{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZR 23/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 156, 157 (VVG 2007 §§ 108, 110) Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners. AHB § 7 Nr. 3 Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen. InsO § 52 Satz 2 Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht ver- zichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlit- tenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht be- lasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 23/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVVG §§ 156, 157 (VVG 2007 §§ 108, 110) \n\nZur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den \nVerwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners. \n\nAHB § 7 Nr. 3 \n\nDas Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus \nder Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen. \n\nInsO § 52 Satz 2 \n\nDie Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht ver-\nzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlit-\ntenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht be-\nlasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat. \n\nBGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-\n\nFürth, 3. Kammer für Handelsachen, vom 21. Dezember 2006 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens gegen-\n\nüber dem Beklagten zu 2 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks, an welchem für \n\ndie Insolvenzschuldnerin ein Erbbaurecht bestellt ist. Die Klägerin nimmt den \n\nerstbeklagten Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin auf Feststellung \n\nseiner Deckungspflicht gegenüber dem zweitbeklagten Insolvenzverwalter für \n\neingetretene Bodenverunreinigungen in Anspruch. Von diesem selbst verlangt \n\ndie Klägerin Zahlung von 502.748,66 € nebst Zinsen beschränkt auf Leistung \n\naus der Entschädigungsforderung; außerdem beantragt sie, seine entspre-\n\nchende Ersatzpflicht für weitergehende Verunreinigungsschäden festzustellen. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Insolvenzverwalter hat bereits vor Klageerhebung etwaige De-\n\nckungsansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten zu 1 aus der \n\nMasse freigegeben, soweit hieran ein Absonderungsrecht der Klägerin bestand. \n\nDas Landgericht hat durch klagabweisendes Teilurteil, veröffentlicht in \n\nZIP 2007, 1022, zugunsten des zweitbeklagten Insolvenzverwalters erkannt. \n\nDas Berufungsgericht hat das Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an \n\ndas Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision, die zunächst auch für den Beklagten zu 1 eingelegt und von diesem \n\nwieder zurückgenommen worden ist, erstrebt der Beklagte zu 2 die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Teilurteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Das Teilurteil des Landgerichts hält den An-\n\ngriffen der Berufung stand. Der zweitbeklagte Insolvenzverwalter ist nach Frei-\n\ngabe aus der Masse nicht mehr passiv legitimiert für das eingeklagte Absonde-\n\nrungsrecht der Klägerin an dem Deckungsanspruch gegen den erstbeklagten \n\nHaftpflichtversicherer. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Freigabe des Deckungs-\n\nanspruchs aus der Masse gegenüber der Klägerin gemäß § 156 Abs. 1 VVG \n\nunwirksam ist. Dies sei unerheblich, weil jedenfalls das Haftpflichtverhältnis der \n\nKlägerin zur Masse durch die Freigabe nicht berührt werden könne. \n\n6 \n\nDieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zwar zu, trägt aber \n\nseine Entscheidung nicht. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen \n\nVerletzung des Grundstückseigentums durch Bodenverunreinigungen ist hier \n\nnicht Streitgegenstand, sondern nur Vorfrage des geltend gemachten Absonde-\n\nrungsrechts. Der Schadensersatzanspruch wäre zudem nur Insolvenzforde-\n\nrung, die den gegen den Insolvenzverwalter hauptsächlich erhobenen Zah-\n\nlungsanspruch ebenso wie den hilfsweise verfolgten Freistellungsantrag nicht \n\nrechtfertigen kann. Der weitergehende allgemeine Feststellungsantrag der Klä-\n\ngerin gegen den zweitbeklagten Insolvenzverwalter entspricht nicht den Anfor-\n\nderungen der §§ 45, 179 Abs. 1 InsO. Er ermangelt außerdem im Hinblick auf \n\n§ 216 Abs. 1 BGB des Feststellungsinteresses. \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). Die Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Insol-\n\nvenzverwalter kann nicht gegenüber dem Haftpflichtgläubiger - hier der Kläge-\n\nrin - nach § 156 Abs. 1 VVG (§ 108 Abs. 1 VVG i.d.F. v. 23. November 2007, \n\nBGBl. I 2007 S. 2631) unwirksam sein (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1996 - IX ZR \n\n77/95, WM 1996, 835, 837). Dieses, geschädigte Dritte schützende (BGH, Urt. \n\nv. 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, NJW-RR 1993, 1306 unter 2. b, aa) gesetzliche \n\nVerfügungsverbot hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO im Verfahren keine Wir-\n\nkung. An seine Stelle tritt das Absonderungsrecht des § 157 VVG (§ 110 VVG \n\ni.d.F. v. 23. November 2007). Überdies wird die Rechtsstellung des Haftpflicht-\n\ngläubigers als Dritter im Sinne des § 156 Abs. 1 VVG durch die Freigabe nicht \n\nberührt. Sein Absonderungsrecht gemäß § 157 VVG überdauert das Insolvenz-\n\nverfahren als Pfandrecht an der Entschädigungsforderung selbst (BGH, aaO \n\nm.w.N.). Als Pfandgläubiger kann der Dritte gegen den Schuldner noch wäh-\n\nrend des laufenden Insolvenzverfahrens ohne Hinderung durch § 89 Abs. 1 In-\n\nsO wie vor der Freigabe gegen den Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung \n\nbetreiben (vgl. BGHZ 166, 74, 83 Rn. 26). \n\n8 \n\nDie Freigabe des Deckungsanspruchs aus der Masse wird auch nicht \n\nvon dem Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB erfasst, wie die Revisionserwide-\n\nrung meint. Die Freigabe einer Forderung aus der Masse ist keine Abtretung \n\n(vgl. BGHZ 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f Rn. 25, 26) und mit einer solchen auch \n\nnach dem Schutzzweck der Bedingung nicht gleichzusetzen. Denn der Haft-\n\npflichtversicherer wird durch die Freigabe nicht genötigt, den Schadenfall mit \n\neinem unbekannten Dritten abzuwickeln, sondern deswegen an seinen Versi-\n\ncherungsnehmer selbst, den Schuldner, zurückverwiesen. \n\n9 \n\nLetztlich kommt nicht in Betracht, dass die Freigabe des Deckungsan-\n\nspruchs aus der Masse insolvenzzweckwidrig und deshalb unwirksam ist, wie \n\ndie Revisionserwiderung ebenfalls zu bedenken gibt. Eine masseschädigende \n\nWirkung der Freigabe war hier fernliegend; denn sie führt im Regelfall nicht zu \n\neiner entsprechenden Anwendung von § 43 InsO. Der Haftpflichtgläubiger - im \n\nStreitfall die Klägerin - ist nach § 52 Satz 2 InsO vielmehr zur anteilsmäßigen \n\nBefriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit er auf sein (vorma-\n\nliges) Absonderungsrecht verzichtet oder bei der Durchsetzung seines jetzigen \n\nPfandrechts am freigegebenen Anspruch auf Haftpflichtdeckung nach § 1282 \n\nBGB mit diesem ausgefallen ist. Die Vorschrift des § 52 InsO ist ihrem Zweck \n\nnach auch anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter den mit einem Absonde-\n\nrungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat (Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 52 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO § 52 Rn. 9; Uh-\n\nlenbruck, InsO 12. Aufl. § 52 Rn. 4; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. § 52 Rn. 7; \n\nHmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 52 Rn. 3; zu § 64 KO ebenso bereits OLG \n\nKiel JW 1935, 721, 722). Sonst könnte der Insolvenzverwalter überlastete Ge-\n\ngenstände praktisch niemals freigeben und hätte die Masse insbesondere bei \n\nGrundstücken nur zwecks Erhaltung des Ausfallprinzips unrentierliche Sachlas-\n\nten und Kosten weiter auf sich zu nehmen (ähnlich schon Jaeger/Lent, KO \n\n8. Aufl. § 64 Anm. 3; dazu a.A. nur Th. Wolff, KO 2. Aufl. Anm. 4 a). Das wäre \n\nsinnwidrig. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.12.2006 - 3 HKO 12165/05 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 12 U 195/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-23-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1282","ref_norm":"1282","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-23-08","retrieved":"2026-07-10 19:25:54.006446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/ix-zr-23-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-04-02","dockets":["IX ZR 23/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 23/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-23-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VVG §§ 156, 157 (VVG 2007 §§ 108, 110) Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners. AHB § 7 Nr. 3 Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen. InsO § 52 Satz 2 Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht ver- zichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlit- tenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht be- lasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2007\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-\n\nFürth, 3. Kammer für Handelsachen, vom 21. Dezember 2006 wird\n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens gegen-\n\nüber dem Beklagten zu 2 zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VVG 2008/156","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"156","label":"§ 156 VVG 2008","mentions":3},{"id":"InsO/52","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"52","label":"§ 52 InsO","mentions":2},{"id":"VVG 2008/157","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"157","label":"§ 157 VVG 2008","mentions":2},{"id":"BGB/216","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"216","label":"§ 216 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1282","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1282","label":"§ 1282 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/43","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"43","label":"§ 43 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/45","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"45","label":"§ 45 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/80","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"80","label":"§ 80 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/179","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"179","label":"§ 179 InsO","mentions":1},{"id":"VVG 2008/108","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"108","label":"§ 108 VVG 2008","mentions":1},{"id":"VVG 2008/110","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"110","label":"§ 110 VVG 2008","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Nürnberg-Fürth","court_id":null,"court_as_stated":"LG Nürnberg-Fürth","date":"2006-12-21","docket":"3 HKO 12165/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Nürnberg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Nürnberg","date":"2007-12-12","docket":"12 U 195/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-04-02","docket":"IX ZR 23/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-04-02/ix-zr-23-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-23-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2009, 960","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2009, 821","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:25:54.006446+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}