{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZR 197/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 197/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-\n\nschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter \n\nund die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.944,82 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz auf 1.826,25 € seit dem 11. April 2006 und auf 118,57 € seit \n\ndem 13. Mai 2006 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nDer Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf bis zu \n\n2.000,00 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli \n\n2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. \n\n GmbH \n\n (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-\n\nlichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie \n\nwarb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Die \n\nBeklagte erklärte am 17. September 2000 ihren Beitritt. Tatsächlich erlitt die \n\nSchuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste. Um diese zu \n\nverschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene \n\nGewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem \n\ngeringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. \n\nDie Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines \n\n\"Schneeballsystems\" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Die Beklagte \n\nleistete im Jahr 2000 eine Einlage von 10.225,83 € und ein Agio von 306,78 €. \n\nSie erhielt am 11. Mai 2004 eine Auszahlung in Höhe von 15.055,49 €. \n\n2 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-\n\nrenzbetrag zwischen der an die Beklagte geleisteten Auszahlung und ihrer Ein-\n\nlage (4.829,66 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrensge-\n\nbühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (234,15 €), jeweils zuzüglich \n\nZinsen. Das Amtsgericht hat der Klage zu gut einem Drittel stattgegeben. Die \n\nBerufung des Klägers führte zu einer Verurteilung in Höhe von 3.118,99 €. Mit \n\nseiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Um-\n\nfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur vollständigen Verurtei-\n\nlung der Beklagten. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus \n\n§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, \n\naus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv \n\nohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Die Beklagte sei jedoch \n\ntrotz des gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so \n\nzu stellen, als könne sie mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung \n\ndes Agio und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten anderweitigen \n\nAnlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen. Dies habe \n\nder Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung so entschieden \n\n(BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall \n\nübertragbar. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand. \n\n1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-\n\nvenzverwalter könne die Auszahlung von in \"Schneeballsystemen\" erzielten \n\nScheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-\n\nliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der \n\nRechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; \n\nBGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der \n\nSenat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt. \n\nv. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember \n\n2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht \n\ndie Revisionserwiderung weder im Allgemeinen in Zweifel noch greift sie die \n\ntatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an, dass die Schuldnerin die \n\nAuszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines \"Schneeballsys-\n\ntems\" erbracht habe. \n\n7 \n\n2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könne sie \n\nmit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen \n\nden aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückge-\n\nwähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter \n\nGeltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt \n\n(BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung je-\n\ndoch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 \n\nRn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem \n\nvorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen. \n\nInsbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-\n\nnung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch \n\nwenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein \n\nBereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der \n\nBeklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung ge-\n\nmäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff). \n\n8 \n\nDer Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als \n\ndem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-\n\nschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf \n\ndie Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen \n\n(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff). \n\n9 \n\n10 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig (§ 561 ZPO). \n\na) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO). Zu Unrecht meint die Beklagte, sie sei nicht bereichert, \n\nweil ihr in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die \n\nSchuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadens-\n\nersatzanspruch der Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der \n\nFeststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. \n\nDamit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldver-\n\nhältnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick \n\nauf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaf-\n\nten der Schuldnerin zu verdecken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO \n\nS. 181 Rn. 19). \n\n11 \n\nSoweit die Beklagte außerdem meint, sie dürfe die Einlage als Aufwand \n\nfür den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht sie, dass die Ein-\n\nlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist \n\nund nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf. \n\n12 \n\nb) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch \n\nnicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegenüber anderen ge-\n\ntäuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-\n\nber 2008, aaO Rn. 21). \n\nIII. \n\n13 \n\n1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-\n\nzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt \n\nund die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-\n\nscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n14 \n\n2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, \n\n§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da \n\ndie Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für \n\nden Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-\n\nrung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem \n\nGesichtspunkt des Verzuges begründet. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 C 143/07 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 70/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-197-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-197-07","retrieved":"2026-07-10 19:24:54.261319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/ix-zr-197-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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