{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-04-01","aktenzeichen":"XII ZB 46/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 130 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3; FGG § 21 Abs. 2 Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich) steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer seine Anschrift bewusst geheim hält, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmit- telgegners gefährdet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. April 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 46/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 130 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3; FGG § 21 Abs. 2 \n\nDer Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die Entscheidung über \n\nden Versorgungsausgleich) steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer seine \n\nAnschrift bewusst geheim hält, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des \n\nRechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmit-\n\ntelgegners gefährdet werden. \n\nBGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - OLG Karlsruhe \n\nAG Heidelberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin begehrt die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs im Scheidungsverbund. \n\nDie Parteien haben am 28. Dezember 1992 die Ehe geschlossen, aus \n\nder das am 13. Januar 2000 geborene Kind T. hervorgegangen ist. Bereits kur-\n\nze Zeit nach der Heirat bezogen die Ehegatten verschiedene Wohnungen in \n\nMünchen; seit dem 1. April 2005 leben sie getrennt. Die Antragsgegnerin ver-\n\nzog mit dem Kind nach Heidelberg. \n\n3 \n\nIm Dezember 2004 beantragte der Antragsteller, das Umgangsrecht mit \n\nT. zu regeln; im April 2006 begehrte er die Übertragung des Aufenthaltsbe-\n\nstimmungsrechts für das Kind. Zur Begründung trug er vor, die Antragsgegnerin \n\nsei aufgrund ihrer psychischen Disposition nicht in der Lage, ihr Verhalten am \n\nWohl des Kindes zu orientieren und beeinflusse dieses negativ. Sie behindere \n\neinen regelmäßigen Umgang von Vater und Sohn. Das Amtsgericht ordnete \n\nnach Anhörung der Parteien und Einholung eines Gutachtens eine Verfahrens-\n\npflegschaft an und übertrug im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufent-\n\nhaltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller. In der Folgezeit lebte T. beim Va-\n\nter in München. Dort wurde das Kind am 16. September 2006 von der Antrags-\n\ngegnerin entführt, als es sich in Begleitung der damaligen Partnerin des An-\n\ntragstellers auf dem Weg zu dessen Wohnung befand. Seitdem ist der Aufent-\n\nhalt von Mutter und Sohn unbekannt. Die Antragsgegnerin wird mit internationa-\n\nlem Haftbefehl gesucht. Ihre Mutter wurde wegen Beteiligung an der Tat zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. \n\n4 \n\nDurch Verbundurteil vom 3. Mai 2007 wurde die Ehe der Parteien ge-\n\nschieden und - dem Begehren des Antragstellers folgend - der Versorgungs-\n\nausgleich nach § 1587 c BGB ausgeschlossen. Zur Begründung wurde ausge-\n\nführt, durch die Entführung des Kindes habe die Antragsgegnerin dieses dem \n\nVater nicht nur gänzlich entzogen, sondern zugleich eine schwerwiegende Ehe-\n\nverfehlung begangen; der Vater müsse damit rechnen, das Kind nie wieder zu \n\nsehen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin nur geringfügige ehebedingte \n\nNachteile erlitten und infolge der getrennten Haushaltsführung keine Versor-\n\ngungsleistungen für den Antragsteller erbracht habe. \n\n5 \n\nDie gegen das Verbundurteil eingelegte Beschwerde, mit der die An-\n\ntragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs erstrebt, hat das \n\nOberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom \n\nOberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbeschadet des Umstands zulässig, dass in \n\nder Rechtsbeschwerdeschrift wiederum die Anschrift der Antragsgegnerin an-\n\ngegeben worden ist, unter der sie sich nicht aufhält. Der Antragsgegnerin muss \n\nes nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom Ober-\n\nlandesgericht verneinte Frage einer zulässigen Beschwerdeeinlegung auf die \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde durch den Senat überprüfen zu lassen, ohne \n\ndurch die Mitteilung ihrer Anschrift in der Rechtsmittelschrift ihren Rechtsstand-\n\npunkt von vornherein aufzugeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, 334 = \n\nFamRZ 1988, 382). \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nOberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG Karlsruhe \n\nOLGR 2008, 615 ff. veröffentlicht ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Be-\n\nschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin ver-\n\nneint. Zur Begründung hat es \n\nim Wesentlichen ausgeführt: Seit dem \n\n19. September 2006 sei der Aufenthalt der Antragsgegnerin allgemein unbe-\n\nkannt, weil sie \"untergetaucht\" sei. Diese Situation habe auch beim Eingang der \n\nBeschwerde vorgelegen, da die Antragsgegnerin nicht mehr unter der angege-\n\nbenen Adresse gelebt habe. Ohne eine ladungsfähige Anschrift liege grund-\n\nsätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne der §§ 253 Abs. 2 \n\nNr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vor. Eine Rechtsmittelschrift sei allerdings nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des \n\nBundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) auch dann ordnungsgemäß, wenn \n\nsie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten nicht enthalte, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung \n\nnach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert werde. Entsprechendes gelte nach wohl ein-\n\nhelliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift \n\ndes Berufungsklägers fehle. Die zitierten Entscheidungen könnten auf den vor-\n\nliegenden Fall jedoch nicht übertragen werden, denn ihnen habe jeweils ein \n\nversehentliches Verhalten der Partei zugrunde gelegen. Etwas anderes müsse \n\nbei rechtsmissbräuchlichem Verhalten gelten, wie es der Antragsgegnerin anzu-\n\nlasten sei. Die zum Verbund gehörenden, inzwischen abgetrennten Folgesa-\n\nchen elterliche Sorge und Umgangsrecht hätten wegen des unbekannten Auf-\n\nenthalts der Ehefrau nicht zum Abschluss gebracht werden können. Wenn die \n\nAntragsgegnerin einerseits für sich in Anspruch nehme, dass alle Beteiligten die \n\nFolgen dieses Verhaltens hinnehmen müssten, andererseits aber Rechtsschutz \n\ngegen die Versorgungsausgleichsentscheidung begehre, manipuliere sie das \n\nVerfahren in ihrem Interesse und stelle sich allgemein gegen die Rechtsord-\n\nnung. Sie könne deshalb schlechterdings nicht erwarten, dass unter diesen \n\nUmständen ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werde. Dieser Wertung ste-\n\nhe nicht entgegen, dass Schreiben, die an die angegebene Adresse gerichtet \n\nwürden, die Antragsgegnerin möglicherweise erreichten. Der Rechtsmissbrauch \n\nliege nicht in der völligen Unerreichbarkeit, sondern in dem Umstand, dass die \n\nAntragsgegnerin sich im Rahmen des auch von ihr betriebenen Verfahrens \n\nnicht vorbehaltlos der Rechtsordnung unterwerfe, sondern für sich in Anspruch \n\n9 \n\n10 \n\nnehme zu entscheiden, inwieweit sie ihr Verhalten an der Rechtsordnung aus-\n\nrichte. Unter derartigen Bedingungen sei weder ein geordneter Ablauf des Ver-\n\nbundverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens möglich. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon \n\nausgegangen, dass die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers in der \n\nBeschwerdeschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist (BGH \n\nUrteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116; Senatsurteil \n\nBGHZ 102, 332, 333 f. = FamRZ 1988, 382). Dies geht über das Erfordernis, \n\ndass eine Rechtsmittelschrift ergeben muss, für und gegen wen das Rechtsmit-\n\ntel eingelegt wird, hinaus, da die Anschrift einer Partei grundsätzlich nicht not-\n\nwendig ist, um ihre Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen. \n\n11 \n\nb) Anders ist die Situation dagegen für die Frage zu beurteilen, ob eine \n\nordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen \n\nAnschrift des Klägers vorliegt. Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung für \n\ndas gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage \n\nschaffen. Die Angabe der Anschrift des Klägers ist im reinen Parteiprozess \n\nschon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen \n\nwerden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen \n\nmuss. Aber auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten \n\nvertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzich-\n\ntet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden \n\nsein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird \n\ndadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss \n\ner bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies an-\n\nordnet (vgl. §§ 141, 279 Abs. 1, 445 ff. ZPO; vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, \n\n334 f.). \n\n12 \n\nc) Wird allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine in der Klage- bzw. \n\nScheidungsantragsschrift angegebene ladungsfähige Anschrift erst im Laufe \n\ndes Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kläger eine neue \n\nladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht allein aus diesem Grund \n\nals unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht \n\nnicht. Vielmehr hat der Kläger mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift in \n\nder Klageschrift die Anforderungen an die Bezeichnung seiner Person nach \n\n§§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erfüllt. Die Prozessvoraussetzung \n\neiner ordnungsgemäßen Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die Einleitung \n\nder Klage betrifft, ist damit gegeben. Der Kläger hat zugleich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, dass er sich nachteiligen Folgen im Fall des Unterliegens stellt (BGH \n\nUrteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f.). \n\n13 \n\nd) Ungeachtet dessen kann es sich als ein der Zulässigkeit entgegenste-\n\nhendes rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn ein Kläger den Pro-\n\nzess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht \n\nzu entziehen. Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, \n\nkann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der \n\nAnschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von \n\nGründen verweigert wird (BGH Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR \n\n50/07 - veröffentlicht bei juris). \n\n14 \n\ne) Aus diesem Gesichtspunkt ergeben sich im vorliegenden Fall indes \n\nkeine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Rechtsbeschwer-\n\nde hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe bereits im Beschwerdever-\n\nfahren darauf hingewiesen, dass ein möglicher Kostenerstattungsanspruch des \n\nAntragstellers aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht berührt werde, weil \n\nsie zusammen mit diesem Miteigentümerin einer Eigentumswohnung sei, die \n\n- erforderlichenfalls nach öffentlicher Zustellung - verwertet werden könne. Dar-\n\nüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässi-\n\nger Weise nachgetragen, ihre Mutter habe sich bereit erklärt, sich für eventuelle \n\nKostenerstattungsansprüche zu verbürgen. Die Annahme rechtsmissbräuchli-\n\nchen Handelns, um sich durch eine Prozessführung aus dem Verborgenen her-\n\naus einer möglichen Kostenerstattungspflicht zu entziehen, scheidet damit je-\n\ndenfalls aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus der \n\nEntscheidung des XI. Zivilsenats vom 11. Oktober 2005 (XI ZR 398/04 - FamRZ \n\n2006, 116 f.) aber nicht generell herleiten, dass die bewusste Weigerung der \n\nAngabe einer ladungsfähigen Anschrift auch bei anderen Fallgestaltungen zur \n\nAnnahme eines Rechtsmissbrauchs führe. \n\n15 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat dem Kostenargument letztlich selbst keine \n\nausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, \n\ndie Antragsgegnerin handele rechtsmissbräuchlich, weil sie sich einerseits einer \n\nFortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens entziehe, andererseits aber \n\nRechtsschutz gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beanspruche \n\nund sich damit allgemein gegen die Rechtsordnung stelle. Dieser Beurteilung \n\nkann nicht gefolgt werden. \n\n16 \n\na) Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für \n\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im \n\nAllgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne \n\ndass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Allenfalls \n\nkann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vor-\n\nliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Be-\n\nschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist. \n\nIn solchen Fällen kann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels \n\nmit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden (BGHZ 57, \n\n224, 225). \n\n17 \n\nEine solche besondere Sachlage liegt hier indessen nicht vor. Es ist zwar \n\nzutreffend, dass die Antragsgegnerin das Scheidungsverbundverfahren nur se-\n\nlektiv betreibt, während sie es im Übrigen aufgrund des unbekannten Aufent-\n\nhalts, auch des Sohnes T., torpediert. Das hat aber nicht zur Folge, dass ihr der \n\nZugang zur Rechtsmittelinstanz und damit die Wahrnehmung ihrer Verfahrens-\n\ngrundrechte, insbesondere desjenigen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) im Rahmen einer statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Be-\n\nschwerde, verweigert werden dürfte. Denn es ist nicht zu verkennen, dass die \n\nErwägungen, die zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, \n\nsich mit denjenigen, aus denen das Oberlandesgericht ein rechtsmissbräuchli-\n\nches Handeln hergeleitet hat, überschneiden. Die Antragsgegnerin muss aber \n\ntrotz des ihr anzulastenden schwerwiegenden Verhaltens die Möglichkeit effek-\n\ntiven Rechtsschutzes haben, d.h. eine sie beschwerende Entscheidung und \n\ndamit die Rechtsfolgen ihres Handelns in der Sache überprüfen lassen können. \n\nDas setzt voraus, dass ihr Verhalten nicht bereits als der Zulässigkeit der Be-\n\nschwerde entgegenstehend bewertet wird. \n\n18 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht das Verhalten \n\nder Antragsgegnerin auch einem geordneten Ablauf des Beschwerdeverfahrens \n\nnicht entgegen. Für den Gegner ergeben sich aus dem Ausbleiben einer Partei, \n\nderen persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht ange-\n\nordnet werden kann, bei einem nach den Bestimmungen der Zivilprozessord-\n\nnung durchzuführenden Verfahren keine nachteiligen Folgen. Bei einer ange-\n\nordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht unbe-\n\nnommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranzie-\n\nhung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung Schlüsse zum \n\nNachteil der Partei zu ziehen (BGH Urteile vom 17. März 2004 - VIII ZR \n\n107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - \n\nFamRZ 2006, 116 f.). \n\n19 \n\nBei dem hier vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren handelt es \n\nsich zwar um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, an \n\ndem die Ehegatten durch Auskunftserteilung über ihre Versorgungsanrechte \n\nmitzuwirken haben. Wenn ein solches Verfahren in der Rechtsmittelinstanz an-\n\nhängig ist und ohne weitere Mitwirkung durchgeführt werden kann, weil etwa \n\n- wie hier - die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, steht der unbekann-\n\nte Aufenthalt des Rechtsmittelführers der geordneten Abwicklung des Be-\n\nschwerdeverfahrens aber nicht entgegen. Vielmehr ist auf der Grundlage der \n\nbisherigen Feststellungen eine Entscheidung in der Sache möglich. \n\n20 \n\n4. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der \n\nSenat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu befinden, da sie nicht \n\nentscheidungsreif ist. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an \n\ndas Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die von der Rechtsbeschwerde an-\n\ngeregte Zurückverweisung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hält der Senat unbeschadet der Frage, ob die Vor-\n\nschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist, nicht für gerechtfertigt. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heidelberg, Entscheidung vom 03.05.2007 - 37 F 97/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2008 - 16 UF 109/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-01/xii-zb-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-01/xii-zb-46-08","retrieved":"2026-07-10 19:24:49.503657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-01/xii-zb-46-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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