{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"V ZB 70/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KostO §§ 147 Abs. 2, 149 Neben der Hebegebühr fällt für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit kei- ne weitere Gebühr an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2009 \n\nin der Notarkostensache \n\nV ZB 70/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKostO §§ 147 Abs. 2, 149 \n\nNeben der Hebegebühr fällt für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit kei-\n\nne weitere Gebühr an. \n\nBGH, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZB 70/08 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde \n\ngegen \n\nden Beschluss \n\nder \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. September \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nbeträgt 85,26 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kostengläubiger (Notar) beurkundete am 24. März 2004 einen Ver-\n\ntrag, durch den die Beteiligte zu 2 ein Grundstück zum Preis von 270.000 € an \n\ndie Beteiligten zu 3 und 4 verkaufte. Der Kaufpreis sollte über ein Notarander-\n\nkonto abgewickelt werden; seine Fälligkeit war unter anderem von der Eintra-\n\ngung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer und der Sicherstel-\n\nlung der Lastenfreistellung des Grundstücks abhängig. Den Eintritt dieser Vor-\n\naussetzungen hatte der Notar den Vertragsparteien schriftlich mitzuteilen. \n\n2 \n\nIn seiner Kostenberechnung vom selben Tag brachte der Notar für die \n\nMitteilung der Kaufpreisfälligkeit eine ½ Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus \n\neinem Geschäftswert von 54.000 € in Ansatz. Später stellte er der Beteiligten \n\nzu 2 für die Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto eine Hebege-\n\nbühr gemäß § 149 KostO in Rechnung. \n\n3 \n\nAuf Weisung der Dienstaufsichtsbehörde hat der Notar seine Kostenbe-\n\nrechnung vom 24. März 2004 gerichtlich überprüfen lassen. Das Landgericht \n\nhat sie dahin geändert, dass die für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit ange-\n\nsetzte Gebühr von 73,50 € nebst Umsatzsteuer entfällt. Dagegen richtet sich \n\ndie weitere Beschwerde des Notars, die das Oberlandesgericht zurückweisen \n\nmöchte. Es sieht sich hieran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 20. Februar 1995 (JurBüro 1995, 598), des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 1994 (JurBüro 1995, \n\n260), des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, \n\n226) und des Kammergerichts vom 4. Februar 1986 (Rpfleger 1986, 282) ge-\n\nhindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 \n\nFGG). Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass für die Prüfung \n\nund Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit neben der Hebegebühr gemäß § 149 \n\nKostO keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstehen kann. \n\nDemgegenüber vertreten jedenfalls das Schleswig-Holsteinische Oberlandesge-\n\nricht und das Oberlandesgericht Düsseldorf in den Vergleichsentscheidungen \n\ndie Auffassung, dass die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit durch die \n\nHebegebühr nicht abgegolten wird, sondern nach § 147 Abs. 2 KostO geson-\n\ndert zu vergüten ist. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. \n\nIII. \n\n5 \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Sätze 1 u. 2, Abs. 4 \n\nKostO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Annahme des Beschwerdege-\n\nrichts, der Kostengläubiger könne für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit \n\nkeine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Ansatz bringen, ist zutreffend und \n\nberuht damit nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 \n\nKostO). \n\n6 \n\n1. Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich \n\n7 \n\n8 \n\num eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenord-\n\nnung für die betreffende Tätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Rege-\n\nlung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine ge-\n\nsonderte Gebühr erwachsen soll (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB \n\n87/05, NJW 2006, 3428, 3429 Rdn. 8 m.w.N.). Eine derartige, die Anwendung \n\nvon § 147 Abs. 2 KostO ausschließende Regelung stellt hier die Vorschrift des \n\n§ 149 KostO dar. Die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit ist als Teil des Ver-\n\nwahrungsgeschäfts anzusehen und daher durch die Hebegebühr abgegolten. \n\n2. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie weit der \n\nAbgeltungsbereich der Hebegebühr reicht. \n\na) Nach einer Ansicht stellt die Überwachung der Fälligkeit des Kaufprei-\n\nses eine von der Zahlungsabwicklung über ein Notaranderkonto unabhängige \n\nnotarielle Tätigkeit dar, die nach § 147 Abs. 2 KostO selbständig zu vergüten ist \n\n(OLG Köln ZNotP 2008, 255, 256; OLG Schleswig JurBüro 1995, 260; OLG \n\nDüsseldorf JurBüro 1995, 598; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, \n\n2. Aufl., Rdn. 544; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136; Schmidt, MittRhNotK \n\n2000, 302; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180). Die mit der Hebegebühr abgegolte-\n\nne Verantwortung des Notars bestehe in der ordnungsgemäßen Verwaltung \n\ndes ihm anvertrauten Geldes, insbesondere in der Feststellung der Auszah-\n\nlungsreife (OLG Schleswig JurBüro 1995, 260). Die Prüfung der Fälligkeit des \n\nKaufpreises liege außerhalb des Verwahrungsgeschäfts. Sie gehe diesem vor-\n\naus und erfolge auch zeitlich vor dem Anfall des Gebührentatbestandes des \n\n§ 149 KostO. \n\n9 \n\nb) Eine andere Meinung nimmt dagegen an, dass neben der für die \n\nKaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto anfallenden Hebegebühr nach \n\n§ 149 KostO keine Betreuungsgebühr für die Überwachung der Kaufpreisfällig-\n\nkeit in Ansatz gebracht werden kann (so OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 101; \n\nOLG Hamm JurBüro 1990, 899; OLG Oldenburg JurBüro 1986, 429; \n\nRohs/Wedewer, KostenO, Stand: August 2008, § 149 Rdn. 12; Korinten-\n\nberg/Reimann, KostenO, 17. Aufl., § 149 Rdn. 7; Assenmacher/Mathias, KostO, \n\n16. Aufl., \"Hebegebühr\" Anm. 9.2.2; Bay. Notarkasse, Streifzug durch die Kos-\n\ntenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1197; Bund, JurBüro 2004, 635, 636 ff.; wohl auch \n\nFilzek, JurBüro 2005, 453, 454). Die Hebegebühr erfasse die gesamte mit der \n\nErhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes verbundene Mühewaltung \n\nund Verantwortlichkeit des Notars. Dazu zähle auch die Prüfung der Fälligkeit \n\ndes Kaufpreises. Sie sei nichts anderes als die spiegelbildliche Kehrseite der \n\n- von der Hebegebühr abgegoltenen - Überwachung der Auszahlungsreife und \n\nstehe damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hinterlegungsge-\n\nschäft. \n\n10 \n\n11 \n\nc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. \n\naa) Die amtliche Überschrift von § 149 KostO (\"Erhebung, Verwahrung, \n\nAblieferung von Geld…\") bringt zum Ausdruck, dass durch die Gebühr auch die \n\nmit der Erhebung des zu verwahrenden Geldes verbundene Mühewaltung ab-\n\ngegolten wird (vgl. Korintenberg/Lappe, aaO, Orientierungshinweis zum Geset-\n\nzestext, S. 59). Hiervon ist nach dem Wortsinn nicht nur die passive Empfang-\n\nnahme des Geldes, sondern auch ein aktives Einziehen des zu hinterlegenden \n\nBetrages umfasst (vgl. dazu Bund, JurBüro 2004, 635, 636). Tätigkeiten, die der \n\nordnungsgemäßen Erhebung des Geldes notwendigerweise vorausgehen, sind \n\ndeshalb durch die Hebegebühr abgegolten. Dazu zählt die Feststellung des Ein-\n\ntritts der Einzahlungsreife, also der von den Vertragsparteien vereinbarten Be-\n\ndingungen, bei deren Vorliegen das zu verwahrende Geld auf das Notar-\n\nanderkonto einzuzahlen ist. \n\n12 \n\nFür diese Sichtweise spricht der Zweck des Verwahrungsgeschäfts. Die \n\nKaufpreisabwicklung über Notaranderkonto dient der Abwicklung des grund-\n\nsätzlich Zug-um-Zug vorzunehmenden, bei Grundstückskaufverträgen in der \n\npraktischen Durchführung aber mit vielfältigen Schwierigkeiten verbundenen \n\nLeistungsaustausches. Es muss erreicht werden, dass keine der Vertragspar-\n\nteien eine ungesicherte Vorleistung erbringt, ohne dass der Leistungsaustausch \n\ndurch Zurückbehaltungsrechte beider Parteien nach § 320 BGB blockiert wird \n\n(vgl. Senat, Beschl. v. 12. Juli 2007, V ZB 113/06, NJW 2007, 3212, 3214). Zur \n\nBewältigung der technischen Abwicklungsprobleme stehen den Vertragspartei-\n\nen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Ist eine direkte Kaufpreiszah-\n\nlung vorgesehen, können sie die Kaufpreisfälligkeit und die Umschreibung des \n\nEigentums von bestimmten, ihren jeweiligen Leistungsanspruch sichernden \n\nVoraussetzungen abhängig machen und den Notar mit deren Überwachung \n\nbeauftragen. Sie können, sofern ein berechtigtes Sicherungsinteresse im Sinne \n\nvon § 54a Abs. 2 BeurkG anzunehmen ist, die Kaufpreisabwicklung aber auch \n\nüber ein Notaranderkonto vornehmen. In diesem Fall wahrt der Notar ihr bei-\n\nderseitiges Interesse an dem Zug-um-Zug-Austausch der geschuldeten Leis-\n\ntungen im Rahmen des Hinterlegungsgeschäfts (so zutreffend OLG Celle Jur-\n\nBüro 2005, 42, 44; OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584; vgl. auch OLG Hamm \n\nDNotZ 2000, 379, 380 f. sowie Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 54a Rdn. 66). \n\n13 \n\nAuf den Kaufpreis bezogene notarielle Überwachungstätigkeiten sind \n\ndeshalb immer dann als von der Hebegebühr abgegoltener Teil des Verwah-\n\nrungsgeschäfts anzusehen, wenn sie der Abwicklung des Leistungsaustau-\n\nsches dienen. Das ist für die Prüfung der Auszahlungsreife des Kaufpreises, die \n\nden Käufer vor einer ungesicherten Vorleistung schützt, anerkannt (vgl. OLG \n\nSchleswig JurBüro 1995, 260, OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 823; OLG Hamm \n\nJurBüro 1987, 421; OLG Oldenburg JurBüro 1984, 272; Korintenberg/Reimann, \n\nKostO, 17. Aufl., § 149 Rdn. 7), gilt aber auch für eine dem Notar auferlegte \n\nFeststellung der Einzahlungsreife des Kaufpreises. \n\n14 \n\nAuch diese Prüfung dient der Sicherstellung des Zug-um-Zug durchzu-\n\nführenden Leistungsaustausches. Anders als bei einer direkten Leistung an den \n\nVerkäufer muss der Käufer, der den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto einzahlt, \n\nzwar nicht befürchten, eine ungesicherte Vorleistung an den Verkäufer zu \n\nerbringen. Sein Interesse, im Gegenzug das Eigentum an dem gekauften \n\nGrundstück zu erlangen, wird bei der Abwicklung über ein Notaranderkonto \n\ndurch die notarielle Prüfung der Auszahlungsreife gewahrt. Die Feststellung der \n\nFälligkeit des Kaufpreises verhindert aber, dass er den Kaufpreis früher als ver-\n\neinbart zahlen muss. Dass dahinter das wirtschaftliche Interesse des Käufers \n\nsteht, den Kaufpreis nicht vorzeitig zu finanzieren oder nicht auf Zinseinkünfte \n\nzu verzichten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 598, 599; Klein, Rpfleger \n\n1988, 178, 180; Schmidt, MittRhNotK 2000, 302, 303), lässt den Zusammen-\n\nhang von Fälligkeitsmitteilung und Sicherstellung des gegenseitigen Leistungs-\n\naustausches nicht entfallen. Denn der Wunsch, Zinsschäden zu vermeiden, die \n\nim Fall einer verfrühten Kaufpreiszahlung drohen, ist nur Ausdruck des rechtli-\n\nchen Interesses, keine (nicht vereinbarte) Vorleistung erbringen zu müssen. \n\n15 \n\nbb) Dass die gleiche Tätigkeit - die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit - als \n\neigenständiges, gemäß § 147 Abs. 2 KostO gesondert zu vergütendes Ge-\n\nschäft zu behandeln ist, wenn der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer \n\nzahlt (vgl. Senat, BGHZ 163, 77, 79), schließt es nicht aus, sie bei Abwicklung \n\ndes Kaufpreises über Notaranderkonto als Teil des Verwahrungsgeschäfts an-\n\nzusehen (a.A. OLG Schleswig JurBüro 1995, 260, 261). Die unterschiedliche \n\nHandhabung erklärt sich daraus, dass die Kaufpreisabwicklung im Fall der Ver-\n\nwahrung von beiden Parteien (vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, \n\n2. Aufl., § 54a BeurkG Rdn. 31 sowie OLG Frankfurt JurBüro 1989, 1141, 1142) \n\nvollständig in die Hand des Notars gelegt und daher einheitlich über die Hebe-\n\ngebühr vergütet wird (so auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584). Bei einer \n\nDirektzahlung nehmen die Parteien dagegen mit der - im Interesse des Käufers \n\nliegenden - Fälligkeitsüberwachung und der - dem Schutz des Verkäufers die-\n\nnenden - Kaufpreisüberwachung zwei \"Einzelleistungen\" des Notars in An-\n\nspruch, die zwei voneinander unabhängige Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO \n\nauslösen (vgl. Senat, BGHZ 163, 77). \n\n16 \n\ncc) Schließlich spricht gegen die Einbeziehung der Fälligkeitsüberwachung \n\nin den Abgeltungsbereich der Hebegebühr nicht, dass die Prüfung der Einzah-\n\nlungsvoraussetzungen vor Beginn des Verwahrungsgeschäfts und damit zeitlich \n\nvor dem Anfall des Gebührentatbestands des § 149 KostO erfolgt (so aber OLG \n\nDüsseldorf JurBüro 1995, 598, 599; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136). Unter-\n\nbleibt die Abwicklung über Notaranderkonto infolge einer nachträglichen Vereinba-\n\nrung der Parteien, hat der Notar aber bereits den Eintritt der Fälligkeitsvorausset-\n\nzungen mitgeteilt, ist er nicht gehindert, für diese Tätigkeit eine Betreuungsgebühr \n\nnach § 147 Abs. 2 KostO in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro \n\n1995, 101; Bund, JurBüro 2004, 635, 637). \n\nIV. \n\n17 \n\nEiner Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde \n\n(§ 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO) bedarf es nicht. Eine Ent-\n\nscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 156 Abs. 4 Satz \n\n4 KostO, § 13a Abs. 1 FGG ist nicht veranlasst, da sich die Kostenschuldner an \n\ndem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben. Die Festsetzung \n\ndes Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nRiBGH Dr. Czub ist wegen \nUrlaubs verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nKrüger \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2006 - 19 T 53/06 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 W 435/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/v-zb-70-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/v-zb-70-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:29.709403+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/v-zb-70-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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