{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"II ZR 32/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 2 Satz 2; HGB §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 a.F. a) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darle- gungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht. b) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einver- ständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen au- ßergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 32/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. März 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 204 Abs. 2 Satz 2; HGB §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 a.F. \n\na) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darle-\ngungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: \nAbbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer \nveranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es \nfehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht. \n\nb) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einver-\nständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen au-\nßergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt \ndarin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB \nführen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung \nendet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands. \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Hansea-\n\ntischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2006 teilweise abgeän-\n\ndert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, Insolvenzverwalter in dem am 1. September 1999 über das \n\nVermögen der T. Kommanditgesellschaft & Co. (nachfol-\n\ngend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren, nimmt den Beklagten als \n\nehemaligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin auf Er-\n\nstattung von \"Zahlungen\" in Anspruch, die dieser zu einer Zeit geleistet haben \n\nsoll, als die Schuldnerin insolvenzreif war. Der Kläger stützt seine Gesamtforde-\n\nrung auf insgesamt 49 Einzelabbuchungen vom Konto der Schuldnerin in der \n\nZeit vom 5. März bis 15. Juli 1999. Hierunter befindet sich mit Datum 22. April \n\n1999 eine Belastung des Kontos in Höhe von 10.137,04 € mit dem Vermerk \n\n\"Zahlungsempfänger: Rechtsanwälte Tr. \". \n\n2 \n\nAm 19. Dezember 2000 forderte der Kläger vom Beklagten erstmals die \n\nZahlung von 261.384,31 DM, was dieser ablehnte. Am 1. September 2003 ver-\n\nlangte der Kläger erneut - vergeblich - Zahlung vom Beklagten, diesmal in Höhe \n\nvon 75.864,55 €. Mit Schreiben vom 2. März 2004 verzichtete der Beklagte zu-\n\nnächst bis zum 1. Juni 2004, mit Schreiben vom 4. Mai 2004 bis zum 1. Juli \n\n2004 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. \n\n3 \n\nMit am 29. Juni 2004 erhobener, dem Beklagten am 9. Juli 2004 zuge-\n\nstellter Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 75.864,55 €. \n\nIm Verhandlungstermin vom 3. November 2004 kamen die Parteien überein, \n\naußergerichtliche Vergleichsgespräche fortzusetzen und erklärten, sich bei Ge-\n\nricht zu melden, sobald absehbar sei, ob eine außergerichtliche Einigung mög-\n\nlich sei. Mit Schriftsatz vom 1. August 2005 teilte der Kläger dem Gericht mit, \n\ndass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei und bat um Fortsetzung der \n\nmündlichen Verhandlung. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 28.157,31 € betreffend Ab-\n\nbuchungen aus der Zeit vom 5. März bis 14. Juli 1999 stattgegeben. Davon um-\n\nfasst ist die Belastung des Kontos der Schuldnerin vom 22. April 1999. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des \n\nBeklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur \n\nvollständigen Klageabweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: Die Verurteilung wegen der Zahlung an die Rechtsanwäl-\n\nte Tr. sei zu Recht erfolgt, da der für seine Behauptung, der Abbuchung \n\nliege keine freiwillige Zahlung, sondern eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme \n\nzugrunde, darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen ordnungsgemä-\n\nßen Beweis angetreten habe. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht ver-\n\njährt, da § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar sei. \n\nII. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die \n\nSchuldnerin im Zeitpunkt der der Klage zugrunde liegenden Zahlungen insol-\n\nvenzreif war, so dass der Beklagte für von ihm veranlasste Zahlungen gemäß \n\n§§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 HGB a.F. (= §§ 130 a Abs. 2, 177 a Satz 1 HGB \n\nn.F.) grundsätzlich haftbar ist. Hiergegen wird auch von der Revision nichts er-\n\ninnert. \n\n10 \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, das Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Zahlung von \n\n10.137,04 € bezüglich der Abbuchung \"Rechtsanwälte Tr. \" verurteilt. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast zum Nach-\n\nteil des Beklagten verkannt. \n\n12 \n\nDer Geschäftsführer haftet gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.F. für Zahlun-\n\ngen, die er zu einer Zeit leistet, in der die Gesellschaft zahlungsunfähig oder \n\nüberschuldet ist. Zwar ist der Zahlungsbegriff in § 130 a Abs. 2 und 3 HGB a.F. \n\nebenso wie bei § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 GmbHG n.F.) weit auszulegen \n\n(BGHZ 126, 181, 194; 143, 184, 186 ff.), so dass die Abbuchung von einem \n\nKonto der Gesellschaft in der Regel darunter fällt, es sei denn, dass mit der Ab-\n\nbuchung nur ein Gläubigerwechsel verbunden ist (BGHZ 143, 184, 187 f.; \n\nSen.Urt. v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8), was hier nicht \n\nfestgestellt ist. \n\n13 \n\nVoraussetzung der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 130 a Abs. 3 \n\nHGB a.F. ist jedoch stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte \n\nSchmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten der Gläubigermehrheit \n\ndurch ihn \"veranlasst\" worden ist (siehe nur Sen.Urt. v. 16. März 2009 \n\n- II ZR 280/07, Umdr. S. 16 z.V.b.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 \n\nRdn. 38). Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesell-\n\nschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen \n\nund Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veran-\n\nlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rah-\n\nmen der Haftung aus § 130 a Abs. 3 HGB a.F.. \n\n14 \n\nFür anspruchsbegründende Tatsachen ist nach allgemeinen Grundsät-\n\nzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Durch den Vortrag, die Abbu-\n\nchung sei nicht von ihm veranlasst worden, sondern beruhe auf einer Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahme (Kontopfändung) durch die Rechtsanwälte Tr. , \n\nhat der Beklagte das Vorliegen einer ihm anzulastenden, haftungsbegründen-\n\nden Zahlung substantiiert bestritten. Angesichts dessen oblag es entgegen der \n\nverfehlten Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger, das Vorliegen des Haf-\n\ntungstatbestands des § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. insoweit zu beweisen. \n\n15 \n\nb) Von seinem Rechtsstandpunkt aus grob verfahrensfehlerhaft (Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG) war die Ablehnung der von dem Beklagten für die \n\nRichtigkeit seiner Darstellung angebotenen Zeugenvernehmung durch das Be-\n\nrufungsgericht. \n\n16 \n\naa) Schon das Landgericht durfte die Vernehmung des Zeugen Rechts-\n\nanwalt W. nicht mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ablehnen, \n\nohne dem Beklagten zuvor eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt zu haben \n\n(BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945, 946; \n\nBGH, Urt. v. 31. März 1993 - VIII ZR 91/92, NJW 1993, 1926, 1927 f.). Hinzu \n\nkommt, dass der Beklagte selbst in erster Instanz keine Veranlassung hatte, \n\nvon sich aus die Anschrift zu ergänzen, da er nach der vom Landgericht im \n\nTermin geäußerten Rechtsansicht davon ausgehen durfte, dass dieses den \n\nKläger für die Gründe der Abbuchung für beweisbelastet hielt und der Kläger \n\nbis zu dem letzten Schriftsatz, auf den das Urteil erging, keinen Beweis ange-\n\ntreten hatte. Das Berufungsgericht hätte schon aufgrund dieses vom Beklagten \n\ngerügten Verfahrensfehlers seinerseits die Zeugenvernehmung nicht ohne \n\nFristsetzung nach § 356 ZPO und erst Recht nicht unterlassen dürfen, nachdem \n\nder Beklagte im Berufungsverfahren die ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. \n\n17 \n\nbb) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Te. stellt einen wei-\n\nteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Berufungsgericht hat insoweit \n\n- wie die Revision zu Recht rügt - die Anforderungen an die Substantiierung \n\neines Beweisantritts überspannt. \n\n18 \n\nDer Beklagte hat im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen \n\nvorgetragen, dass dieser einer der Mandanten von Rechtsanwalt W. war, \n\nin deren Interesse die \"Rechtsanwälte Tr. \", die Sozietät des Rechtsanwalts \n\nW. , die Kontopfändung veranlasst hatten. Mehr als eine solche Erkennt-\n\nnisquelle des Zeugen musste der Beklagte angesichts der Tatsache, dass der \n\nZeuge nicht über innere Tatsachen aussagen sollte, unter keinen Umständen \n\nvortragen (BGH, Urt. v. 14. Juli 1987 - IX ZR 19/87, NJW-RR 1987, 1403; v. \n\n4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Zöller/Greger, ZPO \n\n27. Aufl. § 373 Rdn. 8; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 373 Rdn. 11). \n\n19 \n\n3. Einer Aufhebung und Zurückverweisung im Hinblick auf die aufgezeig-\n\nten Rechtsfehler des Berufungsgerichts bedarf es nicht, da die Klage wegen der \n\nvom Beklagten zu Recht erhobenen Verjährungseinrede abweisungsreif ist, \n\nwas der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anders als das \n\nBerufungsgericht meint, war die noch im Streit befindliche Klageforderung in \n\nHöhe von 28.157,31 €, wobei zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es \n\nsich auch bei der Abbuchung i.H.v. 10.137,04 € um eine Zahlung auf Veranlas-\n\nsung des Beklagten gehandelt hat, bereits im Mai 2005 und damit vor der mit \n\nSchriftsatz des Klägers vom 1. August 2005 beantragten Fortsetzung des Ver-\n\nfahrens verjährt. Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich hierauf \n\nberuft. \n\n20 \n\na) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 130 a Abs. 3 \n\nHGB verjährt gemäß Abs. 3 Satz 6 HGB a.F. (§ 130 a Abs. 2 Satz 6 HGB n.F.) \n\nbinnen fünf Jahren nach seiner Entstehung gemäß § 200 Satz 1 BGB, also ab \n\ndem Zeitpunkt, in dem die die Masse schmälernde Zahlung geleistet oder die \n\nschmälernde Maßnahme ergriffen worden \n\nist \n\n(siehe nur Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost/Strohn/Hillmann, HGB 2. Aufl. § 130 a Rdn. 27; ebenso zu § 64 \n\nGmbHG Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 53; Rowedder/Schmidt-\n\nLeithoff, GmbHG § 64 Rdn. 36). Bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen \n\nsetzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf (vgl. Sen.Urt. v. \n\n29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Tz. 14). Danach wäre die \n\nerste Forderung am 5. März 2004 und die letzte am 14. Juli 2004 verjährt. \n\n21 \n\nb) Nach Klageerhebung am 29. Juni 2005 konnte der Beklagte sich zu-\n\nnächst nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Hinsichtlich der bei Klageerhe-\n\nbung bereits verjährten Einzelansprüche beruht dies auf dem von ihm erklärten \n\nVerzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung (aa), hinsichtlich der \n\nnoch nicht verjährten Forderungen wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Fas-\n\nsung gehemmt (bb). \n\n22 \n\naa) Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 2. März 2004, d.h. vor Eintritt \n\nder Verjährung der hier streitigen Zahlungen, zuletzt bis zum 1. Juli 2004 auf \n\ndie Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Gemäß § 202 BGB kann \n\nein Schuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung und \n\nschon vor deren Eintritt verzichten (BGH, Urt. v. 18. September 2007 \n\n- XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Tz. 15 m.w.Nachw.). Durch den Verjährungs-\n\nverzicht wurde der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst, d.h. die Verjäh-\n\nrungsvollendung wurde nicht hinausgeschoben. Folge des Verzichts war je-\n\ndoch, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten für den hier aus-\n\ndrücklich bis zum 1. Juli 2004 vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen war \n\n(MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 214 Rdn. 5; Lakkis, ZGS 2003, 423, 426; \n\nKG Berlin ZEV 2008, 481 Tz. 30). Grundsätzlich kann das Leistungsverweige-\n\nrungsrecht bei einem derart befristeten Verzicht nach Ablauf der Frist wieder \n\ngeltend gemacht werden. Macht der Gläubiger innerhalb der Frist seinen An-\n\nspruch nicht geltend, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Verzichts-\n\nfrist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, \n\nUrt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68, VersR 1969, 857 ff.; v. 21. Dezember 1989 \n\n- IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699 f. m.w.Nachw.; Lakkis aaO). Allerdings fin-\n\ndet § 167 ZPO in diesem Zusammenhang entsprechende Anwendung, d.h. \n\nwenn ein Antrag auf Rechtsverfolgung (Klage) innerhalb der Verzichtsfrist ein-\n\ngereicht und die Klage \"demnächst\", wenn auch nach Ablauf der Verzichtsfrist \n\nzugestellt wird, kann sich der Schuldner nicht auf sein Leistungsverweigerungs-\n\nrecht berufen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 aaO m.w.Nachw.; Münch-\n\nKommBGB/Grothe aaO § 214 Rdn. 8 m.w.Nachw.). \n\n23 \n\nSo liegt der Fall hier hinsichtlich der vom 5. März 1999 bis zum 28. Juni \n\n1999 vom Beklagten geleisteten Zahlungen. Hinsichtlich dieser Zahlungen war \n\ndie Verjährungsfrist zwar abgelaufen, als die am 29. Juni 2004 erhobene Klage \n\nam 9. Juli 2004 und damit \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt \n\nwurde. Die Klage wurde aber vor Ablauf der Verzichtsfrist eingereicht. \n\n24 \n\nbb) Für die Zahlungen in der Zeit vom 29. Juni bis 14. Juli 1999 ist die \n\n(restliche) Verjährung durch die Klageerhebung vom 29. Juni 2004 gemäß \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab diesem Zeitpunkt wegen der am 9. Juli 2004 und \n\ndamit demnächst erfolgten Zustellung (§ 167 ZPO) gehemmt worden. \n\n25 \n\nc) Wegen Nichtbetreibens des gerichtlichen Verfahrens durch den Kläger \n\nendete die Hemmung entgegen der fehlerhaften Ansicht des Berufungsgerichts \n\nam 3. Mai 2005 (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach begann die restliche Zeit \n\nder Verjährungsfrist zu laufen mit der Folge, dass die Verjährung der Gesamt-\n\nforderung noch im Mai 2005 und damit längst vollendet war, als der Kläger An-\n\nfang August 2005 die Fortsetzung des Verfahrens beantragte. \n\n26 \n\naa) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\ndurch die Vereinbarung der Parteien im Termin vom 3. November 2004 ein \n\nStillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ab diesem \n\nZeitpunkt eingetreten ist. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB endet \n\ndie mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Mona-\n\nte nach Eintritt des Stillstands. \n\n27 \n\nDies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur \n\ndann anders zu beurteilen mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 204 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten (= Klägers) ein trifti-\n\nger, für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (st. Rspr. zu der Vorgän-\n\ngervorschrift § 211 Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 \n\n- VIII ZR 4/82, WM 1983, 533, 534; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, \n\n1493, 1496; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. \n\n12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 295; v. 18. Oktober 2000 \n\n- XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219 f.; v. 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, \n\nNJW-RR 2005, 606, 607). \n\n28 \n\nBetreibt der Kläger lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsver-\n\nhandlungen das Verfahren nicht weiter, stellt das keinen triftigen Grund in die-\n\nsem Sinne dar und führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB (= § 211 Abs. 2 BGB a.F.). Diese ist vielmehr nur dann gerechtfer-\n\ntigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die über den in der Praxis häufigen \n\nFall hinausgehen, dass die Parteien außerhalb des Prozesses noch in Verhand-\n\nlungen stehen, und die es deshalb ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung \n\nder Verjährung noch andauern zu lassen (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. \n\n27. Januar 1999 aaO). \n\n29 \n\n30 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des \n\n§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint. \n\n(a) Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, dass außergerichtliche Ver-\n\ngleichsverhandlungen der Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an sich \n\nnicht entgegenstehen, es hat jedoch gemeint, ein fehlendes Weiterbetreiben \n\ndes Prozesses hier deshalb ablehnen zu können, weil der Beklagte sich im Un-\n\nterschied zu dem vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27. Januar \n\n1999 aaO) entschiedenen Fall nicht nur mit einem vom Kläger beantragten \n\nNichtweiterbetreiben des Verfahrens im Hinblick auf außergerichtliche Ver-\n\ngleichsverhandlungen einverstanden erklärt habe, sondern hier die Parteien \n\neinvernehmlich verabredet hätten, den Prozess zunächst nicht weiter zu betrei-\n\nben. \n\n31 \n\n(b) Die Revision rügt zu Recht, dass eine derartige Differenzierung nach \n\nder Art des Zustandekommens eines von den Parteien ausgehenden Stillstan-\n\ndes weder dem Gesetzestext noch der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs entnommen werden kann. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass das \n\nVerfahren nicht betrieben wird, d.h. dass keine zur Förderung des Verfahrens \n\nnotwendigen Handlungen (BGHZ 73, 8, 11; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. \n\n§ 204 Rdn. 49 jew. m.w.Nachw.) vorgenommen werden. Dabei geht ab dem \n\nZeitpunkt des Stillstands die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses \n\nwieder auf den Kläger über, solange nur das Gericht mit dessen Einverständnis \n\nvon einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (st.Rspr. s. nur \n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 2005 aaO m.w.Nachw.). \n\n32 \n\nLiegt das allein entscheidende Einverständnis des Klägers mit dem Still-\n\nstand des Verfahrens vor, ist es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des \n\nProzesses auf eine Anregung des Gerichts oder eine Anregung des Klägers \n\nzurückgeht (BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 aaO), ob das Gericht der Bitte des \n\nBeklagten, nicht zu terminieren folgt und der Kläger durch Untätigkeit nur kon-\n\nkludent zustimmt (BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 aaO), oder ob - wie hier - beide \n\nParteien diesen Wunsch gemeinsam dem Gericht gegenüber zum Ausdruck \n\nbringen. Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass es regelmäßig \n\nvon Zufälligkeiten abhängt, ob die Parteien übereinstimmend den Antrag stel-\n\nlen, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, oder ob ihre Erklärungen sukzes-\n\nsiv bei Gericht eingehen bzw. in welcher Form das Gericht das Begehren proto-\n\nkolliert. Von solchen Zufälligkeiten kann die Bestimmbarkeit der Verjährung an-\n\ngesichts der erforderlichen Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr (s. hierzu \n\nBGHZ 59, 72, 74; BGH, Urt. v. 6. November 2008 - IX ZR 158/07, WM 2009, \n\n282 Tz. 12) nicht abhängig gemacht werden. \n\n33 \n\n34 \n\nd) Die Klage ist im Hinblick auf die vom Beklagten zu Recht erhobene \n\nEinrede der Verjährung abzuweisen. \n\n(aa) Dies gilt auch für die Zahlungen in der Zeit vom 5. März bis 28. Juni \n\n1999, hinsichtlich derer die Verjährung bei Klageerhebung bereits abgelaufen \n\nwar (siehe oben 3 b, aa). Der Beklagte handelt nicht treuwidrig (§ 242 BGB), \n\nwenn er sich nunmehr angesichts des nachlässigen Verhaltens des Klägers \n\nnach Klageerhebung auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft. \n\n35 \n\n(bb) Dem Berufen auf die Verjährung steht der Einwand der Treuwidrig-\n\nkeit auch nicht deshalb entgegen, weil (auch) der Beklagte dem Landgericht \n\ngegenüber zugesagt hatte, mitzuteilen, ob eine außergerichtliche Einigung \n\nmöglich sei. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung war mit dieser Erklä-\n\nrung des Beklagten nicht verbunden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18. Oktober 2000 \n\n- XII ZR 85/98, WM 2000, 2551, 2552); er hat damit lediglich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, zu weiteren Vergleichsverhandlungen bereit bzw. an solchen interessiert \n\nzu sein. Zu mehr als zur Mitwirkung an Vergleichsverhandlungen war er in der \n\nFolgezeit nicht verpflichtet. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses \n\nlag unabhängig von der Erklärung des Beklagten allein im Verantwortungsbe-\n\nreich des Klägers. Wenn dann zudem - wie hier unstreitig - der Kläger und nicht\n\netwa der Beklagte diese Vergleichsverhandlungen einschlafen lässt, ist für die \n\nAnnahme eines treuwidrigen Verhaltens des Beklagten erst Recht kein Raum. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2006 - 307 O 180/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 U 223/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-32-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-32-08","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-16/ii-zr-32-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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