{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-03-27","aktenzeichen":"V ZR 30/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 280, 281, 311 Abs. 2 Nr. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspart- ners müssen vollständig und richtig beantwortet werden. b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 30/08 \n\nVerkündet am: \n27. März 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 280, 281, 311 Abs. 2 Nr. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 \n\na) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später \n\naber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der \n\nKaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspart-\nners müssen vollständig und richtig beantwortet werden. \n\nb) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ \n\n434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch \n\nzumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der \n\nSache arglistig getäuscht hat. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2008 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2006 kauften die Kläger von den \n\nBeklagten für 85.000 € ein Hausgrundstück unter Ausschluss der „Gewähr für \n\nFehler und Mängel“. Das Wohngebäude war im Jahr 1980 in Fertigbauweise \n\nerrichtet worden. Den Beklagten war vor dem Vertragsschluss bekannt, dass in \n\nder Fassade Asbestzementplatten verarbeitet wurden. Sie teilten dies den Klä-\n\ngern jedoch nicht mit, obwohl zuvor ein Kaufinteressent wegen der Asbest-\n\nbelastung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Nach der Übergabe forder-\n\nten die Kläger die Beklagten erfolglos auf, die Fassade im Wege der Nacherfül-\n\nlung zu sanieren. \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen nunmehr Schadensersatz in Höhe von 38.455,34 € \n\nsowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiterer Sanierungskos-\n\nten verpflichtet sind. In dem (einzigen) Termin zur mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Landgericht haben sie erstmals behauptet und unter Beweis gestellt, der \n\nBeklagte zu 1 habe vor Vertragsschluss auf Nachfrage des Klägers zu 1 wahr-\n\nheitswidrig behauptet, er wisse nicht, aus welchem Material die Fassade sei. \n\nDieses Vorbringen haben die Beklagten bestritten. \n\n3 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Die \n\nBeklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Kläger könnten von den Beklagten nicht \n\nnach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB Schadensersatz in Höhe der Kosten einer \n\nAsbestsanierung verlangen. Die Verkleidung der Außenwände des Gebäudes \n\nmit Asbestzementplatten stelle schon keinen Sachmangel dar, der Gegenstand \n\neiner Offenbarungspflicht hätte sein können. Die Nutzung des Hauses zu \n\nWohnzwecken werde nicht beeinträchtigt. Als Erwerber eines älteren Fertig-\n\nhauses hätten die Kläger mit einer Asbestbelastung rechnen müssen. Auf die \n\nvon den Klägern behauptete Nachfrage nach dem Material der Fassade und die \n\ndarauf von dem Beklagten zu 1 gegebene Antwort komme es nicht an. Ein \n\nSchadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 i.V.m. \n\n§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) scheide aus. Nach Gefahrübergang bildeten die Vor-\n\nschriften der §§ 434 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung, soweit es um \n\nMerkmale der Sache gehe, die - wie hier die Freiheit von Asbest - einer Be-\n\nschaffenheitsvereinbarung zugänglich seien. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die Verneinung von Ansprüchen nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB \n\nhält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Baustoffe, die bei der \n\nErrichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesund-\n\nheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen \n\nMangel der Kaufsache begründen. \n\n7 \n\na) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, kommt \n\nes nicht auf das Baujahr des verkauften Hauses (hier 1980) an. Entscheidend \n\nist vielmehr - wenn die Vertragsparteien wie hier keine Beschaffenheitsverein-\n\nbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben -, ob der \n\nRechtsverkehr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier 2006) ein älteres \n\nWohnhaus, dessen Fassade aus Asbestzementplatten besteht, als uneinge-\n\nschränkt geeignet ansieht für die gewöhnliche bzw. die nach dem Vertrag vor-\n\nausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\n8 \n\nOb der bei Errichtung eines Gebäudes übliche oder als unbedenklich \n\nangesehene Einsatz bestimmter Techniken oder Materialien aufgrund des \n\ntechnischen Fortschritts oder besserer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur \n\nBewertung der Kaufsache als mangelhaft führt, kann nicht schematisch für alle \n\nFälle gleichermaßen beantwortet werden. Dazu sind die möglichen Sachver-\n\nhaltskonstellationen - auch in ihren Auswirkungen - zu vielgestaltig. So kommt \n\nes etwa bei Altbauten mit Feuchtigkeitsschäden auf die Umstände des Einzel-\n\nfalles an (Senat, Urt. v. 7. November 2008, V ZR 138/07, Rdn. 13, juris, \n\nm.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 16. Juni 1989, V ZR 74/88, Rdn. 17, juris), weil \n\ndie Verwendbarkeit der Sache je nach Art und Ausmaß der Feuchtigkeitser-\n\nscheinungen unterschiedlich in Mitleidenschaft gezogen wird und der Rechts-\n\nverkehr bei älteren Häusern von vornherein nicht die heute gültigen Trocken-\n\nheitsstandards erwartet. Demgegenüber ist das Vorliegen eines offenbarungs-\n\npflichtigen Mangels bei der Kontaminierung eines Grundstücks mit sog. Altlas-\n\nten, deren Gefährdungspotential ursprünglich als nicht gegeben oder nur als \n\ngeringfügig eingestuft, nunmehr aber als gravierend erkannt worden ist, zumin-\n\ndest in der Regel anzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR \n\n285/99, NJW 2001, 64; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., \n\nRdn. 213; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. März 1992, III ZR 16/90, NJW 1992, 1953, \n\n1954 f.). Insoweit besteht zwar eine Gemeinsamkeit mit dem Einsatz von Bau-\n\nmaterialien, die ein gravierendes gesundheitsschädigendes Potential aufwei-\n\nsen. Das gilt umso mehr, wenn diese Materialien Stoffe enthalten, die selbst in \n\ngeringen Dosen karzinogen wirken. Andererseits gilt es dem Umstand Rech-\n\nnung zu tragen, dass selbst Baustoffe mit bedenklichen Inhaltsstoffen je nach \n\nder Art ihrer Verwendung und Nutzung keine konkrete Gefährlichkeit aufweisen \n\nund sie ihre Funktion unproblematisch erfüllen können, solange es nicht zu ei-\n\nnem Substanzeingriff kommt - man denke etwa an eine von Mauern umschlos-\n\nsene und von außen nicht zugängliche Dämmschicht, die, solange die Umman-\n\ntelung aufrechterhalten wird, keine gefährlichen Stoffe diffundiert. \n\n9 \n\nVor diesem Hintergrund verbietet es sich nach Auffassung des Senats, \n\nallein auf das abstrakte Gefährdungspotential abzustellen (so aber der Sache \n\nnach LG Hannover MDR 1998, 1474 f.). Andererseits greift es zu kurz, einen \n\naufklärungspflichtigen Sachmangel erst bei Bestehen eines akuten Sanie-\n\nrungsbedarfs anzunehmen (so aber OLG Celle OLGR 1996, 51; 2007, 461, \n\n462; vgl. auch LG Magdeburg, Urt. v. 15. Januar 2002, 9 O 2665/01, Rdn. 16, \n\njuris). Vielmehr ist von einem solchen Mangel erst, aber auch schon dann aus-\n\nzugehen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erhebli-\n\nchen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des \n\nKaufobjekts austreten. Dabei liegt eine erhebliche Einschränkung der Nutzbar-\n\nkeit eines Wohngebäudes auch dann vor, wenn übliche Umgestaltungs-, Reno-\n\nvierungs- oder Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefah-\n\nren vorgenommen werden können. Das gilt jedenfalls für solche Arbeiten, die \n\nüblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gefährlicher \n\nBaustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerks vorgenommen werden. In \n\nsolchen Bereichen muss ein verständiger Verkäufer in Rechnung stellen, dass \n\nHeimwerker mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, ohne \n\ndie zur Abwehr von Gesundheitsgefahren notwendigen Maßnahmen zu ergrei-\n\nfen, wenn sie nicht wissen, dass die verbauten Materialien gefährliche Stoffe \n\nenthalten. \n\n10 \n\nb) Gemessen daran liegt auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger, \n\nwonach bei den von ihnen beabsichtigten Fassadenbohrungen zur Anbringung \n\nvon Außenlampen und einer Überdachung krebserregender Asbeststaub aus-\n\ntritt, ein aufklärungspflichtiger Sachmangel vor. Dass mit Bohrungen an der \n\nAußenfassade eines Wohngebäudes auch durch Laien stets gerechnet werden \n\nmuss, liegt auf der Hand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nschränkt dies die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken in erheblicher \n\nWeise ein. Denn die Nutzbarkeit eines Wohnhauses umfasst über das bloße \n\nBewohnen hinaus auch die Möglichkeit, jedenfalls im üblichen Umfang Umges-\n\ntaltungen, bauliche Veränderungen oder Renovierungen ohne gravierende Ge-\n\nsundheitsgefahren vorzunehmen. Die von dem Berufungsgericht als streitig \n\nfestgestellte Behauptung der Kläger ist danach erheblich. \n\n11 \n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, Ansprüche der Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss \n\n(§ 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) seien durch die Vorschriften der \n\n§§ 434 ff. BGB ausgeschlossen. \n\n12 \n\na) Die Frage nach der Anwendbarkeit der genannten Anspruchsgrundla-\n\nge ist entscheidungserheblich, weil das Landgericht das Vorbringen der Kläger \n\nzu einer arglistigen Täuschung durch aktives Tun zu Unrecht als nach §§ 296 \n\nAbs. 2, 282 Abs. 1 ZPO präkludiert angesehen hat und schon deshalb eine \n\nBindung der Rechtsmittelgerichte nach § 531 Abs. 1 ZPO ausscheidet. Vor-\n\nbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung unterliegt nicht der \n\nZurückweisung nach den Vorschriften der §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO \n\n(BGH, Urt. v. 1. April 1992, VIII ZR 86/91, NJW 1992, 1965; Urt. v. 4. Mai 2005, \n\nXII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007). Ob das Landgericht die Zurückweisung \n\nrechtsfehlerfrei auf § 296 Abs. 1 ZPO hätte stützen können, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung, weil das Rechtsmittelgericht die fehlerhafte Präklusionsentschei-\n\ndung nicht auf eine andere rechtliche Grundlage stellen darf (BGH, Urt. v. 13. \n\nDezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304; Urt. v. 1. April 1992, \n\nVIII ZR 86/91, NJW 1992, 1965; Urt. v. 4. Mai 2005, XII ZR 23/03, NJW-RR \n\n2005, 1007, 1008). \n\n13 \n\nb) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auf die Grundsätze des \n\nVerschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) im \n\nSachbereich der §§ 434 ff. BGB zurückgegriffen werden darf, ist umstritten und \n\nbislang nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, \n\nIII ZR 224/06, NJW-RR 2008, 564, 565). \n\n14 \n\naa) Teilweise wird vertreten, Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleis-\n\ntung und solche aus Verschulden bei Vertragsschluss bestünden stets neben-\n\neinander. Es handle sich um unterschiedliche Haftungssysteme, die verschie-\n\ndene Zwecke verfolgten und unterschiedliche Voraussetzungen hätten (Bam-\n\nberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 437 Rdn. 190; MünchKomm-BGB/ \n\nEmmerich, 5. Aufl., § 311 Rdn. 143; Emmerich, Das Recht der Leistungsstö-\n\nrungen, 6. Aufl., § 7 Rdn. 35; Derleder, NJW 2004, 969, 974 f.; Emmerich, FS \n\nHonsell, 209, 219 ff.; Häublein, NJW 2003, 388, 391 ff.; Reischl, JuS 2003, \n\n1076, 1079; vgl. Barnert, WM 2003, 416, 424 f.; Kindl, WM 2003, 409; Köndgen \n\nin Schulze/Schulte-Nölke [Hrsg.], Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund \n\ndes Gemeinschaftsrechts, S. 231, 238 f.). \n\n15 \n\nbb) Eine zweite Auffassung lehnt einen Rückgriff auf die Regeln des Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluss nach Gefahrübergang stets ab, sofern es um \n\nVerhaltenspflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit \n\nder Kaufsache geht. Der Käufer sei durch das Gewährleistungsrecht der \n\n§§ 434 ff. BGB hinreichend geschützt. Das gelte auch bei vorsätzlichem Verhal-\n\nten des Verkäufers (AnwK-BGB/Krebs, § 311 Rdn. 76; Bamberger/Roth/ \n\nGrüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 311 Rdn. 79; Erman/Kindl, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 311 Rdn. 45 \n\nf.; Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 311 Rdn. 38; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 311 Rdn. 14 f.; Palandt/Weidenkaff, aaO, \n\n§ 437 Rdn. 51a f.; Roth, JZ 2006, 1026; Schaub, AcP 202 [2002], 757, 782 f.; \n\nSchulze/Ebers, JuS 2004, 462, 463; vgl. PWW/Medicus, BGB, 3. Aufl., § 311 \n\nRdn. 58 ff.; so wohl auch Hk-BGB/Schulze, 5. Aufl., § 311 Rdn. 14; Staudinger/ \n\nMatusche-Beckmann, BGB [2004], § 437 Rdn. 67 ff.). \n\n16 \n\ncc) Die wohl herrschende Meinung erkennt zwar grundsätzlich einen Vor-\n\nrang des Gewährleistungsrechts nach Gefahrübergang an, lässt hiervon aber \n\nAusnahmen zu. \n\n17 \n\n(1) Ein Teil der Lehre meint, bei vorsätzlichem Verhalten hafte der Ver-\n\nkäufer auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil der Verkäufer in diesem \n\nFall nicht schutzwürdig sei und kein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit \n\nder Nacherfüllung habe (Erman/Grunewald, aaO, vor § 437 Rdn. 15 ff.; Jauer-\n\nnig/Berger, aaO, § 437 Rdn. 34; jurisPK-BGB/Pammler, 4. Aufl., § 437 Rdn. 57; \n\nMünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 437 Rdn. 58; PWW/D. Schmidt, \n\naaO, § 437 Rdn. 75; Huber in Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, \n\n14. Kap. Rdn. 29; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., \n\nRdn. 669; Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl., § 2 Rdn. 298; \n\nReinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdn. 861; Berger, JZ 2004, 276, 282 \n\nFn. 77; Huber, AcP 202 [2002], 179, 228 Fn. 165; Kulke, ZGS 2007, 89, 92; \n\nLorenz, NJW 2006, 1925, 1926; ders., NJW 2007, 1, 4; Müller, FS Hadding, \n\n199, 205 ff.; Rösler, AcP 207 [2007], 564, 603; Schröcker, ZGR 2005, 63, 89 f.; \n\nvgl. auch OLG Hamm ZGS 2005, 315, 317). \n\n18 \n\n(2) Teilweise wird eine weitere Ausnahme für den Fall befürwortet, dass \n\nder Umstand, auf den sich das Verschulden des Verkäufers bei dem Vertrags-\n\nschluss bezieht, zwar zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung hät-\n\nte gemacht werden können, dies aber nicht geschehen ist. Einem Käufer, der \n\nvon dem Verkäufer irregeführt worden sei und der deshalb keinen Anlass ge-\n\nhabt habe, eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen, könne der Anspruch \n\naus Verschulden bei Vertragsschluss nicht abgeschnitten werden (OLG Hamm \n\nZGS 2005, 315, 317; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO, § 437 Rdn. 59; \n\nMusielak, Grundkurs BGB, 10. Aufl., Rdn. 620; Canaris in E. Lorenz [Hrsg.], \n\nKarlsruher Forum, 2002: Schuldrechtsmodernisierung, S. 5, 89 f.; Grigo-\n\nleit/Herresthal, JZ 2003, 118, 126; Mertens, AcP 203 [2003], 818, 839 f.; \n\nSchmidt-Räntsch, ZfIR 2004, 569, 572; Weiler, ZGS 2002, 249, 255; vgl. \n\nAnwK/Büdenbender, BGB, § 437 Rdn. 116; Rösler, AcP 207 [2007], 564, 603). \n\n19 \n\ndd) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass nach Gefahr-\n\nübergang zwar von einem grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff. BGB auszu-\n\ngehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vorsätzlichem Verhalten gebo-\n\nten ist. \n\n20 \n\n(1) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung der Konkurrenzfra-\n\nge. Der Gesetzgeber hat die Problematik zwar gesehen, sie aber offenbar \n\nRechtsprechung und Lehre zur Klärung überlassen (vgl. BT-Drs. 14/6040 \n\nS. 161 f.). Im Übrigen lässt sich den Materialien lediglich entnehmen, dass die \n\nHeranziehung der Grundsätze über das Verschulden bei Vertragsschluss zu-\n\nmindest beim Unternehmenskauf zugunsten der kaufrechtlichen Regelungen \n\nzurückgedrängt werden sollte (aaO S. 242). Das spricht eher für als gegen eine \n\nabschließende Sonderregelung durch die §§ 434 ff. BGB. \n\n21 \n\n22 \n\n(2) Systematische und teleologische Erwägungen erhärten die Annahme \n\neiner Sperrwirkung. \n\n(a) Nach ständiger Rechtsprechung war das bis zum 31. Dezember 2001 \n\ngeltende Schuldrecht von einem grundsätzlichen Vorrang der Bestimmungen \n\nder §§ 459 ff. BGB a.F. geprägt, der nur bei Vorsatz entfiel (vgl. BGHZ 136, \n\n102, 109; Senat, BGHZ 60, 319, 320 ff.; 114, 263, 266; Urt. v. 10. Juli 1987, \n\nV ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW \n\n1992, 2564, 2566; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 275/00, NJW 2002, 208, 210). \n\nZwar ist das für diese Lösung seinerzeit ins Feld geführte Argument - die Be-\n\nschränkung des § 463 BGB a.F. auf Vorsatz dürfe über die Anwendung der \n\nGrundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht unterlaufen werden -, \n\nnunmehr obsolet geworden; das geltende Recht billigt gewährleistungsrecht-\n\nliche Schadensersatzansprüche nunmehr schon bei Fahrlässigkeit zu (§§ 437 \n\nNr. 3, 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch erscheint es zumindest \n\nzweifelhaft, ob die von der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB \n\nabweichenden Verjährungsfristen (§ 438 BGB) die Annahme einer Sperrwir-\n\nkung stützen können, weil es für den hier in Rede stehenden Sachbereich nahe \n\nliegen dürfte, § 438 BGB auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\nentsprechend anzuwenden (vgl. auch Canaris, aaO S. 88; Krüger in Krüger/ \n\nHertel, aaO, Rdn. 666). Indessen bestehen auch hiervon abgesehen kaufrecht-\n\nliche Besonderheiten, die die Annahme einer Sperrwirkung gebieten. So steht \n\ndem Verkäufer grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung zu (§ 439 BGB), und \n\nAnsprüche wegen eines Mangels sind grundsätzlich schon bei grob fahrlässiger \n\nUnkenntnis des Käufers ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese \n\nSonderregelungen würden unterlaufen, wenn die Regeln über das Verschulden \n\nbei Vertragsschluss daneben stets anwendbar wären. Der Gesetzgeber hätte in \n\nsinnwidriger Weise etwas weithin Überflüssiges normiert. Davon kann nicht \n\nausgegangen werden. \n\n23 \n\n(b) Der Annahme einer Sperrwirkung steht nicht entgegen, dass Ansprü-\n\nche aus Verschulden bei Vertragsschluss und solche aus § 437 BGB an unter-\n\nschiedliche Haftungsgrundlagen anknüpfen. Denn bei der gebotenen teleo-\n\nlogischen Betrachtungsweise ist nicht die formale Anknüpfung - Verletzung vor-\n\nvertraglicher (gesetzlicher) Verpflichtungen bei § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Man-\n\ngelhaftigkeit der Sache bei § 437 BGB - von entscheidender Bedeutung, son-\n\ndern der Umstand, dass der Gesetzgeber die Verletzung vorvertraglicher Ver-\n\npflichtungen im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache dem \n\nspäteren Vertrag zuordnet (vgl. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2004, 569, 571). Es un-\n\nterliegt nämlich keinem Zweifel, dass Schadensersatzansprüche wegen Liefe-\n\nrung einer anfänglich mangelbehafteten Sache, die an einen vor Abschluss der \n\nVertrages liegenden Umstand anknüpfen (§ 311a Abs. 2 BGB), nach § 438 \n\nBGB verjähren (vgl. nur Schmidt-Räntsch, aaO). Für behebbare Mängel, die \n\nsich auf ein anfängliches Leistungshindernis gründen, kann nichts anderes gel-\n\nten. Auf die Beschaffenheit der Sache bezogene Aufklärungspflichten sind da-\n\nher in dem einen wie in dem anderen Fall grundsätzlich dem vertraglichen Re-\n\ngime unterworfen. \n\n24 \n\n(3) Allerdings besteht der Vorrang der kaufrechtlichen Regelungen nicht \n\nausnahmslos. Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts ist eine Aus-\n\nnahme jedenfalls bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers ge-\n\nrechtfertigt. Kaufrechtliche Sonderregelungen, die umgangen werden könnten, \n\ngreifen dann nämlich nicht ein. Die Verjährung richtet sich bei Arglist nach der \n\nregelmäßigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Verkäufer kann \n\nsich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Er haftet auch \n\nbei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) und \n\nverliert im Regelfall die Möglichkeit der Nacherfüllung (Senat, Beschl. v. 8. De-\n\nzember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 837; BGH, Urt. v. 9. Januar 2008, \n\nVIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371, 1373). Auch nach neuem Schuldrecht ist der \n\narglistig handelnde Verkäufer nicht schutzbedürftig (vgl. auch Senat, BGHZ \n\n167, 19, 24). \n\n25 \n\n3. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die für eine ab-\n\nschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden \n\nmüssen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Haftung wegen Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluss hängt davon ab, ob die Kläger aktiv getäuscht worden sind, die-\n\njenige aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB zunächst von dem Vorliegen eines auf-\n\nklärungspflichtigen Sachmangels, der auf der Grundlage des - jedenfalls in dem \n\nBerufungsurteil als streitig dargestellten - tatsächlichen Vorbringens der Kläger \n\nzu bejahen ist. Mit Blick auf die erforderlichen Feststellungen zur Arglist (allge-\n\nmein zu den Anforderungen etwa Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR \n\n249/05, NJW 2007, 835, 836 m.w.N.) weist der Senat darauf hin, dass Fragen \n\ndes Vertragspartners vollständig und richtig beantwortet werden müssen (vgl. \n\nnur BGHZ 74, 383, 392; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW \n\n1993, 1323, 1324). Allerdings wären Schadensersatzansprüche zu verneinen, \n\nwenn den Klägern die Verwendung von Asbest bekannt gewesen sein sollte. \n\nGrob fahrlässige Unkenntnis schadete dagegen nicht. Dies folgt für beide An-\n\nspruchsgrundlagen aus § 442 Abs. 1 BGB. Mit Blick auf die Haftung wegen \n\nVerschuldens bei Vertragsschluss liegt jedenfalls bei arglistigen Täuschungen, \n\ndie sich auf die Beschaffenheit der Sache beziehen, eine planwidrige Gesetzes-\n\nlücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen \n\nist. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Lüneburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 O 104/07 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2008 - 8 U 203/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-27/v-zr-30-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-27/v-zr-30-08","retrieved":"2026-07-10 19:16:18.712385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-27/v-zr-30-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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