{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-03-27","aktenzeichen":"V ZR 196/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG § 46 Abs. 1 Satz 2 a) § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vor- bringen anderer Kläger gewahrt. b) Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. März 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 196/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWEG § 46 Abs. 1 Satz 2 \n\na) § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 \n\nSatz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei \n\nVerfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vor-\n\nbringen anderer Kläger gewahrt. \n\nb) Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist \n\nnur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig \n\nvorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Offenbach am Main \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 27. August 2008 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Mitglied einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. \n\nEr wendet sich gegen die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungserbbau-\n\nberechtigten vom 25. August 2007 und beantragt, sie für ungültig zu erklären, \n\nhilfsweise die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen. In seiner bei dem \n\nAmtsgericht am 18. September 2007 eingegangene Klageschrift behielt sich der \n\nKläger eine Begründung seiner Anträge vor. Mit einem weiteren Schriftsatz vom \n\n24. September 2007 teilte er mit, dass sein Schreiben vom 17. September 2007 \n\nals Klageantrag anzusehen sei. Am gleichen Tag gingen bei dem Amtsgericht \n\ndie Klagen eines anderen Mitglieds der Gemeinschaft und der in der Versamm-\n\nlung abgewählten Verwalterin ein, die näher begründet waren. Diese nahmen \n\nihre Klagen mit Schriftsätzen vom 8. Oktober und vom 10. November 2007 zu-\n\nrück. Für den Kläger bestellte sich mit am 18. Oktober 2007 eingegangenem \n\nSchriftsatz sein Prozessbevollmächtigter. Dieser wies darauf hin, dass die Be-\n\nschlüsse mangels Beschlussfähigkeit angefochten werden sollten, beantragte, \n\n\"der Beklagten\" die Vorlage von Abstimmungsunterlagen aufzugeben, und be-\n\nhielt sich \"die Klagebegründung\" vor. Diese reichte er am 21. Januar 2008 bei \n\ndem Amtsgericht ein. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelasse-\n\nnen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Klä-\n\nger seine Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil der Kläger die \n\nin § 46 WEG bestimmte Klagebegründungsfrist von zwei Monaten nach der Be-\n\nschlussfassung versäumt habe. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger lediglich \n\nerwähnt, dass die Beschlüsse mangels Beschlussfähigkeit im Sinne von § 25 \n\nAbs. 3 WEG angefochten werden sollten. Das genüge zur Wahrung der Be-\n\ngründungsfrist nicht. Vielmehr müsse in der Frist der Lebenssachverhalt ge-\n\nschildert werden, auf den die Anfechtung der Versammlungsbeschlüsse ge-\n\nstützt werde. Das sei nicht geschehen. Dem Kläger komme auch nicht zugute, \n\ndass ein weiterer Wohnungserbbauberechtigter und die frühere Verwalterin ihre \n\nKlagen fristgerecht begründet hätten. Diese seien zwar notwendige Streitge-\n\nnossen des Klägers gewesen. Eine Wahrung der Frist durch die anderen Kläger \n\nscheide aber aus, weil die Begründungsfrist eine materiell-rechtliche Aus-\n\nschlussfrist sei und durch jeden Wohnungserbbauberechtigten selbst gewahrt \n\nwerden müsse. Die Nichtigkeit der Beschlüsse habe der Kläger in erster Instanz \n\nnicht dargelegt. Zu einem Hinweis sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewe-\n\nsen. Deshalb sei das neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulas-\n\nsen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung teils in der Sache, \n\nteils im Ergebnis stand. \n\n1. Eine Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 25. \n\nAugust 2007 durch den Kläger ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG \n\nausgeschlossen. \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger \n\nseine rechtzeitig erhobene Klage nicht innerhalb von zwei Monaten nach der \n\nBeschlussfassung begründet hat. \n\na) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass ein Schriftsatz nicht aus-\n\ndrücklich als Begründungsschrift bezeichnet werden muss, um dem Begrün-\n\ndungserfordernis zu genügen. Ob er die erforderliche Begründung darstellt, be-\n\nstimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des klagenden \n\nWohnungseigentümers. Bei der Einordnung eines Schriftsatzes als Klagebe-\n\ngründung, auch darin ist der Revision zuzustimmen, ist davon auszugehen, \n\ndass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsord-\n\nnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 10. Juni 2003, VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Der Senat folgt der Revision schließlich darin, dass die Auslegung der \n\nErklärung des klagenden Wohnungseigentümers freier revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung unterliegt. Die Einhaltung der Klage- und der Begründungsfrist \n\nnach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist zwar keine Voraussetzung für die Zulässigkeit \n\nder Beschlussanfechtungsklage; ihre Versäumung führt vielmehr zu einem ma-\n\nteriell-rechtlichen Ausschluss von Anfechtungsgründen (Senat, Urt. v. 16. Janu-\n\nar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999, f., zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt). Das ändert aber nichts daran, dass die erforderliche Klage und ihre \n\nBegründung Prozesshandlungen darstellen, die nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs nicht beschränkt, sondern unbeschränkt nachprüfbar \n\nsind (Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 329/89, NJW 1991, 1175, 1176; \n\nBGH, Urt. v. 24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Beschl. v. \n\n10. Juni 2003, VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419). \n\n9 \n\nc) Der Revision kann aber nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, dass der \n\ninnerhalb der Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz des Klägers vom \n\n16. Oktober 2007 die an eine Klagebegründung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG \n\nzu stellenden Anforderungen erfüllt. \n\n10 \n\naa) Anders als in seiner Klageschrift hat sich der Kläger in diesem \n\nSchriftsatz allerdings nicht darauf beschränkt, bei dem Amtsgericht zu beantra-\n\ngen, den Beklagten die Vorlage bestimmter, dort näher bezeichneter Unterla-\n\ngen der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten aufzugeben. Vielmehr \n\nhat er zusätzlich ausgeführt, die Beschlüsse sollten für ungültig erklärt werden \n\n\"da u. a. eine Beschlussfähigkeit i. S. d. § 25 Abs. 3 WEG nicht gegeben bzw. \n\nfingiert war\". Das hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision nicht übergangen. \n\n11 \n\nbb) Es hat diesen Gesichtspunkt vielmehr berücksichtigt und ist zu der \n\nzutreffenden Einschätzung gelangt, dass der Kläger mit diesem Schriftsatz kei-\n\nne Klagebegründung vorgelegt hat. Das ergibt sich zum einen aus dem auf die \n\nzitierte Passage folgenden Satz. Darin behält der Kläger \"die Klagebegründung\" \n\nausdrücklich einem besonderen Schriftsatz vor. Die zitierte Passage ist zum \n\nanderen auch in ihrem konkreten Kontext nicht als Begründung der Klage ge-\n\ndacht. Die eher beiläufige Bemerkung dient vielmehr dazu, den zusätzlichen \n\nAntrag des Klägers, den Beklagten die Vorlage bestimmter Versammlungsun-\n\nterlagen aufzugeben, mit einer gewissen Plausibilität zu versehen. Das ist keine \n\nDarlegung von Anfechtungsgründen. Diese sollte im Gegenteil lediglich erst \n\nvorbereitet werden. \n\n12 \n\nd) Dessen ungeachtet genügt der Schriftsatz des Klägers vom 16. Okto-\n\nber 2007 auch inhaltlich den Anforderungen an die Begründung einer Be-\n\nschlussanfechtungsklage nicht. \n\n13 \n\naa) Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG soll bewirken, \n\ndass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüs-\n\nsen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald \n\nKlarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsäch-\n\nlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unter-\n\nzogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999, \n\n1001). Deshalb muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungskla-\n\nge gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der \n\nFrist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben (Senat, aaO). Würden näm-\n\nlich die Anfechtungsgründe erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen \n\n(werden können), käme das im Ergebnis einer verspäteten Klage gleich (für die \n\naktienrechtliche Anfechtungsklage: BGH, Urt. v. 11. Juli 1966, II ZR 134/65, \n\nNJW 1966, 2055; MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 246 Rdn. 41). \n\n14 \n\nbb) An diesem Zweck sind die Anforderungen an die Darlegung zum we-\n\nsentlichen tatsächlichen Kern des Anfechtungsgrunds auszurichten. Danach \n\nkann einerseits keine Substantiierung im Einzelnen gefordert werden (für die \n\naktienrechtliche Anfechtungsklage: BGH, Urt. v. 11. Juli 1966, II ZR 134/65, \n\naaO; K. Schmidt in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 246 Rdn. 23; MünchKomm-\n\nAktG/Hüffer, aaO). Anderseits lässt sich der Anfechtungsgrund von anderen nur \n\nabgrenzen, wenn auch der Lebenssachverhalt wenigstens in Umrissen vorge-\n\ntragen wird (K. Schmidt aaO; ähnlich BGHZ 152, 1, 6 zu den Anforderungen an \n\ndie Berufungsbegründung bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage). Das \n\nwird mit einer bloß schlagwortartigen Beschreibung des Anfechtungsgrunds nur \n\nausnahmsweise, nämlich dann zu erreichen sein, wenn das Schlagwort den \n\nmaßgeblichen Lebenssachverhalt hinreichend deutlich eingrenzt. \n\n15 \n\n16 \n\ncc) Dem genügt der Schriftsatz des Klägers vom 16. Oktober 2007 nicht. \n\n(1) Er beschreibt zwar, das ist der Revision einzuräumen, als beabsich-\n\ntigten Anfechtungsgrund immerhin eine Rüge der \"Beschlussfähigkeit nach § 25 \n\nAbs. 3 WEG\". Die angeführte Vorschrift legt, auch das ist richtig, für die Be-\n\nschlussfähigkeit der Versammlung von Wohnungserbbauberechtigten nur eine \n\nTatbestandsvoraussetzung fest, nämlich, dass die erschienenen stimmberech-\n\ntigten Wohnungserbbauberechtigten mehr als die Hälfte der Miteigentumsantei-\n\nle vertreten müssen. Eine Bezugnahme auf diese gesetzliche Bestimmung kann \n\ndie Tatsachenbehauptung enthalten, dass diese Voraussetzung im konkreten \n\nFall nicht erfüllt gewesen sei, dass also die erschienenen Teilnehmer der Ver-\n\nsammlung am 25. August 2007 nicht in der Lage gewesen seien, die erforderli-\n\nchen Stimmrechte auf sich zu vereinigen. \n\n17 \n\n(2) Das hilft dem Kläger aber nicht. Denn auch ein in diesem Sinne ver-\n\nstandener Vortrag macht das Anfechtungsziel nur scheinbar greifbar. Undeut-\n\nlich bleibt schon, ob die erschienenen stimmberechtigten Wohnungserbbaube-\n\nrechtigten tatsächlich nicht die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten haben \n\nsollen oder ob dies zwar der Fall gewesen sein soll, aber nach Meinung des \n\nKlägers auf Manipulationen beruhte. Unklar bleibt ferner, worin der gerügte \n\nMangel der Beschlussfähigkeit thematisch bestehen soll: ob etwa nicht genü-\n\ngend Wohnungserbbauberechtigte erschienen waren, ob die erschienenen \n\nWohnungserbbauberechtigten unzureichende Vollmachten hatten oder ob nicht \n\nstimmberechtigte Wohnungserbbauberechtigte zu Unrecht mitgezählt oder \n\nstimmberechtigte zu Unrecht nicht mitgezählt wurden. Welcher Ausschnitt aus \n\ndem Bereich der Beschlussfähigkeitsmängel nach § 25 Abs. 3 WEG angespro-\n\nchen werden soll, lässt das Schlagwort \"Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 \n\nWEG\" ohne nähere Eingrenzung nicht erkennen. Ohne diese ist der Anfech-\n\ntungsgrund auch nicht in dem von dem Kläger selbst postulierten Sinne \"identi-\n\nfizierbar\" (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2000, X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493 f. \n\nfür § 253 ZPO). Das Schlagwort genügt deshalb für sich genommen zur Wah-\n\nrung der Begründungsfrist nicht. \n\n18 \n\n(3) Daran ändert es nichts, wenn man den Antrag auf Vorlage von Ver-\n\nsammlungsunterlagen in die Betrachtung einbezieht. Denn auch diese Unterla-\n\ngen lassen ein hinreichend deutlich umrissenes Geschehen, das zur Überprü-\n\nfung gestellt werden soll, nicht erkennen. Die Stimmkarten, deren Vorlage im \n\nOriginal den Beklagten unter anderem aufgegeben werden soll, gehören zum \n\nAbstimmungsvorgang. Dieser Antrag lässt es deshalb als möglich erscheinen, \n\ndass es dem Kläger nicht allein um die Beschlussfähigkeit, sondern auch um \n\ndie Abstimmung selbst gehen könnte. Der von ihm nach Ablauf der Begrün-\n\ndungsfrist mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2008 dann vorgetragene Le-\n\nbenssachverhalt wird jedenfalls in diesem Schriftsatz nicht einmal ansatzweise \n\ndeutlich. \n\n19 \n\n3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die rechtzeitige Begründung der \n\nzurückgenommenen Klagen des anderen Wohnungserbbauberechtigten und \n\nder ehemaligen Verwalterin gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung \n\nvom 25. August 2007 stützen. \n\n20 \n\na) Mehrere Prozesse, in denen dieselben Beschlüsse der Wohnungsei-\n\ngentümer- oder, wie hier, der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung für \n\nungültig erklärt werden sollen, sind zwar nach § 47 Satz 1 WEG zu verbinden. \n\nNach § 47 Satz 2 WEG sind die Kläger als Streitgenossen anzusehen. Wegen \n\nder Wirkungen der Entscheidung nach § 48 Abs. 3 WEG handelt es sich hierbei \n\nentgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch um einen Fall der notwen-\n\ndigen Streitgenossenschaft (Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetz-\n\ngebungsverfahren in BT-Drucks 16/887 S. 73; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. \n\nAufl., § 46 Rdn. 61 und § 47 Rdn. 11; Jennißen/Suilmann, WEG, § 47 Rdn. 14; \n\nfür Gesellschaftsrecht: BGHZ 122, 211, 240; RGZ 164, 129, 131 f.; K. Schmidt \n\nin Großkomm. z. AktG, aaO, § 246 Rdn. 29). Es wäre in diesem Zusammen-\n\nhang letztlich auch nicht entscheidend, dass die anderen Kläger in erster Linie \n\ndie Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse und nur hilfsweise die Erklärung \n\nfür ungültig angestrebt haben. \n\n21 \n\nb) Die durch die erfolgte Verbindung der drei Klagen entstandene not-\n\nwendige Streitgenossenschaft führt aber nach § 62 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, so-\n\nweit hier von Interesse, nur dazu, dass die Frist für die Vornahme einer Pro-\n\nzesshandlung durch einen von mehreren klagenden Wohnungseigentümern \n\ngewahrt werden kann. Zu diesen prozessualen Fristen gehört die Begründungs-\n\nfrist (ebenso wie die Klagefrist) nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht. Diese Frist \n\nist, wie ausgeführt, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Senat, Urt. v. \n\n16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999 f., zur Veröff. in BGHZ bestimmt; \n\nEntwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 38; Wenzel in Bärmann, aaO, \n\n§ 46 Rdn. 42). Sie kann nur gewahrt werden, wenn der Wohnungseigentümer, \n\nder einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung anfechten will, die \n\nAnfechtungsklage selbst rechtzeitig erhebt (Jennißen/Suilmann, aaO, § 47 Rdn. \n\n18; Wenzel in Bärmann, aaO, § 47 Rdn. 11, missverständlich aber Rdn. 12; \n\nebenso für § 246 AktG: K. Schmidt, Großkomm. z. AktG, aaO, § 246 Rdn. 29 \n\na.E.). Hat er die Frist versäumt, kann er der rechtzeitigen Klage anderer Woh-\n\nnungseigentümer zwar als (streitgenössischer) Nebenintervenient gemäß § 69 \n\nZPO beitreten. Das kommt seiner eigenen verspäteten Klage aber nicht zugute; \n\nsie wäre abzuweisen (K. Schmidt aaO). Dazu kommt es insbesondere dann, \n\nwenn, wie hier, die rechtzeitigen Klagen zurückgenommen werden. Für die \n\nWahrung der Begründungsfrist gilt nichts anderes. \n\n22 \n\nc) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass ein Sachurteil über eine \n\nBeschlussanfechtung nach § 48 Abs. 3 WEG nicht nur für die an dem Klagever-\n\nfahren Beteiligten, sondern auch für und gegen alle nach § 48 Abs. 1 WEG bei-\n\ngeladenen Wohnungseigentümer wirkt. Diese Wirkung des Urteils führt dazu, \n\ndass die Entscheidung über eine Beschlussanfechtung nur einheitlich ergehen \n\nkann (BGHZ 122, 211, 240 für §§ 246, 248 AktG). Sie schließt auch ein Teilur-\n\nteil hinsichtlich einzelner Streitgenossen aus (BGH, Urt. v. 1. März 1999, II ZR \n\n305/97, NJW 1999, 1638, 1639). Das Urteil muss indessen nicht einheitlich aus-\n\nfallen. Kläger, die die Klage- oder Begründungsfrist versäumt haben, können \n\nabgewiesen werden, während andere mit ihrer rechtzeitigen Klage durchdringen \n\n(K. Schmidt, Großkomm. z. AktG, aaO, § 246 Rdn. 29; MünchKomm-\n\nAktG/Hüffer, aaO, § 246 Rdn. 6). Vor allem aber kann jeder der als Streitgenos-\n\nsen verbundenen Kläger seine Klage selbständig zurücknehmen (Wenzel in \n\nBärmann, aaO, § 47 Rdn. 11, MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl., § 62 Rdn. \n\n49). Ungeachtet der Klagerücknahme träfen ihn dann zwar nach § 48 Abs. 3 \n\nWEG die Wirkungen eines Urteils, das der Klage der verbleibenden Kläger \n\nstattgibt. Gegenstand des Urteils wären aber nur noch die in den Fristen des § \n\n46 Abs. 1 Satz 2 WEG von den verbleibenden Klägern geltend gemachten An-\n\nfechtungsgründe. Anfechtungsgründe, die nur der Kläger, der seine Klage zu-\n\nrücknimmt, rechtzeitig geltend gemacht hat, sind in dem weiteren Verfahren \n\nnicht mehr zu prüfen. Die verbleibenden Kläger können sich diese Gründe nicht \n\nzu Eigen machen. Das liefe nämlich auf ein Nachschieben von Anfechtungs-\n\ngründen hinaus, das § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gerade verhindern will. Haben die \n\nverbleibenden Kläger in den Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Anfechtungs-\n\ngründe nicht vorgetragen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. So liegt es \n\nhier. Die fristgerechten Klagen sind zurückgenommen worden. Der Kläger \n\nselbst hat seine Klage nicht fristgerecht begründet. \n\n4. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Zurückweisung des Hilfsantrags \n\nauf Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse. \n\na) Auf § 531 Abs. 2 ZPO lässt sich das indessen entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts nicht stützen. Der Kläger konnte zwar in der Berufungs-\n\ninstanz keinen neuen Vortrag halten, weil dieser ihm in erster Instanz möglich \n\ngewesen wäre. Er durfte in der Berufungsinstanz aber, worauf die Revision zu \n\nRecht hinweist, noch die Nichtigkeit des Beschlusses geltend machen und sich \n\ndazu auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen. Dieses war unter dem Ge-\n\n23 \n\n24 \n\nsichtspunkt einer Nichtigkeit berücksichtigungsfähig. Die Gründe für eine An-\n\nfechtungsklage können bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzung zur Nich-\n\ntigkeit des angefochtenen Beschlusses führen. Daran hat sich unter neuem \n\nVerfahrensrecht nichts geändert (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 \n\nS. 38). \n\n25 \n\nb) Das Vorbringen der Streitgenossen des Klägers war zudem von dem \n\nBerufungsgericht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit zu \n\nprüfen, weil die Streitgenossen die Nichtigkeit der Beschlüsse geltend gemacht \n\nhatten und sich der Kläger diesen Vortrag zu eigen gemacht hat. Die Berück-\n\nsichtigung dieses Vortrags scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die Be-\n\ngründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG \n\ngilt nur für die Anfechtung von Beschlüssen, jedoch nicht für die Feststellung \n\nihrer Nichtigkeit (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999, \n\n1001; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 41). \n\n26 \n\nc) Der Hilfsantrag des Klägers ist aber deshalb unbegründet, weil weder \n\nder Kläger selbst noch seine Streitgenossen in erster Instanz schlüssig vorge-\n\ntragen haben, dass die von der Versammlung der Wohnungserbbauberechtig-\n\nten am 25. August 2007 gefassten Beschlüssen an Mängeln leiden, die zu ihrer \n\nNichtigkeit führen. \n\n27 \n\naa) Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist nach § 23 \n\nAbs. 4 Satz 1 WEG nichtig, wenn er gegen Vorschriften des Wohnungseigen-\n\ntumsgesetzes verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Die \n\nNichtigkeit eines Beschlusses kann sich ferner daraus ergeben, dass der Be-\n\nschluss seinem Inhalt nach gegen andere zwingende Vorschriften (Merle in \n\nBärmann, aaO, § 23 Rdn. 128; Staudinger/Bub, BGB, [2005], § 23 WEG \n\nRdn. 251 ff.) oder die guten Sitten (Senat, BGHZ 129, 329, 333 f.; Merle in \n\nBärmann, aaO, § 23 Rdn. 123) verstößt, in den Kernbereich des Wohnungsei-\n\ngentums eingreift (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 500, 501 f.; Merle in Bärmann, \n\naaO, § 23 Rdn. 127) oder die Grenzen der Beschlusskompetenz der Gemein-\n\nschaft überschreitet (Senat, BGHZ 145, 158, 163; Merle in Bärmann, aaO, § 23 \n\nRdn. 137, 142 f.). Solche Mängel haben weder der Kläger selbst noch seine \n\nStreitgenossen in erster Instanz geltend gemacht. \n\n28 \n\nbb) Der Kläger selbst hat in erster Instanz geltend gemacht, die Ver-\n\nsammlung vom 25. August 2007 habe das in § 25 Abs. 3 WEG vorgeschriebe-\n\nne Quorum für die Beschlussfassung verfehlt und sei beschlussunfähig gewe-\n\nsen. § 25 Abs. 3 WEG gehört indessen nicht zu den Vorschriften des Woh-\n\nnungseigentumsgesetzes, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. \n\nDeshalb sind Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerver-\n\nsammlung nicht nichtig, sondern anfechtbar (BayObLG WE 1991, 285, 286; \n\n1994, 184, 185; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 174). Daran änderte es \n\nnichts, wenn die Versammlung deshalb beschlussunfähig war, weil, wie der \n\nKläger vermutet, die Prüfung der Vollmachten des Wohnungserbbauberechtig-\n\nten A. dazu benutzt worden sein soll, diesen und die von ihm vertretenen \n\nWohnungserbbauberechtigten von der Abstimmung fernzuhalten. Das würde \n\nähnlich wie Manipulationen bei der Abstimmung (dazu KG NJW-RR 1991, 530, \n\n531) oder eine Häufung von formellen Beschlussmängeln (dazu Jennißen/Elzer, \n\naaO, § 23 Rdn. 96) zwar auf rechtzeitige Anfechtung hin zur Erklärung der Be-\n\nschlüsse für ungültig, aber nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen. \n\n29 \n\ncc) Nichts anderes gilt für die weiteren Mängel bei der Abstimmung, wel-\n\nche die Streitgenossen des Klägers behauptet haben. Diese Mängel können \n\nsich zum Teil - Teilnahme nicht Bevollmächtigter an der Abstimmung, Aus-\n\nschluss Bevollmächtigter von der Abstimmung - auf das Abstimmungsergebnis \n\nausgewirkt haben (dazu Jennißen/Elzer, aaO, § 23 Rdn. 97) und dann dazu \n\nführen, dass die festgestellten Stimmenmehrheiten fehlerhaft sind. Solche Feh-\n\nler führen jedenfalls lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (Merle in \n\nBärmann, aaO, § 23 Rdn. 177). Anders könnte es sein, wenn es zu massiven \n\nAngriffen auf Versammlungsteilnehmer gekommen und eine geordnete Be-\n\nschlussfassung deshalb nicht möglich gewesen wäre. Einen solchen Verlauf der \n\nVersammlung haben aber weder der Kläger selbst noch seine Streitgenossen \n\nbehauptet. Danach soll es zu einem tätlichen Angriff auf den Geschäftsführer \n\nder früheren Verwalterin gekommen sein. Schon der Ablauf dieses Einzelvor-\n\nfalls ist aber nicht substantiiert dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, wie er \n\nsich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben soll. Der Geschäftsführer \n\nwar von einem der etwa 1.000 Wohnungserbbauberechtigten bevollmächtigt; \n\ndie Verwalterin hat ihre Klage später zurückgenommen, weil auf der Versamm-\n\nlung im Wesentlichen nur ihre eigene Abwahl als Verwalterin beschlossen wor-\n\nden sei. Dieser Einzelvorfall kann jedenfalls auch nur zu Anfechtbarkeit, nicht \n\nzur Nichtigkeit von Beschlüssen der Versammlung führen. \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 15.02.2008 - 320 C 47/07 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2/13 S 14/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-27/v-zr-196-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":11},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-27/v-zr-196-08","retrieved":"2026-07-10 19:21:29.994854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-27/v-zr-196-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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