{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"4 StR 53/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 53/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 18. Juli 2008 im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n\"Die Kammer hat wegen nicht ausschließbarer verminderter Steuerungs-\n\nfähigkeit i.S.d. § 21 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB ge-\n\nmindert. Straferschwerend hat sie sodann allein folgende Erwägung he-\n\nrangezogen: 'Zu Lasten des Angeklagten war der in der Tat zum Aus-\n\ndruck kommende unbedingte Vernichtungswille zu berücksichtigen, der \n\nfür den waffenerfahrenen Angeklagten bei einem Kopfschuss mit einem \n\nSchrotgewehr aus nächster Nähe deutlich zum Ausdruck kommt, und \n\nauch innerhalb der tatbestandserfassten Fälle des direkten Tötungsvor-\n\nsatzes im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorausgegan-\n\ngene Verhalten des Tatopfers besonders schwerwiegend erscheint' (UA \n\nS. 39). \n\nDiese Erwägung begegnet unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwer-\n\ntungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDie Kammer hat damit maßgeblich auf den die Tat prägenden 'unbeding-\n\nten Vernichtungswillen' abgestellt. Dass der Täter eines Tötungsdeliktes, \n\nvon derartiger Absicht angetrieben, dem Opfer bewusst keine Überle-\n\nbenschance lässt, verwertet aber lediglich erneut zu Lasten des Ange-\n\nklagten das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes (vgl. Senat \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; Beschluss vom 3. Februar \n\n2004 - 4 StR 403/03 -). Zwar hat die Kammer versucht, ihre Überlegun-\n\ngen im Folgenden weiter zu konkretisieren; dass darin tatsächlich eine \n\nAnknüpfung der Strafzumessung an zulässige Straferschwerungsgründe \n\nliegt, lässt sich indes der wenig geglückten Formulierung jedenfalls nicht \n\nzweifelsfrei entnehmen, zumal die Kammer offenbar Abstufungen inner-\n\nhalb der Fälle direkten Vorsatzes vorgenommen sowie den nach dem \n\nTatgeschehen auf der Hand liegenden direkten Tötungsvorsatz schon im \n\nRahmen der Beweiswürdigung näher erörtert und als 'bewusst, gewollt \n\nund gezielt' (UA S. 34 unten) gekennzeichnet hat. \n\nZudem unterliegen auch die in Betracht zu ziehenden Interpretations-\n\nmöglichkeiten Bedenken. Selbst wenn man die Wendung, der 'unbeding-\n\nte Vernichtungswille' sei 'für den waffenerfahrenen Angeklagten bei ei-\n\nnem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich \n\nzum Ausdruck gekommen', letztlich als eine Beschreibung der Art der \n\nTatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB) werten wollte (vgl. hierzu BGHR StGB \n\n§ 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5), bliebe im Kern doch nur der Vorwurf, der \n\nAngeklagte habe mit der Abgabe des Schusses aus naher Distanz die \n\nzur Erreichung seines Tatziels - die Tötung des Tatopfers - nötige Gewalt \n\nangewandt; auch dies wäre mit § 46 Abs. 3 StGB nicht vereinbar (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6). Eine solche Interpretation \n\ngeriete auch mit dem Grundsatz in Konflikt, dass im Verhältnis zu dem \n\ngesetzlichen Regelfall einer Tötung mit bedingtem Vorsatz eine geringe-\n\nre Tatschwere zukommt, nicht aber eine Tötung mit direktem Tötungs-\n\nvorsatz einen gesteigerten Unrechtsgehalt aufweist. Auch im Übrigen \n\nlassen die Ausführungen selbst bei weiter Auslegung nicht erkennen, \n\ndass die Kammer in rechtlich zulässiger Weise auf erschwerende Ge-\n\nsichtspunkte der Tatausführung verweisen wollte, wie etwa die durch das \n\nBereitstellen und Verdecken der Tatwaffen vom Angeklagten bewusst \n\ngeschaffene Gefährlichkeit der Situation. \n\nZwar lässt sich der weiteren Erwägung, der Vernichtungswille erscheine \n\n'im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorangegangene Ver-\n\nhalten des Tatopfers besonders schwerwiegend' ein Bezug zur Tatmoti-\n\nvation entnehmen. Die Herleitung strafschärfender Umstände wird inso-\n\nfern durch die Feststellungen aber nicht getragen. Zum Anlass der Tat \n\nhat die Kammer festgestellt, dass der von jeher eifersüchtige (UA S. 5) \n\nAngeklagte, der erhebliche Investitionen in die von seiner Lebensgefähr-\n\ntin betriebene Gaststätte geleistet hatte (UA S. 3, 20), die Tat beging aus \n\n'Angst, seine Lebensgefährtin zu verlieren und aus spontaner Wut gegen \n\nden Getöteten, dem sie sich endgültig zugewandt hatte' (UA S. 14, 33). \n\nInwiefern hieraus - jenseits der von der Kammer verneinten niedrigen \n\nBeweggründe - ein erhöhter Unrechtsgehalt folgen soll, hätte zumindest \n\nnäherer Begründung bedurft. Auch aus dem Vorverhalten des Tatopfers, \n\ndessen Äußerung 'ich nehm sie dir weg' die Tat unmittelbar ausgelöst \n\nhatte (UA S. 35), ist eine Steigerung des Schuld- und Unrechtsgehalts \n\njedenfalls ohne nähere Darlegung nicht ohne Weiteres abzuleiten. \n\nEiner Auslegung, die Kammer habe in noch zulässiger Weise strafschär-\n\nfend nicht den Tötungsvorsatz, sondern eine aus der Art der Ausführung \n\nund der Tatmotivation folgende erhöhte kriminelle Energie herangezo-\n\ngen, steht schließlich auch die angenommene eingeschränkte Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten entgegen. Denn nach den Feststellun-\n\ngen bestand bei ihm aufgrund seiner Alkoholisierung eine toxische Reiz-\n\noffenheit, in Folge derer er nicht mehr in vollem Umfang in der Lage war, \n\ndie von Außen und Innen kommenden Reize zu filtrieren, abzuwägen \n\nund bedürfnisgerecht zu reagieren (vgl. UA S. 16). \n\nIm Hinblick darauf, dass sich die Kammer bei der Zumessung der Strafe \n\nersichtlich an der Obergrenze des rechtsfehlerfrei nach §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB (und nicht nach § 213, 2. Alt. StGB) gemilderten Strafrahmens ori-\n\nentiert hatte, lässt sich ein Beruhen des Strafausspruches auf dem dar-\n\ngelegten Rechtsverstoß nicht ausschließen. Eine Anwendung von § 354 \n\nAbs. 1a StPO erscheint deshalb ebenfalls nicht angebracht. Die Sache \n\nbedarf daher hinsichtlich des Strafausspruches neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil \n\nes sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt; ergänzende Feststel-\n\nlungen sind möglich.\" \n\n3 \n\nDem verschließt sich der Senat nicht. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/4-str-53-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/4-str-53-09","retrieved":"2026-07-10 19:18:12.892132+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-19/4-str-53-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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