n\nin der Merkmalsgruppe 4 bringt dementsprechend lediglich zum Ausdruck, dass \n\nauf den Druckbetrieb mit der einen oder anderen Kühlungstechnik soll umge-\n\nstellt werden können. Maßnahmen zur Umstellung des Druckvorgangs als sol-\n\nchen müssen deshalb nicht offenbart werden. \n\n31 \n\n2. Die Erfindung ist nicht deshalb unzureichend offenbart, weil nicht aus-\n\ngeführt ist, welche Mittel letztlich das Umschalten zwischen den verschiedenen \n\nKühlbetriebsarten bewirken. Das Erfordernis der ausführbaren Offenbarung be-\n\ndeutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungs-\n\ngemäßen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben müsste. Es reicht \n\naus, wenn dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gege-\n\nben wird. Unschädlich ist, wenn er bei der Nacharbeitung auf Unvollkommen-\n\nheiten stößt, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne \n\nder Erfindung überwinden kann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müs-\n\nsen (vgl. Sen.Urt. v. 4.11.2008 - X ZR 154/05, Tz. 20 m.w.N.). So verhält es \n\nsich hier. Als Umschaltmittel sind ein Mikrocomputer der Steuereinrichtung (66) \n\nund die damit regelbaren Ventile (86, 114, 146, 184) sowie eine zweite Pumpe \n\n(138) vorgesehen. Der Fachmann schloss daraus, dass das Umschalten durch \n\nregelungstechnische Maßnahmen, namentlich durch entsprechende Program-\n\nmierung des Mikrocomputers der Steuerungseinheit, erreicht werden sollte. Die \n\ndafür erforderlichen Schritte vermochte er am Prioritätstag, gegebenenfalls mit \n\nUnterstützung durch einen Regelungstechniker, ohne Entfaltung erfinderischer \n\nTätigkeit zu vollziehen. \n\nIV. Der Gegenstand des Streitpatents ist patentfähig (Art. 52 ff. EPÜ). \n\n1. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu (Art. 54 EPÜ). \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 1 953 590 offenbart jedenfalls keine \n\nKühlanlage mit einem einzigen Kälteerzeuger (Merkmal 4). Das Gleiche gilt für \n\nden Prospekt \"Sulzer - Kältezentrum\" (Anl. K 6). Der Prospekt von technotrans \n\nfür Kältezentralen für Offsetrotationen (Anl. K 7) offenbart jedenfalls nicht die \n\nMerkmalsgruppe 4. Die deutsche Offenlegungsschrift 28 49 286 bezieht sich \n\nauf eine Kühlvorrichtung für flüssige Schmier-, Arbeits- und/oder Kühlmittel, die \n\n32 \n\n33 \n\n34 \n\nschon die druckmaschinenspezifischen Merkmale 1.1 und 1.2 und darüber hin-\n\naus auch nicht die Merkmalsgruppe 4 aufweist. Das Wasserkreislaufschema \n\nvom 30. Januar 1987 (technotrans TemperierungsSysteme, Anl. K 12 i.V. mit \n\nK 19-21) sieht keinen direkten Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des \n\nKälteerzeugers und dem Feuchtwasser vor; dieses wird vielmehr über den Kalt-\n\nwasserkreislauf gekühlt. In der Bedienungsanleitung für das \"technotrans Tem-\n\nperierungsSystem\" (Anl. K 18), die sich auf Anlagen wie die in K 12 dargestellte \n\nbezieht, ist zudem, wie der gerichtliche Sachverständige unwidersprochen und \n\nüberzeugend dargelegt hat, eine Offenbarung der Merkmale 2.1 und 2.2 eben-\n\nso wenig ersichtlich wie eine solche der Merkmalsgruppe 4. Die deutsche Aus-\n\nlegeschrift 1 119 877 offenbart Mittel zum wahlweisen Umschalten zwischen \n\nNass- und Trockenoffset (Merkmal 4), darüber hinaus aber kein Temperie-\n\nrungssystem. \n\n35 \n\n2. Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden tat-\n\nsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gegenstand von Patentan-\n\nspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung dem Fachmann durch den Stand \n\nder Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). \n\n36 \n\na) Die Weiterentwicklung von Druckmaschinen-Peripheriegeräten wie \n\ndem vom Streitpatent unter Schutz gestellten Temperierungssystem wurde zum \n\nPrioritätszeitpunkt, wie in der Erörterung mit dem Sachverständigen und den \n\nParteien erarbeitet worden ist, nicht von den Druckmaschinenherstellern selbst \n\nvorangetrieben. Sie wurde von Systemanbietern geleistet und im Falle eines \n\nGeräts der kältetechnischen Systemausstattung vorwiegend, abgesehen von \n\nauf dem Gebiet der Kältetechnik erfahrenen Technikern, von Ingenieuren mit \n\nFachhochschulabschluss geleistet. Diese verfügten über zusätzliche Erfahrung \n\nin den druckmaschinenspezifischen Anforderungen und zogen gegebenenfalls \n\nfür die Auslegung der Kältesysteme Druckereifachleute hinzu. \n\n37 \n\nb) Zweifel, dass die Erfindung diesem Fachmann nahegelegt war, erge-\n\nben sich allerdings nicht daraus, dass zu deren Lösung die Merkmalsgruppe 4 \n\ngehört. \n\n38 \n\naa) Druckmaschinen, die mit allen drei in Betracht kommenden Kühlsys-\n\ntemen (Kühlung des Feuchtwassers, innenseitige Kühlung der Farbverreiberrol-\n\nlen, Blasluftkühlung) ausgerüstet sind, sind aus der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 1 953 590 bekannt. Dass die Blasdüse für die Luftkühlung nach der ge-\n\nnannten Schrift auf den Gummizylinder gerichtet ist, um die Oberflächentempe-\n\nratur des Gummituchs zu beeinflussen, und nicht auf den Druckplattenzylinder, \n\nkönnte aber unerheblich sein, weil der Fachmann die Möglichkeit, mit der Blas-\n\ndüse statt des Gummituchs die Druckplatte zu kühlen, als Alternative in Be-\n\ntracht gezogen haben könnte. \n\n39 \n\nbb) In dieser deutschen Offenlegungsschrift sind Mittel zum Umschalten \n\nvon der einen auf die andere Kühlbetriebsart (Merkmalsgruppe 4) entgegen der \n\nAnsicht der Klägerin nicht offenbart, sondern nur Mittel zum Ein- und Abschal-\n\nten der Kältemaschinen i.V. mit dem unabhängigen Regeln der Temperatur des \n\nBefeuchtungsmittels sowie der Walzen (Beschreibung S. 16 ff. i.V. mit Fig. 3). \n\nUm zur Merkmalsgruppe 4 zu gelangen, musste der Fachmann jedoch lediglich \n\nerkennen, dass Mittel wie elektronisch gesteuerte Schaltungen, die eine Kälte-\n\nmaschine einschalten, wenn eine bestimmte Vorlauftemperatur unterschritten \n\nwird und die die Maschine wieder abschalten, wenn diese Temperatur erreicht \n\nist, nur geringfügig abgewandelt werden mussten, um von einer auf eine oder \n\nmehrere andere Betriebsarten umzuschalten oder eine Betriebsart zuzuschal-\n\nten. Dazu bedurfte es zum Prioritätszeitpunkt, auch vor dem Hintergrund des \n\nfortgeschrittenen Stands der Regelungstechnik, keiner besonderen fachmänni-\n\nschen Fähigkeiten. \n\n40 \n\nc) Dagegen kann nicht angenommen werden, dass dem Fachmann \n\ndurch den Stand der Technik nahegelegt war, das Temperierungssystem mit \n\neiner Kühlanlage auszustatten, die nur einen einzigen Kälteerzeuger (Merk-\n\nmalsgruppe 3) vorsieht. \n\n41 \n\naa) Die deutsche Offenlegungsschrift 1 953 590 gab ihm dafür keine An-\n\nregung. Die dort offenbarte Temperaturregelungseinrichtung weist eine Mehr-\n\nzahl von im Prinzip gleich ausgebildeten und individuell temperaturgeregelten \n\nKühlvorrichtungen auf (S. 15), mit denen die Temperatur der Walzen und des \n\nBefeuchtungsmittels unabhängig voneinander auf unterschiedliche Werte gere-\n\ngelt werden (Beschreibung S. 16 ff.). Ein solches System gibt Hinweise auf ei-\n\nnen dezentralen Aufbau. Da dieser Aufbau ein als solches sachgerecht funktio-\n\nnierendes Kühlungskonzept darstellt, erscheint es nicht geeignet, den Fach-\n\nmann zur Verwendung eines einzigen Kälteerzeugers zu führen. \n\n42 \n\nbb) Die Erfindung war dem Fachmann auch nicht durch die in der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 28 49 286 offenbarte Kühlvorrichtung nahegelegt. \n\nDiese Schrift befasst sich mit dem - heterogenen - Kühlungsbedarf von Werk-\n\nzeugmaschinen, nämlich von deren zur Schmierung von Lagern, Spindelstö-\n\ncken, Getrieben oder dergleichen benötigten Schmiermitteln, der Kühlung in \n\ngeschlossenen Kreisläufen unter relativ hohem Druck zirkulierender Arbeitsmit-\n\ntel wie Hydrauliköl und schließlich der (erneuten) Kühlung flüssiger (erwärmter) \n\nKühlmittel, die insbesondere bei Zerspanungsmaschinen die Abfuhr der Wärme \n\naus Werkzeug, Werkstück und entstehenden Spänen bezwecken. Das techni-\n\nsche Problem, diese drei in unterschiedlichen Kreisläufen zirkulierenden Kühl-\n\nmedien zentralisiert zu kühlen, löst diese Schrift durch drei eigenständige, den \n\neinzelnen Kühlmedienkreisläufen zugeordnete Verdampfer, die mit einer Kälte-\n\nmaschine in der Weise verbunden sind, dass alle drei Verdampfer gemeinsam \n\nmit dem Ausgang eines Kondensators einerseits und dem Eingang eines Ver-\n\ndichters andererseits verbunden sind. Damit lag zwar durchaus eine Kühlanlage \n\nvor, die die Merkmale 3.1 und 3.2 aufwies und im Übrigen den technisch abwei-\n\nchend ausgestalteten Kühlobjekten angepasst war. \n\n43 \n\ncc) Wie die eingehende Erörterung mit dem Sachverständigen zur Über-\n\nzeugung des Senats aber ergeben hat, hat der zur Prioritätszeit tätige Fach-\n\nmann bei der Konstruktion eines hier interessierenden Systems eine Schrift wie \n\ndie deutsche Offenlegungsschrift 28 49 286 nicht berücksichtigt. \n\n44 \n\n(1) Der angesprochene Fachmann hat sich für die Lösung der ihm inso-\n\nweit angetragenen Entwicklungsaufgabe mit den von Konkurrenten gefundenen \n\nLösungen einschließlich der eventuell auf diesem Gebiet erteilten und ange-\n\nmeldeten Schutzrechte vertraut gemacht, ergänzend gegebenenfalls Kompen-\n\ndien zur Kältetechnik zurate gezogen und vielleicht noch Fachtagungen be-\n\nsucht. Breiter angelegte Untersuchungen, namentlich die Ausschöpfung aller an \n\nden Patentklassifikationen ansetzenden grundlegenden Recherchemöglichkei-\n\nten, wurde unter den zeitlichen Vorgaben und sonstigen Sachzwängen, denen \n\ndie Suche nach einer industriell nutzbaren Lösung schon seinerzeit unterlag, \n\nebenso als den üblichen Aufwand überschreitend angesehen, wie etwa die Ein-\n\nschaltung eines Fachhochschulinstituts zu Forschungszwecken. \n\n45 \n\n(2) Keine Bedeutung kann dabei dem Umstand beigemessen werden, \n\ndass in der Offenlegungsschrift erwähnt wird, die der Erfindung zugrunde lie-\n\ngenden Kühlprobleme könnten unter anderem auch bei Druckmaschinen auftre-\n\nten. Maßgeblich dafür, ob eine Schrift für einen nach Weiterentwicklung trach-\n\ntenden Fachmann von Interesse erscheint, ist nicht, wie der Anmelder die An-\n\nwendungsmöglichkeiten seiner Erfindung einschätzt, sondern, ob diese Anmel-\n\ndung im Radius der Erkundigungen liegt, deren Einbeziehung der Fachmann in \n\nErwägung zieht. Das ist hier aus den dargelegten Gründen zu verneinen. \n\n46 \n\ndd) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann nicht \n\ndurch das mit den Anlagen K 12, K 19-21 gezeigte Temperiersystem nahege-\n\nlegt. Abgesehen von der Frage, inwieweit dieses der Öffentlichkeit zugänglich \n\ngemacht worden ist, gab seine Ausgestaltung ohne einen direkten Wärmeaus-\n\ntausch zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser, \n\nsondern mit einer Hintereinanderschaltung (Kaskadenschaltung) der Kreisläufe \n\nfür das Kaltwasser und für das Feuchtwasser, bei der die gesamte Wärmelast \n\nausschließlich über das Kaltwasser zum Wärmetauscher (84) abgeführt wird, \n\ndem Fachmann keine Anregung für die streitpatentgemäße Lösung. \n\n47 \n\nee) Es kann schließlich auch nicht angenommen werden, die vom Streit-\n\npatent vorgeschlagene Lösung habe bereits auf Grund des allgemeinen Fach-\n\nwissens und des regelmäßig vorhandenen fachmännischen Strebens nach Ver-\n\nbesserung vorhandener Lösungen nahegelegen. Einen einzigen Kälteerzeuger \n\neinzusetzen, stellt eine komplexe Verbesserung dar, die gleichermaßen kosten-\n\ngünstig ist, indem sie Material einspart, wie sie die Reparaturanfälligkeit des \n\nSystems durch die verminderte Zahl von eingebauten Einzelteilen herabsetzt, \n\nden Platzbedarf für das Aggregat deutlich reduziert und damit dem stets drän-\n\ngenden Bedürfnis nach räumlicher Platzersparnis entspricht und die gegenüber \n\neiner Anlage mit mehreren Kältemaschinen zudem eine verbesserte Energiebi-\n\nlanz aufweisen kann. Das bedingt Überlegungen in ganz unterschiedliche Rich-\n\ntungen. Eine so vielseitige Weiterentwicklung kann nicht als das ohne Weiteres \n\nzu erwartende Ergebnis der Befassung eines durchschnittlich befähigten, um \n\nWeiterentwicklung bemühten Fachmanns gesehen werden. \n\n48 \n\n49 \n\n3. Die angegriffenen Unteransprüche haben mit dem verteidigten Haupt-\n\nanspruch Bestand. \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO i.V. \n\nmit § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Lemke \n\n Gröning \n\n Berger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2004 - 4 Ni 17/03 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/x-zr-153-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/x-zr-153-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-21/x-zr-153-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper ei-\n\nner Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen:\n\n1.1. es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühl-\n\nvorrichtungen vorgesehen, von welchen eine eine\n\nFeuchtwasser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184,\n\n174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperier-\n\ntem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotations-\n\nkörper (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine\n\nKaltwasser-Kühlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91)\n\nzum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwas-\n\nser und der Oberfläche einer Farbverreiberwalze (107)\n\nder Druckmaschine ist;\n\n1.2. die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ers-\n\nten Vorratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124);\n\n1.3. die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten\n\nVorratsbehälter (80) für das Kaltwasser (130);\n\n1.4. eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen Kälteerzeuger\n\n(192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemit-\n\ntel und mit einer Wärmetauschervorrichtung (82, 83, 84,\n\n88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176)\n\nzum Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des\n\nKälteerzeugers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwi-\n\nschen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem\n\nKaltwasser (130);\n\n1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen\n\nUmschalten zwischen der Betriebsart 'Feuchtwasser-\n\nOffsetdruck' unter Verwendung der Feuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger Kühlung\n\ndurch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und der Betriebsart\n\n'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der Kalt-\n\nwasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen\n\nvon\n\nFeuchtmittel\n\ndurch\n\ndie\n\nFeuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung.\n\n 2. Temperierungssystem nach Anspruch 1,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass die Wärmetauschervorrichtung mindestens zwei Wärme-\n\ntauscher (84, 140) enthält, die vom Kältemittel des Kälteerzeu-\n\ngers (192, 194, 196, 202, 204, 208) durchströmt werden, dass\n\nmindestens einer der Wärmetauscher (84) vom Kaltwasser (Lei-\n\ntungen 83, 85) durchströmt wird und einen Wärmeaustausch\n\nzwischen dem Kaltwasser und dem Kältemittel erzeugt, und\n\ndass mindestens ein anderer der Wärmetauscher (140) vom\n\nFeuchtwasser (Leitungen 139, 180) durchströmt wird und einen\n\nWärmeaustausch zwischen dem Feuchtwasser und dem Käl-\n\ntemittel erzeugt.\n\n 3. Temperierungssystem nach Anspruch 1 oder 2,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass der Kälteerzeuger einen Kältemittelkreislauf (192, 194,\n\n196, 222) aufweist, welcher mit zwei zueinander parallelen Käl-\n\ntemittelzweigen (198, 199) versehen ist, durch welche gekühl-\n\ntes Kältemittel strömt, dass jeder Kältemittelzweig Mittel (202,\n\n204) zur Einstellung des Kältemitteldurchlasses enthält, dass\n\nder eine Kältemittelzweig (198) in Wärmeaustausch (84) mit\n\ndem Kaltwasser und der andere Kältemittelzweig (199) in Wär-\n\nmeaustausch (140) mit dem Feuchtwasser ist.\n\n 4. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass mindestens einem der beiden Vorratsbehälter (80, 132)\n\nMittel (91, 138, 66) zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Ni-\n\nveaus oder Niveaubereiches an darin enthaltenem Kaltwasser\n\noder Feuchtwasser zugeordnet sind.\n\n 5. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche,\n\ngekennzeichnet durch\n\neine, einen Mikrocomputer enthaltende elektronische Steuerein-\n\nrichtung (66) zur Steuerung oder Regelung der Temperatur des\n\nFeuchtwassers und/oder des Kaltwassers mittels der Kühlanla-\n\nge (190) in Abhängigkeit von einer Temperatur (68, 208, 214).\n\n 6. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass ein Kaltwasserkreislauf (80, 82, 83, 84, 85, 2, 107, 88) zur\n\nRezirkulation des Kaltwassers vom ersten Vorratsbehälter (80)\n\nüber\n\ndie Kühlanlage\n\n(190)\n\nzu\n\neiner Kaltwasser-\n\nWärmeaustauschvorrichtung (2) der betreffenden Farbverrei-\n\nberwalze (107) und wieder zurück zum ersten Vorratsbehälter\n\n(80), vorgesehen ist.\n\n 7. Temperierungssystem nach Anspruch 6,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass der Kaltwasserkreislauf (80, 84, 85, 2, 107, 88) eine aus\n\ndem ersten Vorratsbehälter (80) Kaltwasser herausfördernde\n\nerste Pumpe (82) aufweist, und dass stromabwärts der Pumpe\n\n(82) eine Entlüftungsleitung (92) an den Kaltwasserkreislauf\n\nangeschlossen ist, welche in den ersten Vorratsbehälter (80) für\n\nKaltwasser mündet.\n\n 8. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass ein Feuchtwasserkreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142,\n\n170, 146, 120, 150, 154, 158) zur Rezirkulation des Feuchtwas-\n\nsers vom zweiten Vorratsbehälter (132) über die Kühlanlage\n\n(190) zu dem betreffenden Rotationskörper (6, 122) und wieder\n\nzurück zum zweiten Vorratsbehälter (132), vorgesehen ist.\n\n 9. Temperierungssystem nach Anspruch 8,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass der Feuchtwasserkreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142,\n\n170, 146, 120, 150, 154, 158) eine Feuchtwasser aus dem\n\nzweiten Vorratsbehälter (132) herausfördernde zweite Pumpe\n\n(138) aufweist, und dass von einer stromabwärts der Kühlanla-\n\nge (190) gelegenen Stelle aus eine Bypassleitung (182) in den\n\nzweiten Vorratsbehälter (132) zurückführt, über welche das\n\nFeuchtwasser wahlweise in den zweiten Vorratsbehälter (132)\n\nstatt zu dem zu befeuchtenden Rotationskörper (6, 122) zu-\n\nrückgeführt werden kann.\n\n10. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass die Temperatur und/oder Strömungsgeschwindigkeit des\n\nKaltwassers in Abhängigkeit von einem Temperatur-Sollwert\n\nund dem jeweiligen Temperatur-Istwert einer Druckplattenober-\n\nfläche (4) eines Druckplattenzylinders (6) eingestellt oder gere-\n\ngelt wird.\n\n11. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass Kaltwasser (130) aus dem ersten Vorratsbehälter (80)\n\nüber einen weiteren Wärmetauscher (52) einer Blasluftkühlvor-\n\nrichtung (2) zur Kühlung von Luft, welche auf den betreffenden\n\nRotationskörper (6) geblasen wird, und alternativ oder gleichzei-\n\ntig zu Farbverreiberwalzen (107) eines Farbwerkes (106), wel-\n\nches Druckfarbe von einer Farbquelle (108) auf die Druckplat-\n\ntenoberfläche (4) überträgt, zu ihrer Kühlung zugeführt werden\n\nkann.\n\n13. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-\n\nsprüche 1 bis 11,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass der erste Vorratsbehälter (80) und der zweite Vorratsbe-\n\nhälter (132) je mindestens einen Flüssigkeits-Niveausensor (91,\n\n134) enthalten, der in Abhängigkeit vom Flüssigkeitsniveau ein\n\nSignal erzeugt.\n\n14. Temperierungssystem nach Anspruch 13,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass die Wärmetauschervorrichtung der Kühlanlage (190) min-\n\ndestens zwei Wärmetauscher (84, 140) aufweist, die im Kälte-\n\nmittelkreislauf parallel zueinander geschaltet sind und deren\n\nKältemittelströmung unabhängig voneinander einstellbar oder\n\nregelbar (202, 208, 204, 214) ist, und zwar für jeden dieser\n\nWärmetauscher (84, 140) in Abhängigkeit von einem eigenen\n\nTemperatur-Sollwert, dass mindestens einer (84) dieser Wär-\n\nmetauscher zur Kühlung des Kaltwassers (130) und mindestens\n\nein anderer (140) dieser Wärmetauscher zur Kühlung des\n\nFeuchtwassers (124) dient.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin neun Zehntel\n\nund die Beklagte ein Zehntel.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":"bpatg","court_as_stated":"BPatG","date":"2004-07-21","docket":"4 Ni 17/03 (EU)","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bpatg/2004-07-21/4-ni-17-03-eu","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-07-21/4-ni-17-03-eu","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-04-21","docket":"X ZR 153/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-04-21/x-zr-153-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/x-zr-153-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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