{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"1 StR 50/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 50/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBaden-Baden vom 14. August 2008 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Februar \n\n2009 bemerkt der Senat: \n\n1. Zwar ist die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen das Ver-\n\nwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG geltend macht, nicht schon - wie der \n\nGeneralbundesanwalt meint - unzulässig. Denn in einem Verstoß gegen das \n\nVerwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG liegt - anders als bei Missachtung \n\ndes in § 51 Abs. 1 BZRG enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-rechtlicher \n\nFehler, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt \n\n25, 100; BGH StraFo 2006, 296). \n\n2. Die Rüge ist aber unbegründet. \n\na) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts scheitert sie \n\njedoch nicht daran, dass nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72 - (BGHSt 25, 25, 26 ff.) \n\neine indizielle Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung und \n\nder dieser zugrunde liegenden Tat in einem anderen Strafverfahren für solche \n\nFälle zulässig war, in denen Vortat und Verurteilung bei der Geltendmachung \n\nvon Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen der neuen Tat als Beweisan-\n\nzeichen Bedeutung haben konnten. Denn der Gesetzgeber hat als Reaktion auf \n\ndiese Rechtsprechung (vgl. BTDrucks. 7/4328 S. 12) in dem Gesetz zur Ände-\n\nrung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I, 1278) die \n\nVorschrift des § 49 Abs. 2 BZRG aF (die wortgleich ist mit der geltenden Rege-\n\nlung des § 51 Abs. 2 BZRG) dahingehend konkretisiert, dass diese ausschließ-\n\nlich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der früheren Tat oder der \n\nfrüheren Verurteilung entstandene Rechte Dritter unberührt lässt. Dies ent-\n\nspricht seither der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu grundlegend \n\nBGHSt 27, 108 f.). \n\nb) Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, \n\nwonach eine im Register getilgte oder tilgungsreife Verurteilung und die ihr \n\nzugrunde liegende Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden \n\ndürfen, liegt aber deshalb nicht vor, weil die vom Landgericht indiziell verwertete \n\nKörperverletzungshandlung vom 4. Februar 2002 zum Nachteil der Geschädig-\n\nten K. nicht Bestandteil der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ras-\n\ntatt, Az. 9 Cs , rechtskräftig seit 28. Juni 2002, abgeurteilten Tat \n\nim Sinne des § 264 StPO ist, die eine Körperverletzung zum Nachteil des Zeu-\n\ngen L. zum Gegenstand hat. \n\naa) Bei der zum Nachteil des Zeugen L. begangenen Körperverletzung \n\nund derjenigen zum Nachteil der Geschädigten K. handelt es sich \n\njeweils um eine eigene verfahrensrechtliche Tat. Nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts kam die Geschädigte hinzu, als der Angeklagte auf den Zeugen \n\nL. einschlug. Nachdem sie den Angeklagten aufgefordert hatte, den Zeugen \n\nin Ruhe zu lassen, nahm der Angeklagte sie „zur Seite in ein Nebenzimmer“ \n\nund schlug dort mehrfach mit den Fäusten auf sie ein. Liegen wie hier zwei ma-\n\nteriell-rechtlich selbständige Taten vor, handelt es sich regelmäßig auch um \n\nzwei Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen sind \n\ninnerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der \n\neinen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu \n\nder anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen \n\neinheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. BGHR StPO § \n\n264 Abs. 1 Tatidentität 44, 45 jeweils m.w.N.). \n\nEine solche Verknüpfung der strafbaren Handlungen ist hier, gemessen \n\nam Verhalten des Angeklagten, nicht gegeben. Die örtliche und zeitliche Nähe \n\nsowie der situative Zusammenhang der beiden Körperverletzungshandlungen \n\ngenügen dafür nicht. Vielmehr hebt sich jede Körperverletzungshandlung ge-\n\ngenüber einer bestimmten Person, soweit nicht die Voraussetzungen des § 52 \n\nStGB gegeben sind, so sehr von jeder Körperverletzungshandlung zum Nach-\n\nteil eines anderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und \n\npsychologischer Zusammenhang verschiedene Körperverletzungshandlungen \n\nnicht zu einer Tat im prozessualen Sinne machen kann (vgl. zur Tatidentität bei \n\nTötungshandlungen BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45). Vorliegend la-\n\ngen auch weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt \n\nnoch eine Überschneidung im äußeren Tatablauf oder eine deliktsimmanente \n\nVerbindung der Handlungen vor. \n\nbb) Auch eine Zusammenfassung der gegenüber den Zeugen L. und \n\nK. geführten Schläge zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu \n\nFischer, StGB 56. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3 ff.) scheidet gegenständlich aus. Denn \n\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind einer additiven \n\nBetrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Täter - wie hier - \n\nnacheinander einzelne Menschen an, besteht regelmäßig kein Anlass, diese \n\nVorgänge als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gel-\n\nten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen \n\nzeitlichen und situativen Zusammenhangs - wie etwa bei Messerstichen inner-\n\nhalb weniger Sekunden - willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGHR StPO \n\n§ 264 Abs. 1 Tatidentität 45 m.w.N.). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend indes \n\nnicht gegeben. Bereits der in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil der \n\nGeschädigten K. neu gefasste Tatentschluss steht der Annahme \n\neiner natürlichen Handlungseinheit entgegen. \n\nc) Der Senat kann offen lassen, ob das Urteil auf dem von der Revision \n\ngerügten Verstoß beruhen würde. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/1-str-50-09","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/1-str-50-09","retrieved":"2026-07-10 19:17:14.953573+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-18/1-str-50-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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