{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"1 StR 479/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 479/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n17. März 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwältin - in der Verhandlung - und \nStaatsanwältin - bei der Verkündung - \n\n als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2008 mit den \n\nFestsstellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte freigesprochen wurde und \n\nb) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu ei-\n\nner Geldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freige-\n\nsprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die \n\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft \n\ngegen den Teilfreispruch und, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, gegen \n\nden Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte seit dem Jahr 1979 \n\nGeschäftsführer der in Nürnberg ansässigen D. KG \n\n (nachfolgend: D. KG). Seit Mitte \n\ndes Jahres 2001 entstanden in der Buchhaltung des Unternehmens Buchungs-\n\nrückstände. Dies hatte zur Folge, dass von der D. KG erzielte Umsätze und \n\ngezahlte Vorsteuerbeträge spätestens seit dem Jahr 2002 der EDV-Buch-\n\nhaltung des Unternehmens nicht mehr entnommen werden konnten. Von Janu-\n\nar 2002 bis Mai 2003 wurden die beim Finanzamt einzureichenden Umsatz-\n\nsteuervoranmeldungen daher von der angestellten Buchhaltungskraft anhand \n\nder vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen manuell erstellt, wobei \n\nihr allerdings schwerwiegende Fehler unterliefen. Für das Jahr 2002 wurden \n\nvon den tatsächlich getätigten Umsätzen im Umfang von mehr als 12,8 Mio. \n\nEuro lediglich knapp 9,1 Mio. Euro erklärt. Zugleich wurden die Vorsteuern um \n\netwa 62.000,-- Euro zu niedrig angegeben. Auch die für die Voranmeldungszeit-\n\nräume des Jahres 2003 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen waren \n\nunrichtig und enthielten zu geringe Umsatzsteuerbeträge. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Angeklagte erfuhr spätestens im ersten Halbjahr 2002 von den \n\nRückständen in der Buchhaltung. Auch wusste er, dass die Umsatzsteuervor-\n\nanmeldungen manuell erstellt wurden. Gleichwohl überprüfte er die Voranmel-\n\ndungen nicht. \n\nIm Hinblick auf die manuelle Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldun-\n\ngen des Jahres 2003 ordnete das Finanzamt Nürnberg-Nord eine Umsatzsteu-\n\ner-Nachschau an, die am 29. Oktober 2003 in den Geschäftsräumen der D. \n\nKG durchgeführt wurde. Hierbei wurde sofort festgestellt, dass die für Februar \n\nbis Mai 2003 tatsächlich erzielten Umsätze weit über den vorangemeldeten \n\nUmsätzen lagen. Dies wurde noch am selben Tag dem Angeklagten mitgeteilt, \n\nder die bei der Umsatzsteuer-Nachschau festgestellten Beträge als richtig aner-\n\nkannte. \n\n5 \n\nAufgrund der Mitteilung des Finanzamts rechnete der Angeklagte damit, \n\ndass auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis De-\n\nzember 2002 unrichtig waren. Gleichwohl unterließ er die Abgabe einer richti-\n\ngen Umsatzsteuerjahreserklärung, mit der er zugleich der sich aus § 153 Abs. 1 \n\nNr. 1 AO ergebenden Berichtigungspflicht hätte nachkommen können, die ihm \n\nbekannt war. Die Berichtigung wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, \n\nda die Buchhaltung zwischenzeitlich vervollständigt worden war, so dass dem \n\nAngeklagten die richtigen Umsatzzahlen zur Verfügung standen. Der Angeklag-\n\nte unterließ sowohl die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr \n\n2002 als auch eine Berichtigung der unrichtigen Vorsteueranmeldungen, um \n\nsich die Steuervorteile, die die Gesellschaft durch die unrichtigen Voranmeldun-\n\ngen erzielt hatte, auf Dauer zu sichern. \n\n6 \n\n2. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten \n\nwegen Steuerhinterziehung betreffend das Jahr 2002 zu der Geldstrafe von 270 \n\nTagessätzen verurteilt. Von der - rechtlich möglichen - Bildung einer nachträgli-\n\nchen Gesamtfreiheitsstrafe hat die Strafkammer gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § \n\n53 Abs. 2 Satz 2 StGB bewusst abgesehen. \n\n7 \n\n3. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, \n\nauch für die Monate Februar bis Mai 2003 unrichtige Umsatzsteuervoranmel-\n\ndungen abgegeben zu haben und dadurch in vier Fällen Umsatzsteuer in Höhe \n\nvon mehr als 260.000,-- Euro verkürzt zu haben, hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten freigesprochen. Ihm sei nicht nachzuweisen, dass er die Unrichtigkeit \n\nder Voranmeldungen bereits bei deren Abgabe gekannt habe. Eine Pflicht zur \n\nBerichtigung nach § 153 AO habe nicht bestanden, da die Unrichtigkeit der \n\nVoranmeldungen bereits von den Finanzbehörden festgestellt gewesen sei, als \n\ner davon erfahren habe. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterzie-\n\nhung in vier Fällen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für \n\ndie Monate Februar bis Mai 2003 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zwar hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn \n\nein Angeklagter deshalb freigesprochen wird, weil das Tatgericht Zweifel an der \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des \n\nTatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht Erkenntnisse \n\nanders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prü-\n\nfung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen \n\nsind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung \n\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesi-\n\ncherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswür-\n\ndigung 2, 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.). Der Prüfung unterliegt auch, ob \n\nüberspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit \n\ngestellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, \n\n369, 370; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 \n\nÜberzeugungsbildung 25, jew. m.w.N.). \n\n10 \n\nDie Begründung eines Freispruchs muss daher so abgefasst werden, \n\ndass dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob dem Tatgericht Rechts-\n\nfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand \n\nbildende Sachverhalt vollständig gewürdigt worden ist (vgl. BGH wistra 1991, \n\n63). Hierzu bedarf es in den Urteilsgründen regelmäßig der Darstellung des An-\n\nklagevorwurfs, der getroffenen Feststellungen und einer Würdigung der Bewei-\n\nse (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 33 m.w.N.), insbesondere \n\nder gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2002, \n\n338). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten \n\nTatsachen sind nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. BGH NStZ 2002, \n\n446). \n\n2. Diesen Anforderungen an die Sachdarstellung und Beweiswürdigung \n\nwird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. \n\na) Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, \n\nin vier Fällen durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen für die Mo-\n\nnate Februar bis Mai 2003 Steuern hinterzogen zu haben, enthalten die Urteils-\n\ngründe keine Feststellungen dazu, welchen Inhalt die abgegebenen Umsatz-\n\nsteuervoranmeldungen hatten. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen feh-\n\nlen in den Urteilsgründen ebenso Angaben wie zu der Frage, ob die Voranmel-\n\ndungen zu einer Zahllast oder einer Erstattung geführt haben (vgl. § 168 AO). \n\nEs bleibt auch offen, in welchem Umfang die angemeldeten von den zu erklä-\n\nrenden Umsätzen abwichen. Der Mitteilung dieser Umstände hätte es indes \n\nschon allein deshalb bedurft, weil sich aus ihnen - etwa aus einem Vergleich mit \n\nfrüheren Anmeldungszeiträumen - Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite \n\nergeben konnten. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nb) Die Beweiswürdigung ist auch deshalb lückenhaft, weil sie sich - so-\n\nweit Feststellungen getroffen worden sind - nicht mit allen festgestellten Um-\n\nständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (vgl. BGHR \n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 2). \n\n14 \n\naa) Die Strafkammer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, festzustel-\n\nlen, dass die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei. Eine Ausei-\n\nnandersetzung mit den festgestellten Umständen, die gegen diese Einlassung \n\nsprechen könnten, enthält das Urteil nicht. So lässt das Landgericht außer Be-\n\ntracht, dass der Angeklagte aufgrund seiner Geschäftserfahrung und berufli-\n\nchen Bildung als Kaufmann über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfüg-\n\nte. Diese können aber für die Frage, ob der Angeklagte um die Fehler der Vor-\n\nanmeldungen wusste, als Beweisanzeichen von Bedeutung sein. Das gilt um so \n\nmehr, als das Landgericht ausdrücklich feststellt, dass die Defizite in der Buch-\n\nhaltung, die die fehlerhaften Voranmeldungen bedingten, bereits seit längerem \n\nbestanden und der Angeklagte von diesen auch schon seit Mitte des Jahres \n\n2002 wusste. Unerörtert bleibt auch, dass sich die D. KG bereits seit dem \n\nJahre 2000 in finanziellen Schwierigkeiten befand, die sich im Laufe des Jahres \n\n2002 noch verschärften. Es hätte daher jedenfalls der Erörterung bedurft, ob \n\ndiese finanziellen Schwierigkeiten als Motiv für die Abgabe falscher Umsatz-\n\nsteuervoranmeldungen in Betracht kamen, um aufgrund ungerechtfertigter Vor-\n\nsteuererstattungen den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. \n\n15 \n\nbb) Die Beweiswürdigung verhält sich auch nicht dazu, ob leichtfertiges \n\nHandeln des Angeklagten im Sinne von § 378 AO auszuschließen war. Für den \n\nSchluss der Strafkammer, es habe lediglich einfache Fahrlässigkeit vorgelegen, \n\nfehlt es angesichts der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände an ei-\n\nner tragfähigen Begründung. Statt einer an rechtlichen Abgrenzungskriterien \n\nausgerichteten Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Annahme leicht-\n\nfertigen Handelns sprechenden Umstände beschränkt sich die Strafkammer auf \n\ndie nicht näher begründete Bewertung, es habe nur einfache Fahrlässigkeit \n\nvorgelegen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n16 \n\n3. Das Urteil beruht insoweit auf den Darstellungs- und Beweiswürdi-\n\ngungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei \n\neiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einer Verurteilung des Angeklag-\n\nten gelangt wäre. \n\nIII. \n\n17 \n\n1. Auch der Strafausspruch, auf den die Staatsanwaltschaft ihre Revision \n\nwirksam beschränkt hat, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, hat keinen Be-\n\nstand. Dies folgt hier bereits aus der Aufhebung des Teilfreispruchs. \n\n18 \n\nBei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weite-\n\nrer Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese durch \n\nden Rechtsfehler im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. die Nachw. bei Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. § 353 Rdn. 10). Dies kann insbesondere dann zu beja-\n\nhen sein, wenn die Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen \n\n(BGH NStZ 2001, 323, 324; NStZ-RR 2007, 195, 196 m.w.N.). Nichts anderes \n\ngilt im Falle der Aufhebung eines Teilfreispruchs, wenn insoweit aufgrund einer \n\nneuen Hauptverhandlung eine Verurteilung noch in Betracht kommt und eine \n\nsolche Verurteilung die Strafzumessung bei den übrigen Taten beeinflussen \n\nkann. \n\n19 \n\nSo verhält es sich hier; denn dem Angeklagten lag die Verletzung seiner \n\numsatzsteuerlichen Erklärungspflichten für zwei aufeinander folgende Jahre zur \n\nLast. Der Frage, ob es sich bei einer Tat um eine bloß einmalige Verfehlung \n\noder um eine wiederholte oder mit Wiederholungsabsicht begangene Straftat \n\nhandelt, kommt aber für die Strafzumessung nicht unerhebliches Gewicht zu. \n\nDer Senat hebt daher auch den Strafausspruch auf, um dem Tatrichter eine in \n\nsich stimmige Strafzumessung gegebenenfalls auch im Hinblick auf den weite-\n\nren - vom aufgehobenen Teilfreispruch erfassten - Tatvorwurf zu ermöglichen. \n\nEiner Erörterung der von der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung im \n\nEinzelnen erhobenen Bedenken bedarf es daher insoweit nicht. \n\n20 \n\n2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts geben allerdings \n\nim Hinblick auf die von der neuen Strafkammer vorzunehmende Strafzumes-\n\nsung und den dabei zugrunde zu legenden Schuldumfang Anlass zu folgendem \n\nHinweis: \n\n21 \n\nDie Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt, jedoch nicht notwendig \n\nVerletzungsdelikt. Wie die Vorschrift des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO zeigt, ist der \n\nTatbestand des § 370 Abs. 1 AO bereits erfüllt, wenn die gesetzlich geschulde-\n\nte Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Für \n\neine Steuerverkürzung genügt deshalb eine konkrete Gefährdung des Steuer-\n\nanspruchs (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 \n\nAO Rdn. 15). Die Erfüllung der Steuerschuld ist demgegenüber erst Gegens-\n\ntand des dem Festsetzungsverfahren nachgelagerten Erhebungs- und Voll-\n\nstreckungsverfahrens (vgl. §§ 218 ff., 249 ff. AO). \n\n22 \n\nVor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass das Steueraufkom-\n\nmen mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Abführung der geschuldeten \n\nSteuern auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflich-\n\nten des Angeklagten geschädigt worden wäre, entgegen der Auffassung der \n\nStrafkammer (UA S. 15/16) für die Bestimmung des Schuldgehalts der Tat kein \n\nerhebliches Gewicht im Sinne eines bestimmenden Strafzumessungsumstan-\n\ndes (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zukommen. Dies gilt im besonderen Maße, \n\nwenn es sich bei den hinterzogenen Steuern um solche handelt, die der Steu-\n\nerschuldner - wie hier bei der Umsatzsteuer - wie ein Treuhänder für den Fiskus \n\nverwaltet (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung \n\n4. Aufl. Rdn. 1018; Kohlmann, Steuerstrafrecht Stand 39. Lfg. Oktober 2008, \n\n§ 370 AO Rdn. 1033). Demgegenüber hat es erhebliche strafmildernde Bedeu-\n\ntung, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Verkürzung von Steuern beim \n\nFiskus nicht zu einem dauerhaften Steuerausfall geführt hat, weil etwa der Täter \n\ndie geschuldeten Steuern nachgezahlt hat. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/1-str-479-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/1-str-479-08-2","retrieved":"2026-07-10 19:20:36.072806+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-17/1-str-479-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2009-03-17","dockets":["1 StR 479/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.03.2009 – 1 StR 479/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/1-str-479-08-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2008 mit den\n\nFestsstellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte freigesprochen wurde und\n\nb) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":4},{"id":"AO 1977/153","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"153","label":"§ 153 AO 1977","mentions":2},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"AO 1977/168","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"168","label":"§ 168 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/378","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"378","label":"§ 378 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:20:36.072806+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}