{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"V ZB 174/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 98, ZPO §§ 869, 793 a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteige- rungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der ge- richtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entge- gen. c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschul- den des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 174/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2009 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZVG § 98, ZPO §§ 869, 793 \n\na) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer \n\nRechtsmittelbelehrung. \n\nb) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der ge-\n\nrichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entge-\n\ngen. \n\nc) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist \n\nbei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschul-\n\nden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten. \n\nBGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - LG Augsburg \n\nAG Augsburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-\n\nschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom \n\n6. August 2008 aufgehoben. \n\nDem Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur \n\nEinlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n315.350 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer des \n\nim Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Betei-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer ding-\n\nlichen Forderung angeordnet. Die Beteiligte zu 4 trat dem Verfahren wegen ei-\n\nner persönlichen Forderung bei, die Beteiligte zu 5, eine Bank, wegen einer vor-\n\nrangigen dinglichen Forderung. \n\nDer Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 900.000 € festgesetzt. \n\nTermin zur Versteigerung wurde auf den 7. Februar 2008 bestimmt. In dem \n\nTermin bot C. S. 320.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der \n\nZuschlag wurde gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt. \n\nNeuer Termin zur Versteigerung wurde auf den 4. Juni 2008 bestimmt. \n\nDer Schuldner nahm an dem Termin teil. Es erfolgte wiederum nur ein Gebot, \n\nnämlich das der Beteiligten zu 6, die 315.000 € bot. Termin zur Verkündung \n\neiner Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 11. Juni 2008 bestimmt. \n\nMit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beantragte der Schuldner die \"Zurück-\n\nversetzung des Verfahrens in den Stand vom 7. Februar 2008\" und die \"Wie-\n\ndereinrichtung der Bietgrenzen\". Zur Begründung machte er geltend, C. \n\nS. sei Mitarbeiterin der Beteiligten zu 5. Sie habe im Termin vom \n\n7. Februar 2008 nur deshalb ein Gebot abgegeben, um die in § 85a Abs. 1 ZVG \n\nbestimmte Grenze zu Fall zu bringen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 das Grundstück \n\nder Beteiligten zu 6 zugeschlagen. Es hat ausgeführt, das Gebot von Frau \n\nS. sei zu Recht zugelassen worden, weil diese nicht als Vertreterin der \n\nBeteiligten zu 5 an dem Termin vom 7. Februar 2008 teilgenommen habe. Der \n\nBeschluss ist dem Schuldner am 14. Juni 2008 zugestellt worden. \n\n6 \n\nMit am 26. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner ge-\n\ngen den Beschluss vom 11. Juni 2008 sofortige Beschwerde erhoben. Das \n\nAmtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landge-\n\nricht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Schuldner mit Verfügung vom \n\n10. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil die \n\nBeschwerdefrist nicht eingehalten sei. Am 14. Juli 2008 hat der Schuldner dar-\n\naufhin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gestellt. Zur Begrün-\n\ndung hat er geltend gemacht, § 98 ZVG habe er nicht gekannt. Ein Migränean-\n\nfall habe ihn daran gehindert, die fertig gestellte Beschwerde noch am 25. Juni \n\n2008 per Fax zu versenden. Auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist hinge-\n\nwiesen, hat der Schuldner am 29. Juli 2008 Wiedereinsetzung gegen die Ver-\n\nsäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen \n\nund die Beschwerde verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde er-\n\nstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags und dessen Versagung. \n\nII. \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei verspätet, \n\neine Wiedereinsetzung scheide aus. Weil der Schuldner an dem Versteige-\n\nrungstermin vom 11. Juni 2008 teilgenommen habe, habe die Beschwerdefrist \n\nihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbe-\n\nschlusses am 11. Juni 2008 zu laufen begonnen. Soweit der Schuldner durch \n\nden Migräneanfall vom 25. Juni 2008 an der Übermittlung der Beschwerde-\n\nschrift an diesem Tag gehindert gewesen sei, sei das Hindernis am Folgetag \n\nentfallen. Die damit begonnene Frist, Wiedereinsetzung zu beantragen, habe \n\nder Schuldner versäumt. Der auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung ste-\n\nhe entgegen, dass dem Schuldner die Unkenntnis der Wirkungen von § 98 ZVG \n\nvorzuwerfen sei. \n\n9 \n\n10 \n\nIII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Beschwerdefrist ist versäumt. Gegen das Fristversäumnis ist dem \n\nSchuldner entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zu gewähren. \n\n11 \n\n1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008 \n\nteilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 \n\nSatz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008. \n\nDie Frist endete gemäß § 96 ZVG, §§ 569 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 \n\nAbs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem \n\nAmtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet. Daran ändert es \n\nnichts, dass der Schuldner über Form und Frist des gegen den Zuschlagsbe-\n\nschluss eröffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, Be-\n\nschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085). \n\n12 \n\n2. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung hat aber zur Folge, \n\ndass dem Schuldner Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung zu gewäh-\n\nren ist, wenn das Fehlen der Belehrung für die Versäumung ursächlich war. \n\n13 \n\na) Allerdings sehen weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die \n\nauf die Verfahren nach diesem Gesetz gemäß § 869 ZPO anzuwendende Zivil-\n\nprozessordnung eine Rechtsmittelbelehrung vor. Ob sie trotzdem geboten ist \n\nund bei ihrem Fehlen der Weg für die Wiedereinsetzung eröffnet ist, hat der \n\nSenat im Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, \n\n1085, offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. Das ergibt sich aus der Verfas-\n\nsung. \n\n14 \n\naa) Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem \n\nRechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, den Anspruch auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz. Die Rechtschutzgewährung durch die Gerichte bedarf dabei ei-\n\nner normativen Ausgestaltung. In dieser kann der Gesetzgeber Regelungen \n\ntreffen, die für ein Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für Rechtsmittel, \n\nbesondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den \n\nRechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 93, 99, 107). Hierzu ge-\n\nhören Form- und Fristerfordernisse, durch die einer unangemessenen Dauer \n\ndes Verfahrens entgegen gewirkt wird. Die insoweit notwendigen Regelungen \n\nmüssen jedoch, was ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffe-\n\nnen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf ihre Auswirkung auf den \n\neinzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. \n\nHierzu gehört eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um un-\n\nzumutbare Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines \n\nRechtsmittels andernfalls mit sich brächte. So verhält es sich, wenn die Erfor-\n\ndernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass \n\nnicht erwartet werden kann, der Rechtsmittelsuchende werde sich in zumutba-\n\nrer Weise hierüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Das gilt nament-\n\nlich für Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfGE, aaO, 108). \n\n15 \n\n16 \n\nbb) Das ist bei den Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsge-\n\nsetz, insbesondere bei der Entscheidung über den Zuschlag, der Fall. \n\nGegen die Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren findet die \n\nsofortige Beschwerde statt, §§ 869, 793 ZPO. Die Beschwerde kann sowohl bei \n\ndem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Be-\n\nschwerdegericht eingelegt werden. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die \n\nBeschwerdefrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt grundsätzlich mit der Zustel-\n\nlung der angefochtenen Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. \n\n17 \n\nHiervon weicht das ZVG für die Entscheidung über den Zuschlag ab. \n\nSoweit ein Beteiligter an dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über \n\nden Zuschlag teilgenommen hat, braucht ihm die Entscheidung nicht zugestellt \n\nzu werden, § 88 ZVG. Unabhängig von der Frage der Teilnahme an dem Ver-\n\nsteigerungstermin oder dem Verkündungstermin oder auch der Zustellung der \n\nEntscheidung beginnt die Frist für die Anfechtung einer Entscheidung, durch die \n\nder Zuschlag versagt wird, mit deren Verkündung, § 98 Satz 1 ZVG. Nach § 98 \n\nSatz 2 ZVG gilt \"das Gleiche .... im Falle der Erteilung des Zuschlags für die \n\nBeteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin er-\n\nschienen waren“. Soweit es sich so verhält, bedarf es der Zustellung des Zu-\n\nschlagsbeschlusses daher nicht; die Beschwerdefrist beginnt unabhängig von \n\ndessen Zustellung mit der Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. \n\nDas gilt auch dann, wenn ein Beteiligter zwar nicht an dem Verkündungstermin, \n\nwohl jedoch an dem Versteigerungstermin, aufgrund dessen über den Zuschlag \n\nzu entscheiden ist, teilgenommen hat und die Entscheidung über den Zuschlag \n\nnicht kennt. \n\n18 \n\nDie Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfah-\n\nrens (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 1). Einem juristischen Laien erschließt \n\nsich weder der Inhalt der Regelung, noch erschließt sich das mit dieser verfolg-\n\nte Ziel. Ohne eine Belehrung seitens des Gerichts ist die gesetzliche Regelung \n\nmit dem heutigen Verständnis des verfassungsrechtlich gesicherten Anspruchs \n\nauf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 93, 99, 108) nicht zu vereinbaren. \n\nDas zeigt insbesondere die Entscheidung über den Zuschlag, um die es im vor-\n\nliegenden Fall geht. Durch den Zuschlag verliert der Schuldner das Eigentum \n\nan seinem Grundstück. Die Entscheidung bildet den Kern des Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahrens. Dass der Beginn der Frist zur Anfechtung dieser Entschei-\n\ndung für den Schuldner davon abhängt, dass er in dem dem Verkündungster-\n\nmin vorausgehenden Versteigerungstermin zugegen war, liegt in solchem Maße \n\nfern, dass der Schuldner ohne eine Belehrung seitens des Gerichts hiermit nicht \n\nrechnen kann. \n\n19 \n\nDas Zwangsversteigerungsverfahren gehört auch nicht zu den Verfah-\n\nren, von denen angenommen werden kann, dass sie allgemein vertraut sind. \n\nWeil das für die Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz eröff-\n\nnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht dem Anwaltszwang unter-\n\nliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten an ei-\n\nnem solchen Verfahren wegen der Anfechtung einer Entscheidung den Rat ei-\n\nnes Rechtsanwalts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 93, 99, 108). \n\n20 \n\ncc) Dementsprechend hat der Senat für das auf Wohnungseigentumssa-\n\nchen früher anzuwendende Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegen-\n\nheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG, unmittelbar aus der Verfassung \n\ndas Gebot hergeleitet, über Form und Frist der gegen die Entscheidungen in \n\ndiesem Verfahren gegebenen Rechtsmittel zu belehren (Senat, BGHZ 150, \n\n390, 393 ff., weitergehend OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff., für die Verfahren \n\nnach dem FGG im Allgemeinen; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 1 Rdn. 53 für das \n\nVerfahren nach der GBO). \n\n21 \n\nb) Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbeleh-\n\nrung, kommt dem Betroffenen - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 \n\nSatz 2 StPO - die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäu-\n\nmung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel \n\nfür die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, \n\nBeschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085; ferner \n\nBGHZ 150, 390, 397 ff. zu § 43 WEG a.F.). Für die Ursächlichkeit spricht bei \n\neinem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tatsächliche Vermutung. \n\n22 \n\n3. Eine Belehrung des Schuldners über den Beginn der Frist zur soforti-\n\ngen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nicht erfolgt. Damit ist nach \n\ndem Vorstehenden unwiderleglich zu vermuten, dass die Versäumung der Frist \n\nvon dem Schuldner nicht verschuldet ist. Da er nicht anwaltlich beraten war, ist \n\nferner zu vermuten, dass die Fristversäumung auf dem Fehlen der Belehrung \n\nberuht. Dass er die Beschwerdefrist versäumt hat, hat er erst durch den Hin-\n\nweis des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2008 erfahren. Damit begann die in \n\n§ 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Beschwerdefrist zu beantragen. Die Frist ist durch den Antrag \n\nvom 14. Juli 2008 gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dem Schuldner \n\nzu gewähren. \n\n23 \n\nIn der Sache besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es für die Entschei-\n\ndung, ob der von § 85a ZVG gewährte Schutz durch ein nicht zuschlagsfähiges \n\nIII. \n\nGebot im ersten Termin unterlaufen wird, nicht darauf ankommt, ob ein solches \n\nGebot von einem Vertreter des Gläubigers abgegeben wurde (Senat, Beschl. v. \n\n17. Juli 2008, V ZB 1/08, WM 2008, 299 f.). \n\nKrüger \n\nKlein \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\n Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Augsburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - K 15/06 - \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 T 2273/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/v-zb-174-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/v-zb-174-08","retrieved":"2026-07-10 19:16:45.675006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-26/v-zb-174-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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