{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"IX ZB 212/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkom- men lassen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 212/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nDie Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob \n\nfahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche \n\nVermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen \n\ndurch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem \n\nSchuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkom-\n\nmen lassen kann. \n\nBGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08 - LG Nürnberg-Fürth \n\n AG Fürth \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nam 19. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Fürth vom 7. Mai 2008, soweit er dem Versa-\n\ngungsantrag stattgegeben hat, und der Beschluss der 11. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 \n\naufgehoben. \n\nDer Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefrei-\n\nung wird abgelehnt. \n\nDer Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-\n\ntrag wurde am 26. April 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin eröffnet. \n\n2 \n\nDer Verwalter forderte die aus Polen stammende Schuldnerin durch \n\nSchreiben vom 5. März 2007 auf, einen Nachweis über das von ihr bezogene \n\nmonatliche Einkommen vorzulegen. Zugleich bat er um Mitteilung über \"weitere \n\nVermögensveränderungen\". Im Schlusstermin vom 7. Januar 2008 beantragte \n\nder Beteiligte, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie \n\n- unstreitig - nicht angegeben hatte, dass ihr zuvor studierender Sohn in das \n\nBerufsleben eingetreten und damit ihre Unterhaltsverpflichtung entfallen war. \n\nDas Arbeitseinkommen der Schuldnerin bewegte sich unabhängig von einer \n\netwaigen Unterhaltspflicht stets unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. Amtsge-\n\nricht und Landgericht haben der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. \n\nDagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Wegfall der Unterhaltspflicht stelle \n\neine Veränderung der Vermögensverhältnisse dar und könne Auswirkungen auf \n\ndas pfändbare Einkommen haben. Die Schuldnerin habe insoweit bestehende \n\nAuskunftspflichten grob fahrlässig verletzt. Da von einem Schuldner, der Rest-\n\nschuldbefreiung begehre, erwartet werden könne, dass er seinen Verpflichtun-\n\ngen genau nachkomme, sei ein Pflichtverstoß im Zweifel als grob fahrlässig zu \n\nbewerten. Die Schuldnerin habe aufgrund vorangegangener Auskunftsverlan-\n\ngen wissen müssen, dass Unterhaltsverpflichtungen ihre Vermögensverhältnis-\n\nse beträfen und deshalb eine entsprechende Änderung dem Insolvenzverwalter \n\nmitzuteilen sei. Etwaigen Verständnisschwierigkeiten hätte die Schuldnerin \n\ndurch Einholung einer Aufklärung bei einer sprachkundigen Person abhelfen \n\nkönnen. Der Pflichtverstoß sei nicht unwesentlich, weil die Schuldnerin eine \n\nnicht nur geringfügige Änderung ihrer Vermögensverhältnisse verschwiegen \n\nhabe. \n\nIII. \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) \n\nRechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat hier - wie die \n\nRechtsbeschwerde zu Recht beanstandet – in Anwendung des § 290 Abs. 1 \n\nNr. 5 InsO den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. \n\n5 \n\n1. Der von der Schuldnerin unterbreitete Zulässigkeitsgrund, ob die Ver-\n\nsagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträch-\n\ntigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der \n\nam 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08 z.V.b.) nach \n\nEinlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden. Danach setzt die \n\nVerwirklichung dieses Versagungsgrundes keine Beeinträchtigung der Befriedi-\n\ngung der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der \n\nAuskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung \n\nder Insolvenzgläubiger zu gefährden. Bei dieser Sachlage ist im Streitfall man-\n\ngels Mitteilung des Wegfalls einer unterhaltsberechtigten Person eine Verlet-\n\nzung der Auskunftspflicht gegeben, obwohl damit angesichts der keine Pfän-\n\ndung gestattenden Einkommensverhältnisse der Schuldnerin eine Beeinträchti-\n\ngung der Befriedigung der Gläubiger nicht verbunden war. \n\n6 \n\n2. Jedoch kann der Schuldnerin ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß nicht \n\nvorgeworfen werden. \n\n7 \n\na) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, \n\nbei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße \n\nverletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder \n\nbeiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im \n\ngegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit \n\nhandelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-\n\nletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 \n\nRn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734). Der Nach-\n\nprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den \n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des \n\nGrades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat \n\n(BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 9; v. 27. September 2007, aaO \n\nRn. 10). \n\nb) Das Landgericht hat bei seiner - schematischen - Bewertung, dass ein \n\nPflichtverstoß im Zweifel grob fahrlässig begangen werde, wesentliche Umstän-\n\nde des hier zu beurteilenden Einzelfalles nicht berücksichtigt. \n\naa) Schon im Ansatz kann der von dem Landgericht im Anschluss an \n\nStimmen des Schrifttums (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20a; \n\nHmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 36) vertretenen Auffassung nicht \n\ngefolgt werden, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht im Zweifel mindes-\n\ntens als grob fahrlässig zu gewichten ist. Eine solche Beurteilung kann aller-\n\ndings durchgreifen, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermö-\n\ngensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch \n\neine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuld-\n\nner keine Unklarheit über die von ihm zu erteilenden Angaben aufkommen las-\n\n8 \n\n9 \n\nsen kann (AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; MünchKomm-InsO/Stephan, \n\n2. Aufl. § 290 Rn. 76; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 98). \n\n10 \n\nbb) Eine derartige Spezifizierung des Auskunftsverlangens ist jedoch im \n\nStreitfall nicht gegeben, weil an die Schuldnerin lediglich die pauschale Frage \n\nnach \"weiteren Vermögensveränderungen\" gerichtet wurde. Diesem Begriff un-\n\nterfallen ohne weiteres Veränderungen der Vermögensverhältnisse, die auf ei-\n\nner Erhöhung bzw. Verminderung der Erwerbseinkünfte oder dem Erwerb bzw. \n\nVerlust von Vermögenswerten beruhen. Er entbehrt aber aus der Warte eines \n\nmit insolvenzrechtlichen Begriffen nicht näher vertrauten Schuldners eines ein-\n\ndeutigen inhaltlichen Verständnisses, soweit Umstände gemeint sind, die sich \n\nwie die Minderung oder Vermehrung von Unterhaltspflichten oder von allgemei-\n\nnen Unkosten nur indirekt auf die Vermögensverhältnisse auswirken. \n\n11 \n\nDie Schuldnerin, die dem Insolvenzverwalter eine Bescheinigung über ihr \n\ndie Pfändungsfreigrenzen unterschreitendes Arbeitseinkommen vorlegte, hat \n\nunwiderlegt ausgeführt, sie habe sich nicht zu einer Mitteilung über den Wegfall \n\neiner unterhaltsberechtigten Person verpflichtet gehalten, weil bei ihr auch unter \n\nBerücksichtigung geringerer Unterhaltslasten ohnehin nach der Pfändungsta-\n\nbelle keine pfändbaren Beträge vorhanden gewesen seien und darum keine \n\nÄnderung der Vermögensverhältnisse eingetreten sei. Dieses (Fehl-)Ver-\n\nständnis ist vor dem Hintergrund des nicht näher spezifizierten Inhalts des Aus-\n\nkunftsersuchens durchaus begreiflich. Mit Rücksicht auf ihre Einkommensver-\n\nhältnisse durfte die Schuldnerin mangels Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) von \n\neiner bereits dem Grunde nach fehlenden Unterhaltspflicht ausgehen, so dass \n\nder Eintritt eines zuvor studierenden Sohnes in das Berufsleben nicht zum \n\nWegfall eines \"Unterhaltsberechtigten\" führt. Da die Schuldnerin annahm, das \n\nAuskunftsbegehren zutreffend erfasst zu haben, war sie, wie der Senat für den \n\nFall eines mehrdeutigen gerichtlichen Merkblatts entschieden hat (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 9. Februar 2006, aaO), nicht gehalten, sich bei dem Insolvenzverwal-\n\nter über den genaueren Inhalt des Auskunftsverlangens zu erkundigen. Über-\n\ndies ist nicht festgestellt, dass der Insolvenzverwalter auf eine solche Nachfrage \n\nsein Auskunftsverlangen in Richtung auf Unterhaltspflichten konkretisiert hätte. \n\n12 \n\ncc) Außerdem hatte der Insolvenzverwalter die Schuldnerin am 16. Juli \n\n2004 ausdrücklich um Auskunft über ihre Unterhaltspflichten gebeten; diesem \n\nVerlangen hat die Schuldnerin am 6. August 2004 entsprochen. In seinen spä-\n\nteren Anfragen hat der Insolvenzverwalter Unterhaltspflichten der Schuldnerin \n\nnicht mehr erwähnt, sondern lediglich um Verdienstbescheinigungen und die \n\nMitteilung \"weiterer Vermögensveränderungen\" ersucht. Bei dieser Sachlage \n\nberuht die unvollständige Auskunft der Schuldnerin möglicherweise auch auf \n\nder unpräzisen Anfrage des Verwalters. Dies führt dazu, dass der Pflichtverstoß \n\nder Schuldnerin in einem milderen Licht erscheint (BGH, Beschl. v. 20. März \n\n2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM \n\n2004, 1840, 1841 f; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. De-\n\nzember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). \n\n13 \n\n3. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme grober Fahrlässigkeit kein \n\nRaum und der Versagungsantrag als unbegründet zu erachten. Da keine weite-\n\nren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache entscheiden \n\n(§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürth, Entscheidung vom 07.05.2008 - 5033 IN 114/04 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.08.2008 - 11 T 4754/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zb-212-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zb-212-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:33.452643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-19/ix-zb-212-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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