{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"V ZR 121/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 121/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats \n\nvom 22. Januar 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n13.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter \n\ndem Gesichtspunkt eines unterlassenen rechtlichen Hinweises. Darin, dass der \n\nSenat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2009 als \n\nunzulässig verworfen habe, ohne ihm, dem Beschwerdeführer, zuvor durch ei-\n\nnen Hinweis eine Möglichkeit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zu ergän-\n\nzenden Ausführungen zum Wert der Beschwer zu eröffnen, liege eine neue und \n\neigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas trifft nicht zu. \n\n1. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, \n\nweil der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen eines unter-\n\nlassenen Hinweises nur dann verletzt ist, wenn ein Gesichtspunkt Bedeutung \n\nerlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter \n\n- selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - \n\nnicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG NJW 2004, 1371, 1373 m.w.N.). \n\nDaran fehlt es. \n\n4 \n\nDass sich die Beschwer eines Klägers, dessen Klage auf Löschung einer \n\nDienstbarkeit abgewiesen worden ist, ausgehend von seinem Interesse an ei-\n\nner Abänderung der Entscheidung nach der Differenz des Wertes des dienen-\n\nden Grundstücks in belastetem Zustand zu dem Wert ohne die Belastung be-\n\nmisst, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 23, 205, \n\n207; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschl. v. 29. No-\n\nvember 2007, V ZR 69/07, juris; vgl. auch Beschl. v. 6. November 2008, V ZR \n\n48/08, juris). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein bei dem Bundes-\n\ngerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, der mit der speziellen Materie des Be-\n\nschwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut ist (Senat, Beschl. v. 24. Mai \n\n2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436; Beschl. v. 14. Februar 2008, \n\nV ZB 140/07, juris), diese ständige Rechtsprechung kennt. Sie ist im Übrigen \n\nauch in den Kommentaren dokumentiert (s. nur MünchKomm-ZPO/Wöstmann, \n\n3. Aufl., § 7 Rdn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 7 Rdn. 4; Musielak/Heinrich, \n\nZPO, 6. Aufl., § 7 Rdn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 22. Aufl., § 7 Rdn. 10). \n\nEines Hinweises, dass der Senat diese Rechtsprechung ungeachtet der in den \n\nVorinstanzen zugrunde gelegten Wertvorstellungen auch im vorliegenden Fall \n\nanwenden würde, bedurfte es angesichts dessen nicht. \n\n2. Selbst wenn man aber von einer Hinweispflicht ausginge, würde das \n\ndem Beschwerdeführer nicht helfen, da es an der Entscheidungserheblichkeit \n\ndes Vortrags, den er aufgrund des Hinweises vorgebracht hätte, fehlt (§ 321a \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\na) Soweit der Beschwerdeführer sich auf \"ergänzende“ Angaben zum \n\nGrundstückswert bezieht, hätten diese für die Frage der Zulässigkeit der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde schon deswegen keine Berücksichtigung finden kön-\n\nnen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist darlegen und \n\nglaubhaft machen muss, dass die mit der Revision geltend zu machende Be-\n\nschwer den Betrag von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt. Ein \"Nachbes-\n\nsern“ nach Ablauf der Begründungsfrist scheidet aus (BGH, Beschl. v. 16. De-\n\nzember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8, Wertgrenze 4; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rdn. 4). Da die Begründung der Beschwer-\n\nde am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist erfolgt ist, konnte ein Hinweis auf \n\ndie Irrtümlichkeit der Ausführungen des Klägers zur Höhe seiner Beschwer \n\nnicht mehr bewirken, dass weiterer Sachvortrag innerhalb der Begründungsfrist \n\nerfolgte. \n\nb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rechtsprechung des \n\nSenats berücksichtige nicht eine im Jahre 1976 eingetretene Gesetzesände-\n\nrung, ist ihm aus Rechtsgründen nicht zu folgen. \n\nAllerdings ist § 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und \n\nFamilienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I, 1421) geändert worden. Das hat \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\naber keine Auswirkungen auf die Auslegung von § 7 ZPO, soweit es um die \n\nBestimmung der Beschwer im Rechtsmittelverfahren geht. Zweck der Änderung \n\nwar es, den Anwaltszwang für solche Streitigkeiten unter Eheleuten aufrecht zu \n\nerhalten, die bis zum 30. Juni 1977 von den Landgerichten zu entscheiden wa-\n\nren (BT-Drucks. 7/650, S. 191). Ein Eingriff in den letztlich selbstverständlichen \n\n(s. schon RGZ 16, 342, 343 f.; 45, 402, 403 f.), von § 7 ZPO nicht berührten \n\nGrundsatz, dass die Beschwer von dem Interesse des Rechtsmittelklägers an \n\nder Änderung der angegriffenen Entscheidung bestimmt wird (Senat, BGHZ \n\n124, 313, 317), ist weder erfolgt, noch war ein solcher Eingriff beabsichtigt oder \n\ngeboten, um das mit dem Gesetz vom 14. Juni 1976 erstrebte Ziel zu erreichen. \n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus den von dem Beschwerdeführer zitierten \n\nKommentarstellen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 7 Rdn. 1; Wieczo-\n\nrek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 12), wie die jeweiligen Verweise auf die Se-\n\nnatsrechtsprechung deutlich machen. \n\nIII. \n\n9 \n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Widerklageantrag \n\nzu 2 über die schriftsätzlich bezifferten Kosten hinaus auch die im einstweiligen \n\nVerfügungsverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2007 gegen die Beklagten \n\nfestgesetzten Kosten in Höhe von 997,37 € nebst Vollstreckungskosten von \n\n31,70 € erfasse, führt dies zur Erhöhung des Streitwerts des Beschwerdever-\n\nfahrens auf 13.000 €. Insoweit steht der Ablauf der Beschwerdebegründungs-\n\nfrist einer Berücksichtigung nicht entgegen, § 63 Abs. 3 GKG. \n\n10 \n\nFür eine weitere Erhöhung ist kein Raum. Auch wenn der Wert des \n\nGrundstücks 180 €/qm beträgt, folgt hieraus nichts anderes. Nach den weiteren \n\nAusführungen des Klägers handelt es sich bei der von den Beklagten in An-\n\nspruch genommenen Fläche des Grundstücks um einen gepflasterten, durch \n\nein Tor abgeschlossenen Weg. Dass das Grundstück dadurch um mehr als \n\n9.000 € entwertet wird, dass der Weg aufgrund der eingetragenen Dienstbar-\n\nkeit nicht nur von dem Kläger sondern auch von den Beklagten genutzt werden \n\nkann, ist nicht zu erkennen. Dem mit der Errichtung der Toranlage und der Ver-\n\nlegung des Pflasters verbundenen Aufwand kommt keine Bedeutung zu. \n\nKrüger \n\n Klein \n\nStresemann \n\n RiBGH Dr. Czub ist \n wegen Urlaubs verhindert \n zu unterschreiben \n\n Krüger \n\n Roth \n\nVorinstanzen: \nLG Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 O 440/06 - \nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2008 - 12 U 115/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/v-zr-121-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/v-zr-121-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:15.366574+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/v-zr-121-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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