{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"5 StR 7/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 7/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. März 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 18. September 2008 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\nverurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die nur zum Maßregelaus-\n\nspruch Erfolg hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine 1997 \n\ngeborene Stiefschwester sowie in zwei Fällen zudem seine 2002 geborene \n\nNichte. Er fasste die Mädchen an ihren unbekleideten Genitalbereich, ließ \n\nsich von ihnen an sein Glied fassen, berührte damit ihren Anus und forderte \n\nsie zu sexuellen Posen auf. Darüber hinaus veranlasste er seine Stief-\n\nschwester, bei ihm den Oralverkehr auszuüben, führte einen Kunstpenis so-\n\nwie sein Glied in ihre Scheide und einen Finger in ihren Anus ein. Er ließ je-\n\ndoch von weiterem Tun ab, wenn das Mädchen Schmerzen oder Unwillen \n\näußerte. Das Geschehen fotografierte oder filmte er. \n\n2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf \n\n§ 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB gestützt hat, ist im Urteil nicht ausreichend \n\nbegründet und kann daher nicht bestehen bleiben. \n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich bei \n\nseiner Entscheidung maßgebend von statistischen Erkenntnissen hat leiten \n\nlassen, wonach bei Tätern mit pädophilen Neigungen generell „extrem hohe \n\nRückfallquoten von mehr als 50 Prozent“ anzunehmen seien. Rein statisti-\n\nsche Grundlagen tragen die Unterbringungsanordnung – zumal gegen einen \n\nnicht vorbestraften Angeklagten – jedoch nicht (vgl. hierzu BVerfGE 109, \n\n190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH StV 2008, \n\n300; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 452/07). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAuch die daran anknüpfende Erwägung, die Prognose werde „verhee-\n\nrend schlecht“, weil der Angeklagte nicht nur pädophile Neigungen aufweise, \n\nsondern darüber hinaus begründete Hinweise auf sado-masochistische und \n\nsodomitische Störungen vorlägen, entspringt ersichtlich generellen Erfah-\n\nrungswerten. Hingegen ist nicht hinreichend schlüssig dargelegt, weshalb \n\ndiese Neigungen gerade beim Angeklagten die erforderliche hohe Wahr-\n\nscheinlichkeit in Bezug auf weitere Missbrauchstaten begründen. Dies ver-\n\nsteht sich vorliegend auch nicht von selbst. Denn die genannten Neigungen \n\ndes Angeklagten haben sich bislang lediglich im Konsum einschlägiger kin-\n\nderpornographischer Inhalte, nicht aber in den ihm vorgeworfenen Miss-\n\nbrauchstaten niedergeschlagen. Auch hat der Angeklagte die weitere Tataus-\n\nführung bei Schmerz- oder Abwehräußerungen der Geschädigten jeweils \n\nsofort abgebrochen. Das Landgericht hätte sich mit diesen Umständen im \n\nDetail auseinandersetzen müssen. \n\n6 \n\nSoweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen die \n\n„außerordentlich ungünstige Prognose“ dadurch weiter verschlechtert sieht, \n\ndass der Angeklagte „keine“ Empathiefähigkeit zeige, ist dies angesichts des \n\nTatgeschehens, aber auch des Vor- und Nachtatverhaltens für den sozial \n\nintegriert lebenden Angeklagten jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollzieh-\n\nbar. \n\n7 \n\n3. Der Senat schließt nicht aus, dass das neue Tatgericht zu Feststel-\n\nlungen gelangt, die die Annahme des Hangs und der Gefährlichkeit des An-\n\ngeklagten tragen. Gegebenenfalls wird es sich im Rahmen der Ermes-\n\nsensausübung mit den Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und mögli-\n\ncher Therapien auf den bisher noch nicht bestraften Angeklagten eingehend \n\nauseinanderzusetzen haben (vgl. BGH NStZ 1996, 331; 2004, 438). Seine \n\nWertung wird es dabei anhand individueller Kriterien unter Berücksichtigung \n\nder Therapiebereitschaft, ihres Ausmaßes (vgl. UA S. 73) und der Er-\n\nfolgsaussicht der Therapie zu begründen haben. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/5-str-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/5-str-7-09","retrieved":"2026-07-10 19:17:22.807760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-25/5-str-7-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2009-03-25","dockets":["5 StR 7/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.03.2009 – 5 StR 7/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/5-str-7-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 18. September 2008 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:17:22.807760+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}