{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"VI ZB 89/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Zur Auslegung eines mit \"Berufung und Prozesskostenhilfeantrag\" überschrie- benen Schriftsatzes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 89/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 519 Abs. 2 \n\nZur Auslegung eines mit \"Berufung und Prozesskostenhilfeantrag\" überschrie-\n\nbenen Schriftsatzes. \n\nBGH, Beschluss vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Rich-\n\nterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2008 ge-\n\nwährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf \n\nvom 29. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngewährt. \n\nDie Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des \n\nWiedereinsetzungsverfahrens zu entscheiden haben wird. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n24.279,19 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die Klägerin, die am 19. Juli 2001 beim Besuch der Zentrale für Gärt-\n\nner- und Floristikbedarf der Beklagten in N. einen Unfall erlitt, als auf dem Frei-\n\ngelände ein dreibeiniger Eisenständer umfiel und sie am Kopf traf, nimmt die \n\nBeklagte auf Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in An-\n\nspruch. Ihr ist in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. \n\nDas Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Urteil \n\nist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. März 2008 zugestellt wor-\n\nden. Am 4. April 2008 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin einen mit \"Berufung und Prozesskostenhilfeantrag\" überschriebe-\n\nnen anwaltlichen Schriftsatz eingereicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n\n21. April 2008, bei Gericht eingegangen am 23. April 2008, hat die Klägerin den \n\nProzesskostenhilfeantrag begründet. Gleichzeitig hat sie ein Formblatt mit der \n\nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst eini-\n\ngen Belegen eingereicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mit An-\n\nwaltsschriftsatz vom 30. April 2008 erklärt, das Rechtsmittel solle erst nach Be-\n\nwilligung von Prozesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchge-\n\nführt werden. Zugleich hat sie vorsorglich die Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist um einen Monat beantragt, die ihr mit Verfügung vom 5. Mai \n\n2008 bis einschließlich 6. Juni 2008 gewährt worden ist. Durch Beschluss vom \n\n27. Juni 2008, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 2008 \n\nzugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag \n\nzurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg biete. Am 21. Juli 2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt \n\nund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie auf den Schriftsatz vom 21. April \n\n2008 Bezug genommen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 1. September 2008 hat das Berufungsgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als \n\nunzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei un-\n\nzulässig, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 517 \n\nZPO eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist sei am 7. April 2008 abgelaufen. \n\nSie sei durch den am 4. April 2008 eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt \n\nworden, weil eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Beru-\n\nfungseinlegung unzulässig sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da die \n\nKlägerin klargestellt habe, dass die Berufung erst nach Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchgeführt werden solle. \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin nicht zu gewähren, \n\ndenn sie sei nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist \n\neinzuhalten. Die Klägerin habe innerhalb der Rechtsmittelfrist weder das For-\n\nmular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und zu \n\nden Akten gereicht noch irgendwelche Belege vorgelegt. Sie habe auch nicht \n\nerklärt, dass sich ihre Verhältnisse gegenüber der Prozesskostenhilfebewilli-\n\ngung in erster Instanz nicht oder nicht wesentlich geändert hätten. Diese Anga-\n\nben habe die Klägerin auch nicht für entbehrlich halten dürfen, zumal ihre in \n\nerster Instanz eingereichte Erklärung bereits mehr als zwei Jahre zurückgele-\n\ngen habe. Der Beschluss vom 1. September 2008 ist den Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin am 5. September 2008 zugestellt worden. \n\n3 \n\nAuf ihren am 2. Oktober 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen \n\nAntrag hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde \n\ngegen diesen Beschluss bewilligt und ihr mit Beschluss vom 16. Dezember \n\n2008, zugestellt am 19. Dezember 2008, die Verfahrensbevollmächtigte beige-\n\nordnet. Diese hat am selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechtsbeschwerde mit einem \n\nam 19. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. \n\nII. \n\n1. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag \n\n(§§ 236, 575 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu \n\ngewähren. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 \n\nAbs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs-\n\nsig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. \n\nBVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durf-\n\nte die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, die Beru-\n\nfung sei verspätet eingegangen. \n\nDer Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2008 erfüllt die Anforderungen, \n\ndie das Gesetz in § 519 ZPO an eine Berufungsschrift stellt. In diesem Fall \n\nkommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, \n\ndass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in \n\nBetracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünfti-\n\ngen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Ok-\n\ntober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 \n\n- IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - \n\nNJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - \n\nVersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR \n\n2007, 662, 663). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\n8 \n\nOb eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Beru-\n\nfungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind \n\n- wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen - alle Umstände \n\ndes jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Auslegung von Prozesserklä-\n\nrungen, die auch der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st. \n\nRspr., vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, \n\n1210, 1211; BGH BGHZ 4, 328, 334), hat den Willen des Erklärenden zu be-\n\nachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicher-\n\nweise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR \n\n316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 \n\n- VI ZB 51/01 - aaO, jeweils m.w.N.). Bei Beachtung dieser Grundsätze hat die \n\nKlägerin wirksam Berufung eingelegt. \n\n9 \n\nFür die Auslegung des Schriftsatzes vom 4. April 2008 sind dessen Inhalt \n\nund die Begleitumstände heranzuziehen. Maßgebend ist der objektiv zum Aus-\n\ndruck gekommene Wille des Erklärenden. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kommt es dabei allerdings nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom \n\nGericht als Berufungsschrift gewertet und behandelt worden ist. Nicht zu be-\n\nrücksichtigen sind auch die Begleitumstände, von denen das Gericht und der \n\nRechtsmittelgegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt ha-\n\nben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 \n\nund vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO). Deshalb kommt es vorliegend \n\nnicht darauf an, welche Erklärung die Klägerin auf den nach Ablauf der Beru-\n\nfungsfrist ergangenen gerichtlichen Hinweis vom 23. April 2008 abgegeben hat. \n\nEbenso unerheblich ist, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 er-\n\nneut \"Berufung\" eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist beantragt hat. \n\n10 \n\nDer Inhalt des Schriftsatzes vom 4. April 2008 spricht nicht mit der erfor-\n\nderlichen Deutlichkeit dafür, dass die Klägerin zunächst lediglich einen Pro-\n\nzesskostenhilfeantrag stellen und noch keine Berufung einlegen wollte. Für eine \n\nunbedingte Berufungseinlegung sprechen hier schon die Verwendung des Be- \n\ngriffs \"Berufung\" in der Überschrift und die Bezeichnung der Parteien als \"Beru-\n\nfungsklägerin\" und \"Berufungsbeklagte\" im Rubrum. \n\n11 \n\nMit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und da-\n\nmit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Be-\n\ndingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispiels-\n\nweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als \"Entwurf einer Beru-\n\nfungsschrift\" bezeichnet wird, oder von einer \"beabsichtigten Berufung\" die Re-\n\nde ist oder angekündigt wird, dass \"nach Gewährung der Prozesskostenhilfe\" \n\nBerufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - \n\naaO; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; \n\nSenatsbeschluss vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - aaO). Daran fehlt es \n\nhier. \n\n12 \n\n4. Hiernach ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden. Das Rechts-\n\nmittel ist auch im Übrigen zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung nicht in-\n\nnerhalb der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen, doch ist der Klägerin \n\ninsoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie diese \n\nFrist ohne ihr Verschulden versäumt und die Berufung innerhalb der Wiederein-\n\nsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 1 ZPO) begründet hat. Die Beru-\n\nfungsbegründung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der \n\nBerufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsge-\n\nricht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze \n\nBezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen \n\nRechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Beru-\n\nfungsbegründung gerecht werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB \n\n182/04 - NJW 2008, 1740). Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin hat in ihrer \n\nBerufungsschrift vom 21. Juli 2008 zur Begründung der Berufung ausdrücklich \n\nauf den Schriftsatz vom 21. April 2008 Bezug genommen. Dieser erfüllt die An-\n\nforderungen einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nMüller \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\n von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.02.2008 - 4c O 102/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2008 - I-18 U 102/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vi-zb-89-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vi-zb-89-08","retrieved":"2026-07-10 19:21:54.686517+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-24/vi-zb-89-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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