{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"5 StR 31/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat kön- nen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Ver- öffentlichung in BGHSt bestimmt).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a \n\nSchwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat kön-\n\nnen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a \n\nStGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- \n\noder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der \n\nBeutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im \n\nAnschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Ver-\n\nöffentlichung in BGHSt bestimmt). \n\nBGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09 \n LG Berlin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 25. März 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n5 StR 31/09 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n25. März 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt S. \n\nRechtsanwältin Sc. \n\nRechtsanwalt K. \n\nJustizangestellte \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten Z. , \n\nals Verteidigerin für den Angeklagten R. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten Se. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 1. September 2008 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Ange-\n\nklagten Z. und Se. des Raubes \n\nsowie der räuberischen Erpressung, jeweils in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und der \n\nAngeklagte R. der räuberischen Erpressung in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig \n\nsind, und \n\nb) betreffend den Angeklagten R. im Strafausspruch \n\nsowie betreffend die Angeklagten Z. und \n\nSe. jeweils im Ausspruch über die Höhe der \n\nJugendstrafe aufgehoben. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten R. , an eine andere \n\nJugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwie-\n\nsen. Betreffend die Angeklagten Z. und Se. \n\n wird von einer Auferlegung der Kosten des \n\nRechtsmittels abgesehen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Z. und Se. we-\n\ngen Raubes sowie wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung \n\njeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten \n\nR. wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und wie folgt verurteilt: \n\nden Angeklagten Z. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und \n\nsieben Monaten, den erwachsenen Angeklagten R. – unter Anwendung \n\ndes § 250 Abs. 3 StGB – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun \n\nMonaten und den Angeklagten Se. zu einer Jugendstrafe von zwei \n\nJahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen \n\ndieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen \n\nsie die Verletzung materiellen Rechts rügen, der Angeklagte Z. \n\nauch die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen – hinsichtlich \n\nder Schuldsprüche in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt – den \n\naus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\na) Die Angeklagten hatten sich am Abend vor der Tat in der Wohnung \n\ndes Angeklagten R. getroffen und dort gemeinsam mit zwei Mädchen al-\n\nkoholische Getränke konsumiert. Um Nachschub zu besorgen, begaben sie \n\nsich zu einem „Spätkauf“. Da ihr Geld nicht ausreichte, machte letztlich der \n\nAngeklagte Z. den Vorschlag, jemanden „abzuziehen“. Diesem \n\nVorhaben schloss sich der Angeklagte Se. ohne Zögern an, während \n\nsich der Angeklagte R. zunächst nicht beteiligen wollte und mit den Mäd-\n\nchen in einigem Abstand hinter den beiden anderen herlief. Auf der Straße \n\nbegegneten die Angeklagten den Geschädigten Si. und Kö. . In Aus-\n\nführung ihres Planes beraubten Z. und Se. zunächst den \n\n2 \n\n3 \n\nZeugen Si. . Unter Einsatz von Faustschlägen und Tritten nahmen sie \n\nihm eine Schachtel Zigaretten weg. \n\n4 \n\nWährend dieser Tat hatte sich der Zeuge Kö. ängstlich entfernt. Der \n\nAngeklagte R. verfolgte ihn und versperrte ihm mit ausgestreckten Armen \n\nden Weg. Die beiden anderen Angeklagten kamen hinzu und bauten sich, \n\nihren Tatplan wieder aufgreifend, vor dem Zeugen auf. Sie schubsten ihn und \n\nverlangten Geld von ihm verbunden mit der Drohung, ihn im Falle der Weige-\n\nrung „abzustechen“. Nachdem der inzwischen „panische“ Zeuge sich auf ihr \n\nGeheiß auf die Eingangsstufen eines Hauses gesetzt und dem Angeklagten \n\nSe. seine Geldbörse ausgehändigt hatte, trat dieser zur Seite, um sie \n\nzu durchsuchen. Als der Geschädigte nun aufstehen und sich entfernen woll-\n\nte, hinderten R. und Z. ihn daran. Sie versetzten ihm so heftige \n\nFaustschläge und Tritte, dass er zu Boden ging. Beide Angeklagte traten \n\nmehrfach gegen den Kopf des Zeugen. Nachdem der Angeklagte Se. \n\nder Geldbörse des Kö. einen Fünf-Euro-Schein entnommen und die Börse \n\nweggeworfen hatte, beteiligte er sich ebenfalls an den Misshandlungen und \n\ntrat wiederholt ins Gesicht des am Boden Liegenden. Die Angeklagten ließen \n\nden Geschädigten schließlich bewusstlos zurück. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht hat die Tat gegen den Zeugen Kö. als (beson-\n\nders) schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 \n\nlit. a, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) gewertet. Der Umstand, dass die körperlichen \n\nMisshandlungen erst nach Herausgabe der Geldbörse erfolgten, stehe der \n\nAnnahme des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nicht \n\nentgegen. Denn anders als bei den Zwangsmitteln des Grundtatbestandes \n\nbedürfe es insoweit keiner final-kausalen Verknüpfung. Vielmehr reiche nach \n\ndem Gesetzeswortlaut eine Misshandlung „bei der Tat“, d. h. zu irgendeinem \n\nZeitpunkt während des Tathergangs aus. \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n2. Diese Begründung ist unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zu \n\nbeanstanden. \n\na) Zwar trifft es im Ansatz zu, dass eine Verwirklichung des Qualifika-\n\ntionstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB auch noch in der Phase \n\nzwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat möglich ist (Fischer, \n\nStGB 56. Aufl. § 250 Rdn. 26). Dies hat der Bundesgerichtshof für den ähnli-\n\nchen Fall des Verwendens einer Waffe „bei der Tat“ im Sinne des § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342; BGH NJW 2008, 3651, zur \n\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) im Einklang mit seiner Rechtsprechung \n\nzu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. BGHSt 20, 194, 197) mehrfach bejaht. \n\nDanach genügt es zur Anwendung des § 250 StGB, dass die Waffe dem Tä-\n\nter zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zur Verfügung steht. Unter \n\nTathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale \n\nbis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Ge-\n\nschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung. Allerdings hat der Bun-\n\ndesgerichtshof stets darauf abgestellt, dass der Täter die Waffe zwischen \n\nVollendung und Beendigung des Raubes zur weiteren Verwirklichung seiner \n\nZueignungsabsicht und in diesem Abschnitt der Tat insbesondere zur Beute-\n\nsicherung eingesetzt hat. Nichts anderes hat zu gelten, wenn nach Vollen-\n\ndung einer räuberischen Erpressung der Waffeneinsatz in Frage steht. Er \n\nmuss entsprechend zur weiteren Verwirklichung der Bereicherungsabsicht \n\nerfolgt sein. \n\n8 \n\nb) Der schlichte räumlich-zeitliche Zusammenhang zwischen einem \n\n– vollendeten – Raub oder einer räuberischen Erpressung und einer unmit-\n\ntelbar nachfolgenden schweren Misshandlung genügt für die Annahme des \n\nTatbestandsmerkmals „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a \n\nStGB nicht. Dem steht schon der systematische Zusammenhang entgegen, \n\nin dem der Tatbestand steht. Da die Raubdelikte durch die finale Verknüp-\n\nfung von Gewalt und rechtswidriger Vermögensverfügung geprägt sind, be-\n\nzieht sich das Merkmal „bei der Tat“ auf eben diese Verknüpfung. Hierfür \n\nspricht auch die Regelung des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, \n\nwonach der auf frischer Tat betroffene Dieb nur dann gleich einem Räuber – \n\nmit den entsprechenden Qualifikationen – bestraft werden kann, wenn er die \n\nGewalt einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Die Qualifikation \n\nbetrifft deshalb bei den übrigen Raubtatbeständen auch nur die besondere \n\nForm oder Intensität des Gewalteinsatzes, der für die Herbeiführung der \n\nVermögensverfügung aufgewendet wird. Dabei ist – wie der Generalbundes-\n\nanwalt in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat – bei der Ausle-\n\ngung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB maßgeblich zu berücksichtigen, dass \n\ndie Vorschrift gegenüber den als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden \n\nStrafbestimmungen der §§ 224 und 226 StGB eine deutlich angehobene \n\nStrafrahmenuntergrenze aufweist. Das bloße Übergehen zur schweren kör-\n\nperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit eines bereits vollendeten Rau-\n\nbes vermag diese signifikante Anhebung der Mindeststrafe nicht zu rechtfer-\n\ntigen. \n\n9 \n\nZwar erscheint es vom Wortlaut her möglich, im weiteren Zusammen-\n\nhang mit einem vollendeten Raub oder einer räuberischen Erpressung ste-\n\nhende Körperverletzungen – etwa aus Wut über eine zu geringe Beute aus-\n\ngeführte schwere Misshandlung – der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 \n\nlit. a StGB zu unterstellen. Der besondere Schutzzweck des Raub- und Er-\n\npressungstatbestandes erfordert indes, dass die als schwere Misshandlung \n\nzu qualifizierende Körperverletzung von einer weiteren Verwirklichung der \n\nZueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen ist (vgl. BGHSt 20, 194, \n\n197; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 250 Rdn. 12; a. A. Fischer \n\naaO). \n\n10 \n\nc) So liegt es hier aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht. Die massiven, zur Ohnmacht des Opfers führenden Verlet-\n\nzungshandlungen der Angeklagten standen in keinem Zusammenhang mit \n\nder Erpressungstat. Der Angeklagte Se. hatte die aus fünf Euro be-\n\nstehende Tatbeute bereits an sich genommen und die offensichtlich für wert-\n\nlos gehaltene Geldbörse des Opfers weggeworfen. Die Angeklagten hatten \n\nkeinen Anlass für die Annahme, der Geschädigte werde versuchen, seine \n\nGeldbörse wieder zu erlangen. Des Weiteren ist nicht festgestellt, dass die \n\nAngeklagten den Geschädigten durch die Misshandlungen etwa noch zur \n\nHerausgabe weiterer Wertgegenstände veranlassen wollten. \n\n11 \n\n3. Das weitere Revisionsvorbringen der Angeklagten zu den jeweils \n\nerhobenen Sachrügen zeigt aus den in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts genannten Gründen keine Rechtsfehler des angefochtenen Ur-\n\nteils auf; dasselbe gilt für die offensichtlich unbegründete Verfahrensrüge des \n\nAngeklagten Z. . \n\n12 \n\n13 \n\n4. Der Senat ändert den Schuldspruch, da ein anderweitiger Nachweis \n\nder Qualifikation bei der gegebenen Beweislage ausgeschlossen erscheint. \n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs gegen den Angeklagten R. und der Aussprüche über die Hö-\n\nhe der Jugendstrafe gegen die beiden übrigen Angeklagten. Bei dem er-\n\nwachsenen Angeklagten R. unterscheidet sich der hier anzuwendende \n\nStrafrahmen des § 224 Abs. 1 erste Alternative StGB (i.V.m. § 249 Abs. 2, \n\n§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) zwar nicht wesentlich von dem angewendeten \n\nStrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB. Indes liegt es – abgesehen von der ge-\n\nringeren Mindeststrafe – nicht fern, dass die konkrete Straffindung von der zu \n\nUnrecht angenommenen Qualifikation beeinflusst worden ist. Bei den jugend-\n\nlichen Angeklagten lässt angesichts zweier Raubtaten der Wegfall der Quali-\n\nfikation die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafen wegen der \n\nSchwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) ersichtlich unberührt. Trotz der sehr \n\nmild bemessenen Strafen kann der Senat letztendlich nicht ausschließen, \n\ndass das Landgericht noch etwas mildere Jugendstrafen verhängt hätte. \n\nDenn die Jugendkammer hat nicht etwa, wie es auf der Hand gelegen hätte, \n\ndie besondere Brutalität der Tat, sondern eine erhöhte Mindeststrafe des \n\nNormalstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB bei beiden Angeklagten als \n\nmaßgeblichen Zumessungsgrund benannt (UA S. 31, 34) und insgesamt er-\n\nzieherische Erwägungen bei seiner Strafzumessung vernachlässigt. \n\n14 \n\nDa lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können sämtliche Feststel-\n\nlungen bestehen bleiben; sie sind allenfalls durch weitere Feststellungen er-\n\ngänzbar, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/5-str-31-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/5-str-31-09","retrieved":"2026-07-10 19:17:20.591727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-25/5-str-31-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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