{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-04-20","aktenzeichen":"AnwZ (B) 103/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 204 Abs. 3 Satz 1 Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO sind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsge- richt (§ 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der or- dentlichen Gerichtsbarkeit (§ 767 ZPO) geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ (B) 103/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 204 Abs. 3 Satz 1 \n\nEinwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO \n\nsind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsge-\n\nricht (§ 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der or-\n\ndentlichen Gerichtsbarkeit (§ 767 ZPO) geltend zu machen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08 - AGH München \n\nwegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen \n\nRoggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini \n\nund Prof. Dr. Quaas \n\nam 20. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Au-\n\ngust 2008 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 29. Juli 1999 ( ) zu einer Geldbuße von 5.000 M verur-\n\nteilt worden, welche die Antragsgegnerin vollstreckt. Im Rahmen dieser Voll-\n\nstreckung ist der Antragsteller von dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Ab-\n\ngabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Dagegen wendet er \n\nsich mit einer Vollstreckungsgegenklage. Er macht geltend, die förmlichen Vor-\n\naussetzungen für die Vollstreckung lägen nicht vor. Außerdem rechnet er mit \n\ndie Geldbuße übersteigenden Schadensersatzforderungen gegen die Antrags-\n\ngegnerin auf. \n\n2 \n\nDie an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Klage hat dieser \n\nan das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ver-\n\nwiesen. Dieses hat die Klage als Antrag nach §§ 116 Satz 2 BRAO, 458 StPO \n\ngewertet und als unbegründet zurückgewiesen. Die Ladung zur Abgabe der \n\neidesstattlichen Versicherung sei formell in Ordnung gewesen. Eine Aufrech-\n\nnung gegen die Geldbuße der Natur der Sache nach ausgeschlossen, jeden-\n\nfalls seien die Schadensersatzansprüche weder gerichtlich festgestellt noch \n\nanerkannt. Zumindest seien sie nicht substantiiert. Die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof aus den von dem Anwaltsgericht \n\nangeführten Gründen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller \n\n3 \n\n4 \n\nmit der Beschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n1. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über eine Beschwerde im \n\nVerfahren nach § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. \n\n3 Satz 1 StPO ist nicht anfechtbar. Sie entspricht nämlich einer Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts, gegen die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO \n\nein Rechtsmittel nicht gegeben ist (Senat, Beschl. v. 12. Februar 2001, \n\nAnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., \n\n§ 116 Rdn. 67). \n\n5 \n\n2. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die Anträge des Antragstel-\n\nlers nicht als Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nach § 458 Abs. 1 \n\nStPO hätten behandelt werden dürfen, sondern teilweise als Vollstreckungser-\n\ninnerung nach § 766 ZPO und teilweise als Vollstreckungsgegenklage nach § \n\n767 ZPO behandelt werden müssen. Denn auch bei verfahrensmäßig richtiger \n\nBehandlung der Anträge wäre ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht \n\nstatthaft. \n\n6 \n\na) Die Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\nerfolgt gemäß § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO nach den Vorschriften, die für die \n\nVollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Mit dieser \n\nauf die ursprüngliche Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgehen-\n\nden Regelung wollte der Gesetzgeber für die Vollstreckung von Geldbußen die \n\ngleiche Rechtslage herstellen wie für die Vollstreckung von Kammerbeiträgen \n\nnach dem heutigen § 84 Abs. 3 BRAO (= § 97 Abs. 3 BRAO-E) und des \n\nZwangsgelds nach dem heutigen § 57 Abs. 4 BRAO (= § 69 Abs. 6 BRAO-E) \n\n(BT-Drucks. III/120 S. 119 f. zu § 219 BRAO-E). Danach kann sich der Rechts-\n\nanwalt gegen Verstöße gegen formelles Vollstreckungsrecht mit der Erinnerung \n\nnach § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht zur Wehr setzen. Gegen die \n\nVollstreckung des Kammerbeitrags ist nach § 84 Abs. 3 BRAO die Vollstre-\n\nckungsgegenklage zulässig, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, die aller-\n\ndings an die Kammerbeschlüsse gebunden sind (BGHZ 55, 255). Angesichts \n\ndes Willens des Gesetzgebers, die gleiche Rechtslage zu schaffen, liegt es so-\n\nwohl beim Zwangsgeld nach § 57 BRAO als auch bei der Geldbuße nach § 204 \n\nBRAO genauso. Die Sache hätte deshalb nicht an das Anwaltsgericht, sondern \n\nan die ordentlichen Gerichte verwiesen werden müssen, und zwar hinsichtlich \n\ndes Einwands gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \n\nan das Vollstreckungsgericht und im Übrigen an das Prozessgericht. \n\n7 \n\nb) Eine Verweisung an diese Gerichte kommt gemäß § 17a Abs. 5 GVG \n\nnicht mehr in Betracht. Der Antragsteller darf dadurch aber nach dem Grund-\n\nsatz der Meistbegünstigung nicht schlechter gestellt werden, als er bei verfah-\n\nrensmäßig richtigem Vorgehen stünde. Auch dann wäre allerdings ein Rechts-\n\nmittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben. \n\n8 \n\naa) Die Einwände des Antragstellers gegen die Ladung zur Abgabe der \n\neidesstattlichen Versicherung, die als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 \n\nZPO zu behandeln gewesen wären, könnten zwar mit einer Rechtsbeschwerde \n\nzur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt werden. Diese ist aber \n\nnach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zulässt. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat ein Rechtsmittel indessen nicht zugelassen. Die \n\nsachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO liegen auch nicht vor. Die Einwände des Antragstellers ge-\n\ngen die Ladung haben keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. \n\n9 \n\nbb) Hinsichtlich der Aufrechnung wäre die Sache an das Prozessgericht \n\nabzugeben gewesen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts wäre ein \n\nRechtsmittel nur bei Zulassung durch das Berufungsgericht gegeben gewesen, \n\nweil der in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Beschwerdewert für die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Die Gründe für die \n\nZulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen denen für \n\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie sind auch insoweit nicht ersichtlich. \n\n10 \n\n3. Ein statthaftes Rechtsmittel wäre im Übrigen auch unbegründet. Die \n\nVoraussetzungen des § 807 ZPO für die Ladung zur eidesstattlichen Versiche-\n\nrung lagen vor. Eine Aufrechnung setzte, wie das Anwaltsgericht im Ergebnis \n\nzutreffend erkannt hat, um den Zweck der Geldbuße nicht zu vereiteln, in \n\nRechtsanalogie zu § 459 StPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO und \n\n§ 226 Abs. 3 AO voraus, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung gericht-\n\nlich festgestellt oder anerkannt war. Daran fehlt es. \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ \n\n44, 25). \n\nGanter \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoggenbuck \n\nLohmann \n\nStüer \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 11.08.2008 - BayAGH III - 2/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/anwz-b-103-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"JBeitrO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/anwz-b-103-08","retrieved":"2026-07-10 19:28:15.194125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-20/anwz-b-103-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2009-04-20","dockets":["AnwZ (B) 103/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 103/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/anwz-b-103-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 204 Abs. 3 Satz 1 Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO sind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsge- richt (§ 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der or- dentlichen Gerichtsbarkeit (§ 767 ZPO) geltend zu machen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 2. 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