{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZR 171/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 171/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Braunschweig vom 18. September 2007 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Rückzahlung von im Last-\n\nschriftverfahren eingezogenen Leasingraten. \n\nDie B. mbH (künftig: Schuldnerin) hatte bei \n\nder Beklagten mehrere Kraftfahrzeuge geleast. Zu Beginn der Monate Juli, Au-\n\ngust, September und Oktober 2005 zog die Beklagte aufgrund einer erteilten \n\nEinzugsermächtigung die vereinbarten Leasingraten in Höhe von monatlich ins-\n\ngesamt 8.038,80 € im Lastschriftverfahren ein. Am 2. November 2005 beantrag-\n\nte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. \n\nDer Kläger wurde am selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zu-\n\nstimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2 In-\n\nsO) bestellt. Am 30. Dezember 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und \n\nder Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 \n\nfocht der Kläger die Abbuchung der Leasingraten an. Da die Beklagte nicht \n\nzahlte, erhob er Klage auf Rückzahlung des Gesamtbetrags von 32.155,20 €, \n\ngestützt auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 InsO). Dabei ging er auf der Grundlage der im Streitfall maßgeblichen \n\nNr. 7 Abs. 3 AGB-Banken von einer Genehmigung der Lastschriften infolge \n\nZeitablaufs (sechs Wochen nach Rechnungsabschluss zum Quartalsende) aus. \n\nDie Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch wei-\n\nter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die \n\nnach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierte Genehmigung des Lastschrifteinzugs \n\nder Leasingraten eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO darstel-\n\nle und ob durch die Abbuchung von einem debitorisch geführten Konto der \n\nSchuldnerin eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten sei. Jedenfalls scheitere \n\nein Rückgewähranspruch aufgrund der erklärten Insolvenzanfechtung (§ 143 \n\nAbs. 1 InsO), weil die Lastschriftbuchungen der Leasingraten ein sogenanntes \n\nBargeschäft im Sinne von § 142 InsO darstellten und der Kläger selbst nicht \n\nvon einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung ausgehe (§ 133 Abs. 1 InsO). \n\nDer für ein Bargeschäft erforderliche enge zeitliche Zusammenhang der ge-\n\nschuldeten Leistungen liege vor. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-\n\ntung müsse für die Leistung des Schuldners auf den Zeitpunkt des vorbehaltlo-\n\nsen Eingangs der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers und nicht auf den \n\nspäteren Zeitpunkt der (fingierten) Genehmigung durch den Schuldner abge-\n\nstellt werden. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Die geltend gemachte Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 InsO scheitert nach der Rechtsprechung des Senats bezüglich der im \n\nRechnungsabschluss für das dritte Quartal 2005 enthaltenen Belastungsbu-\n\nchungen für die Monate Juli, August und September 2005 bereits daran, dass \n\nweder Schuldnerin noch Insolvenzverwalter den Lastschrifteinzug genehmigt \n\nhaben. Damit fehlt es insoweit an einer anfechtbaren Rechtshandlung im maß-\n\ngeblichen Zeitraum zwischen dem Eröffnungsantrag und der Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens. \n\na) Das Berufungsgericht hat weder eine ausdrückliche Genehmigung \n\nfestgestellt noch Umstände, die den Schluss auf eine konkludente Genehmi-\n\ngung erlauben würden. \n\nb) Eine nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierte Genehmigung kann be-\n\nzüglich der Belastungsbuchungen für Juli bis September 2005 nicht angenom-\n\nmen werden. Nach dieser Bestimmung hat der Kunde Einwendungen gegen \n\neine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine \n\nEinzugsermächtigung erteilt hat, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach \n\nZugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dem die Belastungsbu-\n\nchung enthalten ist, sofern er sie nicht zuvor schon genehmigt hat. Das Unter-\n\nlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Der \n\nSenat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass ein \"schwacher\" \n\nvorläufiger Insolvenzverwalter, dem die Zustimmung zu Verfügungen des \n\nSchuldners vorbehalten ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO), anders als ein \"star-\n\nker\" vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO) und ein end-\n\ngültiger Insolvenzverwalter die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-\n\nBanken nicht gegen sich gelten lassen muss, weil er auch eine ausdrückliche \n\nGenehmigung nicht selbst erteilen könnte (BGHZ 174, 84, 93 f, Rn. 23 f). Da \n\ndie Sechs-Wochen-Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken für den am 30. Septem-\n\nber 2005 ergangenen Rechnungsabschluss am 15. November 2005, also im \n\nZeitraum der \"schwachen\" Insolvenzverwaltung, endete, scheidet eine fingierte \n\nGenehmigung der in diesem Rechnungsabschluss enthaltenen Lastschriftbu-\n\nchungen für die Monate Juli bis September 2005 aus. \n\n9 \n\n2. Soweit für die vorstehend genannten Belastungsbuchungen mit dem \n\nXI. Zivilsenat (Urt. v. 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348, 3351 ff, \n\nRn. 30-38, zur Veröffentlichung in BGHZ 177, 69 bestimmt) eine Genehmigung \n\ndes Lastschrifteinzugs bejaht würde, scheiterte eine Anfechtung nach § 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO daran, dass ein Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt. \n\nDeshalb wird die Divergenz zu dem Urteil des XI. Zivilsenats nicht entschei-\n\ndungserheblich. \n\n10 \n\na) Der erkennende Senat hat - ebenfalls nach Erlass des Berufungsur-\n\nteils - entschieden (Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, ZIP 2008, 1241), dass \n\nbei der Beurteilung, ob eine Bardeckung im Sinne von § 142 InsO vorliegt, auf \n\nden Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren \n\nGenehmigung abzustellen ist, wenn ein Verkäufer im unmittelbaren Anschluss \n\nan eine von ihm erbrachte Leistung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungs-\n\nermächtigung von dem Konto des Schuldners einzieht und der Lastschrifteinzug \n\nnachfolgend genehmigt wird (zustimmend Berger LMK 2008, 265854; Achs-\n\nnick/Krüger NZI 2008, 483, 484; ablehnend Wagner NZI 2008, 721 f.; Werres \n\nZInsO 2008, 1065, 1067 f; vgl. ferner HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 142 Rn. 5). Unter \n\nBerücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs \n\nreicht \n\n- unbeschadet des § 140 Abs. 1 InsO - bereits der zeitnahe tatsächliche Leis-\n\ntungsaustausch für eine anfechtungsrechtliche Privilegierung aus. \n\n11 \n\nb) Diese für einen Kaufvertrag getroffene Beurteilung gilt für den hier in \n\nRede stehenden Leasingvertrag in gleicher Weise, da die Lastschrifteinzüge \n\nzeitnah zum entsprechenden Zeitraum der Gebrauchsüberlassung erfolgten (so \n\nauch BGH, Urt. v. 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07 aaO, Rn. 41 bis 47). \n\n12 \n\n3. Die Lastschriftbuchung vom Oktober, die erst im Rechnungsabschluss \n\nfür das vierte Quartal 2005 enthalten war, gilt als genehmigt, weil der Ablauf der \n\nFrist nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken in die Zeit der endgültigen Insolvenzver-\n\nwaltung fiel. Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters sind jedoch nicht an-\n\nfechtbar. \n\n13 \n\n4. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten ist \n\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung \n\n(§ 812 Abs. 1 BGB) begründet. Soweit eine Genehmigung der Lastschriftbu-\n\nchung durch die Schuldnerin oder den Insolvenzverwalter fehlt, hat die Beklagte \n\nnichts auf Kosten der Schuldnerin erlangt. Die Lastschrift wurde durch die Bank \n\nder Schuldnerin (Zahlstelle) eingelöst. Diese Belastungsbuchung auf dem Konto \n\nder Schuldnerin muss rückgängig gemacht werden, weil die Bank gegen die \n\nSchuldnerin keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) hat. Soweit \n\neine Genehmigung angenommen wird, liegt zwar eine Leistung der Schuldnerin \n\nan die Beklagte vor. Diese Leistung erfolgte jedoch mit Rechtsgrund, weil hier-\n\ndurch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der fälligen Leasingraten aus \n\ndem Leasingvertrag erfüllt wurde. \n\nIII. \n\n14 \n\n15 \n\nDie Klage kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf \n\n§ 816 Abs. 2 BGB gestützt werden. \n\nDer Kläger hatte seinen Anspruch in den Tatsacheninstanzen aus-\n\nschließlich mit einer Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO \n\nbegründet. Er war dabei - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils er-\n\ngangenen Senatsentscheidung vom 25. Oktober 2007 (BGHZ 174, 84, 93 f) - \n\nvon einer nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierten Genehmigung der Last-\n\nschriftbuchungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgegangen. \n\n16 \n\nErstmals im Revisionsverfahren hat der Kläger seine Forderung zusätz-\n\nlich mit einer entsprechenden Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB begründet. Er \n\nmeint, die Beklagte habe durch den Lastschrifteinzug eine vermögenswerte \n\nBuchposition erlangt. Die Erlangung dieser Buchposition könne er genehmigen \n\nund Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangen. Die Geltendmachung des berei-\n\ncherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs führe nicht zur Genehmigung der \n\nvon der Schuldnerbank vorgenommenen Belastungsbuchung. Hinnehmen müs-\n\nse die Schuldnerin diese Buchung erst mit Erfüllung des Bereicherungsan-\n\nspruchs durch den Lastschriftgläubiger. \n\n17 \n\nOb diese rechtliche Konstruktion tragfähig ist, kann dahinstehen. Sie \n\nsetzt jedenfalls eine besondere Genehmigung der Buchposition der Lastschrift-\n\ngläubigerin durch den Kläger voraus. Eine solche wurde vom Kläger in den Tat-\n\nsacheninstanzen nicht behauptet und demzufolge vom Berufungsgericht auch \n\nnicht festgestellt. Sie kann deshalb auch nicht der Beurteilung durch das Revi-\n\nsionsgericht zugrunde gelegt werden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 f, Rn. 10). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.11.2006 - 7 O 457/06 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 176/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-171-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-171-07","retrieved":"2026-07-10 19:28:32.355203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/ix-zr-171-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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