{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 60/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 452b Abs. 2 Satz 2 Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch Aus- schluss- und Erlöschungsregelungen (hier: Art. 29 Abs. 1 WA 1955), die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stel- le der Verjährungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 60/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 452b Abs. 2 Satz 2 \n\nDer Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch Aus-\nschluss- und Erlöschungsregelungen (hier: Art. 29 Abs. 1 WA 1955), die in dem \nnach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stel-\nle der Verjährungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch \nanwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen \nÜbereinkommen unterliegt. \n\nBGH, Urt. v. 2. April 2009 - I ZR 60/06 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der F. Z. GmbH in Birken- \n\nfeld (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus \n\nübergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von \n\nTransportgut in zwei Fällen Schadensersatz geltend. \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Januar \n\n2001 zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von \n\nDeutschland nach London. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Be-\n\nklagte zahlte an die Versicherungsnehmerin für den Verlust 160 DM als Ersatz. \n\nDen restlichen Schaden der Versicherungsnehmerin regulierte die Klägerin \n\ndurch Zahlung von 475 DM (= 242,86 €). \n\n3 \n\nAm 18. Januar 2001 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklag-\n\nte zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von \n\nDeutschland nach Dallas/USA. Dieses Paket ging ebenfalls während des \n\nTransports verloren. Auch für diesen Verlust zahlte die Beklagte an die Versi-\n\ncherungsnehmerin 160 DM. Den restlichen Schaden regulierte die Klägerin \n\ndurch Zahlung von 13.136 DM (= 6.716,33 €). \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den \n\nVerlust der beiden Pakete unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden \n\nzur Last falle. Es gebe im Beförderungssystem der Beklagten keine Ausgangs-\n\nkontrollen. Bei den Eingangskontrollen finde vielfach keine körperliche Erfas-\n\nsung der Pakete statt, da die Daten der Sendungen nicht von den Paketen \n\nselbst, sondern von den von diesen getrennten Lieferpapieren gescannt wür-\n\nden. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 6.959,19 € nebst \n\nZinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie unterhalte ein vollstän-\n\ndiges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe für den \n\nTransport des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets fest, dass dieses im \n\ngesondert abgegrenzten Bereich des Zolllagers im Umschlaglager in Memphis/ \n\nUSA in der Zeit zwischen dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar \n\n2001, 9.46 Uhr abhandengekommen sei. Eine Fehlverladung sei auszuschlie-\n\nßen. Das Paket sei dem Zolllager auch nicht im Rahmen einer stichprobenarti-\n\ngen Überprüfung durch die Zollbehörden entnommen worden. Für einen Dieb-\n\nstahl durch Mitarbeiter der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Einer Haf-\n\ntung für den Verlust des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets über den \n\nvon ihr gezahlten Ersatzbetrag von 160 DM hinaus stehe zudem ein mit der \n\nVersicherungsnehmerin geschlossener Abfindungsvergleich entgegen. \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage \n\nstattgegeben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bean-\n\ntragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der beiden Paketsendungen bejaht. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Vorschriften des Handelsgesetzbuches würden im ersten Schadens-\n\nfall (Verlust des am 10. Januar 2001 zur Beförderung übergebenen Pakets) \n\ntrotz einer konkludent vereinbarten Luftbeförderung nicht durch die Bestimmun-\n\ngen des Warschauer Abkommens (WA 1955) verdrängt. Es habe sich um einen \n\nMultimodaltransport gehandelt, so dass sich nur die reine Luftbeförderung nach \n\ndem Haftungsregime des WA 1955 beurteile. Da nicht bekannt sei, auf welcher \n\nTeilstrecke das Paket abhandengekommen sei, kämen die Vorschriften des \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nHandelsgesetzbuches gemäß § 452a Satz 1, § 452 Satz 1 HGB auch dann zur \n\nAnwendung, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung einge-\n\ntreten sei. Die Regelung in Art. 18 Abs. 3 WA 1955 führe hier nicht zur Anwen-\n\ndung der Vorschriften dieses Abkommens. Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA \n\n1955 gehörten zwar sogenannte Zubringerdienste zum Bereich der Luftbeförde-\n\nrung. Bei der Beförderung des Pakets vom Sitz der Versicherungsnehmerin \n\nzum Flughafen Frankfurt/Main habe es sich jedoch nicht um einen solchen Zu-\n\nbringertransport gehandelt, weil das Gut nicht zum nächstgelegenen Flughafen \n\nStuttgart befördert worden sei. \n\n11 \n\nIm ersten Schadensfall sei von einem qualifiziertem Verschulden der \n\nBeklagten i.S. von § 435 HGB auszugehen, weil sie ihrer sekundären Darle-\n\ngungslast nicht nachgekommen sei und weder zu ihrer Organisation noch zum \n\nkonkreten Ablauf des Transports vorgetragen habe. Die zweijährige Aus-\n\nschlussfrist gemäß Art. 29 WA 1955 greife nicht ein, da die Vorschriften des \n\nWarschauer Abkommens im ersten Schadensfall keine Anwendung fänden. \n\n12 \n\nIm zweiten Schadensfall (Transport vom 18. Januar 2001) ergebe sich \n\nder Inhalt des in Verlust geratenen Pakets - ebenso wie im ersten Schadens-\n\nfall - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin \n\nvorgelegten Rechnung. \n\n13 \n\nAuf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin, dass der Schadensort \n\nunbekannt sei und die Beklagte keine hinreichenden Schnittstellenkontrollen \n\ndurchführe, hafte die Beklagte für den Verlust des Pakets gemäß § 452a \n\nSatz 1, § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Nach dem eigenen Vorbringen \n\nder Beklagten folge die unbeschränkte Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA \n\n1955. Die Beklagte habe vorgetragen, dass das Paket aus ihrem Umschlagla-\n\nger in Memphis/USA abhandengekommen sei. Dieses gehöre zu einem Flug-\n\nhafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur \"Luftbeförderung\". Sofern der \n\nSachvortrag der Beklagten zu ihren Sicherheitsmaßnahmen im Lager Memphis \n\nzuträfe, ergebe sich daraus die zwingende Schlussfolgerung, dass das in Rede \n\nstehende Paket entwendet worden sein müsse, wobei einer der \"Leute\" der \n\nBeklagten als Täter gehandelt haben müsse oder zumindest als Gehilfe an der \n\nTat mitgewirkt habe. \n\n14 \n\nDas Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2001 und die anschließende \n\nEinlösung des Schecks über 160 DM durch die Versicherungsnehmerin hätten \n\nkeine vergleichsweise Abgeltung des durch den zweiten Verlustfall entstande-\n\nnen Schadens bewirkt. \n\n15 \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind \n\nunbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, \n\ndass die Klägerin im ersten Schadensfall für den Verlust des Pakets von der \n\nBeklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 459 Satz 1, § 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1 \n\nVVG a.F. vollen Schadensersatz beanspruchen kann. Im zweiten Schadensfall \n\nist das Berufungsgericht mit Recht gleichfalls von einer unbeschränkten Haf-\n\ntung der Beklagten für den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundla-\n\nge des Vorbringens der Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen \n\ngemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1, \n\nArt. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. \n\nI. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 \n\nübernommenen Pakets \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer entsprechenden konkluden-\n\nten Rechtswahl der Parteien des Beförderungsvertrags (Art. 27 Abs. 1 EGBGB) \n\n- unangegriffen - von der Geltung deutschen Rechts für den streitgegenständli-\n\nchen Transportvertrag ausgegangen. Bei der streitgegenständlichen Beförde-\n\nrung handelt es sich um einen Multimodaltransport, auf den gemäß § 452 \n\nSatz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB anzuwenden sind, soweit in \n\nden §§ 452 ff. HGB oder in anzuwendenden internationalen Übereinkommen \n\nnichts anderes bestimmt ist. Da nicht bekannt ist, auf welcher Teilstrecke (Luft-\n\ntransport oder Straßentransport) das Paket verlorengegangen ist, kommen \n\nnach § 452a Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zur Anwendung. \n\nDie Bestimmungen des Warschauer Abkommens gelten bei gemischten Beför-\n\nderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrs-\n\nmittel ausgeführt werden, nach Art. 31 Abs. 1 WA 1955 nur für die Luftbeförde-\n\nrung. Nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer nur den Schaden zu \n\nersetzen, der während der Luftbeförderung eingetreten ist. Bei einem unbe-\n\nkannten Schadensort verbleibt es daher grundsätzlich bei der Anwendung der \n\n§§ 407 ff. HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 38; Müller-\n\nRostin in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 18 WA Rdn. 23). \n\n17 \n\n2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Warschauer \n\nAbkommens im Streitfall nach der Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 \n\nWA 1955 eröffnet ist. \n\n18 \n\na) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 WA 1955 umfasst der Zeitraum der Luftbe-\n\nförderung i.S. von Art. 18 Abs. 1 und 2 WA 1955 zwar grundsätzlich nicht die \n\nBeförderung zu Lande, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb des Flug-\n\nhafens. Erfolgt eine solche Beförderung jedoch bei Ausführung des Luftbeförde-\n\nrungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, \n\nso wird gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 ausnahmsweise bis zum Beweis \n\ndes Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförde-\n\nrung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Sind die Voraussetzungen \n\ndes Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gegeben, so führt diese Vorschrift als an-\n\nzuwendende andere Bestimmung eines internationalen Übereinkommens i.S. \n\ndes § 452 Satz 1 HGB dazu, dass sich die Haftung des Frachtführers an sich \n\nnach dem Warschauer Abkommen richtet (vgl. Koller, TranspR 2001, 69 f.). \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Transport des Pa-\n\nkets vom Sitz Birkenfeld der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frank-\n\nfurt/Main habe es sich nicht um einen Zubringertransport i.S. des Art. 18 Abs. 3 \n\nSatz 2 WA 1955 gehandelt, weil die Beförderung nicht zum nächstgelegenen \n\nFlughafen Stuttgart erfolgt sei. Es kann offen bleiben, ob die gegen diese Beur-\n\nteilung gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen, da die Anwendung des \n\nArt. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 und damit der für Schadensersatzansprüche \n\nwegen Verlusts des Transportguts geltenden Vorschriften des Warschauer Ab-\n\nkommens im ersten Schadensfall zu keinem anderen Ergebnis führte als die \n\nBeurteilung nach den §§ 407 ff. HGB. Das Berufungsgericht ist mit Recht von \n\neinem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB ausgegan-\n\ngen, weil die Beklagte hinsichtlich des Verlusts des am 10. Januar 2001 über-\n\nnommenen Pakets weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des \n\nTransports vorgetragen und daher insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt \n\nhat (unten unter B I 4). Danach ist auch von einem qualifizierten Verschulden \n\ni.S. des Art. 25 WA 1955 auszugehen (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.). \n\n20 \n\nSoweit sich die Beklagte auf die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 \n\nAbs. 1 WA 1955 beruft, bliebe es auch im Falle der Anwendbarkeit des Art. 18 \n\nAbs. 3 Satz 2 WA 1955 nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Verjährungs-\n\nfrist von drei Jahren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, die im Streitfall noch \n\nnicht abgelaufen war. Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB verjährt der Anspruch \n\nwegen Verlusts des Transportsguts bei einem Multimodaltransport auch bei \n\nbekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439 HGB, bei qualifi-\n\nziertem Verschulden (§ 435 HGB) folglich nach drei Jahren (§ 439 Abs. 1 \n\nSatz 2 HGB). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB soll klarstellen, dass \n\ndie allgemeine frachtrechtliche Verjährungsregelung des § 439 HGB - unabhän-\n\ngig davon, ob und wann der Schadensort bekannt wird - zur Gewährleistung \n\neiner Mindestverjährung im Interesse des Anspruchsberechtigten herangezo-\n\ngen wird (Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, \n\nS. 102). Sie ist daher auch bei unbekanntem Schadensort anzuwenden (Koller, \n\nTransportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; Fremuth in Fremuth/Thume aaO \n\n§ 452b HGB Rdn. 11, 14). \n\n21 \n\nDer Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 HGB ist weit zu verstehen \n\nund erfasst auch Ausschluss- und Erlöschensregelungen, die in dem nach den \n\n§§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle einer \n\nVerjährungsregelung treten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des \n\nTRG, BT-Drs. 13/8445, S. 103). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 HGB ist auch \n\nanwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen \n\nÜbereinkommen unterliegt; im Verhältnis zu den völkerrechtlichen Regelungen \n\nsoll gleichfalls eine Mindestverjährung nach Maßgabe des § 439 HGB gewähr-\n\nleistet werden \n\n(Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-\n\nDrs. 13/8445, S. 102). Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB greift die Verjährungs-\n\nregelung des § 439 HGB allerdings nur ein, wenn sie zu einer späteren Verjäh-\n\nrung des Anspruchs führt. Eine kürzere nationale Verjährungsregelung kommt \n\ndagegen gegenüber einer längeren Ausschlussfrist nach einem internationalen \n\nÜbereinkommen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zu Art. 29 WA 1955 \n\nBGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317). Selbst wenn also \n\ndie Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 im ersten Scha-\n\ndensfall eingreifen sollte und die Ausschlussfrist des Art. 29 WA 1955 schon \n\nabgelaufen ist, kann sich die Klägerin folglich nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB \n\ndarauf berufen, dass der Anspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 \n\nzum Transport übergebenen Gutes nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch nicht \n\nverjährt ist (vgl. Koller, Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; ders., TranspR \n\n2001, 69, 71). \n\n22 \n\n3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen \n\ndie Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets \n\nergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der \n\nKlägerin vorgelegten Rechnung vom 10. Januar 2001. \n\n23 \n\na) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin keinen mit \n\nder Rechnung korrespondierenden Lieferschein vorgelegt hat, keine maßgebli-\n\nche Bedeutung beigemessen. Die dem Paket beigefügte Rechnung der Versi-\n\ncherungsnehmerin habe dieselbe Funktion erfüllt wie ein Lieferschein. Die Ver-\n\nsicherungsnehmerin habe mit der von der Absenderin ausgestellten Rechnung \n\nfür die Empfängerin dokumentiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht \n\nhabe. Ein Lieferschein hätte in einem solchen Fall keinen zusätzlichen Beweis-\n\nwert gehabt. Entscheidend sei, dass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt \n\nerstellt worden sei, zu dem die Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen \n\nkönnen, dass die Sendung später in Verlust geraten würde. \n\n24 \n\nb) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, nach der \n\nRechtsprechung des Senats könne ein Anscheinsbeweis für den Inhalt eines \n\nPakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem kaufmänni-\n\nschen Versender erstellten Lieferschein aufgeführten Waren mit einer korres-\n\npondierenden Rechnung übereinstimmten. Der Beweis für den Inhalt und den \n\nWert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Be-\n\nweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, \n\nTranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 \n\nTz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen \n\nder Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als \n\nauch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets \n\nvorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit \n\ndes behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Doku-\n\nmente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwän-\n\nde vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24; \n\nBGH TranspR 2008, 163 Tz. 35). \n\n25 \n\n4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den Paketverlust Scha-\n\ndensersatz, ohne sich auf die in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftungsbe-\n\nschränkung berufen zu können, weil sie den in Rede stehenden Warenverlust \n\ni.S. von § 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass \n\nein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. \n\n26 \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte \n\nihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat \n\nhinsichtlich des ersten Schadensfalls weder zu ihrer Organisation vorgetragen \n\nnoch den konkreten Ablauf des Transports geschildert, um dadurch den Verlust \n\nin zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. \n\n27 \n\nb) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe verkannt, \n\ndass eine Einlassungsobliegenheit nur dann bestehe, wenn der Klagevortrag \n\noder der unstreitige Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für ein qualifiziertes \n\nVerschulden böten. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass \n\nim ersten Schadensfall die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben ist. \n\nWenn der Spediteur/Frachtführer in einem solchen Fall - wie hier - im Hinblick \n\nauf den in Rede stehenden Transport keinen Vortrag über sichernde Maßnah-\n\nmen seiner Organisation und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den \n\nSchluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf \n\ndas subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des \n\nSchadenseintritts (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, \n\n470 f.). \n\n28 \n\nDie Revisionserwiderung weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass \n\nder Vortrag der Klägerin zur Begründung der Darlegungsobliegenheit der Be-\n\nklagten ausreichte. Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Beklagte nicht über \n\nEin- und Ausgangskontrollen verfügt habe und den Schadenshergang daher in \n\nkeiner Hinsicht habe eingrenzen und aufklären können. Allein das Fehlen von \n\ndurchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgü-\n\ntern reicht im Allgemeinen schon für die Annahme eines leichtfertigen Handelns \n\ni.S. von § 435 HGB aus (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 18 m.w.N.). \n\nII. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 18. Januar 2001 \n\nübernommenen Pakets \n\n29 \n\n1. Die Revision rügt ohne Erfolg, es fehle an tragfähigen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts zum gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 \n\nVVG a.F., weil die von der Klägerin vorgelegte Versicherungspolice grundsätz-\n\nlich nur für in Europa eingetretene Schäden gegolten habe. Die Revisionserwi-\n\nderung weist mit Recht darauf hin, dass die Revision damit neuen Sachvortrag \n\nhält, mit dem sie in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausge-\n\nschlossen ist. Die Revision berücksichtigt zudem nicht, dass die Reise- und \n\nWarenlagerversicherung \"während sämtlicher Transporte und den damit zu-\n\nsammenhängenden Lagerungen innerhalb der ganzen Welt\" gilt. \n\n30 \n\n2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der \n\nKlägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des unstreitigen \n\nSachverhalts und des eigenen Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerin \n\nhilfsweise zu eigen gemacht hat, aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 begründet \n\nist. \n\n31 \n\na) Die Klägerin hat sich ausweislich des Tatbestands des Berufungsur-\n\nteils in der Berufungsinstanz hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen \n\ngemacht, nach dem das fragliche Paket im Umschlaglager der Beklagten in \n\nMemphis/USA abhandengekommen ist. Das Berufungsgericht durfte daher das \n\nentsprechende Vorbringen der Beklagten zu dem Verlust des Paketes in ihrem \n\nUmschlaglager als Hilfsvorbringen der Klägerin - und damit als unstreitiges Par-\n\nteivorbringen - seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGHZ 19, 387, 389 ff.; \n\nMünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 Rdn. 12 m.w.N.). Dabei hat das Be-\n\nrufungsgericht ersichtlich angenommen, die Klägerin mache sich hilfsweise das \n\ngesamte Vorbringen der Beklagten zur Behandlung des Pakets in ihrem Um-\n\nschlaglager in Memphis und zu den dort vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen \n\nzu eigen. Die Revisionsbegründung der Beklagten legt nicht dar, dass die Ver-\n\nwertung des Beklagtenvorbringens als Hilfsvorbringen der Klägerin auf Verfah-\n\nrensfehlern beruht (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO). \n\n32 \n\nb) Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde ent-\n\nsprechend dem Luftfrachtbrief vom 18. Januar 2001 ein Vertrag über eine inter-\n\nnationale Luftbeförderung i.S. des Art. 1 Abs. 1 WA 1955 von Birkenfeld nach \n\nDallas/USA geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Beförde-\n\nrung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1 \n\nAbs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer den \n\nSchaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist, \n\nwenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der \n\nLuftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets \"während der Luftbeför-\n\nderung\" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in \n\nderen Umschlaglager in Memphis/USA abhandengekommen ist. Dieses Um-\n\nschlaglager gehört zu einem Flughafen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 WA \n\n1955 zur \"Luftbeförderung\" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkom-\n\nmens. \n\n33 \n\nc) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust \n\ndes Pakets entstandene Schaden unter Berücksichtigung der von der Beklag-\n\nten bereits erbrachten Ersatzleistung noch 6.716,33 € beträgt. Es ist davon \n\nausgegangen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege \n\ndes Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der \n\nVersicherungsnehmerin vom 18. Januar 2001 ergibt. Das ist im Ergebnis aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden (siehe die Darlegungen unter B I 3). \n\n34 \n\nd) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen \n\ngemäß Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung \n\nverursacht worden sei, die \"Leute\" der Beklagten i.S. von Art. 25 Satz 2 WA \n\n1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen hätten. \n\n35 \n\naa) Das Berufungsgericht ist von einem weiten Verständnis des Begriffs \n\nder \"Leute\" in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu \n\ndiesen gehörten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu \n\ndem Lager in Memphis gehabt hätten oder in anderer Weise mit dem Trans-\n\nportgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle Sub-\n\nunternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit \n\ndem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mit-\n\narbeiter von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von \n\nstaatlichen Zollbehörden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gründen der \n\nzolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt hätten. Dies müsse zumindest für \n\nschädigende Handlungen von Zollbediensteten im Zolllager gelten. Die Revisi-\n\non macht demgegenüber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfrachtführer \n\nnur für diejenigen Personen als ihre \"Leute\" hafte, deren sie sich zur Ausfüh-\n\nrung der Beförderung bedient habe, komme eine Haftung für Reinigungsdienste \n\noder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festgestellten Orga-\n\nnisationsverschuldens des Luftfrachtführers in Betracht. \n\n36 \n\n(1) Unter \"Leuten\" i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 sind alle Personen zu \n\nverstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetrage-\n\nnen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsau-\n\ntonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den per-\n\nsönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen (BGHZ \n\n145, 170, 179 m.w.N.). In der Sache entspricht der \"Leute\"-Begriff weitgehend \n\nder dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehil-\n\nfen nach § 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, TranspR 1989, \n\n275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv \n\nauf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im \n\nVerhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der \"Leute\"-Begriff i.S. \n\ndes Art. 25 Satz 1 WA 1955 erfordert keine Weisungsabhängigkeit des einge-\n\nschalteten Gehilfen. Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit des Luft-\n\nfrachtführers in einem gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grundsätzlich noch der \n\nLuftbeförderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Geschädigten, der \n\ninsoweit weder Einflussmöglichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise einge-\n\nengt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wä-\n\nre (BGHZ 145, 170, 180; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19). \n\n37 \n\n(2) Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegen-\n\nüber zum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Er-\n\nweiterung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der \"Leute\" ist dadurch \n\ngerechtfertigt, dass es der Luftfrachtführer in aller Regel in der Hand hat, das \n\nFrachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Maßnahmen vor Verlust \n\nund Beschädigung zu schützen (BGHZ 145, 170, 180). Dafür reicht es aus, \n\nwenn dem Luftfrachtführer rechtliche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des \n\nUmgangs der \"Leute\" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei \n\nden \"Leuten\" um selbständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, \n\ndurch eine zumindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des \n\nGuts auch tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182). \n\n38 \n\n(3) Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, \n\ndass auch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jeden-\n\nfalls während des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten \n\nzu deren \"Leuten\" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 gehörten. Bei dem Zolllager \n\nhandelt es sich um einen gesondert eingezäunten Bereich der Umschlaghalle, \n\nzu dem nach dem Vortrag der Beklagten nur deren mit der Verzollung befasste \n\nMitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Eine Kontrolle ihrer \n\nMitarbeiter in der Zollabteilung in Memphis habe rund um die Uhr stattgefun-\n\nden. Danach konnten sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt \n\nhat, fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und Mitarbeiter von \n\nReinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit von Mitarbeitern \n\nder Zollabteilung der Beklagten Zugang zu dem Transportgut in deren Zolllager \n\nin Memphis verschaffen. Da sich Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der \n\nBeklagten zählten, nur mit ihrem Einverständnis in dem Umschlaglager aufhal-\n\nten konnten, sie deren Anwesenheit in dem Lager ständig kontrollieren sowie \n\nrechtlich und tatsächlich darauf Einfluss nehmen konnte, ob und in welcher \n\nWeise diese Personen mit dem Transportgut in Berührung kamen, hat das Be-\n\nrufungsgericht diese mit Recht jedenfalls für den Zeitraum ihres Aufenthalts in \n\ndem Zolllager der Beklagten als deren \"Leute\" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 \n\nangesehen. \n\n39 \n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vor-\n\ntrags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede \n\nstehenden Pakets geführt haben könne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn \n\nzu den \"Leuten\" der Beklagten gehörige Person der Täter gewesen sei oder \n\nzumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen \n\ndem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr aus dem \n\ngesondert eingezäunten Zolllager abhandengekommen, das rund um die Uhr \n\nmit Mitarbeitern der Zollabteilung der Beklagten besetzt war und zu dem grund-\n\nsätzlich nur diese Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Die \n\nZollbehörden hätten, so der weitere Vortrag der Beklagten, zwar die Möglich-\n\nkeit, einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszunehmen und zu \n\nüberprüfen. Bei der streitgegenständlichen Sendung habe eine derartige stich-\n\nprobenartige Überprüfung jedoch nicht stattgefunden. Eine versehentliche \n\nFehlverladung hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen ausgeschlossen. Die \n\nWürdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen könne der Verlust \n\ndes Transportguts unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen \n\nweiteren Organisation ihres Betriebsablaufs und der behaupteten Sicherheits-\n\nmaßnahmen (Zutritt zum Umschlaglager nur für Mitarbeiter der Beklagten, \n\nständige Kontrolle des Zugangs, ständige Überwachung des Umschlaglagers \n\ndurch Alarmanlage, Video-Anlage und Sicherheitsdienst) allein auf einen Dieb-\n\nstahl durch \"Leute\" der Beklagten oder zumindest unter deren Mitwirkung zu-\n\nrückzuführen sein, da ein Dritter, der nicht zu den \"Leuten\" der Beklagten zähle, \n\ndie Warensendung nicht unbemerkt hätte entwenden können, lässt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\n40 \n\ncc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transport-\n\ngut durch einen Mitarbeiter oder einen der \"Leute\" des Luftfrachtführers wäh-\n\nrend der Zwischenlagerung sei als Handlung \"in Ausübung der Verrichtungen\" \n\ni.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Beden-\n\nken. Bedienstete oder \"Leute\" des Luftfrachtführers handeln in Ausübung ihrer \n\nVerrichtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der übertragenen Verrich-\n\ntung und der schädigenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang \n\nbesteht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen \n\nAufgabenbereichs gehören (vgl. zu Art. 29 Abs. 2 CMR BGH, Urt. v. 27.6.1985 \n\n- I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bediens-\n\ntete oder \"Leute\" des Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang je-\n\ndenfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung - wie \n\nim Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht \n\nworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05, TranspR 2008, 412 Tz. 32 \n\nm.w.N.). \n\n41 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision führt die tatrichterliche Wür-\n\ndigung (§ 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde \n\nzu legenden Umstände des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu, \n\ndass der Transporteur immer unbeschränkt haftet. Die Revision beanstandet, \n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transpor-\n\nteurs zur Folge, unabhängig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu \n\nden von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaß-\n\nnahmen genüge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von ei-\n\nnem qualifizierten Verschulden seiner \"Leute\" ausgegangen. Genüge er seiner \n\nEinlassungsobliegenheit nicht, werde deshalb auf ein qualifiziertes Verschulden \n\ngeschlossen. Die Revision lässt insoweit jedoch außer Acht, dass die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts sich auf die nach § 286 Satz 1 ZPO rechtlich unbe-\n\ndenkliche tatrichterliche Würdigung gerade der besonderen Umstände des kon-\n\nkreten Einzelfalles stützt, wie sie sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu \n\ndem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und zu den Siche-\n\nrungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Zolllagers in Memphis ergeben. Daraus \n\nlässt sich nicht allgemein herleiten, ein der Einlassungsobliegenheit des Fracht-\n\nführers genügendes Vorbringen zu den von ihm vorgenommenen Schnittstel-\n\nlenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen lasse stets den Schluss zu, dass auf \n\nder Grundlage dieses Vorbringens der Verlust des Transportguts dann nur auf \n\neinem qualifizierten Verschulden der \"Leute\" des Frachtführers beruhen könne. \n\n42 \n\n3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Scha-\n\ndensersatzanspruch der Klägerin nicht durch einen Vergleich oder einen Er-\n\nlassvertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin ausge-\n\nschlossen ist. \n\n43 \n\na) Das Berufungsgericht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt, \n\ndass aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht davon ausgegangen werden \n\nkönne, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks ihr \n\nEinverständnis mit einer Schadensregulierung in Höhe von 160 DM habe erklä-\n\nren wollen. Einer solchen Annahme stehe bereits das Missverhältnis zwischen \n\ndem Schaden (13.296 DM) und dem angebotenen Betrag (160 DM) entgegen. \n\nDie Scheckeinlösung sei aus der Sicht eines Dritten vielmehr dahingehend zu \n\ndeuten, dass die Versicherungsnehmerin sich lediglich eine Teilzahlung auf \n\neinen wesentlich höheren Schadensersatzanspruch habe sichern wollen. Zu \n\nberücksichtigen sei auch, dass bei der Versendung eines Pakets, dessen Zoll-\n\nwert im Luftfrachtbrief mit 13.296 DM angegeben worden sei, jedenfalls im ge-\n\nschäftlichen Verkehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen \n\nsei, dass der Absender eine Transportversicherung abgeschlossen habe. Im \n\nHinblick auf mögliche Nachteile gegenüber dem Versicherer, § 67 Abs. 1 Satz 3 \n\nVVG (a.F.), könne normalerweise nicht angenommen werden, dass der Absen-\n\nder mit der Scheckeinlösung seine Zustimmung zu einer endgültigen Scha-\n\ndensregulierung durch einen Bagatellbetrag habe erklären wollen. Gegen einen \n\nVergleich spreche ferner der Umstand, dass dem Schreiben der Beklagten vom \n\n22. Juni 2001 keine anderweitigen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten \n\nvorausgegangen seien. Unter diesen Umständen sei es für die Versicherungs-\n\nnehmerin eher fernliegend gewesen, von einem Vergleichsangebot der Beklag-\n\nten auszugehen, das sie ohne Bestätigung habe annehmen sollen. \n\n44 \n\nb) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Äußerung der Beklagten in \n\ndem Schreiben vom 22. Juni 2001 \"Zur Regulierung des unter der obigen \n\nFrachtbriefnummer bezeichneten Schadens erhalten Sie anbei einen Verrech-\n\nnungsscheck in Höhe von 160 DM. Da auf dem Frachtbrief kein Transportwert \n\nangegeben wurde, wird der Schaden gemäß unseren Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen mit unserem Haftungshöchstbetrag beglichen\" ein Angebot zum \n\nAbschluss eines Vergleichs enthalten hat. Mit Recht hat es jedoch angenom-\n\nmen, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versicherungsnehmerin \n\njedenfalls nicht als bewusste Betätigung eines Annahmewillens i.S. des § 151 \n\nSatz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind \n\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 7.3.2002 \n\n- IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, 1790; Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW \n\n2007, 368 Tz. 9; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 17). \n\nBereits das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehme-\n\nrin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung \n\nvon nur etwa 1,2 % dieser Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die \n\nVersicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht \n\nzugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf \n\nihre \n\nrestliche Forderung zu verzichten \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 \n\n- XII ZR 60/99, NJW 2001, 2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der \n\nHaftung der Beklagten nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle \n\nihrer summenmäßigen Beschränkung entsprach, änderte nichts an dem groben \n\nMissverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und der von der Versi-\n\ncherungsnehmerin geforderten Entschädigung. Die Beklagte hatte um so weni-\n\nger Anlass anzunehmen, die Versicherungsnehmerin wolle mit der Einlösung \n\ndes Schecks auf den weitaus größten Teil des von ihr angenommenen Scha-\n\ndensersatzanspruchs verzichten, als sie dieser mit dem Schreiben vom 22. Juni \n\n2001 lediglich den Entschädigungsbetrag angeboten hatte, den sie wegen des \n\nVerlusts des Transportguts im Fall der summenmäßigen Beschränkung der \n\nHaftung ohnehin hätte leisten müssen (BGH TranspR 2007, 466 Tz. 17). \n\n45 \n\nC. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 15 O 67/02 KfH IV - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 5/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-60-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452b","ref_norm":"452b","n":11},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-60-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/i-zr-60-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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