{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 78/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"OSTSEE-POST MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2 a) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klage- kennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals \"ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise\" zu berücksichtigen. b) Die Marke \"POST\" ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transport- wesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. c) Zwischen der Wortmarke \"POST\" und einer Wort-/Bildmarke \"OP OSTSEE- POST\" besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG. d) Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Ver- wechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Ir- reführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechs- lungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 78/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nOSTSEE-POST \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; \nUWG § 5 Abs. 2 \n\na) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden \nBegriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klage-\nkennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG \nund beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals \"ohne \nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise\" zu berücksichtigen. \n\nb) Die Marke \"POST\" ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transport-\nwesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von \nüber 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. \n\nc) Zwischen der Wortmarke \"POST\" und einer Wort-/Bildmarke \"OP OSTSEE-\nPOST\" besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 \nMarkenG. \n\nd) Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Ver-\nwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Ir-\nreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechs-\nlungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig \nunterschiedliche Streitgegenstände. \n\nBGH, Urt. v. 2. April 2009 - I ZR 78/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. April 2006 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-, \n\nPaket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der \n\nmit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetrage-\n\nnen Wortmarke Nr. 300 12 966 \"POST\", die für die Dienstleistungen \n\nBriefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienst-\nleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, \nPäckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit \nschriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Brie-\nfen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und \n\nunadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, \nZeitungen, Zeitschriften, Druckschriften \n\nSchutz genießt. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Be-\n\nstandteil \"Post\" gebildet sind. Zugunsten der Klägerin sind die Wortmarken \n\nNr. 300 02 483 \"DP\" (Priorität 14. Januar 2000) und Nr. 301 52 474 \"DP2\" (Prio-\n\nrität 31. August 2001) unter anderem eingetragen für \n\nTransport, Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sen-\ndungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, Ein-\nsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen, \nBriefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1 (nachfolgend auch Beklagte), deren persönlich haf-\n\ntender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, ist ein Transport- und Logistikunter-\n\nnehmen. Die Beklagte ist Inhaberin der am 16. Januar 2003 angemeldeten \n\nWort-/Bildmarken Nr. 303 01 652 \"OSTSEE-POST Der private Postdienst im \n\nNorden\" und Nr. 303 01 653 \"OP OSTSEE-POST\", die wie im Klageantrag \n\nzu I 1 abgebildet, für die dort angeführten Waren und Dienstleistungen einge-\n\ntragen sind. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarken und ihr Unterneh-\n\nmenskennzeichen würden durch die Verwendung der Marken der Beklagten \n\nverletzt. \n\nSie hat beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen \n\nund/oder \n\nfür die Waren und/oder Dienstleistungen \n\nPapier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit \nin Klasse 16 enthalten; Papiererzeugnisse, nämlich Packpapier, \nPapiertüten, Papierumschläge; Pappe und Papperzeugnisse, \nnämlich Pappkartons, Verpackungspappe und Papp-Umschläge \nfür den Transport von Gütern aller Art; Druckereierzeugnisse, Zei-\ntungen, Broschüren, Zeitschriften und Bücher; Etiketten, nicht aus \nTextilstoffen; Fotografien; Schreibwaren, Klebstoffe für Schreibwa-\nren; Schreibmaschinen; Lehr- und Unterrichtsbücher über den \nTransport von Paketen und Briefsendungen; Drucklettern und \nDruckstöcke; Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, nämlich \nluftgepolsterte Plastikverpackungen, Plastiktüten, -folien, -um-\nschläge und -verpackungsbeutel; Verpackungsmaterial aus Plastik \n(soweit in Klasse 16 enthalten); Werbung; Beratung in Fragen der \nGeschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Geschäftsführung; \nBüroarbeiten, computergestützte Verfolgung des Transportweges \nvon Paketen, Dokumenten und/oder Unterlagen; Verteilung von \nWarenproben zu Werbezwecken; Unterstützung des Manage-\nments, nämlich Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Ma-\nin organisatorischer/betriebswirtschaftlicher \nnagement-Beratung \n\nHinsicht; Sponsoring in Form von Werbung; Vermittlung und Ab-\nschluss von Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-, Per-\nsonal- und Wirtschaftsberatung; Marketing, insbesondere Direkt-\nmarketing; Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichten, \nBriefen, Dokumenten, Daten und von Informationen aller Art, auch \nin Bild und Ton, per Telex, Telefax, Telefon, über elektronische \nMedien (einschließlich E-Mail und Internet), mittels eines oder \nmehrerer weltweiter Computernetzwerke oder anderer Medien; \nOnline-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von In-\nformationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Sammeln, \nBereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeich-\nnungen und Bildern; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für \ndie Telekommunikation; Durchführung von Telefondiensten, Tele-\ntext Services; computergestützte Übertragung von Nachrichten \nund Bildern über Waren und Dienstleistungen; E-Mail-Daten-\ndienste (= elektronischer Postversand); Pagingdienste (Personen-\nrufdienste); Bereitstellung einer Hotline; Dienstleistungen eines \nCall Centers, nämlich Vermittlung und Bearbeitung von Waren- \noder Dienstleistungsbestellungen zur Weiterleitung über Daten-\nnetze; Servicebetreuung über Hotlines, nämlich Bestellannahme \nund Auskunftserteilung über die Beförderung und Zustellung von \nGütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen \nMitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, \nPostkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, ad-\nressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendun-\ngen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften \nmit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen \nund Flugzeugen sowie deren Verfolgung und Ermittlung (soweit in \nKlasse 38 enthalten); Bereitstellung eines elektronischen Markt-\nplatzes auf Computernetzwerken; Einstellung von Daten in digitale \nNetze, soweit in Klasse 38 enthalten; internetbezogene Dienstleis-\ntungen, nämlich Bereitstellen eines Zugangs zu Texten, Grafiken, \naudiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Da-\ntenbanken und Computerprogrammen; Betrieb von Chatlines und \nForen; Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; \nBriefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung \nund Zustellung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendun-\ngen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, ins-\nbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, \nWurfsendungen, adressierte und unadressierten Werbesendun-\ngen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschrif-\nten, Druckschriften mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Schienen-\nfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten, \nLagerung, Aufbewahrung, Verpackung und Lieferung der vorge-\nnannten Sendungen; Logistikdienstleistungen auf dem Transport-\nsektor, nämlich Sendungsverfolgung und -ermittlung von Paketen \n\nsowie Ermittlung und Verfolgung des Transportweges von Einzel- \nund Sammelgutsendungen, von Paketangaben, aktuellem Auslie-\nferungsstatus, Statusaktualisierung per E-Mail, von Abrechnun-\ngen, Paketankunftsdaten und Lieferbenachrichtungen - alle vorge-\nnannten Dienstleistungen auch über Internet \n\nzu benutzen und/oder benutzen zu lassen. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte zudem auf Auskunftserteilung und Einwilli-\n\ngung in die Löschung der Marken in Anspruch genommen. Sie hat weiterhin die \n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 und des Be-\n\nklagten zu 2 begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat \n\ndie Klägerin auch den Feststellungsantrag nur noch gegen die Beklagte weiter-\n\nverfolgt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg WRP \n\n2007, 446). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagte zu 1 weiter. Ihre gegen den \n\nBeklagten zu 2 gerichtete Revision hat die Klägerin zurückgenommen. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten \n\nAnsprüche gegen die Beklagte aus den Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, \n\nAbs. 5 und Abs. 6 MarkenG) und dem Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 \n\nbis Abs. 5 MarkenG) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n8 \n\nZwischen der Wortmarke \"POST\" der Klägerin und den Wort-/Bildmar-\n\nken der Beklagten bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG. Zwischen den Dienstleistungen der Bereiche Briefdienst, \n\nFrachtdienst und Kurierdienst, für die die kollidierenden Zeichen geschützt sei-\n\nen, bestehe Dienstleistungsidentität. Im Übrigen könne eine hochgradige \n\nDienstleistungs- und Warenähnlichkeit unterstellt werden. \n\n9 \n\nDie Klagemarke verfüge auch unter Berücksichtigung der vorgelegten \n\ndemoskopischen Gutachten nur über eine schwache Kennzeichnungskraft. Ge-\n\ngenteiliges folge auch nicht aus einer intensiven Benutzung der Marke und den \n\nvon der Klägerin behaupteten hohen Werbeaufwendungen. Zwischen der Kla-\n\ngemarke \"POST\" und den angegriffenen Marken fehle die erforderliche Zei-\n\nchenähnlichkeit. Die Marken der Beklagten würden nicht durch den Wortbe-\n\nstandteil \"POST\" geprägt. Diesem komme in den Kollisionszeichen auch keine \n\nselbständig kennzeichnende Stellung zu. Danach bestehe weder eine unmittel-\n\nbare Verwechslungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. \n\n10 \n\nEine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sei \n\nebenfalls nicht gegeben. Der von Haus aus rein beschreibende Begriff \"POST\" \n\nhabe sich nicht aufgrund wiederholter Verwendung als Stammbestandteil einer \n\nZeichenserie durchgesetzt. \n\n11 \n\nIm Übrigen stehe dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf-\n\ngrund der Klagemarke \"POST\" die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG entge-\n\ngen. Der Begriff \"POST\" sei für die Waren und Dienstleistungen, für die die Kol-\n\nlisionszeichen geschützt seien, beschreibend oder weise stark beschreibende \n\nAnklänge auf. Seine Verwendung in den angegriffenen Zeichen sei im Hinblick \n\nauf die Öffnung des staatlichen Postmonopols und des gemeinschaftsrechtlich \n\nerwünschten Wettbewerbs nicht unlauter. \n\n12 \n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass sich auch aus \n\ndem Unternehmenskennzeichen der Klägerin kein Unterlassungsanspruch \n\nnach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG herleiten lasse. \n\n13 \n\nDie Unterlassungsanträge seien weiterhin nicht aufgrund des Bekannt-\n\nheitsschutzes der Klagemarke \"POST\" und des Unternehmenskennzeichens \n\nder Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG begründet. Aus \n\nden Ausführungen zu § 23 Nr. 2 MarkenG folge, dass eine Ausnutzung oder \n\nBeeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der be-\n\nkannten Zeichen \"POST\" nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Wei-\n\nse erfolge. \n\n14 \n\nDer Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus den Wortzei-\n\nchen \"DP\" und \"DP2\". Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG scheide mangels Zeichenähnlichkeit aus. \n\n15 \n\nB. Die Revision, die sich dagegen wendet, dass die gegen die Beklagte \n\ngerichteten Klageanträge abgewiesen worden sind, hat in der Sache keinen \n\nErfolg. \n\n16 \n\nI. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der \n\nKlägerin nach § 14 Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte aus der Klagemarke \n\nNr. 300 12 966 \"POST\" gegen die Verwendung der Zeichen \"OP OSTSEE-\n\nPOST\" und \"OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden\" scheide aus, \n\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n17 \n\n1. Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke \n\n18 \n\n19 \n\n\"POST\" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Mar-\n\nke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat \n\nhat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatent-\n\ngericht die Löschungsanträge des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt \n\nhat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die Lö-\n\nschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im \n\nVerletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage und ist der Verlet-\n\nzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008 \n\n- I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I). \n\n2. Zwischen der Klagemarke \"POST\" und den Kollisionszeichen besteht \n\njedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\na) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung zutreffend angenommen, \n\ndass zwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist, und \n\nden Dienstleistungen der Bereiche Briefdienst, Frachtdienst und Kurierdienst \n\nder angegriffenen Marken Dienstleistungsidentität besteht. Es hat für das Ver-\n\nhältnis sämtlicher übrigen Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen \n\neine hochgradige Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit angenommen. Das ist \n\nim Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35, für die \n\ndie angegriffenen Marken ebenfalls geschützt sind, zumindest zweifelhaft. Das \n\nBerufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zur Waren- und Dienstleis-\n\ntungsähnlichkeit getroffen, sondern eine hochgradige Ähnlichkeit nur unterstellt. \n\nIhm obliegt jedoch die tatrichterliche Beurteilung, ob die Waren und Dienstleis-\n\ntungen einander ähnlich sind (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, \n\n1066 Tz. 23 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). Demzufolge ist für die rechtliche \n\nBeurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin von hochgradiger \n\nWaren- und Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen, soweit das Berufungsge-\n\nricht keine Dienstleistungsidentität festgestellt hat. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke \"POST\" ver-\n\nfüge über allenfalls schwache Kennzeichnungskraft. Als rein beschreibende \n\nBezeichnung komme ihr für die eingetragenen Dienstleistungen keine originäre \n\nUnterscheidungskraft zu. Die Marke sei nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung \n\neingetragen worden. Durch die Verkehrsdurchsetzung habe die Klagemarke \n\nkeine normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt. Zu berücksichti-\n\ngen sei, dass die Bezeichnung \"POST\" im Rahmen eines staatlichen Monopols \n\nbenutzt worden sei und die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung in der Beru-\n\nfungsinstanz immer noch über eine gesetzliche Exklusivlizenz verfüge. Die Zei-\n\nchennutzung innerhalb staatlicher Monopole beruhe auf der andere Wettbe-\n\nwerber ausschließenden Gesetzeslage. Diese begründe keine wettbewerbliche \n\nLeistung und rechtfertige nicht die Zuerkennung normaler oder gesteigerter \n\nKennzeichnungskraft. Zu berücksichtigen sei auch das gemeinschaftsrechtliche \n\nZiel einer Liberalisierung des Postmarktes. Ohne eine Beschränkung des \n\nSchutzumfangs der Klagemarke werde es Wettbewerbern versagt, Kennzei-\n\nchen auf ähnliche Weise zu bilden. Die übrigen von der Klägerin vorgetragenen \n\nUmstände könnten eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ebenfalls nicht \n\nbewirken. Die behaupteten Werbeaufwendungen seien im Hinblick auf die Kla-\n\ngemarke \"POST\" nicht substantiiert. Die vorgelegten Verkehrsbefragungen sei-\n\nen ebenfalls nicht geeignet, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft zu bele-\n\ngen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Für das Revisionsver-\n\nfahren ist vielmehr von normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke \"POST\" \n\nauszugehen. \n\n21 \n\naa) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten \n\nUmstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die \n\ndie Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die \n\nIntensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der \n\nMarke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der \n\nbeteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf-\n\ngrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen \n\n(EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 \n\nTz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 \n\n= GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urt. v. 7.7.2005 \n\n- C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, 1159 \n\n- Nestlé/Mars). \n\n22 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon \n\nausgegangen, dass die Klagemarke \"POST\" ohne Verkehrsdurchsetzung i.S. \n\nvon § 8 Abs. 3 MarkenG nicht schutzfähig ist, weil ihrer Eintragung als be-\n\nschreibende Angabe das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-\n\ngegensteht. \n\n23 \n\n(1) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintra-\n\ngung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Ver-\n\nkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sons-\n\ntiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Von einem die \n\nWaren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen \n\nsein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat und nur eine der \n\nmöglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003, I-12447 = GRUR 2004, 146 \n\nTz. 32 - DOUBLEMINT; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, - I-1619, \n\nGRUR 2004, 674 Tz. 97 - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 53/05, \n\nGRUR 2008, 900 Tz. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II). \n\n24 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Begriff \n\n\"POST\" in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, \n\nPäckchen und andere Waren befördert und zustellt, und andererseits die beför-\n\nderten und zugestellten Güter selbst, z.B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen, \n\nbezeichnet. In der letztgenannten Bedeutung beschreibt \"POST\" den Gegen-\n\nstand, auf den sich die Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetra-\n\ngen ist. Der Begriff ist deshalb eine Angabe über ein Merkmal der in Rede ste-\n\nhenden Dienstleistungen (zu § 23 Nr. 2 MarkenG BGH, Urt. v. 5.6.2008 \n\n- I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 21 - CITY POST; BGH GRUR 2008, 798 \n\nTz. 19 - POST I; zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Beschl. v. 23.10.2008 \n\n- I ZB 48/07 - POST II). \n\n25 \n\ncc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es nur eine al-\n\nlenfalls schwache Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung \n\neingetragenen Marke angenommen hat, halten dagegen der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Für das Revisionsverfahren ist vielmehr von einer norma-\n\nlen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. \n\n26 \n\n(1) Aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verfügen re-\n\ngelmäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP 2001, 1315 - Marlboro-\n\nDach; BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 34 - Kinderzeit). Eine Kennzeichnungs-\n\nschwäche kann für derartige Zeichen nur angenommen werden, wenn hierfür \n\nbesondere tatsächliche Umstände vorliegen (BGHZ 156, 112, 122 - Kinder I). \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können diese besonderen Um-\n\nstände nicht darin gesehen werden, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, \n\ndie Deutsche Bundespost, als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit \n\nder Postbeförderung in Deutschland betraut war und seit der teilweisen Öffnung \n\ndes Marktes für Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-\n\nJahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unterneh-\n\nmen an der Verwendung des die fraglichen Dienstleistungen beschreibenden \n\nWortes \"POST\" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verbietet \n\nsich im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 MarkenRL, der durch § 8 Abs. 3 Mar-\n\nkenG umgesetzt wird, eine Differenzierung der Unterscheidungskraft nach dem \n\nfestgestellten Interesse daran, die Bezeichnung für die Benutzung durch andere \n\nUnternehmen freizuhalten (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97, Slg. 1999, \n\nI-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 48 und 54 = WRP 1999, 629 - Chiemsee). Von \n\ndiesem Maßstab ist auch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der auf-\n\ngrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke auszugehen. Deren \n\nKennzeichnungskraft ist nicht aus Rechtsgründen geringer zu bemessen, um \n\nWettbewerbern die markenmäßige Benutzung der Klagemarke in identischer \n\noder ähnlicher Form zu ermöglichen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, \n\n2. Aufl., § 14 Rdn. 391; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher \n\nRechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 222). Vielmehr \n\nist dem Bedürfnis von Wettbewerbern, abweichende, aber auf ähnliche Weise \n\ngebildete Kennzeichen für ihre Dienstleistungen zu verwenden, bei der Schutz-\n\nschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im \n\nRahmen des Merkmals \"ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise\" \n\nRechnung zu tragen (zu § 23 Nr. 2 MarkenG BGH WRP 2008, 1206 Tz. 25 \n\n- CITY POST; GRUR 2008, 798 Tz. 23 - POST I; zu § 15 Abs. 3 MarkenG \n\nBGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1057 = WRP 2001, \n\n1193 - Tagesreport; BGHZ 147, 56, 63 und 67 - Tagesschau). \n\n27 \n\nAllerdings kann der Umstand, dass der Markeninhaber über eine Mono-\n\npolstellung verfügt, nicht nur Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen \n\nder Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG (vgl. zu Art. 3 Abs. 3 \n\nMarkenRL EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR \n\n2002, 804 Tz. 65 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington), sondern auch auf die \n\nBeurteilung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke haben. In einer derarti-\n\ngen Situation, in der ein Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimm-\n\nte Leistung als einziger anbietet, ist darauf zu achten, ob der Verkehr, der die \n\nvon Haus aus beschreibende Angabe der angebotenen Leistung mit dem An-\n\ngebot des Monopolisten identifiziert, diese Bezeichnung nunmehr als Hinweis \n\nauf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung betrachtet. In einem \n\nsolchen Fall liegt es nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff mit diesem \n\nInhaber in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu \n\nerblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 \n\n- I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 18 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Entspre-\n\nchendes gilt, wenn der Markeninhaber in der Vergangenheit über eine Mono-\n\npolstellung verfügte, die die gegenwärtige Verkehrsauffassung nach wie vor \n\nbeeinflusst. \n\n28 \n\n(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nEs hat unterstellt, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin, die Deutsche \n\nBundespost, die Bezeichnung \"POST\" über viele Jahrzehnte im Zusammen-\n\nhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie in der Werbung intensiv \n\nbenutzt haben und die Benutzung durch die Deutsche Bundespost als Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin zeichenrechtlich zuzuordnen ist. Das Berufungsgericht \n\nhat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise den beschreibenden Begriff \"POST\" mit der Klägerin nur aufgrund \n\nder früheren Monopolstellung in Verbindung bringen und das Zeichen nicht als \n\nHerkunftshinweis auffassen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten \n\nder Klägerin davon auszugehen, dass der Umstand, dass das Publikum die in \n\nRede stehenden mit der Bezeichnung \"POST\" gekennzeichneten Dienstleis-\n\ntungen als von der Klägerin stammend erkennt, auf der Benutzung der Be-\n\nzeichnung \"POST\" als Marke durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin \n\nberuht. Damit besteht aber kein Anhalt für eine unterdurchschnittliche Kenn-\n\nzeichnungskraft der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Klagemarke. \n\n29 \n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision besteht allerdings auch keine Ver-\n\nanlassung, eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke \n\n\"POST\" anzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Werbeaufwendungen der \n\nKlägerin im Zeitraum von 1997 bis 2003 von jährlich zwischen 60 Millionen € \n\nund 390 Millionen € zur Begründung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft \n\nder Klagemarke nicht herangezogen, weil die Klägerin nicht angegeben hat, \n\nwelche Anteile der Werbeaufwendungen auf die Klagemarke \"POST\" entfallen. \n\nDagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. \n\nEntsprechendes gilt für die von der Klägerin vorgelegten Benutzungsbeispiele \n\nfür die Verwendung der Klagemarke \"POST\". Nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts wird die Klagemarke überwiegend nur gemeinsam mit der Far-\n\nbe Gelb, dem Unternehmenskennzeichen \"Deutsche Post AG\" und teilweise \n\nzusammen mit dem stilisierten Posthorn verwandt. Den Schluss auf eine über-\n\ndurchschnittliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke \"POST\" \n\naufgrund der Verwendungsbeispiele hat das Berufungsgericht daher zu Recht \n\nnicht gezogen. \n\n30 \n\nDas Berufungsgericht hat eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der \n\nKlagemarke \"POST\" über das für die Verkehrsdurchsetzung erforderliche Maß \n\nhinaus auch nicht den von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen ent-\n\nnommen. Es hat hierzu ausgeführt, das I. -Gutachten von Mai 2000 weise \n\neinen Anteil von 71% der Gesamtbevölkerung auf, die die Bezeichnung \"POST\" \n\nder Markeninhaberin zuordneten. Aus den Verkehrsgutachten für November/ \n\nDezember 2002 und dem Ergänzungsgutachten von 2004 der N. \n\nfolge ein Zuordnungsgrad von 82,4% der Gesamtbevölkerung. Von einem hö-\n\nheren Grad der Verkehrsdurchsetzung geht auch die Revision nicht aus. Sie \n\nmeint jedoch, aus diesem Durchsetzungsgrad folge eine gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarke. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus ei-\n\nnem Durchsetzungsgrad von 82,4% oder 84,6%, wie die Klägerin ebenfalls gel-\n\ntend gemacht hat, folgt keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur aufgrund \n\nVerkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke \"POST\". \n\n31 \n\nFür die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgra-\n\ndes kann nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden, auch wenn \n\n- sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtferti-\n\ngen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht \n\nunterhalb von 50% angesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 \n\n- I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND \n\nSCHOEN; Beschl. v. 25.10.2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Tz. 23 = WRP \n\n2008, 791 - Milchschnitte). Handelt es sich jedoch um einen Begriff, der die \n\nfraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein \n\nBedeutungswandel und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deut-\n\nlich höheren Durchsetzungsgrad in Betracht (BGH GRUR 2006, 760 Tz. 20 \n\n- LOTTO). Denn ein sehr bekannter beschreibender Begriff kann nur bei einer \n\nlangen und intensiven Benutzung der Marke Unterscheidungskraft i.S. des § 8 \n\nAbs. 3 MarkenG erlangen (für eine sehr bekannte geographische Herkunftsan-\n\ngabe EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 50 - Chiemsee, zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL; \n\nFezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 436d). Dementsprechend hat der Senat \n\nauch nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Einzelfall eine sehr hohe oder \n\neine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung als notwendig angesehen (vgl. \n\nBGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 24 - LOTTO; GRUR \n\n2007, 1066 Tz. 34 - Kinderzeit; ebenso Ströbele in Ströbele/Hacker, Markenge-\n\nsetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 331; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 8 \n\nMarkenG Rdn. 54; wohl auch Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 663; \n\na.A. v. Schultz in v. Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 187). Davon ist \n\nauch bei dem glatt beschreibenden Begriff \"POST\" auszugehen, so dass ein \n\nDurchsetzungsgrad von deutlich über 80% den Anforderungen an eine Ver-\n\nkehrsdurchsetzung der Bezeichnung \"POST\" für die in Rede stehenden Dienst-\n\nleistungen nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 \n\n- I ZB 48/07 - POST II), jedoch nicht zu einer überdurchschnittlichen Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarke führt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem \n\nT. -Gutachten von Januar 2006. Dieses Gutachten hat die Klägerin \n\nerst nach Abschluss der Tatsacheninstanzen vorgelegt. Als neuer Tatsachen-\n\nvortrag kann es in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden. \n\n32 \n\nc) Das Berufungsgericht ist von einer Zeichenunähnlichkeit zwischen der \n\nKlagemarke \"POST\" und den angegriffenen Marken \"OP OSTSEE-POST\" und \n\n\"OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden\" ausgegangen und hat des-\n\nhalb eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint. \n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n33 \n\naa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-\n\neindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das \n\nschließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer \n\nkomplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen \n\nVerkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, \n\nUrt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. \n\n= WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, \n\nGRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausge-\n\nschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte \n\nMarke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstän-\n\ndig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der \n\nzusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder \n\nprägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, \n\n171, 174 - Marlboro-Dach; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, \n\n865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identität oder Ähnlichkeit die-\n\nses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder \n\neingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch \n\nbei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden \n\nkann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirt-\n\nschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR \n\n2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). \n\n34 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angegriffe-\n\nnen Zeichen nicht durch den Bestandteil \"POST\" geprägt werden, weil die wei-\n\nteren Bestandteile der zusammengesetzten Zeichen nicht in den Hintergrund \n\ntreten. Der Verkehr habe keinen Anlass, die angegriffenen Zeichen zerglie-\n\ndernd zu betrachten und sich bei der Frage des Herkunftshinweises allein an \n\ndem jeweiligen Bestandteil \"POST\" zu orientieren. Der Verkehr werde vielmehr \n\ndiesen Bestandteil als Sachangabe auffassen. Das lässt einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision \n\nwendet sich vielmehr gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage-\n\nmarke \"POST\" behalte in den zusammengesetzten Kollisionsmarken auch kei-\n\nne selbständig kennzeichnende Stellung. Mit diesem Angriff hat die Revision \n\nkeinen Erfolg. \n\n35 \n\n(1) Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen \n\nliegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie \n\nnur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechts-\n\nbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt \n\noder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). \n\n36 \n\n(2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Bestandteil \n\n\"POST\" in den angegriffenen Zeichen keine eigenständige kennzeichnende \n\nStellung zukommt. Es hat dies zu Recht daraus gefolgert, dass der Verkehr den \n\nBegriff \"POST\" in den zusammengesetzten Zeichen beschreibend auffasst. Er-\n\nkennt der Verkehr in den Kollisionszeichen aber nicht die Klagemarke oder das \n\nbekannte oder zumindest erkennbare Firmenschlagwort \"POST\" der Klägerin, \n\nbesteht im Streitfall kein Anhalt dafür, dass der Wortbestandteil \"POST\" in den \n\nzusammengesetzten Kollisionsmarken eine selbständig kennzeichnende Stel-\n\nlung behält. \n\n37 \n\n38 \n\nMangels Zeichenähnlichkeit sind eine unmittelbare Verwechslungsgefahr \n\nund eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen. \n\nd) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der \n\nKlagemarke \"POST\" und den angegriffenen Marken auch nicht unter dem As-\n\npekt eines Serienzeichens angenommen. Dagegen wendet sich die Revision \n\nohne Erfolg. \n\n39 \n\naa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat \n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-\n\nkenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 - Il \n\nPonte Finanziaria/HABM \n\n[BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 \n\n- I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). Diese \n\nArt der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenü-\n\nberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar miteinander ver-\n\nwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil über-\n\neinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unterneh-\n\nmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesens-\n\ngleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. \n\n20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, \n\nm.w.N.). \n\n40 \n\nbb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens \n\nscheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil es an einer Erkennbarkeit des \n\nBestandteils \"POST\" als Serienzeichen der Klägerin in den angegriffenen Mar-\n\nken fehlt. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt, dass das Publikum die Kollisionszeichen als Gesamtbegriff und \n\nnicht zergliedernd versteht, den Bestandteil \"POST\" der angegriffenen Marken \n\nnur als eine Sachangabe ansieht und eine Vielzahl von Unternehmen Marken \n\nund Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil \"POST\" nutzen. \n\n41 \n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, einem markenrechtlichen \n\nUnterlassungsanspruch der Klägerin stünde zudem die Schutzschranke des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. \n\n42 \n\na) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, \n\nsoweit identische Dienstleistungen in Rede stehen. Das ist für die Bereiche der \n\nBriefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen der angegriffenen Marken \n\nder Fall. \n\n43 \n\naa) Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 lit. b \n\nMarkenRL umsetzt, gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem \n\nDritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als \n\nAngabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer \n\nBeschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung \n\nnicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen der Schutz-\n\nschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erfüllt. \n\n44 \n\nbb) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke übereinstimmenden \n\nBestandteil \"POST\" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung ihrer Dienstleistun-\n\ngen. Für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Briefen und \n\nPaketen beschreibt der Bestandteil \"POST\" der angegriffenen Zeichen den Ge-\n\ngenstand, auf den sich die Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist da-\n\nher eine Angabe über ein Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. von \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG (BGH GRUR 2008, 798 Tz. 19 - POST I; WRP 2008, 1206 \n\nTz. 21 - CITY POST). \n\n45 \n\ncc) Der Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichba-\n\nren Fällen, in denen die Klägerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen \"CITY \n\nPOST\" und \"Die Neue Post\" vorgegangen war, einen Verstoß gegen die an-\n\nständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR \n\n2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei maßgeblich \n\nauf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als frühe-\n\nres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutsch-\n\nland betraut war und dass seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Post-\n\ndienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahr-\n\nhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung \n\ndes die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts \"POST\" zur \n\nKennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Be-\n\nschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den \n\nMarkt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung \n\ndes Wortes \"POST\" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Phanta-\n\nsie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu \n\ndienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs so-\n\nwie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das \n\nMarkenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten \n\nWettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brun-\n\nnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008, \n\nI-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf ei-\n\nnem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die \n\nBenutzung eines beschreibenden Begriffs wie \"POST\" auch dann zu gestatten, \n\nwenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnach-\n\nfolgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten \n\nWortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs \n\nder Klagemarke ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch ange-\n\nlegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der \n\nAnsicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte \n\nzur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und ihres Unternehmens nicht zwin-\n\ngend auf den Begriff \"POST\" angewiesen ist, sondern auch andere Bezeich-\n\nnungen wählen könnte. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist allerdings auf \n\nein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden \n\nWettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Marken-\n\nwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzei-\n\nchen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr \n\nerhöhen dürfen. \n\n46 \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zur \n\nBegründung wird auf die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tag ver-\n\nwiesen (Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 110/06, I ZR 111/06 und I ZR 209/06 jeweils Ab-\n\nschnitt II 1 b). Diese Erwägungen gelten im Streitfall entsprechend, soweit eine \n\nDienstleistungsidentität in Rede steht. \n\n47 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Schutzschranke \n\ndes § 23 Nr. 2 MarkenG auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der \n\nKollisionszeichen gegeben ist, für die keine Identität mit den Dienstleistungen \n\nbesteht, für die die Klagemarke eingetragen ist. Hiergegen bestehen allerdings \n\nBedenken, weil vom Berufungsgericht nicht im Einzelnen festgestellt und auch \n\nnicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Begriff \"POST\" für die Vielzahl der \n\nWaren und Dienstleistungen, die für die angegriffenen Marken eingetragen \n\nsind, eine Merkmalsangabe ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben. \n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unabhängig \n\nvom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG schon mangels \n\nVerwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu (Ab-\n\nschnitt B I 2). \n\n48 \n\n4. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die \n\nVerwendung der Marken \"OP OSTSEE-POST\" und \"OSTSEE-POST Der priva-\n\nte Postdienst im Norden\" für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleis-\n\ntungen auch nicht aufgrund eines Bekanntheitsschutzes der Klagemarke \n\n\"POST\" für begründet erachtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG). Die dage-\n\ngen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. \n\n49 \n\nDas Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Verwechslungs-\n\ngefahr eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke \"POST\" und den an-\n\ngegriffenen Zeichen zu Recht verneint. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlich-\n\nkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzule-\n\ngen als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, \n\n596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 45 \n\n- Kinder II). Mangels Ähnlichkeit der kollidierenden Marken kommt ein auf den \n\nSchutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG ge-\n\nstützter Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. \n\n50 \n\nII. Die Klägerin kann den Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg auf das \n\nUnternehmenskennzeichen \"Deutsche Post AG\" und das Firmenschlagwort \n\n\"POST\" der vollständigen Firmenbezeichnung stützen. Die aus § 15 Abs. 2 und \n\n4 MarkenG abgeleiteten Ansprüche scheiden mangels Verwechslungsgefahr \n\naus. Es fehlt an einer Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen \n\n(hierzu vorstehend B I 2 c und d). Aus demselben Grund scheidet auch ein Un-\n\nterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG aufgrund des Schutzes \n\ndes bekannten Unternehmenskennzeichens der Klägerin aus. \n\n51 \n\nIII. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch auch nicht \n\naufgrund der Wortmarken Nr. 300 02 483 \"DP\" und Nr. 301 52 474 \"DP2\" ge-\n\nmäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu. \n\n52 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der \n\nKlagemarke \"DP\" und den angegriffenen Zeichen \"OP OSTSEE-POST\" und \n\n\"OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden\" eine Verwechslungsgefahr \n\nmangels Zeichenähnlichkeit ausscheidet. Es ist davon ausgegangen, dass das \n\nZeichen \"OP OSTSEE-POST\" weder durch den Zeichenbestandteil \"OP\" ge-\n\nprägt wird noch diese Buchstabenkombination in dem zusammengesetzten \n\nZeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. \n\n53 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nSie tragen die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs aus der Klagemarke \n\n\"DP\" selbständig. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klagemarke \"DP\" mit \n\ndem angegriffenen Zeichen \"OP OSTSEE-POST\" auch dann verwechselbar \n\nwäre, wenn das angegriffene Zeichen durch die Buchstabenkombination \"OP\" \n\ngeprägt würde, was das Berufungsgericht in einer zusätzlichen Begründung \n\nverneint hat und von der Revision in diesem Zusammenhang allein angegriffen \n\nwird. \n\n54 \n\n2. Der Unterlassungsanspruch ist schließlich auch nicht aus der Klage-\n\nmarke \"DP\" gegen das angegriffene Zeichen \"OSTSEE-POST Der private Post-\n\ndienst im Norden\" und aus der Klagemarke \"DP2\" gegeben. Insoweit gelten die \n\nvorstehenden Ausführungen entsprechend. \n\n55 \n\nIV. Die Klageanträge I 2 und 3 auf Einwilligung in die Löschung der Mar-\n\nken Nr. 303 01 652 und Nr. 303 01 653 und auf Auskunftserteilung sowie der \n\nKlageantrag II auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls \n\nunbegründet. Die angegriffenen Marken der Beklagten verletzen den Schutzbe-\n\nreich sämtlicher Klagekennzeichen nicht. \n\n56 \n\nV. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche \n\nnunmehr auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 8 Abs. 1, §§ 9, 3 i.V. mit \n\n§ 5 Abs. 1 und 2 UWG. \n\n57 \n\nBei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessua-\n\nle Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch \n\ngenommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, \n\naus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25 \n\n- Markenparfümverkäufe; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 56 - Kinder II). Durch \n\nseinen Vortrag über die Entstehung und den Bestand des Schutzrechts als Teil \n\ndes Lebenssachverhalts bestimmt der Kläger über den Streitgegenstand. Wer-\n\nden neben Ansprüchen aus einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprü-\n\nche unter dem Gesichtspunkt der Irreführung geltend gemacht, handelt es sich \n\ngrundsätzlich um unterschiedliche Streitgegenstände, weil der Kern des jeweili-\n\ngen Sachverhalts nicht unverändert \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 \n\n- I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon \n\nist auch auszugehen, wenn eine Irreführungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG gel-\n\ntend gemacht wird. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie \n\nüber unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung \n\nirreführend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem \n\nanderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Anders als bei Kennzei-\n\nchenverletzungen nach dem Markengesetz setzt ein auf einen Irreführungstat-\n\nbestand gestütztes Verbot voraus, dass die Fehlvorstellung geeignet ist, das \n\nMarktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 \n\n- I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; \n\nUrt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 \n\n- Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegitimation unterschiedlich ausge-\n\nstaltet. Während zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche grundsätz-\n\nlich die in § 8 Abs. 3 UWG angeführten Beteiligten aktivlegitimiert sind, stehen \n\nkennzeichenrechtliche Ansprüche dem Inhaber des Schutzrechts zu. Nach die-\n\nsen Maßstäben sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen \n\nirreführender Werbung aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit den Klagemar-\n\nken i.S. von § 5 Abs. 2 UWG ein gegenüber kennzeichenrechtlichen Ansprü-\n\nchen weiterer Streitgegenstand. \n\n58 \n\nEinen neuen Streitgegenstand kann die Klägerin im Revisionsverfahren \n\nnicht einführen (BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 61 - Kinderzeit; GRUR 2007, 1071 \n\nTz. 57 - Kinder II). Dass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprü-\n\nche aufgrund irreführender Werbung übergangen hat, hat die Revision inner-\n\nhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt. \n\n59 \n\nVI. Der von der Klägerin angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften bedarf es vorliegend nicht. Die Grundsätze, nach \n\ndenen sich im Streitfall die Frage beurteilt, ob die Schutzschranke des Art. 6 \n\nAbs. 1 lit. b MarkenRL eingreift, sind durch die Rechtsprechung des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Die Gesamtwürdigung und \n\nGewichtung der relevanten Umstände im konkreten Einzelfall ist Sache der na-\n\ntionalen Gerichte (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen; \n\nGRUR 2005, 153 Tz. 84 - Anheuser Busch). Auch im Übrigen stellen sich vor-\n\nliegend keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die eine Vorlage an den \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen. \n\n60 \n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 515 Abs. 3 Satz 1, \n\n§ 565 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 315 O 533/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 U 10/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-78-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":14},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-78-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/i-zr-78-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2009-04-02","dockets":["I ZR 78/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 78/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-78-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"OSTSEE-POST MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2 a) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klage- kennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals \"ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise\" zu berücksichtigen. b) Die Marke \"POST\" ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transport- wesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. c) Zwischen der Wortmarke \"POST\" und einer Wort-/Bildmarke \"OP OSTSEE- POST\" besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG. d) Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Ver- wechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Ir- reführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechs- lungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. April 2006 wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/23","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"23","label":"§ 23 MarkenG","mentions":14},{"id":"MarkenG/14","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"14","label":"§ 14 MarkenG","mentions":11},{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":7},{"id":"MarkenG/15","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"15","label":"§ 15 MarkenG","mentions":3},{"id":"UWG 2004/5","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"5","label":"§ 5 UWG 2004","mentions":3},{"id":"MarkenG/50","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"50","label":"§ 50 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/54","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"54","label":"§ 54 MarkenG","mentions":1},{"id":"UWG 2004/8","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"8","label":"§ 8 UWG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hamburg","date":"2004-12-16","docket":"315 O 533/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Hamburg","date":"2006-04-04","docket":"3 U 10/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-04-02","docket":"I ZR 78/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-04-02/i-zr-78-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-78-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2009, 672","basis":"cited_by_decisions","votes":24}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}