{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"VI ZB 14/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 14/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vi-\n\nzepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-\n\nter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Dezember \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: bis 22.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Beschwerdegericht hat eine sofortige Beschwerde des Beklagten \n\ngegen einen Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg zurückgewiesen. \n\nDem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass es um die Anwendung \n\ndes § 93 ZPO im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO geht, wenn der \n\nInsolvenzverwalter einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gegen \n\nden Schuldner anhängigen Rechtsstreit aufnimmt und die Forderung anerkennt, \n\nwobei dem Streitverfahren ein Mahnverfahren vorausging, in dem der Schuld-\n\nner Widerspruch gegen die geltend gemachte Forderung erhoben hat. Das \n\nLandgericht hat dem beklagten Insolvenzverwalter nach übereinstimmender \n\nErledigungserklärung \"zum Großteil\" die Kosten auferlegt. Das Beschwerdege-\n\nricht hat zur Klärung der Frage, ob ein unbeschränkter Widerspruch des \n\nSchuldners im Mahnverfahren die Anwendung des § 93 ZPO hindert, die nun \n\nvom beklagten Insolvenzverwalter eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht sie zuge-\n\nlassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch ansonsten zulässig \n\nund führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückwei-\n\nsung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Der angefochtene Beschluss ist - worauf die Rechtsbeschwerde mit \n\nRecht hinweist - schon deshalb aufzuheben, weil er keine Darstellung des \n\nSachverhalts sowie der Anträge der Parteien enthält. Beschlüsse, die der \n\nRechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über \n\nden entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge \n\nder Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit \n\nden gesetzmäßigen Gründen versehen und deshalb aufzuheben (Senatsbe-\n\nschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 \n\n- II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report \n\n2005, 1000). So liegt es hier. Ein Sachbericht fehlt ebenso wie eine Bezugnah-\n\nme auf den erstinstanzlichen Beschluss. \n\n4 \n\nDas Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nicht deshalb hingenommen \n\nwerden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es ankommt, mit noch \n\nausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergäben. Es fehlt jegli-\n\nche verständliche Darstellung des Sach- und Streitstands. Nicht einmal der \n\nkonkrete Inhalt der Kostenentscheidung des Landgerichts ist dargestellt oder \n\nzumindest durch Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Beschluss zum Ge-\n\ngenstand der Sachdarstellung gemacht. Es ist unverständlich, dass ein Ober-\n\nlandesgericht einen solchen Beschluss verfasst, wenn es dagegen die Rechts-\n\nbeschwerde zur Klärung einer grundsätzlichen Frage zulässt. \n\n5 \n\n2. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts \n\nin der Sache. Es trifft zwar zu, dass der Insolvenzverwalter, der einen bereits \n\ngegen den Schuldner anhängigen Rechtsstreit aufnimmt, grundsätzlich noch \n\nmit der Rechtsfolge aus § 93 ZPO anerkennen kann, aber die bisherige Pro-\n\nzessführung des Schuldners gegen sich gelten lassen muss mit der Folge, dass \n\nihm die Wirkung des § 93 ZPO nicht zugute kommt, wenn schon der Schuldner \n\nnicht mehr mit den Wirkungen des § 93 ZPO hätte anerkennen können (BGH, \n\nBeschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NJW-RR 2007, 397 f.). \n\nRichtig ist auch, dass Streit darüber besteht, ob ein Anerkenntnis mit der Wir-\n\nkung des § 93 ZPO noch möglich ist, wenn der Schuldner in einem dem Streit-\n\nverfahren vorangehenden Mahnverfahren unbeschränkt Widerspruch eingelegt \n\nhat. Dies wird teilweise bejaht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 \n\nRn. 9; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 91a Rn. 58 \"Mahnverfahren\" und § 694 \n\nRn. 1; Fischer, MDR 2001, 1336, jeweils m.w.N.), während zunehmend die Auf-\n\nfassung vertreten wird, eine Anwendung des § 93 ZPO komme nur in Betracht, \n\nwenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (OLG Schleswig, MDR \n\n2006, 228 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 67. Aufl., § 93 Rn. 46; \n\nMünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rn. 29; Musielak/Wolst, 6. Aufl., § 93 \n\nRn. 23; Sonnentag, MDR 2006, 188 ff., jeweils m.w.N. auch zur abweichenden \n\nMeinung). \n\n6 \n\nEine abschließende Stellungnahme des Senats zu diesem Meinungs-\n\nstreit ist indes aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst. Die \n\nRechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Prüfung der mit dem Mahnbe-\n\nscheid geltend gemachten Forderung aufgrund des Inhalts des Mahnbeschei-\n\ndes nicht möglich gewesen sei. Die dort genannte Hauptforderung habe \n\n422.371,33 € betragen und sei nur pauschal als Forderung auf \"Schadenser-\n\nsatz gemäß § 823 BGB i.V.m. § 266 StGB wegen Verletzung der Pflichten aus \n\nTreuhandvertrag vom 18.05.2000\" bezeichnet. Der nach Erhebung des Wider-\n\nspruchs angekündigte Klageantrag habe sodann nur noch 328.455,70 € betra-\n\ngen und habe sich aus sieben Teilbeträgen mit einer Vielzahl von Unterpositio-\n\nnen zusammengesetzt. Eine Prüfung der Forderung habe erstmals aufgrund \n\nder Anspruchsbegründung im streitigen Verfahren erfolgen können. Zur Tabelle \n\nseien letztlich nur 259.980,11 € festgesetzt worden. \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass bei dieser Sach-\n\nlage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Schuldner habe \n\ndurch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid Veranlassung \n\nzur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Lässt sich einem Mahn-\n\nbescheid nicht entnehmen, aus welchen Einzelpositionen eine Forderung zu-\n\nsammengesetzt ist, und erweist sich die mit dem Mahnbescheid geltend ge-\n\nmachte Forderung im Streitverfahren zu einem erheblichen Teil als unbegrün-\n\ndet, so kann eine im Rahmen der §§ 91a, 93 ZPO zu treffende gerechte Kos-\n\ntenentscheidung nur dann ermessensfehlerfrei getroffen werden, wenn für die \n\nFrage nach der Klageveranlassung die Einzelheiten des Falles in Erwägung \n\ngezogen werden. \n\n8 \n\nDaran fehlt es bei der angegriffenen Entscheidung. Das Beschwerdege-\n\nricht stützt sich alleine darauf, dass der Schuldner uneingeschränkt Wider-\n\nspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hat, womit er zu erkennen gegeben \n\nhabe, dass er die Klageforderung für unbegründet halte. Diese pauschale Be-\n\nwertung leuchtet schon deshalb nicht ein, weil, stellt man auf die von der \n\nRechtsbeschwerde genannten und aus der Akte ersichtlichen Zahlen ab, die im \n\nMahnbescheid genannte Forderung zu einem großen Teil fallen gelassen wur-\n\nde, also möglicherweise unbegründet war. Wieso es unter diesen Umständen \n\nrichtig gewesen sein soll, dass das Landgericht die Verfahrenskosten \"zum \n\nGroßteil\" dem Beklagten auferlegt hat, erschließt sich nicht. Ob die Quote von \n\n25 % zu 75 %, welche die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf den Be-\n\nschluss des Landgerichts nennt, den Umständen nach als angemessen anzu-\n\nsehen ist, lässt sich mangels jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte in dem ange-\n\nfochtenen Beschluss nicht beurteilen. \n\n9 \n\n3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-\n\nheit, bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen \n\nden Kostenbeschluss des Landgerichts die konkreten Umstände des Falls fest-\n\nzustellen und in Erwägung zu ziehen. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 3 O 135/05 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 27.12.2007 - 8 W 133/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/vi-zb-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/vi-zb-14-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:03.397453+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-17/vi-zb-14-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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