{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"IX ZB 77/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nIX ZB 77/09 \nIX ZA 4/09 \nIX ZA 5/09 \n\nvom \n\n31. März 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 31. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Be-\n\nschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Au-\n\ngust 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt. \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den \n\nBeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Au-\n\ngust 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDen weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die be-\n\nabsichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die \n\nRechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg hätten (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom \n\n25. August 2008 wäre schon deshalb unzulässig, weil die in § 4 InsO, § 575 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei \n\nweitem überschritten wäre. Der Beschluss ist am 3. September 2008 zugestellt \n\nworden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach et-\n\nwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozess-\n\nkostenhilfeanträge erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit \n\nverspätet gestellt worden sind. \n\n3 \n\nDen von den Beteiligten zu 1 und 3 am 3. September 2008 beim Landge-\n\nricht eingelegten und im Antragsschreiben vom 24. Februar 2009 in Bezug ge-\n\nnommenen sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts \n\nvom 25. August 2008 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine \n\nRechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen Beschlüsse des Landge-\n\nrichts in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der \n\nRechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde. \n\n4 \n\n5 \n\nAußerdem sind die damals angeordneten Sicherheitsmaßnahmen durch \n\ndie zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt, \n\nso dass es am Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlte. \n\n2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera \n\nvom 26. Januar 2009 wäre gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. \n\nDie Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr voraus-\n\ngegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. \n\n18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX \n\nZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht \n\nder Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. August 2008 \n\nerhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewe-\n\nsen. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in \n\n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nden Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofor-\n\ntige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO kann die Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den betroffenen Insol-\n\nvenzschuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber \n\ndurch einzelne Gläubiger. \n\nII. \n\nAuch dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht ge-\n\nwährt werden, weil weder die von ihm am 3. September 2008 beim Landgericht \n\neingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite \n\nRechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n1. Dem Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Versäumung der Rechtsbe-\n\nschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 25. Au-\n\ngust 2008 nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom 3. September \n\n2008 ausdrücklich Rechtsbeschwerde gegen jenen Beschluss eingelegt. Diese \n\nRechtsbeschwerde hätte gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim Bundes-\n\ngerichtshof eingelegt werden müssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der \n\neinmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das Landgericht ausreichende \n\nGelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2 \n\nauf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer \n\nsolchen Rückfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch \n\nhätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof \n\nherrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen wer-\n\nden können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest seinen Antrag \n\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen. \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom \n\n25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits \n\ngegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und 23. Juni 2008 an-\n\ngegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 2. Juni 2008 kein Rechtsmit-\n\ntel eröffnet war. Die Begründung des Landgerichts trifft zu. Wie bereits zu I. 2. \n\nausgeführt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die \n\nihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die Möglich-\n\nkeit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. \n\n7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch \n\nnicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). \n\n9 \n\n3. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009 \n\nist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu I. 2. ausgeführten Grund eine \n\nRechtsbeschwerde nicht eröffnet. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie vom Beteiligten zu 2 selbst am 3. September 2008 eingelegte \n\nRechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu \n\nverwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (II. 2.) unstatthaft und im \n\nÜbrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt \n\neingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gera, Entscheidung vom 02.06.2008 - 8 IN 431/08 - \n\nLG Gera, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 T 438/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/ix-zb-77-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/ix-zb-77-09","retrieved":"2026-07-10 19:19:38.292502+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-31/ix-zb-77-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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