{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-04-09","aktenzeichen":"4 StR 88/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 88/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 11. November 2008 \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte \n\na) \n\nim Fall II 1 des versuchten schweren sexuel-\n\nlen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch von Kindern und mit \n\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, \n\nb) \n\nim Fall II 2 des sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf \n\nzwischen Verwandten und mit Körperverlet-\n\nzung und \n\nc) \n\nim Fall II 3 des sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf \n\nzwischen Verwandten \n\nschuldig ist, \n\n2. \n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II 1, 2 \n\nund 3 erkannten Einzelstrafen und über die Ge-\n\nsamtstrafe aufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nKindern, mit sexueller Nötigung, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-\n\nnen und mit Körperverletzung (Fall II 1), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Ver-\n\nwandten in vier Fällen (Fälle II 2-5), davon in einem Fall in Tateinheit mit Kör-\n\nperverletzung (Fall II 2), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in \n\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fall II 6) und wegen sexueller \n\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall \n\nII 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit \n\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat die Revision in \n\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. März \n\n2009 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, belegen die rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen Feststellungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte in den Fällen \n\nII 1 und 3 seine Tochter mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung bzw. \n\ndes Geschlechtsverkehrs genötigt hat. \n\n5 \n\nAuch im Fall II 2 tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tatein-\n\nheitlich begangener Vergewaltigung nicht. Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne \n\ndes § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene \n\nKraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um da-\n\nmit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (vgl. Fischer StGB \n\n56. Aufl. § 177 Rdn. 5-7 m.w.N.). Der Feststellung, dass der Angeklagte seiner \n\nTochter die Bettdecke über den Kopf zog, bevor er mit ihr gegen ihren Willen \n\nden Geschlechtsverkehr ausübte, lässt sich nicht mit der zur Verurteilung we-\n\ngen Vergewaltigung erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Geschädigte \n\ndies als körperlich wirksamen Zwang empfand und dass der Angeklagte eine \n\nsolche Zwangswirkung erzielen wollte. \n\n6 \n\nDa in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die die \n\nVerurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. wegen Vergewaltigung in den Fäl-\n\nlen II 1-3 tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat, auch um der \n\nGeschädigten aus Gründen des Opferschutzes eine erneute Vernehmung zu \n\nersparen, die Schuldsprüche entsprechend ab. \n\n7 \n\n2. Im Fall II 1 ist eine weitere Schuldspruchänderung deswegen erforder-\n\nlich, weil die mitverurteilte Körperverletzung (Tatzeit: Frühjahr oder Sommer \n\n2000) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten \n\nHandlung, der Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung am 6. März \n\n2007, bereits verjährt war. \n\n8 \n\n3. Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuel-\n\nler Nötigung bzw. Vergewaltigung können in den Fällen II 1-3 die erkannten \n\nEinzelstrafen nicht bestehen bleiben, denn in allen drei Fällen ist das Landge-\n\nricht von den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (Fall II 1) bzw. § 177 Abs. 2 \n\nStGB (Fälle II 2 und 3) ausgegangen, die diejenigen der jeweils tateinheitlich \n\nverwirklichten Delikte übersteigen. \n\n9 \n\nDie Aufhebung von drei der sieben erkannten Einzelstrafen bedingt die \n\nAufhebung der angesichts des Gesamtgeschehens moderaten Gesamtstrafe, \n\nda der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass eine etwaige \n\nReduzierung der drei Einzelstrafen Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtstra-\n\nfe haben könnte. \n\n10 \n\nEiner Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da die-\n\nse rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bishe-\n\nrigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-09/4-str-88-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-09/4-str-88-09","retrieved":"2026-07-10 19:23:23.218046+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-09/4-str-88-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-04-09","dockets":["4 StR 88/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.04.2009 – 4 StR 88/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-09/4-str-88-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 11. November 2008\n\n1.\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte\n\na)\n\nim Fall II 1 des versuchten schweren sexuel-\n\nlen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit\n\nsexuellem Missbrauch von Kindern und mit\n\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,\n\nb)\n\nim Fall II 2 des sexuellen Missbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf\n\nzwischen Verwandten und mit Körperverlet-\n\nzung und\n\nc)\n\nim Fall II 3 des sexuellen Missbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf\n\nzwischen Verwandten\n\nschuldig ist,\n\n2.\n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II 1, 2\n\nund 3 erkannten Einzelstrafen und über die Ge-\n\nsamtstrafe aufgehoben.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2009, 202","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:23:23.218046+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}