{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"3 StR 598/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 598/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1. und 2.: versuchten Betruges u. a. \n\nzu 3.: Beihilfe zur Untreue \n\nhier: Revisionen der Angeklagten P. und B. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. April 2008, \n\na) soweit es diesen Angeklagten betrifft, im gesamten \n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\nund, \n\nb) soweit es den Angeklagten K. betrifft, hinsicht-\n\nlich der Einzelstrafe im Fall II. A. 1 der Urteilsgründe \n\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten \n\nP. und die Revision des Angeklagten B. werden \n\nverworfen. \n\n3. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuch-\n\nten Betruges, Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung in zwei Fällen unter \n\nEinbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es we-\n\ngen Beihilfe zur Untreue zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte P. wendet \n\nsich gegen seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts gestützten Revision; der Angeklagte B. rügt mit sei-\n\nnem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision des Ange-\n\nklagten P. hat auf die Sachrüge den sich aus der Entscheidungsformel erge-\n\nbenden Teilerfolg; im Übrigen ist dieses Rechtsmittel sowie die Revision des \n\nAngeklagten B. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die von der Revision des Angeklagten P. erhobene Rüge der Ver-\n\nletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. \n\n2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit es \n\nden Angeklagten P. betrifft, zum Schuldspruch keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erbracht. Die gegen ihn ver-\n\nhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben hinge-\n\ngen keinen Bestand. \n\n3 \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat in Hinsicht auf die Verurteilung wegen ver-\nsuchten Betruges im Rahmen der ersten Förderung (UA S. 8 ff.) \nbei dem Angeklagten … den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz \n1 StGB zu Grunde gelegt und dies rechtsfehlerhaft damit be-\ngründet, dass das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\nStGB erfüllt sei. Es hat hierzu ausgeführt, dass der Schaden \n200.000 € betragen hätte, ein Vermögensverlust großen Aus-\nmaßes herbeigeführt worden wäre und die Angeklagten den \nVorsatz gehabt hätten, einen besonders schweren Betrug ge-\nmäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu begehen. Dabei hat die Straf-\nkammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regel-\nbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des \nBetruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind und, dass \nallenfalls im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat die An-\nnahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Be-\ntracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, \n132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage § 263 Rdnr. \n122 a)… \n\n… Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des \nAngeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts \nBetzdorf vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzu-\ntreffenden Begründung berücksichtigt, der insoweit einschlägig \nunter Bewährung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstra-\nfe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten be-\ngangen (UA S. 32). Dabei hat die Strafkammer verkannt, dass \ndie Verurteilung durch das Amtsgericht Betzdorf erst im An-\nschluss an die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Ta-\nten (UA S. 8 f.; 13 ff.) erfolgte und der Angeklagte sich die Vor-\nstrafe somit nicht zur Warnung dienen lassen konnte (vgl. Fi-\nscher a.a.O. § 46 Rdnr. 38). Es ist auch insoweit nicht auszu-\nschließen, dass das Landgericht ohne diese - alle Einzelstrafen \nbetreffende - fehlerhafte Strafzumessungserwägung, auf niedri-\ngere Einzelstrafen und mithin auch auf eine geringere Gesamt-\nstrafe erkannt hätte.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDem stimmt der Senat zu. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Auf-\n\nhebung aller gegen den Angeklagten P. festgesetzten Einzelstrafen sowie \n\ndes Ausspruches über die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat das Landge-\n\nricht wegen versuchten Betruges, Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung \n\nin zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zur Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt. Der im Fall II. A. 1 der Urteilsgründe in der Strafzumes-\n\nsung gegen den Beschwerdeführer P. aufgezeigte Rechtsfehler der An-\n\nwendung des Strafrahmens nach § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB (Her-\n\nbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes) betrifft auch den Mit-\n\nangeklagten K. , da sich das Urteil insoweit auch auf diesen erstreckt. Des-\n\nhalb ist - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, dessen tat-\n\nsächlichen Gehalt der Senat der Antragsbegründung entnimmt - auch die in \n\ndiesem Fall gegen den Mitangeklagten verhängte Einzelstrafe und in Folge \n\ndessen der diesen betreffende Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben \n\n(§ 357 StPO; 1. b) der Beschlussformel). Eine Erstreckung auf die übrigen ge-\n\ngen den Mitangeklagten K. festgesetzten Einzelstrafen kommt hingegen \n\nnicht in Betracht, da der weitere aufgezeigte Rechtsfehler ausschließlich den \n\nAngeklagten P. betrifft. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/3-str-598-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/3-str-598-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:10.054143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-24/3-str-598-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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