{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-04-21","aktenzeichen":"1 StR 73/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 73/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hechingen vom 4. Dezember 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des \n\nversuchten Totschlags \n\nin Tateinheit mit Misshandlung \n\nSchutzbefohlener und tateinheitlich begangener gefährlicher \n\nKörperverletzung schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (durch \n\nUnterlassen) in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener und gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer Jugendstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Den zunächst verwirklichten versuchten Totschlag (durch \n\naktives Tun) hat die Strafkammer dem Schuldspruch nicht zu Grunde gelegt, \n\nweil sie bei Annahme von natürlicher Handlungseinheit dem Unterlassungsde-\n\nlikt das größere Gewicht beigemessen hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete \n\nRevision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmit-\n\ntel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts halten teilweise revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe \n\nsich wegen eines versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlassen strafbar \n\ngemacht, trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht \n\nerforderlichen „anderen“ Straftat, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit \n\n(bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur \n\nVerdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden \n\nOpfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil \n\neine zeitliche Zäsur liegt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 15; BGH \n\nStraFo 2007, 123, 124). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtspre-\n\nchung des 4. Strafsenats abzuweichen, auch wenn beachtliche Gründe dage-\n\ngen sprechen (vgl. hierzu Freund in NStZ 2004, 123, 124). Eine Verurteilung \n\ndes Angeklagten wegen eines versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlas-\n\nsen kam deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht. \n\n3 \n\nAuf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen \n\nist der Angeklagte jedoch neben den tateinheitlich verwirklichten Delikten der \n\nMisshandlung Schutzbefohlener und der gefährlichen Körperverletzung eines \n\nversuchten Totschlags schuldig. Insbesondere die Annahme des Landgerichts, \n\nder Angeklagte habe bereits bei Ausführung des Faustschlags auf den Hinter-\n\nkopf seines zwei Monate alten Sohnes mit bedingtem Tötungsvorsatz gehan-\n\ndelt, begegnet angesichts der ausführlichen Beweiswürdigung zu der Gefähr-\n\nlichkeit der Gewalthandlung, den erheblichen Verletzungsfolgen und der Per-\n\nsönlichkeit des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme eines \n\nstrafbefreienden Rücktritts ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nach den \n\nFeststellungen der Kammer rechnete der Angeklagte nach dem Faustschlag \n\n„mit dem Schlimmsten“; er wollte weder sehen noch wissen, was er seinem \n\nSohn angetan hatte. Es lag damit ein beendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 40, \n\n304, 306), so dass der Angeklagte erfolgreiche Bemühungen zur Verhinderung \n\ndes drohenden Erfolgseintritts hätte entfalten müssen, um strafbefreiend zu-\n\nrücktreten zu können (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB). Dies hat er aber nicht \n\ngetan. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem \n\nUrteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, war der Schuldspruch \n\nentsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Eines Hinweises nach \n\n§ 265 StPO bedurfte es hierzu nicht. \n\n4 \n\nDer Strafausspruch kann im Hinblick auf die Änderung des Schuld-\n\nspruchs keinen Bestand haben. Die vom Landgericht verhängte Jugendstrafe \n\nund deren Höhe erscheinen zwar angesichts der Persönlichkeitsdefizite des \n\nAngeklagten, des von erheblicher Rohheit und Brutalität geprägten Tatbildes \n\n(wuchtiger Faustschlag auf den Hinterkopf eines Säuglings) und der schweren \n\nFolgen für das Opfer auch unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens \n\ndurchaus angemessen. Jedoch kann der Senat nicht ausschließen, dass das \n\nLandgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Jugendstrafe \n\nverhängt hätte. Da es bei der Bemessung der Jugendstrafe wiederholt auf das \n\nUnterlassungsdelikt abgestellt hat, war der Strafausspruch mit den dazu gehö-\n\nrenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückzuverweisen. Der Senat weist daraufhin, dass bei der erneuten \n\nStrafzumessung insbesondere das Nachtatverhalten des Angeklagten (UA S. 9) \n\nstrafschärfend berücksichtigt werden darf. \n\nNack Elf Graf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/1-str-73-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/1-str-73-09","retrieved":"2026-07-10 19:25:48.691923+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-21/1-str-73-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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