{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"2 StR 545/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 545/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldwäsche \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 15. Juli 2008 wird als offensichtlich unbe-\n\ngründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der \n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nAnlass zu einem über die Darlegungen des Generalbundesanwalts in \n\nseiner Zuschrift an den Senat hinausgehenden Hinweis gibt nur die gegen die \n\nAblehnung des zweiten Befangenheitsantrags (Revisionsbegründung S. 28 ff.) \n\ngerichtete Verfahrensrüge. Es kann dahinstehen, ob der vom Generalbundes-\n\nanwalt insoweit als zulässig angesehene Austausch des Zurückweisungsgrun-\n\ndes gemäß § 26 a Abs. 1 StPO hier überhaupt in Betracht kommt. Denn das \n\nerkennende Gericht hat die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs zu Recht \n\nauf § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt. Aus dem von der Revision selbst vorge-\n\ntragenen Verfahrensablauf ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der abgelehnte \n\nVorsitzende der Strafkammer die Verhandlung in jeder Hinsicht prozessord-\n\nnungsgemäß leitete. Seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, weil \n\ner nicht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Abgabe von Stellung-\n\nnahmen verfügte, um die kein Verfahrensbeteiligter gebeten hatte, entbehrte \n\noffensichtlich der sachlichen Grundlage. \n\nDer von der Revision zu den Verfahrensrügen vorgetragene Prozess-\n\nsachverhalt zum Ablauf der Hauptverhandlung macht beispielhaft deutlich, dass \n\neine auf sachwidrige Konfrontation, Verfahrenserschwerung und Provokation \n\ngerichtete Verteidigungsstrategie weder den individuellen Interessen des Be-\n\nschuldigten noch dem Allgemeininteresse an einem fairen, zügigen und offenen \n\nrechtsstaatlichen Strafverfahren dient. Die hier mit den Befangenheitsgesuchen \n\ndes Verteidigers K.-N. vorgebrachten Vorwürfe, die abgelehnten Richter hätten \n\n\"mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass ihnen die Rechte des Angeklagten völlig \n\ngleichgültig sind\" (Befangenheitsantrag 1) und hätten Verfahrensgrundrechte \n\ndes Angeklagten \"schwerwiegend und offenbar bewusst vereitelt\" (Befangen-\n\nheitsantrag 2), waren angesichts der verfahrensfehlerfreien, ersichtlich pro-\n\nzessordnungsgemäßen Verhandlungsführung gänzlich haltlos und konnten \n\nkaum anderen Zwecken als dem der Provokation dienen. Mit einer engagierten, \n\ngegebenenfalls auch mutigen Strafverteidigung im (wohlverstandenen) Interes-\n\nse des Beschuldigten hat ein solches Verhalten kaum mehr etwas zu tun. \n\nEs führt, wenn es gehäuft oder systematisch auftritt oder gar als Reakti-\n\non auf die Ablehnung von Vereinbarungen angedroht oder zu deren Erzwingung \n\ndurchgeführt wird, zu einer schwerwiegenden Belastung des Strafprozesses \n\ninsgesamt, zu Forderungen rechtspolitischer Gegenmaßnahmen und zu einer \n\nVeränderung der Prozesskultur, welche den Interessen der Beschuldigten nicht \n\nnützt, sondern entgegenwirkt. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-20/2-str-545-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-20/2-str-545-08","retrieved":"2026-07-10 19:16:43.224275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-20/2-str-545-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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