{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"IX ZR 39/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 129 Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb un- ter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Siche- rungsguts übersteigt. BGB §§ 929, 930, 398 Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus einem Verkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und veräußert er sodann seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Siche- rungsguts für einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung nicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Siche- rungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 39/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 129 \n\nÜbereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an \neinen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb un-\nter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an \nden Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe \nder Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Siche-\nrungsguts übersteigt. \n\nBGB §§ 929, 930, 398 \n\nTritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus einem Verkauf \ndes Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und \nveräußert er sodann seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Siche-\nrungsguts für einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung \nnicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Siche-\nrungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere. \n\nBGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 19. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung \n\nund Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 29. November 2007 Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand bewilligt. \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n29. November 2007 zugelassen, soweit die gegen den Beklag-\n\nten zu 2 auf Zahlung von 34.600 € zuzüglich Zinsen gerichtete \n\nKlage abgewiesen wurde. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewie-\n\nsen. \n\nIm Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Klägers \n\ndas Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 29. November 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nNichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Beschwerdegegenstand für das Verfahren vor dem Senat \n\nwird auf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 21. Oktober \n\n2003 über das Vermögen von S. (nachfolgend: Schuldner), Inhaber \n\nder Firma M. am 27. Januar \n\n2004 eröffneten Insolvenzverfahren. \n\nDer Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagter) gewährte dem Schuldner, \n\nseinem Sohn, am 15. August 2002 ein Darlehen über 80.000 €. Zur Sicherung \n\ndes Darlehens übereignete der Schuldner am selben Tag dem Beklagten sämt-\n\nliche Rechte an den - in einer Anlage im Einzelnen aufgeführten - Gegenstän-\n\nden seines Gartenbau- und seines Montageservicebetriebs. Die aus einem \n\nWeiterverkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen trat der Schuld-\n\nner zugleich im Voraus sicherungshalber an den Beklagten ab. \n\n3 \n\nAm 1. August 2003 schloss der Schuldner einen Unternehmenskaufver-\n\ntrag, durch den er die Aktiva seines Betriebs zum Preis von 127.000 € auf \n\nT. übertrug. Die verkauften Gegenstände wurden in einer Aufstellung \n\ndes Anlagevermögens bezeichnet; sie sollten bis zur vollständigen Zahlung des \n\nUnternehmenskaufpreises im Eigentum des Schuldners verbleiben. Zu den \n\nKaufgegenständen gehörte auch das an den Beklagten übereignete Siche-\n\nrungsgut. Auf Weisung des Schuldners überwies T. den Restkaufpreis von \n\n50.000 € nach dem 16. August 2003 auf ein Konto des Beklagten. \n\n4 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten - die auch gegen dessen Ehefrau als \n\nfrühere Beklagte zu 1 verfolgte Forderung wurde rechtskräftig abgewiesen - auf \n\nZahlung von 50.000 € in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten an-\n\ntragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abge-\n\nwiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger im Ergebnis \n\ndie Wiederherstellung des Ersturteils. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDem Kläger ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Be-\n\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 544 ZPO). \n\nDie Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Kläger we-\n\ngen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim \n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begrün-\n\ndungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung \n\ndes Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am \n\n28. Februar 2008 hat der Schuldner die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb \n\nder zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 29. Februar 2008 ein-\n\ngelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 27. März \n\n2008 begründet. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde des Klägers ist begründet, soweit er die Zahlung von 34.600 € begehrt. Die \n\nAbweisung der auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Klageforderung verletzt \n\nden Kläger, wie die Beschwerde zutreffend rügt, insoweit in seinem Verfah-\n\nrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Im Blick auf den weitergehenden Zah-\n\nlungsanspruch bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen ohne Erfolg. \n\n8 \n\n1. Der Beklagte ist als Empfänger einer mittelbaren Leistung Anfech-\n\ntungsgegner. Der Schuldner hat seinen Käufer T. als Drittschuldner ange-\n\nwiesen, den offenen Kaufpreis an den Beklagten zu zahlen. Da der Beklagte \n\nerkannte, dass T. die Zahlung auf Weisung des Schuldners an ihn erbrach-\n\nte, richtet sich die Anfechtung gegen ihn als Leistungsempfänger (BGHZ 142, \n\n284, 287; 174, 228, 239 Rn. 35). \n\n9 \n\n2. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, eine Gläubigerbe-\n\nnachteiligung (§ 129 InsO) liege nicht vor, verletzt den Kläger in seinem Pro-\n\nzessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Klage in Höhe eines Betra-\n\nges von 34.600 € abgewiesen wurde. \n\n10 \n\na) Mit Recht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Be-\n\nrufungsgerichts, der Beklagte habe den Kaufpreisanspruch des Schuldners ge-\n\ngen T. im Wege einer mit der Sicherungsübereignung verbundenen Vor-\n\nausabtretung eines etwaigen Veräußerungserlöses erlangt. Im Streitfall ist die \n\nAnschlusszession, welche die Sicherungsübereignung im Voraus verlängert \n\nhat, ins Leere gegangen. Der Schuldner hatte mit dem Kläger einen Eigen-\n\ntumsvorbehalt vereinbart. Das Sicherungseigentum bestand deshalb fort, so-\n\nlange der Schuldner seinerseits das Sicherungsgut nicht an den Käufer über-\n\neignet hatte. Dies wiederum war nicht vor der vollständigen Bezahlung des \n\nKaufpreises der Fall. Da der Kaufpreisanspruch damit bereits erfüllt wurde, \n\nkonnte er von der Anschlusszession nicht erfasst werden. \n\n11 \n\nIm Übrigen wäre der Kaufpreisanspruch von der Zession auch aus ande-\n\nren Gründen nicht erfasst worden. Der Schuldner hat nicht die der Sicherungs-\n\nübereignung unterworfenen Betriebsgegenstände, sondern sein Unternehmen \n\nals Ganzes an T. veräußert. Deswegen kann die dem Schuldner gegen \n\nT. zustehende Kaufpreisforderung nicht einzelnen Sicherungsobjekten zu-\n\ngeordnet werden. Eine Forderung aus dem Verkauf einer Gesamtheit von Wa-\n\nren oder gar des Geschäftsbetriebs ist dem Beklagten indes nicht abgetreten \n\nworden. Wird eine Gesamtheit von Gegenständen, die nur zum Teil von einer \n\nSicherungsübereignung erfasst werden, zu einem Einheitspreis verkauft, geht \n\neine auf das Sicherungsgut bezogene Vorausabtretung ins Leere, weil die das \n\nSicherungsgut betreffenden Forderungsteile nicht individualisierbar sind und es \n\ndeshalb an der notwendigen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung fehlt \n\n(BGHZ 26, 185, 189 f.; OLG Neustadt WM 1958, 1141, 1142; Serick, Eigen-\n\ntumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Band IV 1976 § 47 III 1 d, S. 299; \n\nvgl. Ganter in Schimansky/Lwowski/Bunte, Handbuch des Bankrechts, 3. Aufl. \n\n§ 96 Rn. 48). \n\n12 \n\nb) Demnach fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die von \n\nT. an den Beklagten bewirkte Zahlung dem Wert des diesem übertragenen \n\nSicherungseigentums entspricht. \n\n13 \n\naa) Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen \n\nbetreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit die Befriedi-\n\ngungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus. Eine Gläubigerbenachteiligung \n\nscheidet folglich aus, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zah-\n\nlung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonde-\n\nrungsberechtigte bei der Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belaste-\n\nten Gegenstandes hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR \n\n124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 457/00, ZIP \n\n2005, 585, 587). Durch eine Zahlung zur Ablösung eines insolvenzbeständig \n\nerworbenen Sicherungsrechts werden die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt \n\n(BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP \n\n2007, 35, 36 Rn. 8 m.w.N.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 \n\nRn. 152a; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 79, § 130 Rn. 27). \n\n14 \n\nbb) Das Sicherungseigentum des Beklagten wurde durch den zwischen \n\ndem Schuldner und T. vereinbarten Unternehmensveräußerungsvertrag \n\nnicht berührt, weil sich der Schuldner das Eigentum an den mitveräußerten Ge-\n\ngenständen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten hatte. Ein Ei-\n\ngentumsverlust zum Nachteil des Beklagten konnte erst mit der Kaufpreiszah-\n\nlung eintreten. Hinsichtlich des Kaufpreises war jedoch eine Direktzahlung des \n\nErwerbers T. an den Beklagten vereinbart. Mithin wurde das Sicherungsei-\n\ngentum des Beklagten durch die an ihn bewirkte Zahlung des T. abgelöst. \n\nDieser Vorgang ist nicht anders zu bewerten, wie wenn der Schuldner unmittel-\n\nbar das Sicherungseigentum durch Zahlung abgelöst hätte. \n\n15 \n\ncc) Danach ist für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung kein \n\nRaum, wenn der an den Beklagten überwiesene Betrag von 50.000 € dem Wert \n\nder an ihn sicherungsübereigneten Gegenstände entsprach. Da allein auf das \n\nRechtsverhältnis des Schuldners zu dem Beklagten abzustellen ist (BGHZ 142, \n\n284, 287), kann außer Betracht bleiben, inwieweit durch die Zahlung im Ver-\n\nhältnis von T. zu dem Schuldner über die betroffenen Sicherungsgegens-\n\ntände hinaus weitere dem Unternehmen anhaftende - auch immaterielle - Werte \n\nabgegolten werden sollten. Entscheidend kann nur sein, ob die Zahlung im Ver-\n\nhältnis des Schuldners zu dem Beklagten, der wegen der Verschlechterung der \n\nwirtschaftlichen Lage des Schuldners vertraglich zur fristlosen Kündigung des \n\nDarlehens berechtigt war, dem Wert des Absonderungsrechts entsprach. \n\n16 \n\ndd) Der Kläger hat freilich unter Berufung auf einen Zeugen und die Ein-\n\nholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend der ihn für die allge-\n\nmeinen Anfechtungsvoraussetzungen treffenden Darlegungs- und Beweislast \n\n(BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO S. 1510) geltend gemacht, dass die zur Si-\n\ncherheit auf den Beklagten übertragenen Gegenstände lediglich einen Ge-\n\nsamtwert von 15.400 € hatten. Überschreitet die Zahlung den Wert des Siche-\n\nrungsguts, liegt in Höhe der Differenz eine Gläubigerbenachteiligung vor (HK-\n\nInsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 61). Den danach erheblichen Beweisantrag des \n\nKlägers hat das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG \n\nübergangen (BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148). \n\n17 \n\n3. Die zwischen dem Schuldner und dem Beklagten vereinbarte Siche-\n\nrungsübereignung ist, zumal sie außerhalb der kritischen Zeit vereinbart wurde, \n\nnicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO \n\nS. 1511). Auch eine Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO greift nicht durch. Es \n\nfehlt nämlich an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuld-\n\nner für die Sicherungsübereignung in der Darlehensgewährung unmittelbar eine \n\nvollwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 129, 236, 240 f.; 154, 190, 195 f.; \n\nHK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 46). \n\n18 \n\n4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 \n\nAbs. 7 ZPO), um die gebotene Beweisaufnahme nachzuholen. Da der Kläger \n\neinen Wert des Sicherungsguts in Höhe von 15.400 € eingeräumt hat, kann \n\nseine Klage nur in Höhe von 34.600 € Erfolg haben. Deshalb ist die weiterge-\n\nhende Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2007 - 15 O 43/06 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 U 808/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zr-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zr-39-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:14.931378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-19/ix-zr-39-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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