{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"IX ZB 198/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 198/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 19. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2008 wird auf \n\nKosten der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 43.658,84 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie von der Klägerin auf eine steuerliche Fehlberatung gestützte Zah-\n\nlungsklage ist durch das ihr am 6. Dezember 2007 zugestellte Urteil des Land-\n\ngerichts abgewiesen worden. Die Klägerin hat dagegen am 7. Januar 2008 - ei-\n\nnem Montag - Berufung eingelegt; die Berufungsbegründungsfrist ist auf ihren \n\nAntrag bis zum 6. März 2008 verlängert worden. Den von der Klägerin am \n\n6. März 2008 gestellten Antrag, die Berufungsfrist abermals um zwei Wochen \n\nzu verlängern, hat das Oberlandesgericht mangels Zustimmung der Beklagten \n\nabgelehnt. Am 10. April 2008 hat die Klägerin unter Hinweis auf eine am \n\n6. März 2008 ausgebrochene, sich im Laufe des Tages verschlimmernde und \n\nzur Arbeitsunfähigkeit führende fiebrige Erkältung ihres Prozessbevollmächtig-\n\nten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Beru-\n\nfung begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung \n\ndes Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin müsse sich das Ver-\n\nschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dem Fristverlängerungsan-\n\ntrag vom 6. März 2008 sei bereits nicht zu entnehmen, ob versucht worden sei, \n\ndas Einverständnis des Gegners einzuholen. Überdies sei der Bevollmächtigte \n\ngehalten gewesen, bei Auftreten erster Krankheitssymptome die vorliegende \n\nFristsache vorrangig zu bearbeiten. Zu dem genauen Zeitablauf und der Mög-\n\nlichkeit einer bevorzugten Bearbeitung habe die Klägerin nichts vorgetragen. \n\nSchließlich habe der Bevollmächtigte versäumt, nach Intensivierung der Krank-\n\nheit einen Kanzleikollegen mit der Bearbeitung der Angelegenheit zu betrauen. \n\nIII. \n\n3 \n\nDie nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO) nicht durchgreift. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs \n\nsteht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin zuzurech-\n\nnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht \n\n(§ 233 ZPO). \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein \n\nRechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung \n\nvon Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherge-\n\nsehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwei-\n\nsungen für einen solchen Fall geben. Bei einer Erkrankung ist eine Fristver-\n\nsäumung nicht unvermeidbar, wenn sie die zur Fristwahrung nötigen Schritte \n\nlediglich erschwert, sondern nur, wenn sie sie entweder unmöglich oder doch \n\nbei vernünftiger Betrachtung unzumutbar macht. Das ist regelmäßig nur dann \n\nanzunehmen, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar \n\nwar oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außer-\n\nstande war (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, \n\n140; Beschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271). Auf einen \n\nkrankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt insoweit durch konkre-\n\nte Maßnahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. \n\nWird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann \n\nmöglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 32/08, \n\nNJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9 m.w.N.). \n\n6 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist ein Verschulden des Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin gegeben. Er war nämlich am Morgen des 6. März 2008 - im \n\nUnterschied zu dem der angeführten Entscheidung vom 18. September 2008 \n\n(BGH, aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nach dem Inhalt der Begründung \n\ndes Wiedereinsetzungsantrags nicht sofort arbeitsunfähig erkrankt, sondern \n\nzunächst durchaus noch in der Lage, seine anwaltlichen Tätigkeiten zu verrich-\n\nten. Die sich nach seiner eigenen Darstellung im Laufe des Tages verstärken-\n\nden Krankheitssymptome mussten dem Prozessbevollmächtigten jedoch Ver-\n\nanlassung geben, entweder sofort die fristgebundene Berufungsbegründung zu \n\nerstellen oder sicherheitshalber für die Einschaltung eines Vertreters Sorge zu \n\ntragen. Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß \n\nnie ausgeschlossen werden kann, bestand für den Prozessbevollmächtigten die \n\nVerpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome \n\ndie notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (BGH, Beschl. \n\nv. 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182). Daran fehlt es jedoch. \n\nBinnen der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein maßgeblichen Antragsfrist \n\n(BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576, 1577) hat \n\ndie Klägerin weder geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Be-\n\nrufungsbegründung bis zum endgültigen Ausbruch der fiebrigen Erkrankung \n\nnicht zu fertigen vermochte, noch dass - bezogen auf den Zeitpunkt erster \n\nKrankheitssymptome - wegen der notwendigen Einarbeitungszeit eine rechtzei-\n\ntige Begründung durch einen Vertreter unmöglich war. \n\n7 \n\n2. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, welche die Mög-\n\nlichkeit der Herstellung des Einverständnisses mit dem Gegner über eine er- \n\nneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist betrifft, ist mithin nicht ent-\n\nscheidungserheblich. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 05.12.2007 - 2 O 227/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2008 - I-23 U 3/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zb-198-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zb-198-08","retrieved":"2026-07-10 19:16:42.844990+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-19/ix-zb-198-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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