{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 61/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 61/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der B. GmbH in Pforzheim (im \n\nWeiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus überge-\n\ngangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Trans-\n\nportgut Schadensersatz geltend. \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 12. Dezember \n\n2001 zu festen Kosten mit dem Transport eines Pakets, das Schmuckwaren \n\nenthielt, per Luftfracht von Deutschland nach Tokio/Japan. Das Paket ging auf \n\ndem Transport verloren. Auf welchem Transportabschnitt die Sendung in Ver-\n\nlust geriet, konnte nicht geklärt werden. Die Klägerin hat den Schaden der Ver-\n\nsicherungsnehmerin durch Zahlung von 8.666,83 € reguliert. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den Ver-\n\nlust des Pakets unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden zur Last \n\nfalle. Die Transportorganisation der Beklagten sei mangelhaft, insbesondere \n\ngebe es zwischen den einzelnen Transportabschnitten keine verlässlichen Aus-\n\ngangskontrollen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 8.666,83 € nebst \n\nZinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie unterhalte ein vollstän-\n\ndiges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe für den \n\nTransport des am 12. Dezember 2001 übernommenen Pakets fest, dass die \n\nSendung im Umschlaglager am Flughafen Frankfurt/Main in der Zeit zwischen \n\ndem 12. Dezember 2001, 23.08 Uhr und dem 14. Dezember 2001, 17.30 Uhr \n\nabhandengekommen sei. Für einen Diebstahl des Pakets durch ihre Mitarbeiter \n\ngebe es keine Anhaltspunkte. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen \n\ngerichtete Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teils \n\nder beanspruchten Zinsen erfolglos geblieben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust des Pakets bejaht. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche der \n\nVersicherungsnehmerin gegen die Beklagte richteten sich gemäß Art. 28 Abs. 1 \n\nEGBGB nach deutschem Recht, da das Vertragsverhältnis zu Deutschland die \n\nengsten Verbindungen aufweise. Die Beklagte hafte für den Verlust des Pakets \n\ngemäß § 459 Satz 1 HGB als Frachtführerin, da die Vertragspartner eine Beför-\n\nderung zu festen Kosten vereinbart hätten. \n\n10 \n\nAuf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin hafte die Beklagte für \n\nden Verlust des Pakets gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt, weil es \n\ndanach in der Transportorganisation der Beklagten keine wirksamen Schnitt-\n\nstellenkontrollen gebe. Da nicht bekannt sei, auf welcher Teilstrecke das Paket \n\nabhandengekommen sei, kämen auf den Multimodaltransport gemäß § 452a \n\nSatz 1, § 452 Satz 1 HGB die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auch dann \n\nzur Anwendung, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung ein-\n\ngetreten sei. \n\n11 \n\nNach dem eigenen Vorbringen der Beklagten folge die unbeschränkte \n\nHaftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955. Die Beklagte habe vorgetragen, \n\ndass das Paket aus ihrem Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekom-\n\nmen sei. Dieses gehöre zu einem Flughafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 WA \n\n1955 zur \"Luftbeförderung\". Sofern der Sachvortrag der Beklagten zu ihren Si-\n\ncherheitsmaßnahmen im Lager Frankfurt/Main zuträfe, ergebe sich daraus die \n\nzwingende Schlussfolgerung, dass das in Rede stehende Paket entwendet \n\nworden sein müsse, wobei einer der \"Leute\" der Beklagten als Täter gehandelt \n\nhaben müsse oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind un-\n\nbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer unbeschränkten Haf-\n\ntung der Beklagten für den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundla-\n\nge des Vorbringens der Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen \n\ngemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1, \n\nArt. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. \n\n13 \n\n1. Die Klägerin hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils in \n\nder Berufungsinstanz geltend gemacht, an der vollen Haftung der Beklagten \n\nändere sich auch dann nichts, wenn von einem Verlust des Pakets im Um-\n\nschlaglager der Beklagten in Frankfurt/Main auszugehen sei. Bei einem Verlust \n\nim Umschlaglager komme nur ein Diebstahl durch Mitarbeiter oder Subunter-\n\nnehmer in Betracht, für welche die Beklagte einzustehen habe. Das Berufungs-\n\ngericht ist ersichtlich davon ausgegangen, die Klägerin habe sich damit jeden-\n\nfalls hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen gemacht, nach dem \n\ndas fragliche Paket im Umschlaglager der Beklagten in Frankfurt/Main unter \n\nden von der Beklagten dargelegten Umständen abhandengekommen ist. Dem-\n\ngemäß durfte es das entsprechende Vorbringen der Beklagten zu dem Verlust \n\ndes Paketes in ihrem Umschlaglager als Hilfsvorbringen der Klägerin - und da-\n\nmit als unstreitiges Parteivorbringen - seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. \n\nBGHZ 19, 387, 389 ff.; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 Rdn. 12 \n\nm.w.N.). Die Revisionsbegründung der Beklagten legt nicht dar, dass die Ver-\n\nwertung des Beklagtenvorbringens als Hilfsvorbringen der Klägerin auf Verfah-\n\nrensfehlern beruht (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO). \n\n14 \n\n2. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde ent-\n\nsprechend dem Luftfrachtbrief vom 12. Dezember 2001 ein Vertrag über eine \n\ninternationale Luftbeförderung i.S. des Art. 1 Abs. 1 WA 1955 von Deutschland \n\nnach Tokio/Japan geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der \n\nBeförderung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1 \n\nAbs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer den \n\nSchaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist, \n\nwenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der \n\nLuftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets \"während der Luftbeför-\n\nderung\" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in \n\nderen Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekommen ist. Dieses Um-\n\nschlaglager gehört zu einem Flughafen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 WA \n\n1955 zur \"Luftbeförderung\" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkom-\n\nmens. \n\n15 \n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust \n\ndes Pakets entstandene Schaden 8.666,83 € beträgt. Es ist davon ausgegan-\n\ngen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege des An-\n\nscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Versiche-\n\nrungsnehmerin vom 11. Dezember 2001 in Höhe von 8.509,73 € sowie hinsicht-\n\nlich der außerdem in dem Paket befindlichen Reparatur-Rücksendung im Wert \n\nvon 157,10 € aus der als Lieferschein anzusehenden \"DELIVERY-NOTE\" er-\n\ngibt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\na) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich \n\nder Warensendung über 8.509,73 € keinen mit der Rechnung korrespondieren-\n\nden Lieferschein vorgelegt hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. \n\nDie dem Paket beigefügte Rechnung der Versicherungsnehmerin habe diesel-\n\nbe Funktion erfüllt wie ein Lieferschein. Die Versicherungsnehmerin habe mit \n\nder von der Absenderin ausgestellten Rechnung für die Empfängerin dokumen-\n\ntiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht habe. Ein Lieferschein hätte in \n\neinem solchen Fall keinen zusätzlichen Beweiswert gehabt. Entscheidend sei, \n\ndass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, zu dem die \n\nVersicherungsnehmerin noch nicht habe wissen können, dass die Sendung \n\nspäter in Verlust geraten würde. \n\n17 \n\nb) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, nach der \n\nRechtsprechung des Senats könne ein Anscheinsbeweis für den Inhalt eines \n\nPakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem kaufmänni-\n\nschen Versender erstellten Lieferschein aufgeführten Waren mit einer korres-\n\npondierenden Rechnung übereinstimmten. Der Beweis für den Inhalt und den \n\nWert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Be-\n\nweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, \n\nTranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 \n\nTz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen \n\nder Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als \n\nauch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets \n\nvorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit \n\ndes behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Doku-\n\nmente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwän-\n\nde vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24; \n\nBGH TranspR 2008, 163 Tz. 35). \n\n18 \n\n4. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen \n\ngemäß Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung \n\nverursacht worden sei, die \"Leute\" der Beklagten i.S. von Art. 25 Satz 2 WA \n\n1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen hätten. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht ist von einem weiten Verständnis des Begriffs \n\nder \"Leute\" in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu \n\ndiesen gehörten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu \n\ndem Lager in Frankfurt/Main gehabt hätten oder in anderer Weise mit dem \n\nTransportgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle \n\nSubunternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit \n\ndem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mit-\n\narbeiter von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von \n\nstaatlichen Zollbehörden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gründen der \n\nzolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt hätten. Dies müsse zumindest für \n\nschädigende Handlungen von Zollbediensteten im Umschlaglager gelten. Die \n\nRevision macht demgegenüber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfracht-\n\nführer nur für diejenigen Personen als ihre \"Leute\" hafte, deren sie sich zur \n\nAusführung der Beförderung bedient habe, komme eine Haftung für Reini-\n\ngungsdienste oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festge-\n\nstellten Organisationsverschuldens des Luftfrachtführers in Betracht. \n\n20 \n\naa) Unter \"Leuten\" i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 sind alle Personen zu \n\nverstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetrage-\n\nnen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsau-\n\ntonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den per-\n\nsönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen (BGHZ \n\n145, 170, 179 m.w.N.). In der Sache entspricht der \"Leute\"-Begriff weitgehend \n\nder dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehil-\n\nfen nach § 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, TranspR 1989, \n\n275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv \n\nauf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im \n\nVerhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der \"Leute\"-Begriff i.S. \n\ndes Art. 25 Satz 1 WA 1955 erfordert keine Weisungsabhängigkeit des einge-\n\nschalteten Gehilfen. Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit des Luft-\n\nfrachtführers in einem gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grundsätzlich noch der \n\nLuftbeförderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Geschädigten, der \n\ninsoweit weder Einflussmöglichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise einge-\n\nengt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wä-\n\nre (BGHZ 145, 170, 180; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19). \n\n21 \n\nEntscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegenüber \n\nzum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Erweite-\n\nrung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der \"Leute\" ist dadurch gerecht-\n\nfertigt, dass es der Luftfrachtführer in aller Regel in der Hand hat, das Frachtgut \n\nauch in diesem Zeitraum durch geeignete Maßnahmen vor Verlust und Be-\n\nschädigung zu schützen (BGHZ 145, 170, 180). Dafür reicht es aus, wenn dem \n\nLuftfrachtführer rechtliche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs der \n\n\"Leute\" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei den \"Leuten\" \n\num selbständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, durch eine zu-\n\nmindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des Guts auch tat-\n\nsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182). \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, dass \n\nauch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jedenfalls \n\nwährend des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Umschlaglager der Beklagten \n\nzu deren \"Leuten\" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 gehörten. Bei dem Um-\n\nschlaglager handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um eine abge-\n\nschlossene Halle mit Zugangskontrollen, zu der nur Mitarbeiter der Beklagten \n\nmit Sicherheitsausweisen Zugang hatten. Außerdem erfolgte eine ständige \n\nÜberwachung durch Sicherheitsdienste sowohl in als auch außerhalb der Halle. \n\nFahrern fremder Unternehmen sei das Betreten der Umschlaghalle nur in Be-\n\ngleitung eines Mitarbeiters der Beklagten gestattet worden. Danach konnten \n\nsich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nach dem Vorbrin-\n\ngen der Beklagten fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und \n\nMitarbeiter von Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit \n\nvon Mitarbeitern der Beklagten Zugang zu deren Umschlaglager in Frank-\n\nfurt/Main und dem dort befindlichen Transportgut verschaffen. Da sich Perso-\n\nnen, die nicht zu den Mitarbeitern der Beklagten zählten, nur mit ihrem Einver-\n\nständnis in dem Umschlaglager aufhalten konnten, sie deren Anwesenheit in \n\ndem Lager ständig kontrollieren sowie rechtlich und tatsächlich darauf Einfluss \n\nnehmen konnte, ob und in welcher Weise diese Personen mit dem Transportgut \n\nin Berührung kamen, hat das Berufungsgericht diese mit Recht jedenfalls für \n\nden Zeitraum ihres Aufenthalts in dem Umschlaglager der Beklagten als deren \n\n\"Leute\" in Sinne von Art. 25 Satz 1 WA 1955 angesehen. \n\n23 \n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vor-\n\ntrags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede \n\nstehenden Pakets geführt haben könne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn \n\nzu den \"Leuten\" der Beklagten gehörige Person der Täter gewesen sei oder \n\nzumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen \n\ndem 12. Dezember 2001, 23.08 Uhr und dem 14. Dezember 2001, 17.30 Uhr \n\naus dem Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekommen. Zu dem Lager \n\nhatten nur Mitarbeiter der Beklagten und des Sicherheitsdienstes Zugang. Eine \n\nversehentliche Fehlverladung kommt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht \n\nin Betracht, weil eine fehlgeleitete Sendung nach dem Vorbringen der Beklag-\n\nten zu ihrer Organisation bei den weiteren Schnittstellenkontrollen in ihrem \n\nTransportsystem erfasst worden wäre; eine solche Erfassung habe es aber \n\nnicht gegeben. Die Zollbehörden hätten, so der weitere Vortrag der Beklagten, \n\nzwar die Möglichkeit, einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszu-\n\nnehmen und zu überprüfen. Bei der streitgegenständlichen Sendung habe eine \n\nVerzollung in Frankfurt/Main und demnach eine derartige stichprobenartige \n\nÜberprüfung jedoch nicht stattgefunden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, \n\nunter diesen Umständen könne der Verlust des Transportguts unter Berück-\n\nsichtigung der von der Beklagten vorgetragenen Organisation ihres Betriebsab-\n\nlaufs und der behaupteten Sicherheitsmaßnahmen (Zutritt zum Umschlaglager \n\nnur für Mitarbeiter der Beklagten, ständige Kontrolle des Zugangs, ständige \n\nÜberwachung des Umschlaglagers durch Alarmanlage, Videoanlage und Si-\n\ncherheitsdienst) allein auf einen Diebstahl durch \"Leute\" der Beklagten oder \n\nzumindest unter deren Mitwirkung zurückzuführen sein, da ein Dritter, der nicht \n\nzu den \"Leuten\" der Beklagten zähle, die Warensendung nicht unbemerkt hätte \n\nentwenden können, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n24 \n\nb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transportgut \n\ndurch einen Mitarbeiter oder einen der \"Leute\" des Luftfrachtführers während \n\nder Zwischenlagerung sei als Handlung \"in Ausübung der Verrichtungen\" i.S. \n\nvon Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. \n\nBedienstete oder \"Leute\" des Luftfrachtführers handeln in Ausübung ihrer Ver-\n\nrichtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der übertragenen Verrichtung \n\nund der schädigenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang be-\n\nsteht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen \n\nAufgabenbereichs gehören (vgl. - zu Art. 29 Abs. 2 CMR - BGH, Urt. v. \n\n27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebstählen \n\ndurch Bedienstete oder \"Leute\" des Frachtführers ist ein solcher innerer Zu-\n\nsammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden \n\nHandlung - wie im Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbe-\n\nreichs ermöglicht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05, TranspR \n\n2008, 412 Tz. 32 m.w.N.). \n\n25 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision führt die tatrichterliche Würdi-\n\ngung (§ 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde zu \n\nlegenden Umstände des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu, \n\ndass der Transporteur immer unbeschränkt haftet. Die Revision beanstandet, \n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transpor-\n\nteurs zur Folge, unabhängig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu \n\nden von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaß-\n\nnahmen genüge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von ei-\n\nnem qualifizierten Verschulden seiner \"Leute\" ausgegangen. Genüge er seiner \n\nEinlassungsobliegenheit nicht, werde aus diesem Grund auf ein qualifiziertes \n\nVerschulden geschlossen. Die Revision lässt insoweit jedoch außer Acht, dass \n\ndie Beurteilung des Berufungsgerichts sich auf die nach § 286 Satz 1 ZPO \n\nrechtlich unbedenkliche tatrichterliche Würdigung gerade der besonderen Um-\n\nstände des konkreten Einzelfalles stützt, wie sie sich aus dem Vorbringen der \n\nBeklagten zu dem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und \n\ninsbesondere zu ihren Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Umschlagla-\n\ngers in Frankfurt/Main ergeben. Daraus lässt sich nicht allgemein herleiten, ein \n\nder Einlassungsobliegenheit des Frachtführers genügendes Vorbringen zu den \n\nvon ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen \n\nlasse stets den Schluss zu, dass auf der Grundlage dieses Vorbringens der \n\nVerlust des Transportguts dann nur auf einem qualifizierten Verschulden der \n\n\"Leute\" des Frachtführers beruhen könne. Die Beklagte hat insoweit zudem in \n\nden Vorinstanzen selbst geltend gemacht, ihre Sicherungsmaßnahmen insbe-\n\nsondere zur Verhinderung von Fehlverladungen gingen über die an einen \n\nFrachtführer gestellten Anforderungen hinaus, weil in ihrer Transportorganisati-\n\non nicht nur Stichproben zum Schutz gegen etwaige Fehlverladungen stattfän-\n\nden, sondern jede einzelne Sendung darauf kontrolliert werde, dass sie den \n\nvorgegebenen Sendungsverlauf tatsächlich einhalte. \n\n26 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 143/02 KfH IV - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 45/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-61-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-61-06","retrieved":"2026-07-10 19:23:40.825479+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/i-zr-61-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2009-04-02","dockets":["I ZR 61/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 61/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-61-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/435","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"435","label":"§ 435 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/452","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"452","label":"§ 452 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/459","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"459","label":"§ 459 HGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Karlsruhe","court_id":null,"court_as_stated":"LG Karlsruhe","date":"2005-01-28","docket":"15 O 143/02 KfH IV","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Karlsruhe","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Karlsruhe","date":"2006-02-21","docket":"15 U 45/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-04-02","docket":"I ZR 61/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-04-02/i-zr-61-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-61-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:23:40.825479+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}