{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"1 StR 627/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AO § 370 Abs. 1 und 4 UStG § 18 StGB § 46 Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichti- gen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatz- steuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung „auf Zeit“ gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre. Zur Strafzumessung bei Tatserien.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. März 2009 \n\n1 StR 627/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n______________________ \n\nAO § 370 Abs. 1 und 4 \nUStG § 18 \nStGB § 46 \n\nBei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten \nSteuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn \ndie Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichti-\ngen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, \ndass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatz-\nsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung „auf \nZeit“ gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der \nHöhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre. \n\nZur Strafzumessung bei Tatserien. \n\nBGH, Urt. vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 - LG Nürnberg-Fürth \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n17. März 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juli 2008 im gesamten \n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den umfassend geständigen Angeklagten wegen \n\nSteuerhinterziehung in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Die Einzelstrafen hat das Land-\n\ngericht im Hinblick auf eine „rezidivierende depressive Störung“ des Angeklag-\n\nten jeweils dem nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des \n\n§ 370 Abs. 1 AO entnommen; von der Bildung einer einheitlichen Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-\n\nten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Sie bean-\n\nstandet im Wesentlichen, dass das Landgericht hinsichtlich der Taten der \n\nLohnsteuerhinterziehung sowie der Steuerhinterziehung durch Unterlassen der \n\nAbgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen statt kurzer Freiheitsstrafen (§ 47 \n\nAbs. 1 StGB) lediglich Geldstrafen verhängt und bei der Gesamtstrafenbildung \n\nkeine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat \n\nErfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte seit dem Jahr \n\nI. \n\n1999 als Einzelfirma einen Pizzalieferservice mit Filialen in Nürnberg, Fürth und \n\nErlangen. Im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit entnahm er in den Jahren \n\n2002 bis 2006 einen erheblichen Teil der Betriebseinnahmen, ohne diese als \n\nUmsätze und Einnahmen in der Buchhaltung des Unternehmens zu erfassen; \n\nLohnzahlungen an Aushilfskräfte erfasste er ebenfalls nicht. Auch seinen steu-\n\nerlichen Erklärungspflichten kam er nicht ordnungsgemäß nach, so dass in \n\nzehn Fällen Umsatzsteuer, in jeweils drei Fällen Gewerbesteuer und Einkom-\n\nmensteuer und in 43 Fällen Lohnsteuer verkürzt wurde. Im Einzelnen hat das \n\nLandgericht hierzu festgestellt: \n\n3 \n\na) Für die Jahre 2002 und 2003 gab der Angeklagte zunächst keine Um-\n\nsatzsteuerjahreserklärungen ab. Nachdem das Finanzamt insoweit Schät-\n\nzungsbescheide erlassen hatte, reichte er verspätet Umsatzsteuerjahreserklä-\n\nrungen ein, mit denen er geringere als die tatsächlich erzielten Umsätze erklär-\n\nte. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2004 gab er zwar fristgemäß eine \n\nUmsatzsteuerjahreserklärung ab, nahm aber die in diesem Zeitraum erzielten \n\nUmsätze nicht vollständig auf. Für die Quartale I/2005 bis III/2006 gab der An-\n\ngeklagte keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die Gesamtsumme der hin-\n\nsichtlich der Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 verkürzten Umsatzsteuern \n\nhat die Strafkammer mit 80.500,-- Euro beziffert. Im Hinblick auf die nicht einge-\n\nreichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2005 und 2006 hat sie \n\nlediglich den „Zinsverlust als Hinterziehungsschaden“ angesehen, den sie nach \n\nMaßgabe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO berechnet hat. \n\n4 \n\nb) Für die Jahre 2002 und 2003 gab der Angeklagte auch keine Gewer-\n\nbesteuer- und Einkommensteuererklärungen ab; in die für das Jahr 2004 einge-\n\nreichten Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen nahm er nur solche \n\nEinkünfte auf, die in die Buchhaltung der Firma Eingang gefunden hatten. Die \n\ninsoweit ergangenen Steuerbescheide - hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 \n\nSchätzungsbescheide - enthielten deshalb jeweils zu niedrige Steuerfestset-\n\nzungen; als Gesamtverkürzungsumfang einschließlich Solidaritätszuschlag hat \n\ndas Landgericht einen Betrag von mehr als 300.000,-- Euro errechnet. \n\n5 \n\n6 \n\nc) Aufgrund von Schwarzlohnzahlungen, die der Angeklagte in seine \n\nLohnsteueranmeldungen nicht aufnahm, verkürzte er in den Jahren 2002 bis \n\n2006 in insgesamt 43 Fällen Lohnsteuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von \n\nmehr als 200.000,-- Euro. \n\n2. Den Ausführungen eines Sachverständigen für Psychiatrie und Psy-\n\nchologie folgend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Steuerungs-\n\nfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer „rezidivierenden depressiven Störung“ \n\nim Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist. Der Sachverständi-\n\nge habe dargelegt, es handele sich um eine krankhafte seelische Störung, die \n\n„beim Angeklagten so weitgehende Veränderungen in dessen Denken und ins-\n\nbesondere Aktivitätsniveau (Antriebsdefizit) bewirkte, dass die Annahme einer \n\nerheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gerechtfertigt sei“ (UA S. 21). \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. \n\n1. Eine isolierte Überprüfung der Strafzumessung ist möglich, ohne dass \n\nder Schuldspruch hiervon berührt wird (vgl. BGH NJW 1996, 2663, 2664 \n\nm.w.N.); denn nach den vom Landgericht zur „depressiven Störung“ des Ange-\n\nklagten getroffenen Feststellungen ist sicher auszuschließen, dass sich auf-\n\ngrund einer neuen Hauptverhandlung ein Ausschluss der Schuldfähigkeit des \n\nAngeklagten (§ 20 StGB) bei Begehung der Taten erweisen könnte. Die den \n\nSchuldspruch tragenden Feststellungen bilden auch im Übrigen eine ausrei-\n\nchende Grundlage für die Prüfung des Strafausspruchs (BGHSt 33, 59). \n\n9 \n\n2. Eine weitergehende, schlüssige Beschränkung der Revision auf die \n\nNichtverhängung kurzer Einzelfreiheitsstrafen gemäß § 47 Abs. 1 StGB sowie \n\nauf den Gesamtstrafausspruch liegt nicht vor. Zwar wendet sich die Staatsan-\n\nwaltschaft nicht ausdrücklich gegen die Annahme einer erheblich verminderten \n\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB; sie beanstandet aber die Zumessung \n\nder Einzelstrafen, bei der die Strafkammer jeweils den typisierten Strafmilde-\n\nrungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit zur Strafrahmenverschiebung he-\n\nrangezogen hat. Das Revisionsvorbringen ist deshalb mit Rücksicht auf das \n\nerstrebte Anfechtungsziel dahin auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n11. April 2000 - 1 StR 55/00 - und vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97; \n\nHanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 10), dass der gesamte \n\nStrafausspruch angegriffen ist. \n\n10 \n\nEine Beschränkung der Revision auf die ausdrücklich genannten An-\n\ngriffsziele wäre jedenfalls unwirksam, weil die Frage, ob der Angeklagte bei der \n\nTatbegehung vermindert schuldfähig war, bei der Prüfung, ob die Verhängung \n\nkurzer Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB geboten war, nicht außer \n\nBetracht bleiben kann. Beide Fragen stehen in einem untrennbaren Zusam-\n\nmenhang, der ohne die Gefahr von Widersprüchen eine isolierte Nachprüfung \n\nnicht zulässt. \n\nIII. \n\n11 \n\n12 \n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft \n\nhat Erfolg. \n\n1. Bereits die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht für den ge-\n\nsamten Tatzeitraum eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten im Sinne des § 21 StGB angenommen hat, sind nicht tragfähig. \n\n13 \n\na) Als Begründung für diese Annahme gibt das Landgericht in den Ur-\n\nteilsgründen allein die „Feststellungen“ des psychiatrischen Sachverständigen \n\nwieder, nach denen aus den von diesem vorgenommenen Untersuchungen zu \n\nfolgern sei, \n\n„dass die depressive Problematik des Angeklagten ihren Aus-\ngangspunkt im Jahre 2002 genommen habe. Bereits beim durch-\ngeführten ambulanten Untersuchungsgespräch habe sich der Ein-\ndruck einer depressiven Verstimmung beim Angeklagten mit deutli-\ncher Antriebsbeeinträchtigung ergeben; dieses Antriebsdefizit sei \ndauerhaft vorhanden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass beim \nAngeklagten B. eine rezidivierende depressive Störung vor-\nliege, die mit unterschiedlich schwer ausgeprägten depressiven E-\npisoden einhergehe. Während zum aktuellen Untersuchungszeit-\n\npunkt (Mai 2008) von einer lediglich mittelgradigen Problematik \nauszugehen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass zu frü-\nheren Zeitabschnitten schwerwiegendere Auffälligkeiten zu Tage \ngetreten seien. Die einzelnen depressiven Episoden seien mit \nStimmungsveränderungen, Verlust von Freude und üblichen Inte-\nressen, Antriebsbeeinträchtigung, vermehrten Befürchtungen und \nÄngsten einhergegangen; vor diesem Hintergrund sei auch zu be-\nwerten, dass der Angeklagte aufgrund wahnhafter Befürchtungen \nim Jahr 2002 über längere Zeit seine gewohnte soziale Umgebung \nverlassen hatte.“ \n\nInsgesamt habe die von dem Sachverständigen \n\n„klassifizierte krankhafte seelische Störung, d.h. die immer wieder \nin unterschiedlichem Ausmaß zutage tretende depressive Proble-\nmatik, beim Angeklagten so weitgehende Veränderungen in des-\nsen Denken und insbesondere Aktivitätsniveau (Antriebsdefizit) \nbewirkt, dass die Annahme einer erheblich verminderten Steue-\nrungsfähigkeit gerechtfertigt sei. Anhaltspunkte dafür, dass von ei-\nner aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden kön-\nne, ließen sich hingegen nicht finden“ (UA S. 21 f.). \n\n14 \n\n15 \n\nb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung bereits deshalb nicht stand, weil die \n\nStrafkammer von einem unzutreffenden Prüfungsansatz ausgegangen ist. \n\naa) Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit „er-\n\nheblich“ im Sinne des § 21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die \n\ndas Tatgericht ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beant-\n\nworten hat. Dabei fließen normative Erwägungen ein. Die rechtliche Erheblich-\n\nkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprü-\n\nchen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen stellt. Dies zu \n\nbeurteilen, ist allein Sache des Gerichts. Lediglich zur Beurteilung der Vorfrage \n\nnach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf es sach-\n\nverständiger Hilfe, wenn es hierüber nicht aufgrund eigener Sachkunde befin-\n\nden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310). \n\n16 \n\nbb) Ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit - und \n\nzwar „bei Begehung der Tat“ - vorliegt, hat das Tatgericht im Wege einer Ge-\n\nsamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 43, 66, 78). Dabei ist zu \n\nklären, ob sich die Fähigkeit des Angeklagten, motivatorischen und situativen \n\nTatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß \n\nzu verhalten, im Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger“ in einem solchen Maß \n\nverringert hat, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung \n\nihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. \n\n§ 21 Rdn. 7a). \n\n17 \n\ncc) Eine derartige Gesamtwürdigung hat die Strafkammer, die in den Ur-\n\nteilsgründen allein die „Feststellungen“ des Sachverständigen wiedergibt, nicht \n\nvorgenommen. Mehrere belangvolle Umstände, die für die Beurteilung der \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten von maßgeblicher \n\nBedeutung sind, finden in den Urteilsgründen keine Erwähnung. So setzt sich \n\ndie Strafkammer nicht mit der bei Annahme einer „depressiven Störung“ be-\n\ndeutsamen Tatsache auseinander, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine \n\nsteuerlichen Erklärungspflichten nicht etwa gänzlich untätig geblieben ist, son-\n\ndern zum Teil Steuererklärungen mit unrichtigem Inhalt eingereicht hat. Der Er-\n\nörterung hätte auch bedurft, dass der Angeklagte in der Lage war, ein Unter-\n\nnehmen mit drei Filialen zu leiten, das in den Jahren 2005 und 2006 Bruttoum-\n\nsätze von mehr als 100.000,-- Euro pro Monat tätigte und bei dem eine Mehr-\n\nzahl von Arbeitnehmern mit einer monatlichen Lohnsumme von mehr als \n\n20.000,-- Euro beschäftigt waren. Die Leitung eines Gewerbebetriebs dieses \n\nUmfangs erfordert nicht unerhebliche Organisationsmaßnahmen im Bereich des \n\nKassenwesens, der Materialbeschaffung sowie der Auswahl und Überwachung \n\ndes Personals. War der Angeklagte aber zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in \n\nder Lage, hätte die Annahme, dass die „depressive Störung“ des Angeklagten \n\nso erheblich war, dass er seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr \n\nnachkommen konnte, besonderer Begründung bedurft. \n\n18 \n\nc) Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklag-\n\nten halten auch deswegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie nicht \n\nauf die jeweiligen Tatzeitpunkte bezogen sind. Eine Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit gemäß § 21 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Schuldfähig-\n\nkeit „bei Begehung der Tat erheblich vermindert“ war. Maßgeblicher Zeitpunkt \n\nist dabei derjenige der Tathandlung im Sinne von § 8 Satz 1 StGB. Werden - \n\nwie hier - innerhalb eines längeren Zeitraums mehrere Taten begangen, ist \n\ndeshalb die Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vor-\n\nzunehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 437, 438; NStZ-RR 2007, 105, 106). Daran \n\nfehlt es hier. Insbesondere hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, \n\ndass der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhinterziehung zum Teil durch \n\naktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), in den übrigen Fällen durch Unterlassen \n\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verwirklicht hat. \n\n19 \n\nd) Die Erwägungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit sind zudem wi-\n\ndersprüchlich; denn die Strafkammer misst trotz Annahme erheblich verminder-\n\nter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dessen „planmäßiger“ Steuerhinter-\n\nziehung strafschärfende Bedeutung bei. \n\n20 \n\ne) Auf diesen Rechtsfehlern beruht der gesamte Strafausspruch. Der \n\nSenat muss deshalb besorgen, dass das Landgericht eine erhebliche Vermin-\n\nderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten für einzelne oder alle Taten \n\nverneint hätte, wenn es die gebotene Gesamtwürdigung der für die Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände rechtsfehlerfrei vorgenom-\n\nmen hätte. \n\n21 \n\n2. Soweit der Angeklagte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, \n\nfristgemäß Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (Fälle 4 bis 10 der Ur-\n\nteilsgründe), hält die Strafzumessung auch deswegen rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand, weil das Landgericht als „Hinterziehungsschaden“ allein den sich \n\naus der verspäteten Steuerfestsetzung ergebenden „Zinsverlust“ des Fiskus \n\nangesehen hat. \n\n22 \n\na) Tatbestandlicher Erfolg einer Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 \n\nAbs. 1 AO die Steuerverkürzung bzw. die Erlangung nicht gerechtfertigter Steu-\n\nervorteile. Der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile \n\nbemisst sich dabei nach deren Nominalbetrag; denn die Steuerhinterziehung \n\nbezieht sich auf die Steuern und Steuervorteile, nicht auf die Hinterziehungszin-\n\nsen. Dies gilt bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern auch dann, wenn die \n\nTathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichti-\n\ngen Umsatzsteuervoranmeldung besteht. Der Umstand, dass der Unternehmer \n\nnicht nur Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern für jedes Kalenderjahr auch \n\neine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben hat, führt zu keinem anderen \n\nErgebnis. \n\n23 \n\naa) Nach § 18 Abs. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, bis zum \n\n10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuervor-\n\nanmeldung abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist dabei das Kalenderviertel-\n\njahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG), unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 \n\nSatz 2 UStG der Kalendermonat. In der Umsatzsteuervoranmeldung hat der \n\nUnternehmer die geschuldete Steuer selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 \n\nUStG), eine sich daraus ergebende Vorauszahlung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 \n\nUStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. \n\n24 \n\nNach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer gemäß § 18 \n\nAbs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, in der er die \n\nzu entrichtende Steuer oder einen sich zu seinen Gunsten ergebenden Über-\n\nschuss selbst zu berechnen hat. Aufgrund der Jahreserklärung wird die Steuer \n\nfür das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) \n\nerstmals festgesetzt (vgl. Bülow in Vogel/Schwarz UStG Stand 144. Lfg. 2/2009 \n\n§ 18 UStG Rdn. 132). Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist grundsätzlich bis \n\nzum 31. Mai des auf das jeweilige Veranlagungsjahr folgenden Jahres ab-\n\nzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich auf der Grundlage der Jahres-\n\nerklärung abweichend zu den Voranmeldungen ein Unterschiedsbetrag zu \n\nGunsten des Finanzamts ergibt, ist dieser nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG einen \n\nMonat nach Eingang der Steueranmeldung fällig. Die Fälligkeit rückständiger \n\nUmsatzsteuervorauszahlungen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG wird dadurch \n\nnicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG). \n\n25 \n\nDie Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuerjahreserklärung \n\nsind Steueranmeldungen im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 3 AO. Sie stehen ei-\n\nner Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 \n\nAO). Lediglich dann, wenn sich aus der Voranmeldung oder der Jahreserklä-\n\nrung eine Steuervergütung ergibt, tritt die Wirkung einer Steuerfestsetzung nach \n\n§ 168 Satz 2 AO erst ein, wenn die Finanzbehörde zustimmt, was nach § 168 \n\nSatz 3 AO formlos möglich ist. \n\n26 \n\nDie steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen \n\neinerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrecht-\n\nlich selbstständig und können sich zeitlich überschneiden (vgl. Zeuner in Bun-\n\njes/Geist UStG 8. Aufl. § 18 Rdn. 23; Kohlmann, Steuerstrafrecht Stand 39. Lfg. \n\nOktober 2008 § 370 AO Rdn. 1364). Dabei löst die Festsetzung der Jahresum-\n\nsatzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen \n\nfür die zukünftige sachlich-\n\nrechtliche Beurteilung des Steueranspruchs ab, ohne aber die Steuerfestset-\n\nzung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne \n\nAussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen (vgl. Bülow in Vo-\n\ngel/Schwarz UStG Stand 144. Lfg. 2/2009 § 18 UStG Rdn. 131). Auch wird die \n\nFälligkeit rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Fälligkeit ei-\n\nnes sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebenden Unterschiedsbetrags zu \n\nGunsten des Finanzamts nicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG). Auf der ande-\n\nren Seite ist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervoranmeldung er-\n\ngebender Überschuss nach Zustimmung des Finanzamtes (§ 168 Satz 2 AO) \n\nals Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag auszuzahlen; er ist nicht auf die \n\nJahreserklärung vorzutragen (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist UStG 8. Aufl. § 18 \n\nRdn. 24). \n\n27 \n\nAufgrund der verfahrensrechtlichen Selbstständigkeit beider Arten von \n\nSteueranmeldungen entbindet die Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen den Unternehmer nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Um-\n\nsatzsteuerjahreserklärung. Umgekehrt lässt eine zutreffende Umsatzsteuerjah-\n\nreserklärung die steuerrechtliche Pflicht zur Einreichung noch ausstehender \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen nicht entfallen (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist UStG \n\n8. Aufl. § 18 Rdn. 23). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Summe der Voraus-\n\nzahlungen mit der Steuer für den Besteuerungszeitraum deckt (vgl. Mößlang in \n\nSölch/Ringleb UStG Stand 60. Lfg. September 2008 § 18 UStG Rdn. 60). \n\n28 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat \n\nfesthält, stehen Steuerhinterziehungen wegen der Verletzung der Pflicht zur \n\nrechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und \n\nsolche, bezogen auf die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung einer zutreffenden \n\nUmsatzsteuerjahreserklärung, auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit zuein-\n\nander, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (vgl. BGHSt 38, 165, 171; \n\nBGH wistra 2005, 66; 2005, 145, 146; 2005, 228, 229). Aufgrund der steuer-\n\nrechtlichen Selbstständigkeit beider Besteuerungsverfahren (vgl. oben Ab-\n\nschnitt aa) kommt einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 \n\nUStG) im Verhältnis zu vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatz-\n\nsteuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr (§ 18 Abs. 1 UStG) in steu-\n\nerstrafrechtlicher Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zu. Jede Steueran-\n\nmeldung hat einen eigenständigen Erklärungswert, der auch durch die Zusam-\n\nmenfassung in der Jahreserklärung nicht deckungsgleich wird (BGH NStZ \n\n1996, 136, 137). \n\n29 \n\nSomit verwirklicht der Täter mit der Abgabe einer unrichtigen Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärung weiteres Handlungsunrecht und schafft zudem neues \n\nErfolgsunrecht, indem er eine eigenständige Gefährdung für das Umsatzsteu-\n\neraufkommen herbeiführt. Deshalb ist die Steuerhinterziehung aufgrund der \n\nVerletzung der Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe einer wahrheitsgemäßen Um-\n\nsatzsteuerjahreserklärung auch nicht mitbestrafte Nachtat, wenn der Täter be-\n\nreits wegen Verletzung seiner Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe zutreffender \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen strafbar ist (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH NStZ \n\n1996, 136, 137). Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtigen Angaben in der \n\nUmsatzsteuerjahresanmeldung und vorangegangenen Umsatzsteuervoranmel-\n\ndungen inhaltlich übereinstimmen (a.A. offenbar OLG Frankfurt wistra 2006, \n\n198). \n\n30 \n\nAusgehend von den Besonderheiten des umsatzsteuerlichen Besteue-\n\nrungsverfahrens sind für jedes Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) bei vier-\n\nteljährlichem Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG) bis zu fünf und \n\nbei monatlich abzugebenden Voranmeldungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG) bis zu \n\ndreizehn materiell voneinander unabhängige Taten der Steuerhinterziehung \n\nmöglich. Sie sind bei unrichtigen Angaben vollendet, sobald die jeweilige An-\n\nmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nach-\n\nprüfung hat (BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2), in den Fällen des § 168 \n\nSatz 1 AO also bereits mit Einreichung der Steueranmeldung, sonst mit Zu-\n\nstimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO). \n\n31 \n\nVon der Tatvollendung zu unterscheiden ist der - insbesondere für den \n\nBeginn der Strafverfolgungsverjährung maßgebliche - Zeitpunkt der Tatbeendi-\n\ngung als endgültigem Abschluss des Tatgeschehens. Wegen der engen Ver-\n\nzahnung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten, die sich jeweils auf das-\n\nselbe Kalenderjahr beziehen, ist das Tatgeschehen bei der Umsatzsteuerhin-\n\nterziehung auch im Hinblick auf die unrichtigen oder pflichtwidrig nicht abgege-\n\nbenen Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig erst dann endgültig abge-\n\nschlossen, wenn diejenige Steuerhinterziehung beendet ist, die durch Nichtein-\n\nreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder durch Abgabe einer unrichti-\n\ngen Jahreserklärung begangen worden ist; lediglich diese Steuerhinterziehung \n\nist im Zeitpunkt ihrer Vollendung zugleich beendet (vgl. BGHSt 38, 165, 171; \n\nBGH NJW 1989, 2140, 2141; BGH wistra 1991, 215, 216). Die vorsätzliche Ver-\n\nletzung mehrerer umsatzsteuerlicher Erklärungspflichten für ein und dasselbe \n\nKalenderjahr gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nselben geschichtlichen Ereignis und ist damit Teil derselben Tat im prozessua-\n\nlen Sinn im Sinne des § 264 StPO (BGHSt 49, 359). \n\n32 \n\nDem Umstand, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten zur Abgabe für das \n\njeweilige Kalenderjahr eng verzahnt sind und im Ergebnis der Durchsetzung \n\ndesselben Steueranspruchs dienen, ist bei gleichzeitiger Aburteilung bei der \n\nGesamtstrafbildung Rechnung zu tragen (BGH wistra 2005, 145, 147). Im Hin-\n\nblick auf die Teilidentität im Unrechtsgehalt zwischen unrichtigen Umsatzsteu-\n\nervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betreffenden Jahreserklärung wird \n\naber das Tatgericht im Regelfall - schon aus Gründen der Vereinfachung - in \n\nVerfahren dieser Art gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung entweder auf \n\ndie falsche Umsatzsteuerjahreserklärung oder die unrichtigen Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen beschränken können (vgl. BGHSt 49, 359, 365). \n\n33 \n\ncc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe \n\neiner unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige \n\nUnterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich \n\nzu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“; erst die Abgabe einer unrichtigen Um-\n\nsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die Verkür-\n\nzung „auf Dauer“ (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 2002, 185). \n\n34 \n\nDiese aus dem System der Umsatzbesteuerung folgende Unterschei-\n\ndung beschreibt nur die Art der Rechtsgutsverletzung; sie trägt dem Umstand \n\nRechnung, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen auf die Bestimmung von \n\nUmsatzsteuervorauszahlungen gerichtet sind während die Jahresumsatzsteuer \n\nin einem eigenständigen Verfahren (§ 18 Abs. 3 UStG) festgesetzt wird. Eine \n\nAussage über den tatbestandlichen Verkürzungsumfang ist damit aber nicht \n\ngetroffen. \n\n35 \n\nAus der Differenzierung in eine Steuerhinterziehung „auf Zeit“ und eine \n\nsolche „auf Dauer“ folgt insbesondere nicht, dass bei einer nicht rechtzeitigen \n\nSteuerfestsetzung die tatbestandliche Steuerverkürzung allein im Zinsverlust \n\ndes Fiskus bestehen würde. Zwar entspricht der durch eine Steuerverkürzung \n\n„auf Zeit“ verursachte Verspätungsschaden der Höhe nach dem Zinsverlust, der \n\nsich nach der Rechtsprechung nach Maßgabe der Vorschriften über die Hinter-\n\nziehungszinsen (§§ 235, 238 AO) mit 0,5 Prozent des nicht rechtzeitig festge-\n\nsetzten Steuerbetrages pro Monat errechnet (BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra \n\n1998, 225, 226; wistra 1998, 146; ebenso BayObLG wistra 1991, 313; 318; \n\nFranzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 78; a.A. Rol-\n\nletschke \n\nin Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, Stand 88. Ergän-\n\nzungslieferung Dezember 2008 § 370 AO Rdn. 99, der den jeweils geltenden \n\nKapitalmarktzins zu Grunde legen will). \n\n36 \n\nDie auf die Art der Rechtsgutsverletzung abstellende Differenzierung de-\n\nterminiert jedoch nicht die Höhe der tatbestandlichen Steuerverkürzung und \n\nbeschränkt diese bei Umsatzsteuervorauszahlungen auch nicht auf den Zins-\n\nschaden. Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen möglicher-\n\nweise abweichende Aussagen getroffen hat (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH \n\nwistra 1997, 262, 263; wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; freilich jeweils \n\nunter Bezugnahme auf BGHSt 38, 165 und BGH wistra 1996, 105, aus denen \n\nsich lediglich eine Differenzierung in eine Steuerverkürzung auf Zeit und eine \n\nsolche auf Dauer ergeben könnte), hält der Senat an dieser Rechtsprechung \n\nnicht fest. Der tatbestandsmäßige Erfolg der Steuerhinterziehung ist vielmehr \n\nausgehend vom Schutzzweck des verwirklichten Straftatbestandes zu bestim-\n\nmen, wobei die gesetzgeberischen Wertungen des materiellen Steuerrechts, \n\ndas die Blankettnorm des § 370 AO ausfüllt, zu berücksichtigen sind. Danach \n\ngilt Folgendes: \n\n37 \n\n(1) Die Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt, jedoch - wie die Vor-\n\nschrift des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO zeigt - nicht notwendig Verletzungsdelikt \n\n(vgl. Senat wistra 2009, 114, 117). Die im Festsetzungsverfahren begangene \n\nSteuerhinterziehung ist vielmehr konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. Joecks in \n\nFranzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 15), wobei die \n\ngeschuldete Steuer bereits dann verkürzt ist, wenn die Steuer nicht rechtzeitig \n\nfestgesetzt wird. \n\n38 \n\n(2) Voranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG dienen der zeitnahen Erfas-\n\nsung und Erhebung der Umsatzsteuer (vgl. Bülow in Vogel/Schwarz UStG 144. \n\nLfg. 2/2009 § 18 UStG Rdn. 63; Peter/Burhoff/Stöcker Umsatzsteuer Stand \n\n80. Lfg. 11/2008 § 18 UStG Rdn. 22). Bereits auf deren Grundlage und nicht \n\nerst nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung soll dem Staat der we-\n\nsentliche Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließen. Deshalb hat der Unter-\n\nnehmer schon für die Voranmeldungszeiträume die geschuldeten Steuern bin-\n\nnen zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums nicht nur \n\nselbst zu berechnen, sondern auch an das Finanzamt abzuführen (§ 18 Abs. 1 \n\nSatz 1 und 3 UStG). \n\n39 \n\n(3) Bei einer Verletzung der Pflichten zur Einreichung von Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen besteht die gemäß § 370 AO strafbewehrte Gefährdung des \n\nsich aus § 18 Abs. 1 und 2 UStG ergebenden Steueranspruchs unabhängig \n\ndavon, ob der Steuerschuldner beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt - na-\n\nmentlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung - falsche Angaben zu berichtigen \n\nbzw. fehlende Angaben nachzuholen, oder ob er eine Steuerverkürzung auf \n\nDauer anstrebt. In jedem Fall bezweckt er zunächst eine unrichtige Festset-\n\nzung. Deren spätere Korrektur ist zwar möglich; diese ist aber von weiteren in \n\nder Zukunft liegenden und noch ungewissen Ereignissen abhängig. Unter-\n\nschiedlich ist insoweit lediglich - in Abhängigkeit von den Planungen des Tä-ters \n\n- die Intensität der Gefährdung. Dieser Umstand ist zwar für die Strafzumes-\n\nsung von Bedeutung, lässt aber den Umfang des tatbestandsmäßigen Erfolgs \n\nunberührt. In beiden Fällen ist das Erfolgsunrecht identisch (vgl. Fran-\n\nzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 77). \n\n40 \n\n(4) Im Hinblick auf den Charakter der Steuerhinterziehung als Gefähr-\n\ndungsdelikt unterscheiden sich daher bei der Umsatzsteuerhinterziehung die \n\nVerkürzung „auf Dauer“ und diejenige „auf Zeit“ nicht im Erfolgs-, sondern - im \n\nHinblick auf das Vorstellungsbild des Täters - nur im Handlungsunrecht (vgl. \n\nFranzen/Gast/Joecks aaO). Will der Täter sich - was freilich nur in seltenen Fäl-\n\nlen gegeben sein wird und deshalb sorgfältig zu prüfen ist - durch unrichtige \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen lediglich auf Zeit Liquidität verschaffen und hat \n\ner vor, im Rahmen der Jahreserklärung zutreffende Angaben zu machen und \n\nden sich ergebenden Unterschiedsbetrag im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 \n\nUStG zu entrichten, ist sein Ziel nur eine Schadenswiedergutmachung. Es gilt \n\ndann Folgendes: \n\n41 \n\n(a) Berichtigt der Täter - seinem Tatplan entsprechend - in der Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärung seine unrichtigen Angaben und zahlt er die zunächst hin-\n\nterzogenen Steuern nach, stellt sich die Frage, wie die Steuerhinterziehung „auf \n\nZeit“ zu ahnden ist, regelmäßig nicht, da in solchen Fällen zumeist die Voraus-\n\nsetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO vorliegen \n\n(vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht Stand 39. Lfg. Oktober 2008 § 371 AO \n\nRdn. 64.2). Tritt ausnahmsweise keine Straffreiheit ein, ist - freilich erst - im \n\nRahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters zu berücksichtigen, dass \n\nsein Vorsatz nur auf eine Verkürzung „auf Zeit“ gerichtet war und er den Steu-\n\nerschaden wiedergutgemacht hat. \n\n42 \n\n(b) Berichtigt der Täter seine in den Voranmeldungen gemachten unrich-\n\ntigen Angaben entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben in der Umsatzsteuer-\n\njahreserklärung nicht, geht die als Verkürzung „auf Zeit“ geplante Hinterziehung \n\nin eine solche „auf Dauer“ über. Das bereits in den unrichtigen Voranmeldungen \n\nliegende Erfolgsunrecht der Gefährdung des Steueranspruchs wird dadurch \n\nnicht berührt. Es findet lediglich keine Schadenswiedergutmachung statt. Mit \n\nder Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung begeht der Täter \n\ndann eine weitere Tat mit neuem Handlungsunrecht und weiterem Er-\n\nfolgsunrecht, das in einer neuen und eigenständigen Gefährdung des Steuer-\n\naufkommens besteht. \n\n43 \n\n(c) Scheitert die vom Täter zunächst beabsichtigte Schadenswiedergut-\n\nmachung daran, dass es ihm nach einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjah-\n\nreserklärung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, den Unter-\n\nschiedsbetrag im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG nachzuentrichten, kommt \n\nes ebenfalls zu einer dauerhaften Verkürzung der Steuer. Im Rahmen der \n\nStrafzumessung kann dem Täter dann zwar zugute gehalten werden, dass er \n\nbei der Tatbegehung eine spätere Schadenswiedergutmachung vorhatte. Wa-\n\nren allerdings bereits bestehende finanzielle Schwierigkeiten Motiv für die Ab-\n\ngabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen, relativiert dies die strafmildernde \n\nBedeutung der Wiedergutmachungsabsicht. Denn in solchen Fällen ist die spä-\n\ntere Unmöglichkeit der Entrichtung der vom Unternehmer wie von einem Treu-\n\nhänder für den Staat verwalteten Umsatzsteuerbeträge regelmäßig vorherseh-\n\nbar. Die „Absicht“ der Wiedergutmachung erweist sich dann als bloße - oft so-\n\ngar unrealistische - „Hoffnung“. Eine andere Situation besteht, wenn - was eher \n\nselten vorkommen dürfte - die Unmöglichkeit der Schadenswiedergutmachung \n\nfür den Unternehmer aus einem plötzlichen und unvorhersehbaren Ereignis re-\n\nsultiert. Waren aber von Anfang an ausreichend Zahlungsmittel für die Entrich-\n\ntung der Steuern vorhanden, ist sorgfältig zu prüfen, ob der Steuerpflichtige bei \n\nAbgabe unrichtiger Steuervoranmeldungen tatsächlich nur eine Steuerverkür-\n\nzung auf Zeit geplant hatte, da in einem solchen Fall die Schaffung von Liquidi-\n\ntät als Tatmotiv regelmäßig ausscheidet. \n\n44 \n\nb) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Strafzumessung in \n\nden Fällen 4 bis 10 der Urteilsgründe auch deswegen einen Rechtsfehler zum \n\nVorteil des Angeklagten enthält, weil das Landgericht zu Unrecht lediglich die \n\nHinterziehungszinsen als verkürzt angesehen und damit einen zu niedrigen \n\nVerkürzungsumfang angenommen hat. Hierauf beruht das Urteil. Denn das \n\nLandgericht hat bei der Strafzumessung auch nicht in den Blick genommen, ob \n\nes das Handlungsziel des Angeklagten war, die zunächst bewirkte Hinterzie-\n\nhung „auf Zeit“ später in eine solche „auf Dauer“ übergehen zu lassen (vgl. \n\nBGHSt 43, 270, 276). Dies liegt nach dem Tatbild aber nahe; für die Annahme, \n\nder Angeklagte könnte lediglich beabsichtigt haben, sich durch die Abgabe un-\n\nrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen „auf Zeit“ einen Liquiditätsvorteil zu ver-\n\nschaffen, bestehen aufgrund der bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunk-\n\nte. \n\n45 \n\n3. Soweit das Landgericht in sieben Fällen der Umsatzsteuerhinterzie-\n\nhung (Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2005 und 2006, Fälle 4 \n\nbis 10 der Urteilsgründe) sowie in den 43 Fällen der Lohnsteuerhinterziehung \n\nals Einzelstrafen jeweils lediglich Geldstrafen verhängt hat, weist das Urteil in \n\nder Strafzumessung ebenfalls einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten \n\ndes Angeklagten auf. \n\n46 \n\na) Zwar unterliegt die Strafzumessung nur in eingeschränktem Umfang \n\nder Überprüfung durch das Revisionsgericht. Denn es ist Sache des Tatrichters, \n\nauf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-\n\nlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen \n\nentlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und \n\ngegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzu-\n\nmessung des Tatgerichts ist aber dann zulässig und geboten, wenn die Zumes-\n\nsungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen aus-\n\ngehen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich \n\ndie verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerech-\n\nter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; st. Rspr.). \n\n47 \n\nb) Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier vor; denn das Tatgericht hat bei \n\nder Verhängung von Einzelgeldstrafen das Vorliegen einer Tatserie nicht er-\n\nkennbar berücksichtigt. \n\n48 \n\nIn Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelik-\n\nte, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von \n\nsechs Monaten und mehr gebieten, liegt die Verhängung kurzfristiger Freiheits-\n\nstrafen nach § 47 StGB in den Einzelfällen mit geringeren Schäden nahe. Denn \n\nin solchen Fällen ist nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte \n\nSchaden maßgeblich für die Bemessung der Einzelstrafe; vielmehr muss auch \n\nbei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verur-\n\nsachte Gesamtschaden in den Blick genommen werden (BGH NStZ 2001, 311; \n\nNStZ 2004, 554). Dies gilt auch bei Steuerstraftaten (vgl. BGH HFR 1995, 227). \n\n49 \n\nDanach ist es zwar auch bei einer Tatserie nicht ausgeschlossen, neben \n\nFreiheitsstrafen auch Einzelgeldstrafen zu verhängen. Allerdings müssen dann \n\ndie Urteilsgründe für das Revisionsgericht nachprüfbar erkennen lassen (vgl. \n\nEngelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 32; Theune in LK 12. Aufl. § 47 Rdn. 33), \n\ndass das Tatgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen die Tatserie als sol-\n\nche und den durch sie verursachten Schaden gesehen und gewertet hat und \n\naus welchen Gründen es gleichwohl in einem Teil der Fälle Freiheitsstrafen für \n\ngeboten, im übrigen aber Geldstrafen für ausreichend erachtet hat. Der Um-\n\nstand, dass nach § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen die \n\nAusnahme ist, rechtfertigt für sich allein bei einer Tatserie nicht, von einer nähe-\n\nren Begründung des Nebeneinanders von Geld- und Freiheitsstrafen abzuse-\n\nhen. \n\n50 \n\nDiesen Maßstäben genügt das Urteil nicht. Ob im Hinblick auf die Tatse-\n\nrie gemäß § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen anstelle \n\nder festgesetzten Geldstrafen geboten war, wird im Urteil nicht erörtert. Die \n\npauschale Wendung, dass die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs \n\nMonaten in den Fällen, in denen solche Strafen verhängt wurden, erforderlich \n\ngewesen sei, kann die gebotene Würdigung der Tatserie bei der Zumessung \n\nder Einzelstrafen nicht ersetzen. Das Urteil beruht auch auf dem Darlegungs-\n\nmangel. \n\n51 \n\n4. Die gebotene Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafen die Grundlage. Dieser könnte auch deshalb keinen Be-\n\nstand haben, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht gemäß § 53 \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB von der Verhängung einer einheitlichen Gesamtfreiheits-\n\nstrafe abgesehen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Angesichts der \n\nim wesentlichen gleich gelagerten Fälle, bei der die Bildung einer gesonderten \n\nGesamtgeldstrafe fern liegt (vgl. BGH NStZ 2001, 311), erwecken sie den Ein-\n\ndruck, dass das Tatgericht nur deshalb von einer an sich schuldangemessenen \n\nGesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren abgesehen hat, damit die Vollstre-\n\nckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte; das \n\naber wäre rechtlich zu beanstanden (vgl. BGHSt 29, 319, 321). \n\n52 \n\n5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei \n\nder Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern Vorsteuern, die der \n\nTäter zur Verheimlichung seiner Taten nicht geltend gemacht hat, im Rahmen \n\nder Strafzumessung zu berücksichtigen sind (BGH wistra 2005, 144, 145). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/1-str-627-08","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":25},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/1-str-627-08","retrieved":"2026-07-10 19:20:33.431352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-17/1-str-627-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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