{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"X ZB 7/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 7/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Gebrauchsmuster 299 14 453 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Dr. Lemke, \n\nGröning und Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Dezember 2007 verkün-\n\ndeten Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdese-\n\nnats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegne-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 299 14 453, \n\ndessen Schutzanspruch 1 ohne Bezugszeichen wie folgt lautet: \n\nDeck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (deut-\n\nsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend \n\naus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Na-\n\nturstein, Faserzement od. dgl., wobei die Ecke zwischen zwei \n\nLängsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sicht-\n\nkante bilden, im Bogenschnitt geformt und zugerichtet ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Bogenschnittab-\n\nschnitt rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte symmetrisch \n\nbezüglich einer den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbie-\n\nrenden Diagonalen ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich \n\nBogenschnitt zu Längsseiten unstetig ist und jeweils eine Ferse \n\nausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt gegenüberliegenden \n\nLängsseiten senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt \n\nzugerichtet sind. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Schutzanspruch rück-\n\nbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 wird auf das Streitgebrauchsmuster verwie-\n\nsen. \n\nDen Löschungsantrag der Antragstellerin gegen das Streitgebrauchs-\n\nmuster hat das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen. Unter Auf-\n\nhebung dieses Beschlusses hat das von der Antragstellerin mittels Beschwerde \n\nangerufene Bundespatentgericht das Streitgebrauchsmuster gelöscht. Der Ge-\n\ngenstand des Schutzanspruchs 1 sei ebenso wie der zweier hilfsweiser Fas-\n\nsungen angesichts des vorveröffentlichten deutschen Geschmacksmusters \n\n498 07 218 nicht neu; der Gegenstand der dritten hilfsweise geltend gemachten \n\nFassung habe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesem Ge-\n\nschmacksmuster ergeben. \n\nHiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde. \n\nDie Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n6 \n\nII. Obwohl sie von dem Bundespatentgericht nicht zugelassen worden ist, \n\nist die Rechtsbeschwerde zulässig, weil mit ihr geltend gemacht wird, der An-\n\nspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör vor dem Bundespatentge-\n\nricht sei verletzt (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG i.V. mit § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG). \n\nDas Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist jedoch nicht begründet, weil der ge-\n\nrügte Mangel des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht nicht festgestellt \n\nwerden kann. \n\n7 \n\n1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt - soweit es angesichts des \n\nzur Begründung der Rechtsbeschwerde Vorgebrachten hier von Bedeutung ist - \n\nvoraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Betei-\n\nligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche oder verfahrens-\n\nrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft \n\n(Sen.Beschl. v. 02.12.2008 \n\n- X ZB 33/07 Tz. 2, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt hin-\n\ngegen nicht, dass das Gericht in der von ihm nach dieser Prüfung erlassenen \n\nEntscheidung auf jedes tatsächliche oder rechtliche Vorbringen auch ausdrück-\n\nlich eingeht. Insbesondere Vorbringen, das ersichtlich oder ausgehend von der \n\nsonstigen Begründung der Entscheidung nach Auffassung des Gerichts uner-\n\nheblich oder unsubstantiiert war, bedarf keiner besonderen Behandlung \n\n(Sen.Beschl. v. 24.07.2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 Tz. 11 - Angussvor-\n\nrichtung für Spritzgießwerkzeuge, m.w.N.). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Das von der Rechtsbeschwerde Vorgebrachte, ergibt die behaupteten \n\nGehörsverletzungen nicht. \n\na) Das Bundespatentgericht hat als zum Stand der Technik gehörend das \n\ndeutsche Geschmacksmuster 498 07 218 angesehen und bei seiner Be-\n\nschwerdeentscheidung deshalb hierauf abgestellt, wobei es wegen der besse-\n\nren Darstellung der Abbildungen die Fotos des mit dem Geschmacksmuster \n\ngegenstandsgleichen parallelen WIPO-Zertifikats herangezogen hat. Insbeson-\n\ndere dem dortigen Foto Nr. 16 hat es sodann entnommen, dass der das Streit-\n\ngebrauchsmuster kennzeichnende unstetige (geknickte) Übergang des Eckbo-\n\ngens in die jeweilige gerade Längsseite der Platte vorbekannt gewesen sei. \n\n10 \n\nDas Bundespatentgericht hat mithin den auch aus den Fotos des WIPO-\n\nZertifikats entnehmbaren Offenbarungsgehalt des Geschmacksmusters als \n\nmaßgeblich für seine Beschwerdeentscheidung gehalten, in drei verteidigten \n\nFassungen sei das Streitgebrauchsmuster neuheitsschädlich getroffen und in \n\nder weiter verteidigten Fassung sei es nahegelegt gewesen. Dann aber konnte \n\ndas Bundespatentgericht für unerheblich halten, wie die Antragstellerin die von \n\nihr gehandelten, angeblich dem Geschmacksmuster entsprechenden Deckstei-\n\nne beworben hat, wie diese in der Verlegeanleitung beschrieben sind oder ob \n\ndie Antragstellerin auch schon vor dem Löschungsverfahren oder vor dem an-\n\ngefochtenen Beschluss des Bundespatentgerichts zu der Erkenntnis gelangt \n\nwar, keine bloßen Rundbogenplatten, sondern Platten mit unstetem Bogenab-\n\nschnitt zu vertreiben. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin, auf \n\ndas sich die Rechtsbeschwerde unter Angaben verschiedener Einzelheiten \n\nstützt, brauchte das Bundespatentgericht deshalb nicht zu behandeln. Aus dem \n\nFehlen entsprechender Ausführungen kann daher auch nicht darauf geschlos-\n\nsen werden, das Bundespatentgericht habe dieses Vorbringen oder Einzelhei-\n\nten hiervon überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. \n\n11 \n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde dem Bundespatentgericht ferner vor-\n\nhält, theoretische geometrische Überlegungen bezüglich des deutschen Ge-\n\nschmacksmusters angestellt zu haben, ohne den Vortrag der Antragsgegnerin \n\nzur Sicht- und Vorgehensweise des einschlägigen Fachmanns zu berücksichti-\n\ngen, verkennt die Rechtsbeschwerde schon den Inhalt der beanstandeten Aus-\n\nführungen des angefochtenen Beschlusses. Das Bundespatentgericht hat die \n\nvon der Rechtsbeschwerde als theoretisch geometrisch bezeichneten Ausfüh-\n\nrungen für notwendig gehalten, weil der Schutzanspruch 1 in allen seinen strei-\n\ntigen Fassungen Vorgaben macht, deren räumliche Parameter (z.B. symmet-\n\nrisch, halbierende Diagonale) eine abstrakte Befassung mit geometrischen \n\nFormen erfordert. Deshalb deutet auch nichts darauf hin, dass das Bundespa-\n\ntentgericht sich nicht mit der tatsächlichen Sicht des Fachmanns befasst und \n\nhierbei insbesondere nicht auch das Vorbringen der Antragsgegnerin hierzu zur \n\nKenntnis genommen und erwogen hat. \n\n12 \n\nc) Dem Umstand, dass das Bundespatentgericht das von der Antrags-\n\ngegnerin zur Stützung des Streitgebrauchsmusters angezogene Urteil des \n\nLandgerichts Köln nicht erwähnt und sich auch nicht mit der von ihm abgeän-\n\nderten Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auseinanderge-\n\nsetzt hat, deutet ebenfalls nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör verlangt nach dem eingangs Ausgeführten nicht, dass das \n\nGericht seine Entscheidung gegenüber derjenigen eines anderen Gerichts oder \n\neiner Behörde rechtfertigt. Gerade wenn es um die Offenbarung einer Entge-\n\ngenhaltung geht, steht eine Wertung in Frage (vgl. Sen.Urt. v. 16.12.2008 \n\n- X ZR 89/07 Tz. 25 f. - Olanzapin, für BGHZ vorgesehen), die das Gericht ei-\n\ngenverantwortlich vorzunehmen hat (vgl. Sen.Urt. v. 17.04.2007 - X ZR 1/05, \n\nGRUR 2007, 59 Tz. 20 - Pumpeinrichtung; BGHZ 171, 120 Tz. 18 f. - Ketten-\n\nradanordnung, jeweils m.w.N.). Das schließt ein, andere entgegenstehende \n\nEntscheidungen für unerheblich zu halten, weshalb aus dem von der Rechtsbe-\n\nschwerde gerügten Unterlassen nichts dafür hergeleitet werden kann, dass das \n\nBundespatentgericht den sich auf die Entscheidung des Landgerichts Köln und \n\nden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts beziehenden Vortrag \n\nder Antragsgegnerin außer Acht gelassen hat. \n\n13 \n\nd) Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Bundespatentgericht vor, \n\nden Hinweis der Antragsgegnerin nebst Erläuterungen unberücksichtigt gelas-\n\nsen zu haben, beim erfindungsgemäßen Deckstein seien die kennzeichnenden \n\nKanten doppelt vorhanden, so dass jede Decksteinausrichtung möglich sei. \n\nDenn dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass das \n\nBundespatentgericht von etwas anderem ausgegangen ist. Ein Unterschied \n\nbesteht nur insoweit, als das Bundespatentgericht angenommen hat, der Fach-\n\nmann sehe solche Kanten fachnotorisch vor, zumal sie auch aus den Fotos 9 \n\nbis 13 des WIPO-Zertifikats zu ersehen seien, während die Antragsgegnerin die \n\nerfindungsgemäß vorausgesetzte Bearbeitung beider Längsseiten als nicht in \n\nden Stand der Technik hineinlesbar ansieht. Damit stellt die Antragsgegnerin \n\njedoch nur die inhaltliche Richtigkeit der vom Bundespatentgericht getroffenen \n\nEntscheidung in Frage. Das kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Ge-\n\nhörs nicht zur Überprüfung gestellt werden (Sen.Beschl. v. 16.09.2008 \n\n- X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Tz. 7 - Beschichten eines Substrats, m.w.N.). \n\n14 \n\ne) Der Sache nach wünscht die Antragsgegnerin schließlich eine auf eine \n\nzulassungsfreie Rechtsbeschwerde hin nicht mögliche inhaltliche Überprüfung \n\nder angefochtenen Entscheidung auch insoweit, als die Rechtsbeschwerde gel-\n\ntend macht, man könne nicht - wie das Bundespatentgericht - lapidar sagen, \n\neine Ausbildung mit zwei unsteten Fersen gehe deutlich und eindeutig aus dem \n\ndeutschen Geschmacksmuster hervor, weil zwei unstetige Fersen nur in den \n\nFiguren des Streitgebrauchsmusters wirklich eindeutig wahrnehmbar seien, und \n\nals ferner die vom Bundespatentgericht angenommene Erkennbarkeit der ge-\n\ngenüberliegenden Längsseiten und deren Beschaffenheit in den Fotos 9 bis 13 \n\ndes WIPO-Zertifikats angezweifelt wird. Weitere Ausführungen zu diesen Bean-\n\nstandungen erübrigen sich deshalb. \n\n15 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V. mit \n\n§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht \n\nfür erforderlich. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Lemke \n\nGröning \n\n Achilles \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 W(pat) 403/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/x-zb-7-08","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/x-zb-7-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:31.106756+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-24/x-zb-7-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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