{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"IX ZR 85/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2 Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 85/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2 \n\nLeistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem \n\nEmpfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr \n\nder Leistung verpflichtet. \n\nBGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Kassel \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und \n\nGrupp \n\nam 12. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist das Beru-\n\nfungsgericht in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 InsO von der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober \n\n2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - IX ZR \n\n16/08 unter II. 2. z.V.b.) abgewichen. Seine Entscheidung ist aber im Ergebnis \n\naus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO entsprechend). \n\n2 \n\nDie Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag ihre Tochter als \"Treu-\n\nhänderin\" eingeschaltet, um die von dem Schuldner eingezogenen Rückkaufs-\n\nwerte seiner Lebensversicherungen von diesem entgegen zu nehmen und für \n\nsie zu verwalten. Durfte der Schuldner im Innenverhältnis über das gemein-\n\nschaftliche Konto mit seiner Ehefrau, der Tochter der Beklagten, nicht mehr ver-\n\nfügen und hatte auch keinen Ausgleichanspruch nach § 430 BGB mehr bei \n\nkünftigen Verfügungen seiner Ehefrau, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten \n\nergibt, so hatte er mit der Buchung der eingezogenen Rückkaufswerte auf je-\n\nnem Konto alle Rechte auf diese Beträge aufgegeben. Dann müssen die Ver-\n\neinbarungen der Beteiligten aber so verstanden werden, dass der Schuldner \n\nbereits durch die Leistung an seine Ehefrau, welche von der Beklagten dafür als \n\nDritte benannt worden war, seine behauptete Darlehensschuld gegenüber der \n\nBeklagten gemäß § 362 Abs. 2 BGB insoweit erfüllt hatte. Für einen solchen \n\nEmpfangsauftrag der Ehefrau des Schuldners spricht auch, dass es im Blick auf \n\ndie Darlehenstilgung nicht dem Schuldner zur Last fallen konnte, wenn die Be-\n\nklagte ihrer Tochter den abgewiesenen Spitzenbetrag der Klage erlassen hat. \n\nDie Beklagte hatte schon mit dem Eingang der Rückkaufswerte auf dem Ge-\n\nmeinschaftskonto des Schuldners und seiner Ehefrau gegen diese aus dem als \n\nTreuhand bezeichneten Auftragsverhältnis den Herausgabeanspruch aus § 667 \n\nBGB erlangt. Sie war damit unmittelbar Empfängerin der Schuldnerleistungen \n\nund Rückgewährschuldnerin gemäß § 143 Abs. 1 InsO, ohne dass es im Ver-\n\nhältnis der Beklagten zu ihrer Tochter auf eine anfechtungsrechtliche Rechts-\n\nnachfolge im Sinne von § 145 Abs. 2 InsO ankam. \n\n3 \n\nDie Tochter der Beklagten war als ihre Empfangsbeauftragte zugleich \n\nWissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebenden Kenntnisse, die \n\nder Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen waren (vgl. BGHZ \n\n41, 17, 21 f). \n\n4 \n\n5 \n\nDie Gehörsrügen der Beschwerde hat der Senat auch vor diesem Hin-\n\ntergrund geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Schon nach \n\nden revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war den \n\nBeteiligten die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt. \n\nWeder der Schuldner noch die Beklagte konnten an eine wirksame Ab-\n\ntretung der Ansprüche des Schuldners aus den Lebensversicherungsverträgen \n\nund ein dadurch begründetes Vorzugsrecht (§ 805 ZPO) glauben, nachdem die \n\nVersicherungsgesellschaften unter den gegebenen Umständen nur zur Leistung \n\nan den Schuldner bereit waren, einen Gläubigerwechsel also verneinten. Die \n\ngläubigerbenachteiligende Wirkung, welche der Weiterleitung der vom Schuld-\n\nner eingezogenen Beträge auf das gemeinschaftliche Konto mit seiner Ehefrau \n\nzukam, konnte so gesehen selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Be-\n\nklagten von keinem der Beteiligten verkannt werden. \n\n6 \n\nEin Grund zur Zulassung der Revision gegen das rechtlich im Ergebnis \n\nnicht zu beanstandende Berufungsurteil besteht danach nicht. Soweit sich die \n\nBeschwerde darauf beruft, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zu § 133 Abs. 1 InsO abgewichen sei, sind die zur \n\nStützung dieser Zulassungsrüge angeführten Entscheidungen durch die jüngere \n\nRechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 \n\n- IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 423 Rn. 36 f; v. 20. November 2008 - IX ZR \n\n188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10) überholt. \n\nKayser Raebel Lohmann \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 18.07.2003 - 9 O 1690/02 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 10.04.2006 - 25 U 158/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-85-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 805","ref_norm":"805","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-85-06","retrieved":"2026-07-10 19:18:38.875241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-12/ix-zr-85-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-03-12","dockets":["IX ZR 85/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 85/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-85-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2 Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kos-\n\nten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/145","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"145","label":"§ 145 InsO","mentions":2},{"id":"BGB/166","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"166","label":"§ 166 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/362","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"362","label":"§ 362 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/430","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"430","label":"§ 430 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/667","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"667","label":"§ 667 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/133","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"133","label":"§ 133 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/143","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"143","label":"§ 143 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/564","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"564","label":"§ 564 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/805","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"805","label":"§ 805 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Kassel","court_id":null,"court_as_stated":"LG Kassel","date":"2003-07-18","docket":"9 O 1690/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt in Kassel","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt in Kassel","date":"2006-04-10","docket":"25 U 158/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-03-12","docket":"IX ZR 85/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-03-12/ix-zr-85-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-85-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2009, 811","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2009, 726","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:18:38.875241+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}