{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"VII ZB 67/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 C, 234 Abs. 1 A, 236 Abs. 2 D Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt wer- den, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten. In diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung. (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 66/08 \nVII ZB 67/08 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO §§ 233 C, 234 Abs. 1 A, 236 Abs. 2 D \n\nHat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter \nVerlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt \nist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist \nhingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, \nkann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt wer-\nden, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten. \n\nIn diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des \n§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung. \n\n(Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW \n1996, 1350). \n\nBGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 66/08 und VII ZB 67/08 - OLG Köln \nLG Bonn \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Half-\n\nmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2008 \n\naufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nder Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 40.578,79 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen das klageabweisende, am 17. Januar 2008 zuge-\n\nstellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Eine Berufungs-\n\nbegründung ist innerhalb der am 17. März 2008 ablaufenden Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist nicht eingegangen. Hierauf ist die Prozessbevollmächtigte des Klä-\n\ngers durch richterliche Verfügung vom 20. März 2008, zugestellt am 3. April \n\n2008, hingewiesen worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 18. April 2008, beim \n\nBerufungsgericht eingegangen am 21. April 2008, die Berufung begründet und \n\nwegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\n\ntragt. Sie hat dazu vorgetragen, sie habe am 7. März 2008 einen Schriftsatz \n\ngefertigt, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum \n\n17. April 2008 beantragt worden sei. In Absprache mit ihr habe ein anderes Mit-\n\nglied der Anwaltssozietät diesen Schriftsatz am 10. März 2008 auf der Poststel-\n\nle des Gerichtsgebäudes in das Fach für das Oberlandesgericht gelegt. Da sie \n\nstichhaltige Gründe für die Verlängerung der Frist habe anführen können, sei \n\nsie ohne weiteres davon ausgegangen, dass dem Antrag stattgegeben werde, \n\nund habe insoweit auch beim Oberlandesgericht nicht nachgefragt. Zur Glaub-\n\nhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihrer Anwaltskollegin \n\nvorgelegt. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2008 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand versagt und mit Beschluss vom 20. Juni 2008 die \n\nBerufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Klä-\n\nger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht \n\ndem Kläger zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert \n\nhat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvol-\n\n \n\n4 \n\n5 \n\nlen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. \n\nEs hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei an der Einhaltung der \n\nBerufungsbegründungsfrist nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen. Er \n\nhabe zwar glaubhaft gemacht, dass der erstmalige und ausreichend begründete \n\nFristverlängerungsantrag am 10. März 2008 in das OLG-Fach des Gerichtsge-\n\nbäudes eingelegt worden sei. Er hätte aber den von ihm selbst beantragten \n\nVerlängerungszeitraum einhalten oder rechtzeitig einen neuen Verlängerungs-\n\nantrag stellen müssen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof die Überschrei-\n\ntung des vom Berufungskläger beantragten Verlängerungszeitraums mit der \n\nBegründung für unschädlich gehalten, dem Berufungskläger habe für die Beru-\n\nfungsbegründung als Mindestfrist diejenige des § 234 Abs. 1 ZPO a.F. zur Ver-\n\nfügung gestanden (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW \n\n1996, 1350). Dies könne jedoch seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreform-\n\ngesetzes jedenfalls insoweit nicht mehr gelten, als der erste, nicht beschiedene \n\nVerlängerungsantrag des Berufungsklägers die in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO be-\n\nstimmte Höchstfrist von einem Monat ausschöpfe. Dieser Regelung widersprä-\n\nche es, wenn dem Berufungskläger ohne rechtzeitige Einholung einer Zustim-\n\nmung des Berufungsbeklagten nur deshalb gestattet würde, die erste Verlänge-\n\nrungsfrist von einem Monat zu überschreiten, weil der Verlängerungsantrag \n\nentweder ohne sein Verschulden nicht bei Gericht eingegangen oder nicht be-\n\nschieden worden sei. Eine über die Monatsfrist hinausgehende Verlängerung \n\nkönne der Berufungskläger nicht erwarten. \n\n6 \n\n7 \n\nb) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nder Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. \n\naa) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die am 17. März 2008 \n\nendende ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er hat glaub-\n\nhaft gemacht, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat \n\neingereicht zu haben. Da es sich um den ersten Antrag handelte und er auf er-\n\nhebliche Gründe gestützt war, konnte der Kläger auf die Bewilligung vertrauen \n\nund musste insoweit auch nicht bei Gericht nachfragen (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n8 \n\nbb) Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung sind \n\naber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtzeitig eingegangen. Das \n\nHindernis zur Einhaltung der Frist entfiel am 3. April 2008, als die Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Klägers die gerichtliche Mitteilung erhielt, dass eine Beru-\n\nfungsbegründung nicht eingegangen sei. Von diesem Tag an lief die Frist von \n\neinem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegrün-\n\ndung einzureichen, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die-\n\nse Frist hat der Kläger gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbe-\n\ngründung gingen am 21. April 2008 und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht \n\nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand liegen vor. \n\n9 \n\ncc) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger um Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 17. April 2008 nachgesucht \n\nund diese sich selbst gesetzte Frist überschritten hatte. \n\n10 \n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungs-\n\nkläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevoll-\n\nmächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 \n\n- LwZB 2/93, NJW 1994, 55 und vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, \n\n1742). Diese Entscheidungen betrafen jedoch Sachverhalte, in denen das Beru-\n\nfungsgericht innerhalb der jeweils beantragten Verlängerungsfrist weder über \n\ndie Verlängerung entschieden noch sich sonst geäußert hatte. Dann entspricht \n\nes der Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahl des sichersten Weges, die durch den \n\nAntrag sich selbst gesetzte Frist einzuhalten. Dagegen hat hier das Berufungs-\n\ngericht innerhalb der beantragten Verlängerungsfrist mitgeteilt, dass die Beru-\n\nfungsbegründung (und damit auch der Antrag auf Fristverlängerung) nicht ein-\n\ngegangen sei. Damit wurde die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in \n\nGang gesetzt. Diese vom Gesetz vorgegebene Frist ist nicht von der zuvor vom \n\nKläger beantragten Fristverlängerung abhängig. Sie wird durch den Antrag des \n\nKlägers nicht verkürzt, sondern steht dem Kläger in voller Länge zur Verfügung \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350 \n\nzu § 234 ZPO a.F.; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rdn. 62; \n\nMusielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 29; Wieczorek/Schütze/Uwe \n\nGerken, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rdn. 66; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 \n\nStichwort Fristverlängerung unter b bb). \n\n11 \n\ndd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwingt der Umstand, \n\ndass nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformge-\n\nsetzes die Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners nur um \n\nbis zu einem Monat verlängert werden kann, nicht zu einer anderen Beurtei-\n\nlung. \n\n12 \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht überla-\n\ngert. Beide Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind unabhän-\n\ngig voneinander zu betrachten. Durch die Einführung der Monatsfrist in § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO sollte in erster Linie die Rechtsstellung unbemittelter \n\nRechtsmittelführer bei der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand verbessert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 17). Die Vorschrift gilt \n\ndarüber hinaus ohne Einschränkung für alle Fälle der Versäumung einer Frist \n\nzur Begründung eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 \n\n- XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164). § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dient der Beschleu-\n\nnigung des Berufungsverfahrens (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Er sagt nichts \n\ndarüber aus, unter welchen Umständen bei der Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden soll. Es \n\nist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm den Lauf der \n\nMonatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begrenzen wollte. \n\n13 \n\n3. Dem Kläger war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beru-\n\nfungsgerichts vom 20. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Damit sind \n\nder Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Juni 2008, mit dem die Berufung \n\nverworfen wurde, und die dagegen vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde \n\ndes Klägers gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 \n\n- XII ZB 99/06, NJW 2007, 1455 und vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, aaO). \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 09.01.2008 - 7 O 183/07 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2008 - 24 U 38/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-16/vii-zb-67-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-16/vii-zb-67-08","retrieved":"2026-07-10 19:24:10.045252+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-16/vii-zb-67-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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