{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"V ZR 177/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 177/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des \n\n4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2008 auf-\n\ngehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n102.936,23 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger erwarben im Mai 1998 eine vermietete Eigentumswohnung \n\nvon der Beklagten und traten zugleich in einen von dieser abgeschlossenen \n\nGeneralübernehmervertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und \n\nInstandsetzungsarbeiten ein. Der Kaufpreis \n\nfür die Wohnung betrug \n\n118.440 DM, der von den Klägern zu übernehmende Werklohnanteil 46.060 \n\nDM. \n\n2 \n\nDem Vertragsabschluss vorausgegangen waren Beratungsgespräche, \n\nbei denen den Klägern anhand einer Beispielsrechnung unter Berücksichtigung \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nvon Mieteinnahmen, Darlehenskosten und Steuervorteilen ihr monatlicher Ei-\n\ngenaufwand erläutert worden war. \n\nDie Kläger, die sich falsch beraten fühlen, verlangen die Rückabwicklung \n\ndes Kaufvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ausgleich \n\nauch des weiteren aus dem Erwerb der Eigentumswohnung folgenden Vermö-\n\ngensschadens verpflichtet ist. \n\nIn erster Instanz haben die Kläger ferner vorgetragen: \n\n\"Der Kaufpreis war auch bereits im Zeitpunkt des Verkaufs an die \nKläger sittenwidrig überhöht. Legt man ein Ertragswertverfahren \nzugrunde, so kommt man unter Berücksichtigung eines realisti-\nschen Vervielfältigers von 14 nach der Wertvermittlungsverord-\nnung und unter Zugrundelegung des seinerzeitigen Mietzinses von \nDM 5,50 pro m² auf einen Wert von 60.600,00 und stellt man die-\nsen Wert dem vereinbarten Kaufpreis zzgl. Werklohnanteil von \ninsgesamt DM 164.500 gegenüber, dann kommt man zu einer \n100 %igen Überhöhung des Verkaufspreises. \n\nBeweis: wie vor [Sachverständigengutachten] \n\nBei einem auffälligen Missverhältnis von mehr als 100 %, wie hier, \nwerden die subjektiven Merkmale des § 138 BGB vermutet (vgl. \nBGH WM 1980, 597; 1984, 874 f.; NJW-RR 1991, 589; BGH, \nV ZR 260/90, 08.11.1991; OLG Naumburg 11.U.122/01; OLG Ol-\ndenburg 15.U.15/02, 17.06.2002).\" \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage wegen Verletzung der aus einem Bera-\n\ntungsvertrag folgenden Pflichten überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Kammergericht sie insgesamt abgewiesen und die Revi-\n\nsion nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, das Beratungsfehler für nicht gegeben hält, meint, \n\nden Klägern stehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ge-\n\nmäß § 812 BGB zu. Sie hätten sich erstmals in zweiter Instanz unter Vorlage \n\neines Sachverständigengutachtens darauf berufen, dass der Kaufvertrag wegen \n\nSittenwidrigkeit nichtig sei. Dieser Vortrag sei nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen. Es handele sich dabei nicht lediglich um die weitere Substantiierung \n\neiner bereits erstinstanzlich aufgestellten schlüssigen Behauptung. Der erstin-\n\nstanzliche Vortrag der Kläger zum Wert der Wohnung sei vielmehr gänzlich un-\n\nschlüssig gewesen. Zur Darlegung einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung \n\ngehöre zudem die Behauptung, dass die subjektive Tatbestandsseite erfüllt sei; \n\neine solche sei in erster Instanz nicht aufgestellt worden. \n\nIII. \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das \n\nBerufungsgericht die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO, nach der \n\nneue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz grundsätzlich \n\nausgeschlossen sind, offenkundig unrichtig angewendet und damit den An-\n\nspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-\n\nletzt hat. \n\n8 \n\nPräklusionsvorschriften haben wegen ihrer das rechtliche Gehör be-\n\nschränkenden Wirkung Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 75, 302, 312). Die \n\nAuslegung und Anwendung solcher Vorschriften unterliegt deshalb in verfas-\n\nsungsrechtlicher Hinsicht einer strengeren Kontrolle, als dies üblicherweise bei \n\nder Anwendung einfachen Rechts geschieht. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls \n\ndann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offenkundig un-\n\nrichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565 m.w.N. sowie BGH, Beschl. v. 23. Mai \n\n2007, IV ZR 24/06, NJW-RR 2007, 1253). So liegt es hier. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon \n\naus, dass Vorbringen einer Partei neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO ist, wenn \n\nes einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und \n\nerstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen \n\naus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich kon-\n\nkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006, \n\nVII ZR 279/05, NJW 2007, 1531, 1532 m.w.N.). Seine Annahme, das zweit-\n\ninstanzliche Vorbringen der Kläger zu einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung \n\nsei neuer Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO, ist hingegen offenkundig un-\n\nrichtig. Die Kläger haben die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechts-\n\ngeschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 ZPO schon in erster Instanz schlüssig dar-\n\ngelegt. \n\n10 \n\na) Mit der erstinstanzlich aufgestellten Behauptung, die Wohnung sei im \n\nZeitpunkt des Verkaufs nur 60.600 DM wert gewesen, haben die Kläger die ob-\n\njektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB dargetan. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schlüssig und ausrei-\n\nchend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit ei-\n\nnem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. \n\nSenat, Beschl. v. 12. Juni 2008, V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rdn. 6 m.w.N.). \n\nDies trifft auf die genannte Behauptung der Kläger zu. War die von ihnen er-\n\nworbene Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs nur 60.600 DM wert, bestand ein \n\nauffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches bei \n\nHinzutreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten einen Verstoß ge-\n\ngen die guten Sitten begründet (Senat, BGHZ 146, 298, 301 f.; Urt. v. 5. Okto-\n\nber 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430). \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mussten die Kläger \n\nnicht näher begründen, wie sich der behauptete Verkehrswert von 60.600 DM \n\nerrechnete. Eine Partei darf nämlich Tatsachen behaupten, über die sie keine \n\ngenauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich \n\nhält. Kommt es auf den Verkehrswert einer Sache an, ist es deshalb grundsätz-\n\nlich ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert \n\nbehauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (vgl. Se-\n\nnat, Senat, Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2001, 429, 431, r. Sp.; \n\nUrt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 f., r. Sp.). Unbe-\n\nachtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhalts-\n\npunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Gera-\n\ntewohl, gleichsam \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden ist; bei der Annahme \n\neines solch rechtmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung ge-\n\nboten (Senat, Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, aaO, S. 491; Beschl. v. \n\n12. Juni 2008, V ZR 221/07, WM 2008, 2068, 2069). \n\n12 \n\nDie Kläger waren auch nicht deshalb gehalten, den behaupteten Ver-\n\nkehrswert der Wohnung näher zu begründen, weil die Beklagte ihn bestritten \n\nhat. Der Grundsatz, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlas-\n\nsung des Gegners richtet, besagt lediglich, dass der Tatsachenvortrag der dar-\n\nlegungspflichtigen Partei der Ergänzung bedarf, sofern er infolge dieser Einlas-\n\nsung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des Rechts \n\noder der geltend gemachten Einwendung zulässt (vgl. Senat, Beschl. v. 12. Juni \n\n2008, V ZR 221/07, aaO, m.w.N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist dage-\n\ngen nicht erforderlich, wenn sie für die Rechtsfolge ohne Bedeutung sind. Ent-\n\nsprechendes gilt für Details, die die Plausibilität der Behauptung belegen sollen, \n\ndenn der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Sachverhaltsschilderung ist für den \n\nUmfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 5. Oktober 2001, V \n\nZR 237/00, aaO). \n\n13 \n\nDa die Kläger mit der Behauptung eines Verkehrswerts der Wohnung im \n\nZeitpunkt des Verkaufs von 60.600 DM und der Gegenüberstellung mit dem \n\nKaufpreis von 164.500 DM ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Ge-\n\ngenleistung schlüssig dargelegt haben, kommt es nicht darauf an, ob die von \n\nihnen hinzugefügten, an sich nicht erforderlichen Erläuterungen zur Berechnung \n\ndes Verkehrswerts richtig sind. Sie lassen auch nicht etwa den Schluss zu, der \n\nBetrag von 60.600 DM sei rechtsmissbräuchlich \"ins Blaue hinein\" genannt \n\nworden. Zwar dürfte der Mietzins von 5,50 DM/m², den die Kläger für die über-\n\nschlägige Ertragswertberechnung gewählt haben, angesichts einer von der Be-\n\nklagten garantierten Nettomiete von 7 DM/m² zu niedrig angesetzt sein. Ein auf-\n\nfälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich indes-\n\nsen auch auf der Grundlage einer Nettomiete von 7 DM/m². Die 14-fache Jah-\n\nresnettomiete beläuft sich dann auf 77.380,80 DM; auch ein hieran orientierter \n\nVerkehrswert läge mithin noch unter der Hälfte des Kaufpreises. Ob sich der \n\nVerkehrswert der Wohnung tatsächlich auf diese Weise berechnen lässt, ist \n\ndabei unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass keine Anhaltspunkte für eine je-\n\nder tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtmissbräuchlich auf-\n\ngestellte Behauptung der Kläger erkennbar sind. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger in \n\nerster Instanz auch ihrer Darlegungslast hinsichtlich der subjektiven Vorausset-\n\nzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 \n\nBGB genügt. Sie haben nämlich - zutreffend - darauf hingewiesen, dass die zur \n\nBegründung der Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung des Be-\n\ngünstigten vermutet wird, wenn ein besonders grobes Missverhältnis vorliegt \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt. \n\nv. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841 f., Rdn. 16 ff. m.w.N.). Da dies bei \n\nGrundstückgeschäften bereits dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Leis-\n\ntung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senat, Urt. v. \n\n8. November 1991, V ZR 260/90, aaO; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, aaO) \n\nund die Kläger ein solches grobes Missverhältnis behaupten, konnten sie sich \n\nzur Darlegung des subjektiven Tatbestandes auf die tatsächliche Vermutung \n\neiner verwerflichen Gesinnung der Beklagten stützen. \n\n15 \n\n2. Auf die von dem Berufungsgericht erörterten Ausnahmen zu § 531 \n\nAbs. 2 ZPO kommt es nicht an. Da die Kläger die Voraussetzungen eines wu-\n\ncherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB bereits in erster \n\nInstanz schlüssig vorgetragen haben, war weiterer Vortrag hierzu in der Beru-\n\nfungsinstanz weder erforderlich noch neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. \n\n16 \n\n3. Die fehlerhafte Anwendung von § 531 Abs. 2 ZPO ist entscheidungs-\n\nerheblich. Sollte sich der Kaufvertrag als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 \n\nBGB erweisen, können die Kläger die erstrebte Rückabwicklung des Vertrages \n\nnach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 306). \n\nZugleich kommt unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Abschluss eines \n\nnichtigen Rechtsgeschäfts ein auf Ersatz des negativen Interesses gerichteter \n\nSchadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht \n\n(vgl. BGHZ 99, 101 sowie Senat, BGHZ 160, 8, 10 f.; 146, 298, 303), der dem \n\nFeststellungsantrag ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen kann. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher insgesamt keinen Bestand haben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels Feststellungen zu der behaupteten \n\nsittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung nicht zur Endentscheidung reif und daher \n\ngemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nRiBGH Dr. Czub ist wegen \nUrlaubs verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nKrüger \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2006 - 23 O 718/04 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2008 - 4 U 199/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/v-zr-177-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/v-zr-177-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:34.723926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/v-zr-177-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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