{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"XI ZR 191/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 167, 133 C, 157 F BGB Die einem Ehepartner erteilte \"transmortale\" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 191/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. März 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\n§§ 167, 133 C, 157 F BGB \n\nDie einem Ehepartner erteilte \"transmortale\" Kontovollmacht berechtigt \n\ngrundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur \n\nUmschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. \n\nBGH, Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08 - LG Mönchengladbach \n\nAG Mönchengladbach \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom \n\n28. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über den Umfang einer so genannten \"trans-\n\nmortalen\" Kontovollmacht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer am 28. Juni 2006 verstorbene Vater des Klägers (im Folgen-\n\nden: Erblasser) unterhielt zu Lebzeiten ein Girokonto bei der beklagten \n\nSparkasse. Am 16. Juni 2004 erteilte er seiner damaligen Ehefrau (im \n\nFolgenden: Bevollmächtigte) eine Vollmacht über sein Konto, wozu er \n\neine von der Beklagten für ihre Kunden entworfene Urkunde verwendete. \n\nDem Wortlaut entsprechend sollte die Vollmacht auch über den Tod hin-\n\naus gelten und die Bevollmächtigte mit ihr das Recht zur \"unbeschränk-\n\nte(n) Verfügung\" über das Konto erhalten. Alleinerbe des Erblassers ist \n\nder Kläger. \n\n3 \n\nNach dem Tod des Erblassers schrieb die Beklagte am 5. Juli 2006 \n\ndas Girokonto, welches am Todestag ein Guthaben in Höhe von \n\n3.874,35 € aufwies, auf Weisung der Bevollmächtigten auf deren Namen \n\num. Die zeitlich nachfolgenden Auszahlungsanträge des Klägers wies die \n\nBeklagte mit der Begründung zurück, dass sie erst jetzt von seiner Er-\n\nbenstellung erfahren habe und außerdem angesichts der umfassenden \n\nVollmacht zur Umschreibung des Kontos berechtigt gewesen sei. Die \n\nVollmacht wurde von dem Kläger am 19. Januar 2007 widerrufen. \n\n4 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 3.784,35 € zuzüg-\n\nlich Verzugszinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus \n\n§§ 675, 667 BGB in der geltend gemachten Höhe zu. Als Alleinerbe und \n\nGesamtrechtsnachfolger sei er in den von dem Erblasser mit der Beklag-\n\nten geschlossenen Girovertrag eingetreten. Die auf der Weisung der Be-\n\nvollmächtigten beruhende Umschreibung des Girokontos auf ihren Na-\n\nmen habe den Vertrag nicht beendet und mithin zu keinem Gläubiger-\n\nwechsel geführt, weil sie insoweit als vollmachtlose Vertreterin des Klä-\n\ngers gehandelt habe. Zwar ergebe sich dies nicht unmittelbar aus dem \n\nWortlaut der Vollmachtsurkunde. Eine Kontovollmacht berechtige den \n\nBetroffenen aber im Allgemeinen nur zur Vornahme solcher Geschäfte, \n\ndie mit einem Bankkonto üblicherweise zusammenhingen, wie insbeson-\n\ndere Abhebungen oder Überweisungen. Eine Auflösung des Kontos \n\nsowie die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto gehörten \n\nindes nicht zu den gewöhnlichen Kontogeschäften. \n\n8 \n\nDer in der vorliegenden Vollmachtsurkunde verwendete Begriff der \n\n\"unbeschränkte(n) Verfügung\" rechtfertige keine andere Auslegung. \n\nNach seinem Sinn und Zweck regele er nur die Verfügungsmacht der \n\nBevollmächtigten über das Kontoguthaben, nicht aber über das Konto als \n\nsolches. Der Umstand, dass es sich um eine Vollmacht unter Eheleuten \n\nhandele, ändere ebenfalls nichts. Es gebe keinen konkreten Hinweis \n\ndarauf, dass der Erblasser die Absicht gehabt habe, die Bevollmächtigte \n\nüber seinen Tod hinaus finanziell abzusichern. Denn abgesehen davon, \n\ndass der Erblasser nur ein vorformuliertes Vollmachtsformular der Be-\n\nklagten ohne jeden persönlichen Zusatz verwendet habe, habe er die \n\nBevollmächtigte nicht an seinem Nachlass beteiligt. Eine gesicherte \n\nRechtsposition hätte die Bevollmächtigte mit der Vollmacht ohnehin nicht \n\nerworben, weil der durch die Kontoumschreibung erlangte Erlös dem \n\nKläger als Alleinerben zustehe. Unerheblich sei schließlich, dass die Be-\n\nvollmächtigte durch eine bloße Überweisung des Guthabens auf ein ei-\n\ngenes Konto denselben wirtschaftlichen Erfolg hätte erzielen können. \n\nMaßgeblich sei vielmehr allein, dass sie zu der tatsächlich vorgenomme-\n\nnen Auflösung des Kontos nicht berechtigt gewesen sei. Die Rechtsfol-\n\ngen einer Auflösung seien zudem viel weitreichender, da mit ihr nicht nur \n\nüber das Kontoguthaben, sondern auch über den zugrunde liegenden \n\nGirovertrag verfügt werde. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, \n\nso dass die Revision zurückzuweisen ist. \n\n10 \n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus \n\n§ 700 BGB i.V. mit §§ 488 ff. BGB in der geltend gemachten Höhe zu. \n\nDer Girovertrag des Erblassers, in den der Kläger als sein Alleinerbe im \n\nWege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) eingetreten ist, \n\nist durch die von der Bevollmächtigten veranlasste Umschreibung des \n\nGirokontos auf ihren Namen nicht aufgelöst worden, weil der damit be-\n\nabsichtigte Gläubigerwechsel von der \"transmortalen\" Vollmacht nicht \n\nerfasst wird. \n\n11 \n\n1. Das Girovertragsverhältnis zwischen einer Bank oder Sparkasse \n\nund ihrem Kunden ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertrag-\n\nlichen Elementen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, \n\nWM 1991, 317, 318 m.w.N.). Es begründet für die Vertragsparteien ein \n\nganzes Bündel von Rechten und Pflichten, zu denen unter anderem auch \n\ndie Pflicht der Bank oder Sparkasse gehört, für ihren Kunden ein Giro-\n\nkonto zu führen, in das seine Forderungen und Verbindlichkeiten einge-\n\nstellt und in regelmäßigen zeitlichen Abständen saldiert werden. Ein Ha-\n\nben-Saldo des Kunden stellt eine Forderung aus unregelmäßiger Ver-\n\nwahrung im Sinne des § 700 BGB i.V. mit §§ 488 ff. BGB dar (Senatsur-\n\nteile BGHZ 131, 60, 63 f. und vom 15. Juni 1993 - XI ZR 133/92, \n\nWM 1993, 1585, 1586). Da ausschließlich der Kläger den Erblasser be-\n\nerbt hat, ist er alleiniger Inhaber des Girokontos und infolgedessen \n\nGläubiger der am Todestag (28. Juni 2006) bestehenden Forderung über \n\n3.874,35 € geworden. \n\n12 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Auszahlungsanspruch \n\ndes Klägers durch die Auflösung und Umschreibung des Girokontos nicht \n\nerloschen. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 \n\nBGB) zu der Überzeugung gelangt, dass die Bevollmächtigte nicht be-\n\nrechtigt war, das Konto nach dem Tode des Erblassers ohne Zustim-\n\nmung oder Genehmigung des Klägers auf sich umschreiben zu lassen \n\nund auf diese Weise einen Gläubigerwechsel herbeizuführen. \n\n14 \n\naa) Die Auslegung individueller Erklärungen - wie hier der \"trans-\n\nmortalen\" Vollmacht - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen \n\nAuslegung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn sie gesetz-\n\nliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allge-\n\nmeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (st. Rspr., \n\nsiehe etwa Senat BGHZ 139, 357, 366; BGH, Urteile \n\nvom \n\n17. Januar 2007 \n\n- VIII ZR 37/06, WM 2007, 562, Tz. 15 und vom \n\n6. November 2007 - VI ZR 182/06, WM 2008, 202, Tz. 19, \n\njeweils \n\nm.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. \n\n15 \n\nbb) Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, im Allgemeinen nicht das \n\nRecht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder \n\nauf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. \n\nSo hat der erkennende Senat sogar für die Umwandlung eines Oder-\n\nKontos in ein Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertrag-\n\nlichen Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine \n\nEinigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinha-\n\nbern voraussetzt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, \n\nWM 1990, 2067, 2068; siehe ferner BGH, Urteil vom 9. November 1992 \n\n- II ZR 219/91, WM 1993, 141, 143). In der instanzgerichtlichen Recht-\n\nsprechung und in der Literatur besteht daher Einigkeit darüber, dass der \n\nInhaber einer Kontovollmacht, der - anders als etwa der Mitinhaber eines \n\nOder-Kontos - selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht \n\nbefugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers \n\naufzuheben oder zu verändern (OLG Hamm, WM 1995, 152, 153; \n\nErman/Palm, BGB 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n68. Aufl., § 167 Rn. 9; PWW/Frensch, BGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 25; \n\nSoergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 43; vgl. auch OLG Düssel-\n\ndorf, WM 1983, 547, 548 sowie OLG Frankfurt am Main, WM 1985, 1199, \n\n1200; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, \n\n3. Aufl., § 32 Rn. 48). \n\n16 \n\ncc) Bei einer \"transmortalen\" Kontovollmacht unter Eheleuten, wie \n\nsie hier in Frage steht, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision \n\nkeine andere rechtliche Beurteilung. \n\n17 \n\n(1) Allerdings wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und \n\nLiteratur zum Teil die Meinung vertreten, dass der bevollmächtigte Ehe-\n\npartner in aller Regel berechtigt sei, das Konto des Vollmachtgebers \n\nnach dessen Tod auf sich umschreiben zu lassen (so OLG Hamm, aaO; \n\nzustimmend Schramm, aaO). Bei einer \"transmortalen\" Vollmacht stehe \n\nin aller Regel der Wille der Beteiligten im Vordergrund, den überleben-\n\nden Teil mit Hilfe der Vollmacht finanziell abzusichern. Diese Absiche-\n\nrung wäre jedoch ohne eine entsprechende Befugnis des Bevollmächtig-\n\nten gefährdet, weil der Erbe die Vollmacht jederzeit widerrufen könne. \n\nDie Angemessenheit einer solchen Auslegung zeige sich daran, dass der \n\nBevollmächtigte nicht nur durch eine Umwandlung des Kontos auf das \n\nGuthaben zugreifen könne, sondern es dazu nur einer durch die \"trans-\n\nmortale\" Vollmacht zweifellos gedeckten Überweisung des Guthabens \n\nauf ein eigenes Konto bedürfe. \n\n18 \n\n(2) Dem ist jedoch nicht zu folgen (ablehnend auch Erman/Palm, \n\nBGB, 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 \n\nRn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 167 Rn. 9; PWW/Frensch, \n\nBGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 25). \n\n19 \n\n(a) Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der \n\nKontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen, \n\nbestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben \n\nvornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben \n\nsoll daher im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille \n\ndes Erblassers und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maß-\n\ngeblich sein (Senat BGHZ 127, 239, 244 f.; siehe ferner BGH, Urteil vom \n\n18. April 1969 \n\n- V ZR 179/65, NJW 1969, 1245, 1247; Gößmann \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 30 \n\nRn. 49 f.). Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\nim Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, dass die Be-\n\nvollmächtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben soll-\n\nte, nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen \n\nGläubigerwechsel zum Nachteil des Klägers als Alleinerben herbeizufüh-\n\nren. \n\n20 \n\n(b) Einen Anlass zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über \n\nden Tod hinaus oder nach dem Tode bietet nicht die Überlegung, auf \n\ndiese Art und Weise für eine gewisse finanzielle Absicherung des über-\n\nlebenden Ehegatten zu sorgen. Zwar können verschiedene Gründe hinter \n\ndem Vorgehen des Erblassers stehen, wie etwa, dass die Bevollmächti-\n\ngung des Ehepartners sich einfacher und schneller erledigen lasse als \n\neine Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers \n\ngewesen sein, dass der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung im \n\nInteresse des Erben weiterführen soll (vgl. Müller-Freienfels, Die Vertre-\n\ntung beim Rechtsgeschäft, 1955, S. 319 zur \"postmortalen\" Generalvoll-\n\nmacht). Mit dem Erbfall wird aber der Erbe der Herr des Nachlasses. Er \n\nkann die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten auf-\n\ngrund des der Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags nach \n\n§ 665 BGB bestimmte Weisungen erteilen. Zudem hat der Bevollmächtig-\n\nte von sich aus zu beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauens-\n\nperson des Erben geworden ist und als solche nach Treu und Glauben \n\nnicht ermächtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen \n\nInteressen des Erben zuwiderlaufen oder deren Kenntnis diesen vermut-\n\nlich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst hätte (siehe auch \n\nMüller-Freienfels, aaO, S. 320). Um den überlebenden Ehepartner in ge-\n\nwisser Weise finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus \n\ngeeignetere Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines \n\nVermächtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes \n\nwegen. \n\n21 \n\n(c) Der Hinweis darauf, dass der bevollmächtigte Ehepartner auf \n\ndas gesamte Guthaben zugreifen könne, indem er sich dieses von der \n\nBank oder Sparkasse auf sein eigenes Konto überweisen lasse (so OLG \n\nHamm, WM 1995, 152, 153; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 32 Rn. 48), rechtfertigt keine andere \n\nrechtliche Beurteilung. Zwar gibt die Vollmacht dem Ehepartner grund-\n\nsätzlich das Recht, über das Guthaben in einer Weise zu seinen Gunsten \n\nzu verfügen, die ihn wirtschaftlich im Ergebnis so stellt, als wenn das \n\nKonto auf ihn umgeschrieben wird. Ein Vollmachtsmissbrauch ist darin \n\nim Allgemeinen nicht zu sehen (siehe dazu Senat BGHZ 127, 239, \n\n244 f.). Dies besagt aber nicht, dass die Bevollmächtigte den Erblasser \n\noder den Kläger als seinen Erben durch eine Umwandlung des Kontos \n\naus der girovertraglichen Rechtsstellung verdrängen und einen Gläubi-\n\ngerwechsel herbeiführen durfte. Hiergegen spricht auch, dass ein solcher \n\nWille des Erblassers nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhn-\n\nlich in der Vollmachtsurkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt. \n\nDie für das Schadensersatzrecht entwickelte Rechtsfigur des sogenann-\n\nten rechtmäßigen Alternativverhaltens, auf die sich die Revision in die-\n\nsem Zusammenhang beruft, ist dem allgemeinen Vertretungsrecht fremd \n\nund kommt deshalb als Auslegungshilfe nicht in Betracht. \n\n22 \n\n(3) Die Auslegung des Berufungsgerichts setzt sich auch nicht, wie \n\ndie Revision meint, über den klaren Wortlaut der vorliegenden Voll-\n\nmachtsurkunde hinweg. Zwar mag der in ihr verwendete Begriff der \"un-\n\nbeschränkte(n) Verfügung\" für sich genommen mehrdeutig sein. Es ist \n\naber fern liegend, anzunehmen, dass der Erblasser der Bevollmächtigten \n\nmit dieser Formulierung nicht nur eine uneingeschränkte Verfügungsge-\n\nwalt über ein etwaiges Guthaben, sondern darüber hinaus das wesentlich \n\nweiterreichende Recht zur Auflösung und Umschreibung des Girokontos, \n\nsei es schon zu Lebzeiten oder erst nach seinem Tod, einräumen wollte. \n\nDies gilt, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, \n\numso mehr, als der Erblasser die von der Beklagten für ihre Kunden ent-\n\nworfene Vollmachtsurkunde ohne jeden eigenen Zusatz verwendet hat. \n\nDass die Beklagte dem streitigen Begriff \"der unbeschränkte(n) Verfü-\n\ngung\" eine andere rechtliche Bedeutung beigemessen hat und dies auch \n\nvon dem Erblasser als Verwender der Urkunde erwarten konnte, ist von \n\nihr auch nicht geltend gemacht worden. \n\n23 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vollmachtlose und \n\nmangels Genehmigung des Klägers nichtige Umwandlung des Girokon-\n\ntos auch nicht gemäß § 140 BGB in die Errichtung eines eigenen Kontos \n\nder Bevollmächtigten sowie in eine Überweisung des Guthabens auf-\n\ngrund eines den Kläger nach Vertretungsrecht zurechenbaren Überwei-\n\nsungsauftrags umzudeuten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der \n\nUmschreibung eines Kontos um eine Vertragsübernahme (so Gößmann \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 29 \n\nRn. 30), eine Abtretung (siehe Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., \n\nRn. 181) oder um eine Löschung des alten und eine Eröffnung des neu-\n\nen Kontos handelt (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 1983 - II ZR 226/82, \n\nWM 1983, 834, 835; vgl. auch OLG Düsseldorf, WM 1983, 547, 548). \n\nDies ist hier schon deshalb nicht entscheidend, weil die Löschung des \n\nKontos - anders als offenbar die Revision annimmt - kein eigenständiger, \n\nsondern ein fester und unabtrennbarer Bestandteil der auf einen Gläubi-\n\ngerwechsel gerichteten Umwandlung des Girokontos ist. Davon abgese-\n\nhen hat § 140 BGB nicht den Zweck, einem nichtigen Rechtsgeschäft \n\ndurch eine im Wege einer bloßen Fiktion erfolgende Nachholung fehlen-\n\nder Rechtshandlungen, wie sie im vorliegenden Streitfall in der Errich-\n\ntung eines eigenen Kontos seitens der Bevollmächtigten und in der \n\nÜberweisung des Guthabens bestünden, zur Wirksamkeit zu verhelfen \n\n(vgl. RG, JW 1938, 44, 45). \n\n24 \n\n25 \n\n3. Die Zahlungsforderung des Klägers gegen die Beklagte besteht \n\nschließlich auch in der geltend gemachten Höhe von 3.784,35 €. \n\nZwar kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht \n\ndarauf an, dass das Girokonto am Todestag des Erblassers (28. Juni \n\n2006) ein Guthaben von 3.874,35 € aufwies. Denn da der Kläger die \n\nVollmacht erst am 19. Januar 2007 widerrufen hat, hätte die Bevollmäch-\n\ntigte bis zu diesem Tage als seine Vertreterin gemäß §§ 164 ff. BGB \n\nwirksam über das Kontoguthaben verfügen können. Daraus vermag die \n\nBeklagte aber nichts für sich herzuleiten. Im Gegenteil ist ausweislich \n\nder von ihr selbst vorgelegten Kontoauflösungsurkunde davon auszuge-\n\nhen, dass das Guthaben zum Zeitpunkt der Umschreibung des Kontos \n\nauf die Bevollmächtigte am 5. Juli 2006 sogar höher war als einen Monat \n\nzuvor. Ob die Bevollmächtigte in der Folgezeit über ihr eigenes Konto \n\nverfügt hat, kann dahin gestellt bleiben, weil sie hierbei ersichtlich nicht \n\nmehr im Namen des Erblassers oder des Klägers gehandelt hätte. \n\nWiechers Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.11.2007 - 29 C 219/07 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 S 217/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/xi-zr-191-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/xi-zr-191-08","retrieved":"2026-07-10 19:21:22.707530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-24/xi-zr-191-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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