{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"KVR 25/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 25/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2009 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Prä-\n\nsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und \n\nDr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zur überein-\n\nstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 1 Mio. Euro. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Betroffene zu 2 (im Folgenden Lotto GmbH), deren Gesellschafter \n\ndie Betroffenen zu 3 bis 5 sind, betreibt auf dem Gebiet des Landes Rheinland-\n\nPfalz (Betroffener zu 1) verschiedene Glücksspiellotterien. Das Land Rheinland-\n\nPfalz beabsichtigt, insgesamt 51% der Anteile an der Lotto GmbH zu erwerben. \n\nDas Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss untersagt. Gegen diesen \n\nBeschluss haben das Land Rheinland-Pfalz und die Lotto GmbH Beschwerde ein-\n\ngelegt. Sie haben beim Beschwerdegericht beantragt, im Wege einer einstweiligen \n\nAnordnung, hilfsweise durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ihnen und \n\nden Betroffenen zu 3 bis 5 zu gestatten, den mit dem angefochtenen Beschluss \n\nuntersagten Zusammenschluss zu vollziehen. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\n\nnung verworfen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2304). Mit der – vom Beschwer-\n\ndegericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde haben das Land Rheinland-Pfalz \n\nund die Lotto GmbH ihren auf einstweilige Gestattung des Vollzugs des Zusam-\n\nmenschlusses gerichteten Antrag zunächst weiterverfolgt. Während des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht die Untersagungsverfügung \n\ndes Bundeskartellamts im Hauptsacheverfahren aufgehoben. Nach Eintritt der \n\nRechtskraft dieser Entscheidung haben Rechtsbeschwerdeführer und Rechtsbe-\n\nschwerdegegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechsel-\n\nseitige Kostenanträge gestellt. \n\n4 \n\nII. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen \n\nKartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des \n\nbisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summari-\n\nsche Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGH, \n\nBeschl. v. 29.10.1985 – KVR 4/83, WuW/E 2207, 2208 – Lufthansa/f.i.r.s.t. Reise-\n\nbüro; Beschl. v. 31.5.2006 – KVR 1/05, WRP 2006, 1030 Tz. 9 – Call-Option). Ist \n\nder Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben \n\n(BGH, Beschl. v. 16.11.1999 – KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 – Erledigte Be-\n\nschwerde). So liegt der Fall hier. \n\n5 \n\nAuf die Rechtsbeschwerde wäre der angefochtene Beschluss des Be-\n\nschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück-\n\nverwiesen worden. Mit der vom Beschwerdegericht in erster Linie gegebenen Be-\n\ngründung, der Antrag auf vorläufige Gestattung des Vollzugs sei unzulässig, weil \n\ndie Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot ausschließlich vom Bundeskartell-\n\namt im Verfahren nach § 41 Abs. 2 GWB gewährt werden könne, hätte die Ent-\n\nscheidung keinen Bestand haben können. Wie der Senat inzwischen in anderer \n\nSache (BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – KVR 30/08, WuW/E DE-R 2507 Tz. 20 ff. – \n\nFaber/Basalt, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, ist das \n\nBeschwerdegericht im Falle der Anfechtung einer nach § 40 Abs. 2 GWB ergan-\n\ngenen Untersagungsverfügung befugt, im Wege der einstweiligen Anordnung \n\n(§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 60 Nr. 1 GWB) die Befreiung vom Vollzugsverbot unter den \n\nin § 41 Abs. 2 GWB genannten Voraussetzungen zu erteilen. \n\n6 \n\nOb die Rechtsbeschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne \n\ndas erledigende Ereignis mit ihrem Antragsziel Erfolg gehabt hätte, bedarf bei der \n\ngebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- \n\nund Streitstands keiner abschließenden Beurteilung. Der Senat hätte mangels \n\nausreichender Feststellungen zu den für die Abwägung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 \n\nGWB relevanten Umständen nicht selbst entscheiden können und die Sache an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverweisen müssen. Eine hinreichend sichere Prog-\n\nnose über die Erfolgsaussichten der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht \n\nmöglich. Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Untersagungsverfü-\n\ngung in der Hauptsache inzwischen rechtskräftig aufgehoben worden ist. Ernstli-\n\nche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung allein reichen – \n\nanders als bei § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB – für eine Befreiung vom Vollzugsverbot \n\nnicht. § 41 Abs. 2 Satz 1 GWB verlangt vielmehr, dass die Zusammenschlussbe-\n\nteiligten hierfür wichtige Gründe geltend machen und insbesondere dartun, dass \n\ndie Befreiung – auch im Hinblick auf die zu erwartende Dauer des Beschwerde- \n\nsowie eines möglichen Rechtsbeschwerdeverfahrens – geboten ist, um schweren \n\nSchaden von ihnen oder von Dritten abzuwenden. Die Erfolgsaussichten der Be-\n\nschwerde stellen dabei lediglich einen Faktor der Abwägung dar (BGH, Beschl. v. \n\n14.10.2008 – KVR 30/08, WuW/E DE-R 2507 Tz. 24 – Faber/Basalt). Diese Ab-\n\nwägung nachzuholen, ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht \n\nmöglich und im Übrigen bei summarischer Prüfung auch nicht veranlasst. \n\n7 \n\nUnter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. \n\nTolksdorf \n\n Bornkamm \n\n Meier-Beck \n\nKirchhoff \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - VI-Kart 19/07 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/kvr-25-08","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/kvr-25-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:17.890343+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-07/kvr-25-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-04-07","dockets":["KVR 25/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.04.2009 – KVR 25/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/kvr-25-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander\n\naufgehoben.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zur überein-\n\nstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 1 Mio. 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