{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"5 StR 74/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 74/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. März 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 27. August 2008 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO aufgehoben \n\na) hinsichtlich des Angeklagten B. im gesamten \n\nRechtsfolgenausspruch. \n\nb) hinsichtlich der Angeklagten L. , soweit die An-\n\nrechnung eines Teils der verhängten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe als vollstreckt nicht erfolgt ist. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in \n\n29 Fällen unter Einbeziehung jeweils der Strafe aus zwei rechtskräftigen \n\nVorentscheidungen unter Aufrechterhaltung eines Maßregelausspruchs zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte \n\nL. hat das Landgericht ebenfalls wegen Betruges in 29 Fällen eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur \n\n2 \n\n3 \n\nBewährung ausgesetzt. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen \n\nder Angeklagten haben – entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind \n\ndie Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat \n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\na) Zwar hat das Landgericht nicht sämtliche Einzelfälle konkret nach \n\nPerson des jeweiligen Arbeitnehmers, Zeitpunkt des Abschlusses des Ver-\n\nmittlungs- und des Arbeitsvertrages, Arbeitsantritt, Beendigung des Arbeits-\n\nverhältnisses und Datum des Antrags auf Auszahlung der Vermittlungsvergü-\n\ntung bezeichnet. Jedoch lassen sich dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe die Schuldsprüche tragende, noch ausreichend präzise Mindest-\n\nfeststellungen entnehmen. \n\n4 \n\nb) Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt ebenfalls, \n\ndass sich die Angeklagten im Zeitraum von Mai bis November 2004 in \n\n29 Fällen die Vermittlungsvergütung nach § 421g Abs. 2 Satz 3 und 4 \n\nSGB III in der für den Tatzeitraum geltenden Fassung betrügerisch verschafft \n\nhaben, indem sie, gemeinschaftlich handelnd, den zuständigen Sachbearbei-\n\nter der Bundesagentur für Arbeit darüber getäuscht und einen entsprechen-\n\nden Irrtum erregt haben, dass in den im Urteil bezeichneten Fällen eine \n\n„Vermittlung“ im Sinne von § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III stattgefunden hat, \n\ndie Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung ist. An einer „Vermitt-\n\nlung“ fehlte es, weil die Angeklagten entgegen den ausdrücklichen Erklärun-\n\ngen der Angeklagten L. gegenüber der Bundesagentur miteinander ver-\n\nflochten waren (vgl. zum Begriff der Verflechtung BSG NJW 2007, 1902, \n\n1903 f.). Denn der Angeklagte B. übte bestimmenden Einfluss auf die \n\nAngeklagte L. aus; jene war von ihm wirtschaftlich abhängig. Im Ver-\n\ntrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen der Angeklagten L. veranlass-\n\nte der Sachbearbeiter die Auszahlung der Vermittlungsgebühr in Höhe von \n\njeweils 1.000 € an die Angeklagte L. . Bei dieser Sachlage kann offen-\n\nbleiben, ob – wie vom Landgericht angenommen – außerdem eine Täu-\n\nschung über das Nichtvorliegen des Ausschlusstatbestands nach § 421g \n\nAbs. 3 Nr. 3 SGB III gegeben ist, weil von vornherein feststand, dass der An-\n\ngeklagte B. die Arbeitnehmer weniger als drei Monate, nämlich jeweils \n\nnur für wenige Tage beschäftigen würde. \n\n2. Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten B. hat \n\nkeinen Bestand. \n\na) Die Einbeziehung der Strafe gegen den Angeklagten B. aus \n\ndem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 14. März 2006 setzt voraus, \n\ndass wegen des Ablaufs der bis zum 13. März 2008 bestimmten Bewäh-\n\nrungszeit noch kein Erlass nach § 56g StGB erfolgt war (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 26. November 2008 – 5 StR 450/08 Rdn. 3; Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 \n\nRdn. 6). Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Sie werden nachzuho-\n\nlen sein. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Ist kein Erlass erfolgt, hätte das Landgericht fehlerhaft die Strafe \n\naus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom 3. September 2007 \n\nin die Gesamtstrafe einbezogen. Die diesem Strafbefehl zugrunde liegende \n\nTat wurde am 6. Juli 2007 und damit nach dem (ohne Erlass) eine Zäsurwir-\n\nkung auslösenden Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 14. März 2006 \n\nbegangen. Insoweit fehlt es demgemäß an den Voraussetzungen des § 55 \n\nStGB (vgl. Fischer aaO § 55 Rdn. 9 ff.). Gegebenenfalls entfiele auch die \n\nAufrechterhaltung des Maßregelausspruchs. \n\n8 \n\nc) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nvom 3. März 2009 darauf hin, dass im Fall des Bestehens einer Gesamtstra-\n\nfenlage mit der zu a) erörterten Vorverurteilung bei der Bildung der Gesamt-\n\nstrafe das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB und § 56g StGB zu \n\nwürdigen ist (dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2; BGH aaO \n\nRdn. 4). Um dies effektiv zu ermöglichen, hebt der Senat – dem Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts folgend – auch die Einzelstrafen auf. Das neue Tat-\n\ngericht wird zudem feststellen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem \n\nUmfang der Angeklagte B. im Rahmen der Bewährung Leistungen nach \n\n§ 56b Abs. 2, 3 StGB erbracht hat, die bei der Einbeziehung in eine nicht \n\naussetzungsfähige Gesamtstrafe nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB \n\nin der Regel anzurechnen wären (vgl. BGHSt 36, 378, 381 m.w.N.). \n\n9 \n\n3. Ferner wird das neue Tatgericht hinsichtlich beider Angeklagter eine \n\nEntscheidung über den Ausgleich eines möglichen Verstoßes gegen Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK zu treffen haben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts (zu den notwendigen Feststellun-\n\ngen und Prüfungsschritten BGHSt \n\n[GS] 52, 124; Fischer aaO § 46 \n\nRdn. 132 f.), der einen etwaigen Verstoß hier bereits auf die Sachrügen als \n\nErörterungsmangel aufgegriffen hat. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/5-str-74-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56g","ref_norm":"56g","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 421g","ref_norm":"421g","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/5-str-74-09","retrieved":"2026-07-10 19:17:25.076966+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-26/5-str-74-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2009-03-26","dockets":["5 StR 74/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.03.2009 – 5 StR 74/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/5-str-74-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 27. August 2008 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO aufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten B. im gesamten\n\nRechtsfolgenausspruch.\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten L. , soweit die An-\n\nrechnung eines Teils der verhängten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe als vollstreckt nicht erfolgt ist.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/56g","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56g","label":"§ 56g StGB","mentions":2},{"id":"SGB 3/421g","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"421g","label":"§ 421g SGB 3","mentions":2},{"id":"StGB/56f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56f","label":"§ 56f StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:17:25.076966+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}