{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"IX ZB 152/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 297 Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer Ansatz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 152/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 297 \n\nBei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer \n\nAnsatz. \n\nBGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 - LG Bonn \n\nAG Siegburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 19. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,35 € \n\n(569,63 € + 85,72 €) festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar \n\nin Anspruch. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht \n\nnach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zur Zahlung von \n\n414,59 € nebst Zinsen sowie weiterer 18,76 € zu verurteilen, und im Übrigen \n\nden Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung ist einseitig \n\ngeblieben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen \n\nSchriftsatz eingereicht, durch den sie im Wege der Klageerhöhung eine Verur-\n\nteilung der Beklagten auf Zahlung von weiteren 85,72 € beantragt haben. Die-\n\nsen Schriftsatz hat das Amtsgericht der Beklagten formlos mit dem Hinweis ü-\n\nbermittelt, dass ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung \n\nnicht gegeben sei. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage verurteilt, an die Kläger 321,29 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen \n\neingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der \n\nRechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Die Beschwer der Kläger belaufe sich bei günstigs-\n\nter Berechnung unter Einbeziehung der Kosten für den erledigten Teil auf \n\nhöchstens 569,63 €. Bei der Bemessung der Beschwer bleibe die nach Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerhöhung um 85,72 € außer \n\nBetracht, weil sie in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei \n\nund daher keine Beschwer zu Lasten der Kläger begründe. \n\nIII. \n\n4 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt \n\nin der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass \n\nder Beschwerdegegenstand von über 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht er-\n\nreicht ist. \n\n5 \n\n1. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung durch das Erstgericht \n\n(§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur \n\nzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Der \n\nWert des Beschwerdegegenstandes unterscheidet sich begrifflich sowohl von \n\ndem erstinstanzlichen Streitwert als auch der Beschwer: Der Streitwert be-\n\nstimmt die Grenzen der Beschwer, die im Falle einer Teilstattgabe den Streit-\n\nwert unterschreiten, ihn aber selbst bei einer uneingeschränkten Verurteilung \n\noder Klageabweisung nicht überschreiten kann. In Übereinstimmung mit dem \n\nVerhältnis von Streitwert zu Beschwer begrenzt der Wert der Beschwer seiner-\n\nseits den Wert des mit einem Rechtsmittel zu verfolgenden Beschwerdege-\n\ngenstandes, der - wenn der Rechtsmittelführer die ihm nachteilige Entschei-\n\ndung teils hinnimmt - geringer, aber selbst bei einem unbeschränkten Rechts-\n\nmittel keinesfalls höher als die Beschwer sein kann (Jauernig NJW 2001, \n\n3027 f). Mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \n\nist darum der Wert der Beschwer gemeint, den der Rechtsmittelführer mit dem \n\nZiel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht stellt \n\n(RGZ 160, 204, 213; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 511 Rn. 46; \n\nMusielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 511 Rn. 18). Aus diesen Erwägungen muss der \n\nRechtsmittelführer mit der Berufung die Beseitigung einer Beschwer von mehr \n\nals 600 € verfolgen. \n\n6 \n\n2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers \n\nist grundsätzlich von der \"formellen Beschwer\" auszugehen. Danach ist der \n\nKläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen \n\nabweicht (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, \n\nNJW 1991, 703, 704). Im Blick auf den Teilerfolg der Klage beträgt die Be-\n\nschwer der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung nach den rechtlich zutreffenden und von den Klägern unangegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts höchstens 569,63 €. Angesichts dieser \n\nBeschwer kann der Beschwerdegegenstand von 600 € nicht erreicht sein. \n\n7 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde meint, wegen der uneingeschränkten Weiter-\n\nverfolgung des erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehrens erhöhe sich die \n\nBeschwer der Kläger um den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gel-\n\ntend gemachten weiteren Zahlungsanspruch über 85,72 € auf 655,35 €. Dem \n\nkann nicht beigetreten werden. \n\n8 \n\na) Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da \n\ndie Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage \n\nselbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich \n\nnicht erfasst (vgl. nur Musielak/Huber aaO § 296a Rn. 3). Wie sich jedoch aus \n\n§ 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen \n\nKlageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträ-\n\nge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen \n\n(BGH, Urt. v. 2. Juni 1966 - VII ZR 41/64, WM 1966, 863, 864; Beschl. v. 9. Juli \n\n1997 \n\n- IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; Musielak/Huber, aaO; \n\nStein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 296a Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. \n\n§ 296a Rn. 2a; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 296a Rn. 3; Frank O. Fischer NJW \n\n1994, 1315, 1316; vgl. zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung eingereichten Widerklage: BGH, Beschl. v. 12. Mai 1992 – XI ZR \n\n251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urt. v. 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, \n\n2512, 2513). \n\n9 \n\nb) Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über \n\neine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung \n\nnicht entschieden werden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO; OLG München \n\nZIP 1981, 321, 322; Stein/Jonas/Leipold, aaO). In Einklang damit hat das Amts-\n\ngericht von einer Entscheidung über die Klageerweiterung abgesehen. Da die \n\nKlageerweiterung mithin nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde, \n\nist ihr Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht \n\nzu lassen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 118 C 474/06 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 S 247/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zb-152-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zb-152-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:10.628275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-19/ix-zb-152-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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