{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZB 250/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 250/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 2. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. No-\n\nvember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 14.025,03 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte, der zuvor als Sachverständiger ein Gutachten \n\nzum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18. Oktober \n\n2001 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tag wegen Zahlungsunfähig-\n\nkeit eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH \n\n& Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt, die in B. zwei Hotels betrieb (L. \n\nStraße … und M. …). Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin \n\nwurde der Eröffnungsbeschluss am 26. November 2001 aufgehoben, nachdem \n\ndie dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten begli-\n\nchen worden war. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des weiteren Betei-\n\nligten auf 34.999,80 € festgesetzt, das Landgericht hat sie auf die sofortige Be-\n\nschwerde der Schuldnerin auf 23.147,61 € ermäßigt. Dabei hat es den Wert \n\nbeider Hotelgrundstücke unter Abzug der grundpfandrechtlichen Belastungen in \n\ndie Berechnungsgrundlage der Vergütung einbezogen. \n\n2 \n\nDer Senat hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Rechtsbe-\n\nschwerde der Schuldnerin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung zurückverwiesen (Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, \n\n1070). Zur Begründung hat er ausgeführt: Werde das Insolvenzverfahren vor-\n\nzeitig beendet, müssten im Rahmen der Vergütungsbemessung auch die noch \n\nnicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Es \n\nmüsse insoweit das Verwertungsergebnis berücksichtigt werden, das ohne die \n\nvorzeitige Beendigung des Verfahrens erzielt worden wäre. Wären dann Mas-\n\nsegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der \n\nGläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, sei der Wert jener Gegen-\n\nstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Insofern sei die Sache \n\nnoch nicht entscheidungsreif, weil nicht festgestellt sei, dass bereits die Verwer-\n\ntung eines der beiden Grundstücke ausgereicht hätte, sämtliche Gläubiger der \n\nSchuldnerin zu befriedigen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten nunmehr auf \n\n13.241,98 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des wei-\n\nteren Beteiligten, der eine Erhöhung der Vergütung auf den Betrag der ersten \n\nEntscheidung des Landgerichts erstrebt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 InsO, § 567 \n\nAbs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie \n\nführt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, die Verwertung der Betriebsliegenschaft \n\nL. Straße … hätte bei einem Verkehrswert von 1.936.000 DM nach Abzug \n\nder grundpfandrechtlichen Belastungen \n\nzu einem Überschuss \n\nvon \n\n261.638,10 DM geführt. Dieser Betrag hätte in Ansehung des dann noch \n\nverbleibenden Anspruchs des Finanzamts, der sich auf 97.502,90 DM belief, \n\nausgereicht, um eine vollständige Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin \n\nherbeizuführen. Der Verwertung weiterer Massegegenstände hätte es hiernach \n\nnicht bedurft. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach der rechtli-\n\nchen Beurteilung des Senats, die der Aufhebung der ersten Beschwerdeent-\n\nscheidung zugrunde lag und an die das Beschwerdegericht deshalb gemäß \n\n§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden war, können weitere Massegegenstände, \n\ninsbesondere das zweite Grundstück der Schuldnerin, vergütungsrechtlich nur \n\ndann außer Betracht bleiben, wenn bereits durch die Verwertung des Grund-\n\nstücks L. Straße … die Forderungen sämtlicher Gläubiger hätten befriedigt \n\nwerden können. Das Beschwerdegericht hat nur festgestellt, dass der Verwer-\n\ntungserlös ausgereicht hätte, um die Forderung des Finanzamts, welche dem \n\nInsolvenzantrag zugrunde lag, zu befriedigen. Zu weiteren Forderungen von \n\nInsolvenzgläubigern hat es verfahrensfehlerhaft keine Feststellungen getroffen. \n\nDer weitere Beteiligte hat nach der Zurückverweisung vorgetragen, der freie \n\nErlös aus einer Verwertung des Grundstücks L. Straße … reiche nicht, die \n\nübrigen Verbindlichkeiten von 410.638,10 DM zu begleichen. Bereits in seinem \n\nvor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstatteten Gutachten hatte er ein Gläu-\n\nbigerverzeichnis erstellt, welches neben den Forderungen des Finanzamts und \n\nder grundpfandrechtlich gesicherten Bank eine private Darlehensverbindlichkeit \n\nin Höhe von 323.000 DM ausweist. Damit war der weitere Beteiligte seiner \n\nPflicht, dem Insolvenzgericht eine Grundlage für die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsVV vorzunehmende Schätzung zur Verfügung zu stellen, nachgekommen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 284/03, ZIP 2005, 1281, 1282; Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 48). Das Beschwerdegericht hätte \n\ndeshalb hierzu Feststellungen treffen müssen. Die erneute Zurückverweisung \n\ngibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2005 - 96 IN 63/01 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 22.11.2007 - 6 T 87/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zb-250-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zb-250-07","retrieved":"2026-07-10 19:28:41.132769+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/ix-zb-250-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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