{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"II ZR 68/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 C Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den ob- jektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung. BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3 Eine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG nicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist dessen Besserstellung ohne weiteres möglich (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 68/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 B, 157 C \n\nVerkündet am: \n16. März 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den ob-\njektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch \nfür die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis \nder an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung. \n\nBetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3 \n\nEine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG \nnicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist dessen \nBesserstellung ohne weiteres möglich (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 \n- II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.). \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n23. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer 1943 geborene Kläger, der seit Juni 1984 als angestellter Arbeit-\n\nnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni 1986 \n\nfür die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellt. \n\n§ 6 des Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 be-\n\nstimmt hinsichtlich des Ruhegeldes: \n\n§ 6 Ruhegeld \n\n(1) Herr G. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein le-\n\nbenslanges Ruhegeld. Das jährliche Ruhegeld wird pro-\n\nzentual berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresge-\n\nhalt gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Mindest-\n\ntantieme. \n\nDie Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der \n\nFesttantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der \n\nTätigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %. \n\nUnbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls \n\ndie bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar. \n\nFür die Höhe des Ruhegeldes gerechnet vom 01.06.1984 \n\ngelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung \n\nder betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrentenge-\n\nsetz“), insbesondere § 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrenten-\n\ngesetz. … \n\n(2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn \n\na) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfä-\n\nhigkeit gemäß § 5 Absatz 2 endet, \n\nb) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des \n\n62. Lebensjahres endet, \n\nc) der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebens-\n\njahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht ver-\n\nlängert wird. \n\nd) Für Buchstabe a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz \n\nnicht. \n\n… \n\n2 \n\nAm 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine \"Ände-\n\nrung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag\" (im Folgenden: Änderungsver-\n\ntrag): \n\nZwischen der P. AG und Herrn G. ist am \n\n10.07.1986 ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlos-\n\nsen worden, aufgrund dessen Herr G. bis zum \n\n02.06.1991 zum Mitglied des Vorstandes der P. AG be-\n\nstellt worden ist. \n\nIn § 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrages \n\nist vorgesehen, dass Herr G. ein Ruhegeld erhält, \n\nwenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebens-\n\njahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert \n\nwird. Es sind Zweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Rege-\n\nlung geltend gemacht worden. \n\nObwohl Herr G. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, \n\ninsbesondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Groß-\n\naktionäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der \n\nP. AG und die Bemühungen der Stammaktionäre der \n\nP. AG, einen neuen finanzstarken und für die weitere \n\nEntwicklung der P. AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu \n\ngewinnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorge-\n\nnannten Rechte in erheblichem Maße verzichtet. Herr G. \n\n möchte mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fort-\n\nbestand des Anstellungs- und Pensionsvertrages sichern. \n\nDies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: \n\n1. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) … des Anstellungs- und Pensi-\n\nonsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben. \n\n2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn \n\nG. über den 02.06.1991 hinaus nicht um mindes-\n\ntens 3 Jahre zu mindestens den gleichen Konditionen, die \n\nzum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, \n\nverlängert wird - worauf kein Anspruch besteht und hier-\n\ndurch auch nicht begründet werden soll -, erhält Herr \n\nG. als eine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 \n\nZiffer 1 Buchstabe a) EStG für die weitgehende Aufgabe \n\nvon Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebens-\n\njahres zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einen brutto \n\nzu zahlenden Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes und \n\neiner \n\njährlichen Mindesttantieme …, \n\ndas \n\nsind \n\nDM 360.000,--, … . § 6 Absatz 4 des Anstellungs- und \n\nPensionsvertrages findet auf diese Entschädigung keine \n\nAnwendung. \n\nDie gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - \n\ngegebenenfalls unbeschadet der Ansprüche auf die lau-\n\nfenden Bezüge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstel-\n\nlungs- und Pensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz \n\noder teilweise rechtswirksam beendet wird, gleichgültig \n\nvon wem und aus welchen Gründen (also auch im Fall \n\neinverständlicher Vertragsbeendigung), sofern nur kein \n\nvon Herrn G. verschuldeter wichtiger Grund für die \n\nVertragsbeendigung vorliegt. … \n\n… \n\n3 \n\nDer Kläger schied zum 31. März 1989 aus dem Vorstand der Beklagten \n\naus, sein Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung für die vor-\n\nzeitige Vertragsauflösung in Höhe von 720.000,00 DM brutto zu diesem Zeit-\n\npunkt einvernehmlich beendet. Die Abfindungsvereinbarung vom 13. Februar \n\n1989 lautet: \n\n… \n\n4. \n\n Für die Berechnung des Pensionsanspruchs von Herrn \n\nG. wird der 2. Juni 1991 als Ende seiner Dienst-\n\nzeit unterstellt. \n\n5. Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme \n\nder später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der \n\nP. AG alle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, \n\ninsbesondere bezüglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. \n\nbefriedigt bzw. abgegolten. … \n\n… \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger, der am 2. März 2005 sein 62. Lebens-\n\njahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds in Höhe von \n\n7.669,38 €, insgesamt 122.710,08 €, für die Zeit von April 2005 bis einschließ-\n\nlich Juli 2006 verlangt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes nach \n\nVollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung \n\nvom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag da-\n\nhingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gemäß § 6 Abs. 2 lit. c - wenn \n\n \n\n9 \n\n10 \n\nder Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vor-\n\nzeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der \n\nAbänderungsvertrag sei eindeutig, klar, nicht in sich widersprüchlich und somit \n\nnicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien beim Aus-\n\nscheiden des Klägers geschlossene Abfindungsvereinbarung nachträglich ab-\n\ngeändert worden noch sei er nichtig. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher \n\nHinsicht nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger \n\nnach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend ge-\n\nmachten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu. \n\nDurch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung \n\ndes Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsansprüche \n\nvor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem Zeit-\n\npunkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d \n\ndes Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kläger für den hier vorlie-\n\ngenden, in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den \n\ndies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ein-\n\nschlägig - gegenüber den Bestimmungen des BetrAVG in der Weise besser \n\ngestellt, dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unver-\n\nfallbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, \n\n364 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, \n\n1663 f.). \n\n11 \n\n1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der \n\nText des Änderungsvertrags sei in dem Sinne eindeutig, dass für den Fall einer \n\nBeendigung des Anstellungsvertrags vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhe-\n\ngeldansprüche entfallen sollten, weshalb für eine Vertragsauslegung kein Raum \n\nsei. \n\n12 \n\na) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang \n\nder Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grund-\n\nsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin \n\nüberprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und ge-\n\nsetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrens-\n\nvorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95, \n\nNJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005 \n\n- V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hin-\n\ngegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem \n\nUmfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April \n\n2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, \n\nWM 1981, 362, 363). \n\n13 \n\nb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des \n\nÄnderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den \n\ngesamten Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger \n\nim Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Le-\n\nbensjahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. \n\nDas Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des Änderungs-\n\nvertrags, die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der \n\nInhalt dieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. \n\nDas Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass so-\n\nwohl der Inhalt der Präambel als auch der Regelung in Nr. 2 des Änderungsver-\n\ntrags mit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind. \n\n14 \n\nWie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel ergibt, ist Gegenstand \n\ndes Änderungsvertrags ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensi-\n\nonsfall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres en-\n\ndet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das Beru-\n\nfungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl \n\nsolche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann \n\nnicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der Prä-\n\nambel heißt - lediglich \"in erheblichem Maße\" auf sie verzichtet hat. \n\n15 \n\nZudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des Änderungsvertrags für den Fall, dass der \n\nAnstellungsvertrag über den 2. Juni 1991 hinaus nicht verlängert oder - wie \n\nNr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entschädi-\n\ngung \"für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung \n\ndes 62. Lebensjahres\" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des \n\nAnstellungs- und Pensionsvertrags außerdem zustehenden Pensionsansprüche \n\nnach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies \n\nsteht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Änderungsver-\n\ntrag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch \n\ndazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entge-\n\ngen. \n\n16 \n\n2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne \n\nder später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können zeitlich nach \n\ndem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt \n\nnicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen \n\nWillens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteilig-\n\nten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, \n\nNJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, \n\n801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). \n\n17 \n\nNr. 5 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem \n\nübereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des \n\nKlägers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag \n\nnicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden \n\nPensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Klä-\n\ngers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte \n\ndarauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien \n\nnicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag, \n\nsondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende, \n\nbetragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang \n\nmit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags gänzlich fern liegend. \n\nDiese sich ohnehin aufdrängende Auslegung wird dadurch bestätigt, dass in \n\nNr. 4 des Abfindungsvertrags \"für die Berechnung des Pensionsanspruchs\" des \n\nKlägers als Ende der Dienstzeit der 2. Juni 1991 ausdrücklich als maßgebend \n\nunterstellt wird. Abgesehen davon, dass dies auf den Tag genau der im Anstel-\n\nlungs- und Pensionsvertrag des Klägers vereinbarten fünfjährigen Dauer seiner \n\nTätigkeit als Vorstand entspricht, ist diese Bestimmung auch nur für die - in § 6 \n\nAbs. 2 des Anstellungs- und Pensionsvertrags geregelte - Höhe des ihm als \n\nVorstand zugesagten Ruhegeldes von maßgeblicher Bedeutung, während der \n\nBetrag einer etwaigen, allenfalls geringfügigen Betriebsrente hierdurch jeden-\n\nfalls nicht nennenswert beeinflusst wird. Darauf, ob dem Kläger - was das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt hat - eine Betriebsrente zusteht, kommt es des-\n\nhalb nicht an. \n\n18 \n\n3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aus-\n\nsage des Zeugen H. . Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der \n\nKläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des Anstel-\n\nlungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzich-\n\ntet, auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es \n\nlässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vor-\n\nstandsmitglieder hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das \"Zwi-\n\nschenruhegeld\" (\"wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt \n\nund dem 62. Lebensjahr enden sollte\") verzichten sollen; über Ruhegeldan-\n\nsprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt \n\nworden. Dies steht mit dem Vortrag des Klägers in Einklang, wonach Gegen-\n\nstand des Abfindungsvertrags lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem \n\nAusscheiden und der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er \n\nin dem Änderungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, \n\nwie der Zeuge H. subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es \n\nentgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an. \n\n19 \n\n4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch \n\nPensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Ver-\n\nzicht des Klägers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine sol-\n\nche Vereinbarung gegen § 3 BetrAVG a.F. verstoßen würde und deshalb nich-\n\ntig wäre, keiner Entscheidung. \n\n20 \n\nIII. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Die in der Revisions-\n\nverhandlung von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge zur Höhe der \n\nVersorgungsansprüche nötigt den Senat nicht zu einer Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. Da die Berechnung der Pensionsansprüche \n\ndes Klägers durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden \n\nist und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der \n\nSenat in der Sache selbst zu entscheiden und unter Zurückweisung der Beru-\n\nfung der Beklagten das stattgebende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 5913/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 630/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-68-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-68-08","retrieved":"2026-07-10 19:17:39.019504+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-16/ii-zr-68-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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